AG Halle (Saale) urteilt im Restschadensersatzprozess gegen die HUK 24 AG fehlerhaft zu den restlichen, abgetretenen Sachverständigenkosten (Urteil vom 2.5.2016 – 99 C 994/14 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wie so oft beginnt die Woche hier mit einem Schrotturteil, damit es dann im Laufe der Woche besser wird mit der hier veröffentlichten Rechtsprechung. Wir stellen Euch nachfolgend – quasi als abschreckendes Beispiel – ein Urteil des AG Halle an der Saale zu restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG, in diesem Fall die Tochter HUK 24 AG, vor. Merkwürdig am Vortrag der HUK 24 AG erscheint, dass diese Anwälte „generalbevollmächtigt“ sind. Diese Generalvollmacht soll dann auch noch rückwirkend wirken? An den Entscheidungsgründen stört unserers Erachtens, dass Archivierungskosten des Sachverständigen nicht erstattungsfähig sein sollen. Gerade für den Fall, dass die ersatzverpflichtete Kfz-Haftpflichtversicherung das übersandte Originalgutachten, was im Übrigen nicht unüblich ist, vernichtet, hält bei nur zwei Gutachten der Geschädigte kein Gutachten mehr in Händen, wenn er mit der Klageschrift sein Gutachten dem Gericht einreichen muss. Weiterhin nimmt das erkennende Gericht eine werkvertragliche Überprüfung der Sachverständigenkosten auf Grundlage von BVSK vor, obwohl eine Honorarvereinbarung zwischen Geschädigtem und Sachverständigem vorliegt. Maßgeblich sind insoweit die vertraglichen Vereinbarungen. Völlig unverständlich ist der vom Geschädigten geforderte Nachweis des Eigentums durch den Geschädigten, obwohl die beklagte HUK 24 AG vorgerichtlich, ohne das Eigentum zu beanstanden, an den Geschädigten geleistet hatte. In dem neuerlichen – erst im Prozess vorgetragenen – Bestreiten des Eigentums liegt ein Verstoß der HUK 24 AG gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Das Vorbringen der HUK 24 AG nennen Juristen treuwidriges Verhalten. Das hätte der generalbevollmächtigte Anwalt der HUK 24 AG auch erkennen können. Aber so ist eben die HUK-COBURG: Vorgerichtlich einen Teil des Schadensersatzes regulieren und wenn es zum Prozess kommt, alles bestreiten, was nur zu bestreiten ist. Das erkennende Gericht muss sich bei diesem Urteil auch noch fragen lassen, wo die vom Gericht vorzunehmende schadensersatzrechtliche Betrachtung nach § 249 BGB bleibt? Im Übrigen wird die Rolle des vom Geschädigten hinzugezogenen Sachverständigen verkannt. Der Sachverständige ist nämlich nicht der Erfüllungsgehilfe des Geschädigten (vgl. OLG Naumburg DS 2006, 283 ff.). Das Urteil des AG Halle / Saale ist daher eine einzige Ansammlung von juristischen Fehlern. Hätte die Richterin die Rechtsprechung des BGH in VI ZR 67/06 und des OLG Naumburg beachtet, dann wäre es vermutlich nicht zu diesem fehlerbehafteten Urteil gekommen. Zumindest wurde die Berufung zugelassen. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und trotzdem eine schöne Vorweihnachtswoche
Willi Wacker

Amtsgericht
Halle (Saale)

99 C 994/14                                                                                    Verkündet am:
.                                                                                                         Halle (Saale), 02.05.2016

Im Namen des Volkes

Teilversäumnis, und Schlussurteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn …

Kläger

gegen

HUK24 AG ges. vertr. d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96450 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2016 durch die Richterin am Amtsgericht R. für Recht erkannt:

1      Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 62,08 € zuzüglich Zinsen i.H.V 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.05.2012 zahlen.

2.     Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Mahnkosten in Höhe von 5,00 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 2,50 € seit dem 26.06.2012 und auf weitere 2,50 € seit dem 03.05.2014 zu zahlen.

3.     Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.    Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

5.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beklagte kann die Sicherheitsleistung durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Kreditgenossenschaft erbringen.

6.     Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert beträgt 123,15 €.

Tatbestand

Die Prozessparteien streiten um restlichen Schadenersatz, aus einem Verkehrsunfallereignis vom 23.04.2012 in Halle (Saale).

Zwischen den Prozessparteien ist unstrittig, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Schädigers für die im Zusammenhang mit dem Unfall des Fahrzeuges PKW Skoda Superb 1,8 TSI/Ambition amtliches Kennzeichen … aus dem Verkehrsunfall vom 23.04.2012 in Halle (Saale) entstandenen Unfallschäden zu 100 % aufzukommen hat.

Unstrittig war am 24.04.2012 durch das Kfz-Sachverständigenbüro … des Klägers ein Gutachten über die Schadenshöhe an dem genannten Fahrzeug erstellt worden. Der Fahrzeugschaden ist mit 2.545,23 € brutto und 475,00 € Wertminderung, d.h. 3.020,23 € unstrittig. Herr K. W. hatte am 23.04.2012 dem Kläger eine Abtretungserklärung unterzeichnet mit dem Wortlaut: „Zur Sicherung des Anspruches des oben genannten Gutachtenbüros auf Bezahlung der Gutachtenkosten trete ich gleichzeitig den Teil meines Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Gutachterkosten gegen den Unfallgegner und dessen Versicherungsgesellschaft in Höhe der Gutachtenkosten an oben genanntes Gutachtenbüro ab“ (Bd. I, Bl. 10 der Akte). Mit Rechnung vom 24.04.2012, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bd. I Bl. 11 der Akte), hatte das Kfz-Sachverständigenbüro … gegenüber dem Geschädigten Gutachterkosten i.H.v. 663,15 € brutto abgerechnet. Mit Schreiben vom 04.05.2012 hatte die Beklagte an den Kläger 540,00 € gezahlt und dem Kläger mitgeteilt, sofern er die Zahlung nicht als ausreichend ansehe, die für die Sachverständigenleistung übliche Vergütung darzulegen. Mit Schreiben vom 18.05.2012 hatte der Kläger die Beklagte zur Zahlung der restlichen Gutachterkosten an das Gutachtenbüro … bis 28.05.2012 aufgefordert. Mit Schreiben vom 07.06.2012 hatten die Kläger die Beklagte nochmals zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten bis zum 17.06.2012 aufgefordert und am 20.06.2012 nochmals zur Zahlung bis 25.06.2012 gemahnt. Die Klage war der Beklagten am 02.05.2014 zugestellt worden.

Der Kläger bestreitet die Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes der Beklagten. Er trägt vor, dass die Sachverständigenkosten ortsüblich und angemessen abgerechnet worden seien. Er hatte zunächst vorgetragen, ein Originalgutachten sei den Rechtsanwälten des Geschädigten zugesandt worden und später vorgetragen, ein Gutachten sei dem Geschädigten selbst zugesandt worden und die Kosten für den 2. Fotosatz und die Kopie des Gutachtens seien für die Ausfertigung zur Archivierung beim Sachverständigen entstanden. In der Rechnung seien die Kopien nicht als Kopien für die Versicherung deklariert. Die Fahrtkosten seien angefallen, der Sachverständige sei zur Besichtigung des Fahrzeuges in die Werkstatt gefahren.

Der Kläger beantragt,

1.  die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 123,15 € Restforderung zur Gutachtenrechnung … vom 24.04.2012 zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.05.2012 zu zahlen,

2.  die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Mahnkosten i.H.v. 5,00 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.06.2012 zu zahlen.

Den ursprünglichen Klageantrag zu 3. hat der Kläger, nachdem er diesen Antrag im Termin vom 08.12.2014 gestellt hatte, im Termin vom 11.04.2016 zurückgenommen. Dieser Teilklagerücknahme hat die Beklagte nicht zugestimmt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Bezüglich des im Termin vom 11.04.2016 nicht mehr gestellten Klageantrages zu 3. hat die Beklagte den Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Kläger beantragt.

Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers. Sie bestreitet weiterhin, dass der Fahrzeugeigentümer dem Kläger seine Schadensersatzansprüche abgetreten habe. Sie meint, die Abtretung werde dem Bestimmtheitsgebot nicht gerecht. Sie ist zudem der Ansicht, das abgerechnete Honorar des Sachverständigen sei nicht üblich und angemessen. Üblich und angemessen sei das Honorar nur in der von der Beklagten bereits bezahlten Höhe. Dies insbesondere deshalb, weil das Gutachten der Beklagten digital übermittelt worden sei (Anl. A3, Bd. I, Bl. 44 der Akte), nachdem der Kläger es digital an die Rechtsanwälte … gesandt habe. Deshalb seien insbesondere Schreib-, Kopie- und Portokosten nicht angefallen. Dass Fahrtkosten angefallen seien, werde bestritten, ebenso, dass 12 km zur Besichtigung des PKW zurückgelegt worden seien. Die Porto-, Telefon-und Fotokosten seien überhöht. Es werde bestritten, dass ein 2. Fotosatz erstellt und versandt wurde. Archivkosten des Klägers seien nicht als Folge des Unfalls entstanden. Die Mahnungen seien unnötig gewesen. Anspruch auf Zinsen auf verauslagte Gerichtskosten habe der Kläger nicht.

Für das Vorbringen der Parteien im Einzelnen wird auf die von ihnen eingereichten und vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Es wurde Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K. W. und A. B. . Wegen des Ergebnisses der Zeugenvernehmung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 01.04.2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Soweit vom Kläger die Vollmacht des Beklagtenvertreters bestritten wurde, hat der Beklagtenvertreter die Originalvollmacht der HUK 24 AG vom 02.04.2015 (Bd. I Bl. 245 der Akte) zu Gunsten der Rechtsanwälte … zur Wahrnehmung der Interessen in allen Unfall- und Kraftfahrthaftpflichtsachen vorgelegt, in welcher bereits erfolgte Prozesshandlungen und Erklärungen ausdrücklich genehmigt wurden. Diese ist von ihrem Wortlaut her als Generalvollmacht zur Wahrnehmung der Interessen der hier Beklagten für alle Unfall- und Kraftfahrthaftpflichtsachen anzusehen. Zudem hat die Beklagte mit der Vollmacht vom 02.04.2015 bereits erfolgte Prozesshandlungen und Erklärungen der Rechtsanwälte … mit der Geschäftsanschrift … ausdrücklich genehmigt. Dass der Beklagtenvertreter für diese Kanzlei unter der in der Vollmacht genannten Geschäftsanschrift tätig ist, ist gerichtsbekannt und der Beklagtenvertreter ist im Briefkopf der Kanzlei ausdrücklich aufgeführt. Insoweit bestehen keine begründeten Zweifel, dass Rechtsanwalt … als Rechtsanwalt für die Kanzlei … tätig ist. Weiteres substantielles Bestreiten des Klägers hinsichtlich der zur Vertretung der Beklagten vertretungsberechtigten Personen ist in diesem Prozess auch nicht erfolgt. Insoweit ist für das Gericht die ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in diesem Prozess nachgewiesen.

Mit Abtretungserklärung vom 23.04.2012 (Anl. KS1, Bl. 10 der Akte) hat der Geschädigte K. W. den Teil seines Schadensersatzanspruches auf Erstattung der Gutachterkosten gegen den Unfallgegner und dessen Versicherung in Höhe der Gutachtenkosten an den Kläger abgetreten. Diese Abtretungserklärung wird den Bestimmtheitsanforderungen gemäß § 398 BGB unter Beachtung des Urteils des BGH vom 07.06.2011 (VI ZR 260/10) gerecht, weil der Teil des Schadensersatzanspruchs „auf Erstattung der Gutachterkosten … in Höhe der Gutachtenkosten“ abgetreten wurde.

Herr K. W. konnte den Teil seines Schadensersatzanspruches auf Erstattung der Gutachterkosten auch wirksam an den Kläger abtreten, weil er zum Unfallzeitpunkt sowohl Besitzer als auch Eigentümer des beschädigten Pkw war. Der Zeuge W. hat in seiner Aussage im Termin vom 01.04.2015, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bd. I, Bl. 230 Vor- und Rückseite der Akte), glaubhaft bestätigt, dass er zum Unfallzeitpunkt im Auto saß und er das beschädigte Fahrzeug auch vollständig bezahlt hatte.

Dem Kläger stehen gegen die Beklagte daher Zahlungsansprüche gemäß § 398 BGB i.V.m. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 249 BGB in der zuerkannten Höhe zu.

Zwischen den Prozessparteien ist ein (abgetretener) Schadenersatzanspruch des Unfallgeschädigten streitgegenständlich. Prüfungsmaßstab ist daher, ob die Sachverständigenkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören, also Kosten darstellen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbehebung ansehen durfte (vgl. BGHZ 115, 364, 369; 160, 377; 162, 161, 165). Der Geschädigte ist hierbei grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/07, NJW 2007, 1450; BGHZ, 163, 362, 367 f.). Der Geschädigte kann vom Schädiger nur dann den vollständigen Ausgleich seiner dem Sachverständigen gezahlten Aufwendungen nicht mehr verlangen, wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt (OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, Az. 4 U 49/05, zitiert nach juris). Damit schuldet der Schädiger dem Geschädigten den unter Berücksichtigung der individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten objektiv zur Schadensbehebung erforderlichen Herstellungsaufwand (LG Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2012, Az. 13 S 109/10, zitiert nach juris).

Die vom Geschädigten mit Gutachtenauftrag vom 23.04.2012 eingegangene und mit der Honorarrechnung vom 25.04.2012 vom Kläger konkretisierte Verbindlichkeit war in Höhe von insgesamt 602,08 € erforderlich.

Zunächst begegnet das vom Kläger in der Rechnung vom 25.04.2012 abgerechnete Grundhonorar in Ansehung der sich aus der im maßgeblichen Unfallzeitpunkt vorliegenden BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 ergebenden Beträge keinen Bedenken. Es ist dem Sachverständigen nicht verwehrt, sein Honorar nach einer Honorartabelle, wie hier der Honorarumfrage des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BVSK), abzurechnen. Diese ist aufgrund der großen Mitgliederzahl als Grundlage für eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO geeignet (vgl. LG Halle, Urteil vom 30.01.2015, 1 S 75/14).

Bei unstrittigen Nettoreparaturkosten i.H.v. 2.138,85 € (2.545,23 € brutto) und der merkantilen Wertminderung von 475,00 €, also einem Nettoschaden von 2.613,85 € liegt der abgerechnete Betrag von 402,95 € netto in der Spanne des HB V-Korridors (370,00 € – 409,00 €).

Der Sachverständige kann zudem in werkvertraglich zulässiger Weise neben dem „Grundhonorar“ für die eigentliche Sachverständigentätigkeit „Nebenkosten“ nach ihrem konkreten Anfall berechnen (BGH, Urteil vom 04.04.2006, Az. X ZR 80/05, NZV 2007, 182 ff.).

Dass ein Originalgutachten mit einem Fotosatz von 6 Fotos erstellt und versendet wurde, hat die Aussage des Zeugen W. ergeben. Der Zeuge W. hat glaubhaft ausgesagt, dass er das Gutachten in seinen Akten hat und dass er es per Post bekommen hatte. Die Anzahl der Seiten und Fotos ergibt sich auch aus der als Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 04.05.2015 beigefügten Kopie des Gutachtens. Danach hat das Gutachten inklusive Deckblatt und Inhaltsverzeichnis 16 Seiten (Bd. II Bl. 8-22 der Akte).

Anhaltspunkte für eine willkürliche Geltendmachung der Schreib- und Fotokosten für das Original sowie der Porto- und Telefonkosten oder ein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung haben sich unter Zugrundelegung der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 auch nicht ergeben, denn die abgerechneten Beträge liegen jeweils im Bereich der Von-Bis-Spanne des Umfragekorridors l-V:

Leistung                       Stückpreis netto in €                    Umfragekorridor l bis V in €
.                                                                                        Minimum                    Maximum
1. Fotosatz                          2,47                                         1,80                              2,57
Porto/Telefon                     18,26                                         9,73                            18,88
Schreibkosten/Seite            3,59                                         2,14                              3,75.

Dass der Gutachter zur Besichtigung des beschädigten Fahrzeuges gefahren ist, hat zur Überzeugung des Gerichtes die Vernehmung des Zeuge W. bestätigt, der ausgesagt hat, dass der Gutachter zur Besichtigung zur Reparaturwerkstatt gekommen war. Die vom Kläger abgerechneten Fahrtkosten sind daher angefallen. Auch hinsichtlich der abgerechneten Fahrtkosten (1,04 € je Kilometer) kann angesichts der Werte der BVSK-Honorarbefragung (0,84 € je Kilometer Minimum und 1,08 € je Kilometer Maximum) daher weder eine willkürliche Geltendmachung dieser Kosten noch ein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung gesehen werden.

Allerdings können dem Kläger die für den 2. Fotosatz-Kopie und die Schreibkosten-Kopie abgerechneten Beträge nicht zuerkannt werden. Die Kenntnisnahme des gesamten klägerischen Sachvortrages im Zuge der Entscheidungsfindung hat ergeben, dass der Kläger hier selbst widersprüchlich zunächst vorgetragen hat, ein Originalgutachten den Rechtsanwälten des Geschädigten zugesandt zu haben, später jedoch vorgetragen hat, ein Gutachten dem Geschädigten selbst zugesandt zu haben und dass die Kosten für den 2. Fotosatz und die Kopie des Gutachtens für die Ausfertigung zur Archivierung beim Sachverständigen entstanden seien und in der Rechnung die Kopien auch nicht als Kopien für die Versicherung deklariert worden seien. Dieser Vortrag kann letztlich nur so gewertet werden, dass hier lediglich ein Originalgutachten dem Geschädigten selbst zugesandt wurde, das Gutachten an die Rechtsanwälte des Geschädigten digital versandt wurde und eine Gutachtenkopie beim Kläger archiviert wurde. Dass der Kläger auch den Rechtsanwälten des Geschädigten ein Gutachten mit Lichtbildanlage in Papierform zugesandt hatte, hat der Kläger trotz gerichtlichen Hinweises vom 08.02.2016 nicht nachgewiesen. Die Archivierung eines Gutachtens mit Fotoanlage beim Sachverständigen dient jedoch ausschließlich dem Interesse des Sachverständigen, ein Gutachtenexemplar zum Zwecke des Nachweises der Vertragserfüllung für spätere Werklohnforderungen oder Abwehr von Gewährleistungsansprüchen zu dokumentieren (vgl. LG Halle, Beschluss vom 31.08.2015, Az. 1 S 102/15, zuvor Amtsgericht Halle (Saale) Az. 99 C 572/14). Dass der Kläger mit dem Geschädigten eine Vergütung für die Archivierung eines ausgedruckten und mit Fotoanlage versehenen Gutachtens für den Fall des Verlustes des Gutachtens vereinbart hatte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich geworden. Daher ist nicht davon auszugehen, dass diese Kosten Inhalt der Vereinbarung des Klägers und des Geschädigten, dass der Rechnungsbetrag ortsüblich der Schadenshöhe zu berechnen ist, geworden sind. Im Hinblick darauf stellen sich die insoweit nicht von dem mit dem Sachverständigen geschlossenen Werkvertrag umfassten Kosten der Archivierung eines Gutachtens auch aus sonstigen Gründen nicht als erforderliche Kosten im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB dar. Auch der seltene Fall des Verlustes des Originalgutachtens rechtfertigt die Archivierung eines Gutachtens beim Sachverständigen auf Kosten des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherung nicht (vgl. LG Halle, Beschluss vom 31.08.2015, 1 S 102/15, zuvor AG Halle (Saale), 99 C 572/14). Zudem ist davon auszugehen, dass die für die Archivierung des Gutachtens beim Sachverständigen anfallenden Kosten bereits mit dem Grundhonorar abgegolten sind.

Die Beklagte hat dem Kläger daher unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Zahlung von 540,00 € noch 62,08 € zu zahlen.

Die Entscheidung über die Zahlung von Verzugszinsen beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Verzug trat mit Ablauf der zum 28.05.2012 gesetzten Frist aus der Erstmahnung vom 18.05.2012 zum 29.05.2012 ein.

Für die nach Eintritt des Verzuges vom Kläger versandten weiteren 2 Mahnungen kann der Kläger als Verzugsschadensersatz 5,00 € von der Beklagten verlangen. Mangels konkreten Vortrags des Klägers zu den genau entstandenen Kosten hält das Gericht angesichts der vorgelegten formularmäßigen Mahnungen 2,50 € je Mahnung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO für angemessen und ausreichend. Der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen beruht infolge der Mahnung der vorgerichtlichen Mahnkosten für das Schreiben vom 07.06.2012 mit Schreiben vom 20.06.2012 zum 25.06.2012 auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB und hinsichtlich weiterer 2,50 € aus dem Schreiben vom 20.06.2012 auf der Klagezustellung (§ 291 BGB).

Der Antrag des Klägers auf Feststellung dahingehend, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm auf die verauslagten Gerichtskosten Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages zu zahlen, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2016 nicht mehr gestellt hat, ist auf Antrag der Beklagten durch Teilversäumnisurteil abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.

Die Berufung gegen das Urteil ist gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen. Das Gericht geht davon aus, dass eine Entscheidung des Berufungsgerichtes zu der Frage, ob Kopie- und Fotokosten für ein beim Sachverständigen archiviertes Gutachtenexemplar zum erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gehören, auch in den vom Sachverständigen als Kläger geführten Verfahren angesichts der Vielzahl der die Abrechnung von Sachverständigenhonorar betreffenden, beim angerufenen Gericht anhängigen Verfahren zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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  1. HR sagt:

    Ist doch interessant, was die HUK 24 alles bestreitet:

    Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers.

    Sie bestreitet weiterhin, dass der Fahrzeugeigentümer dem Kläger seine Schadensersatzansprüche abgetreten habe. Sie meint, die Abtretung werde dem Bestimmtheitsgebot nicht gerecht.

    Sie ist zudem der Ansicht, das abgerechnete Honorar des Sachverständigen sei nicht üblich und angemessen. Üblich und angemessen sei das Honorar nur in der von der Beklagten bereits bezahlten Höhe.

    Dies insbesondere deshalb, weil das Gutachten der Beklagten digital übermittelt worden sei (Anl. A3, Bd. I, Bl. 44 der Akte), nachdem der Kläger es digital an die Rechtsanwälte … gesandt habe.

    Deshalb seien insbesondere Schreib-, Kopie- und Portokosten nicht angefallen. Dass Fahrtkosten angefallen seien, werde bestritten, ebenso, dass 12 km zur Besichtigung des PKW zurückgelegt worden seien.

    Die Porto-, Telefon-und Fotokosten seien überhöht. Es werde bestritten, dass ein 2. Fotosatz erstellt und versandt wurde.

    Archivkosten des Klägers seien nicht als Folge des Unfalls entstanden. Die Mahnungen seien unnötig gewesen. Anspruch auf Zinsen auf verauslagte Gerichtskosten habe der Kläger nicht.

    HR

  2. Ra Imhof sagt:

    Feststellungwiderklage bei schriftsätzlich geleugneter Aktivlegitimation des klagenden Unfallopfers?
    Klageweise Geltendmachung der vollen Gutachterkosten bei verkürzter Regulierung der Gutachterkosten nach HUK-Tableau ohne Tilgungs-und Verrechnungsbestimmung,weil eine solche Regulierung keine Erfüllung im Rechtssinne darstellt?

  3. Iven Hanske sagt:

    Es wird vom Gericht nichts ausgelassen um konstruiert dem Versicherer Schadensersatzleistungen zu ersparen.
    Warum greift, entgegen dem BGH, das Gericht in den Markt ein und diktiert einen angeblich gerechten Preis, auf dem Rücken des Geschädigten ohne die Gesamtschau der Rechnung zu beachten?

    Welches Gesetz berechtigt das Gericht, ohne Beweisaufnahme zur Entlastung des Schädigers und Belastung des Geschädigten, ein Rechnungsformzwang zu konstruieren und unreale eigene Vorstellungen zu diktieren?

    Kennt Ihr einen Gutachter der keine Handakte oder Archiv-Kopie hat?

    Welcher Gutachter kauft Papier, Drucker usw. und stellt diese Kosten mit Räumlichkeiten inkl. Arbeitszeit kostenlos, also als reines Privatvergnügen, dem Schädiger zur Verfügung?

    In meinem Betriebswirtschaftsstudium konnte ich diesen Unsinn nicht erfahren, da sind die arroganten selbstgefälligen Richter echt viel schlauer, obwohl ich nicht glaube, dass die in Betriebswirtschaft eine Prüfung abgelegt haben.

    Denn ich kalkuliere Wiederkehrendes mit in die Grundkosten und Variierendes wird separat ausgewiesen, ist dass überholt?

    Hier (entgegen dem Normalen) wurde nur ein Exemplar an den Geschädigten unterschrieben per Post versandt, so dass entsprechend variierend ein weiteres unterschriebenes Exemplar archiviert wurde. Das das Exemplar erforderlich ist habe ich an Hand der vielen Streitigkeit bewiesen.
    Denn auch die Echtheit eines Gutachtens wurde vom Versicherer, wie so vieles (siehe hier) schon bestritten und ein Mitarbeiter der in Altersrente ausgewandert ist, kann schlecht eine Ausfertigung im Nachhinein per Unterschrift bestätigen.

    Auch habe ich erklärt, dass ich nicht zu meinem Privatvergnügen andauernd auf das Archivexemplar zurückgreifen muss, wenn das Archivgutachten für Streitigkeiten vom Gericht angefordert wird oder ich gar den Inhalt (siehe z.B. OLG Naumburg 42 U 10/16 (4 U 30/16) ) erklären muss.

    Die Abrechnung in der Gesamtschau bewegte sich im Rahmen der Befragungen und ob ich nun das Archiv wie viele Kollegen in den Grundkosten berechne oder dieses im speziellen Fall einzeln aufführe, hat das Gericht einfach nicht zu interessieren oder es muss zum bestrittenen Üblichen in die Beweisaufnahme gehen.

    Dieser § 287 ZPO wird, von den arroganten selbstgerechten Richtern, entgegen seinem ursprünglichen Sinn, missbraucht und die Realität, der BGH wie auch das Verfassungsgericht werden unverantwortlich ignoriert, so das mir bei diesem Konstrukt Vergleiche bzw. geförderte Provokationen wie zur Nazizeit und zum Kommunismus in den Sinn kommen.
    Wurde nun auch das Grundgesetz und der freie Markt von diesen willkürlichen Entscheidern ohne betriebswirtschaftlichen Sachverstand abgeschafft?

    Ja, so entstehen schnell unbeherrschbare Flächenbrände.

  4. RA Schepers sagt:

    @ Iven Hanske

    Ganz so abwegig sind die Ausführungen des AG Halle zu den Archivierungskosten nicht.

    Die Archivierung eines Gutachtens mit Fotoanlage beim Sachverständigen dient jedoch ausschließlich dem Interesse des Sachverständigen, ein Gutachtenexemplar zum Zwecke des Nachweises der Vertragserfüllung für spätere Werklohnforderungen oder Abwehr von Gewährleistungsansprüchen zu dokumentieren.

    Mit ähnlichen Überlegungen hat der BGH die Kontoführungsgebühren bei Darlehn gekippt, BGH XI ZR 388/10, Rn. 33. Das Urteil des BGH ist umfangreich und läßt die Kontoführungsgebühren an AGB-Regelungen scheitern. Allerdings ist der Grundgedanke vergleichbar:

    Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es – wie hier – vorwiegend im eigenen Interesse wahrnimmt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar sind, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann (Senatsurteil vom 21. April 2009 – XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21 mwN). Durch diese Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Kunden des Verwenders bereits indiziert (Senatsurteil vom 21. April 2009 – XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21 mwN). Das gilt auch im vorliegenden Fall, in dem die angegriffene Klausel der Beklagten die Möglichkeit einräumt, ihren Darlehensnehmern eine Vergütung für Tätigkeiten abzuverlangen, die das Kreditinstitut nach dispositivem Recht ohne gesondertes Entgelt zu erbringen hätte. Gründe, die die Klausel gleichwohl als nicht unangemessen erscheinen lassen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
    (BGH XI ZR 388/10, Rn. 33)

  5. Pumuckel sagt:

    Bullshit !!!

    Verhältnis Bank/Kunde = Vertragsrecht.

    AG Halle = Schadensersatzrecht.

  6. RA Schepers sagt:

    @ Pumuckel

    Genau, Schadenersatzrecht.

    Die vom Geschädigten mit Gutachtenauftrag vom 23.04.2012 eingegangene und mit der Honorarrechnung vom 25.04.2012 vom Kläger konkretisierte Verbindlichkeit war in Höhe von insgesamt 602,08 € erforderlich.

    Erforderlich, vgl. § 249 BGB.

    Was der Sachverständige nach Werkvertrag nicht verlangen kann, kann der Geschädigte nach Schadenersatz nicht verlangen (soweit noch nicht bezahlt). So im Ergebnis das AG Halle.

    Iven Hanske beschwert sich darüber, daß ihm die Archivierungskosten gestrichen wurden, obwohl er archiviert.

    Auch habe ich erklärt, dass ich nicht zu meinem Privatvergnügen andauernd auf das Archivexemplar zurückgreifen muss, wenn das Archivgutachten für Streitigkeiten vom Gericht angefordert wird oder ich gar den Inhalt (siehe z.B. OLG Naumburg 42 U 10/16 (4 U 30/16) ) erklären muss.

    Hierauf bezieht sich mein Hinweis auf den BGH bzw. auf den Rechtsgedanken, daß nicht automatisch alles (per AGB) in Rechnung gestellt werden kann, was Kosten verursacht.

  7. Pumuckel sagt:

    Super Bullshit !!!

    Der Werkvertrag hat im Schadensersatzrecht nichts zu suchen. Dafür gibt es den Forderungsausgleich. Deshalb spielt es auch keine Rolle, was werkvertraglich vereinbart war.

    Wann werden Sie das endlich begreifen???

    Maßgebend ist die ex-ante Sichtweite des Geschädigten…., vollständiger Schadensausgleich…, auch überhöhte Kosten sind erstattungsfähig…, sofern eine deutliche Überhöhung für den Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar war…, Gesamtbetrachtung… usw., usw….

    Von AGB oder von werkvertraglicher Zerlegung einer Rechnung in Einzelpositionen steht da nichts. So ein Mist wird zwar von einigen Gerichten, wie auch hier, praktiziert. Aber auch in der Wiederholung bleibt es trotzdem nur stinkender Mist.

    Wenn dem so wäre, dann gute Nacht Schadensersatzrecht. Dann könnte man genausogut sämtliche AGBs der Mietwagenfirmen, Werkstätten, Abschleppdienste, Verkehrstechnikfirmen, Straßenbauunternehmen usw. filetieren und an den Rechnungen willkürlich herumkürzen. Genau da wollen die Versicherer doch schon immer hin? Das rechtswidrige Galke/Wellner Lügenpaket war leider ein deutlich sichtbarer Schritt in diese Richtung.

    Sind Sie übergelaufen oder gekauft, da Sie hier die übliche Versicherungskacke zum Besten geben?

  8. RA Schepers sagt:

    @ Pumuckel
    Ich bin verantwortlich für das, was ich schreibe. Nicht für das, was Sie da hineininterpretieren.

    Und lassen Sie sich zu Weihnachten eine Flasche Feuchtigkeitscreme schenken, die in der blauen Flasche. Dann hängen Sie einfach ein „u“ dran und versuchen es noch mal mit Ihrem Posting – vielleicht wird es dann was…

  9. Iven Hanske sagt:

    # RA Schepers
    Ich finde es sehr gut, wenn auch andere Sichtweisen erklärt werden, Danke. Jedoch scheitert Dein Einwand schon am ersten Satz, oder gibt es eine gesetzlich ausgehandelte Verpflichtung oder Ähnliches beim Gutachter? Leider nein, denn ich würde auch gern Sicherheit, staatliche Hilfe und Reglungen erfahren, die für beide vom Nutzen sind. Die Bank wollte doppelt und dreifach kassieren, ich nicht (siehe Gesamtschau der Rechnung). So sehe ich auf meinem Kontoauszug neben den Grundkosten selbst für Überweisungen unterschiedliche Einzelabrechnungen obwohl alles online, digital und ohne Personal zum Einzelfall abläuft. So lassen die sich Ihre Archivierung auch bezahlen, wenn die dann in Ihrer Kreativität doppelt kassieren wollen, so hat der BGH gut entschieden. Wer ist eigentlich sittenwidrig, die kostenlose DKB oder die kostenintensive Deutsche Bank? Nein, das zitierte BGH mit dem gesetzlich geregelten Bankenrecht ist mit dem §249 BGB genauso nicht vergleichbar, wie die JVEG Abrechnung zum freien Gutachter und auch das hat der BGH schon entschieden und wurde auch nicht mit dem BGH 50/15 zurück genommen, auch wenn dort Wellner in seiner Kreativität zum Wohle des Versicherers (wir wissen was Korruption ist) unwürdig verschwommen erklärt hat.

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