LG Frankfurt am Main verurteilt in der Berufung die DA Versicherung zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis (2-16 S 74/16 vom 21.12.2016)

Das Amtsgericht Bad Homburg v. d. H. hatte in der 1. Instanz die Klage abgewiesen und die Mietwagenkosten nach Fraunhofer geschätzt. Die hiergegen eingelegte Berufung zum Landgericht Frankfurt am Main hatte Erfolg (2-16 S 74/16 vom 21.12.2016). Die DA Versicherung wurde zur Zahlung von 759,23 € nebst Zinsen sowie den Kosten den Rechtsstreits von ca. 2.000,00 € verurteilt. Nach dem LG Frankfurt ist die Schwacke-Liste die korrekte Schätzungsgrundlage gem. § 287 ZPO.

Die Entscheidung wurde erstritten von der Kanzlei Hamburger Meile.

Die Entscheidungsgründe:

Die Klägerin verlangt von der beklagten Kraftfahrthaftpflichtversicherung aus abgetretenem Recht Ersatz von restlichen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall.

Wegen des der Entscheidung zugrunde liegenden Lebenssachverhalts wird zunächst ge­mäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochte­nen Urteil Bezug genommen. Zu ergänzen ist folgendes:

Der Zedent mietete bei der Klägerin mit Sitz in Hamburg einen Mercedes Benz, Typ C 180 T. Das Mietvertragsformular (Bl. 123 d.A.) enthält zur Mietdauer sowie unter der Rubrik „geplante Abrechnung (Netto-Preise zzgl. MwSt,)“ keine Angaben. Es heißt dort u.a.: „Der Mieter bestätigt durch seine Unterschrift (…), die derzeit gültigen Preise zur Kenntnis genommen (…) zu haben.“ Der Zedent unterzeichnete eine Abtretungserklärung vom 17.11.2014 (Anlage K 1, Bl. 7 d.A.). Dort ist unter der Rubrik „Fahrzeug des Geschä­digten“ u.a. die Angabe „Winterreifen“ angekreuzt.

Die Klägerin stellte das Mietfahrzeug an der Wohnanschrift des Zedenten zu und holte es nach Mietende bei der Reparaturwerkstatt ab. Die Klägerin stellte für ein Fahrzeug der Fahrzeuggruppe 6 für die Mietdauer von 17 Tagen folgende Rechnung vom 14.12.2014 (Anlage K 2, Bl. 8 d.A.):

 

Tagestarif 17 x  76,54 € 1.301,18 €
Zustellung/Abholung   2 x  25,00 €      50,00 €
Nettosumme 1.351,18 €
zzgl. MwSt.    256,72 €
Endsumme 1.607,90 €
abzgl. Zahlung    835,17 €
Zahlungsbetrag    772,73 €

Mit Schreiben vom 10.02.2015 (Anlage K 3, Bl. 9 d,A.) erklärte die Beklagte mit Hinweis auf den Fraunhofer Mietpreisspiegel, dass die Mehrforderung nicht nachvollziehbar sei.

Die Klägerin hat behauptet, das Mietfahrzeug sei mit Winterreifen ausgestattet gewesen. Die Kosten hierfür seien – was unstreitig ist – in ihren Mietwagentarif eingepreist.

Die Beklagte hat die Erforderlichkeit der geltend gemachten Nebenkosten mit Nichtwissen bestritten. Sie hat bestritten, dass für das Mietfahrzeug tatsächlich zwei Reifensätze vor­handen gewesen seien. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass das Fahrzeug mit Ganz­jahresreifen ausgestattet gewesen sei.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Dabei hat es die Tarife des Fraunhofer Mietpreisspiegels als Schätzungsgrundlage angewendet. Wegen der Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.

Die Beklage hat gegen das ihr am 31.05.2016 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 03.06.2016, beim Landgericht eingegangen am gleichen Tag, Berufung eingelegt und sie nach Fristverlängerung bis zum 15.08.2016 mit Schriftsatz vom 13.08.2016, beim Landge­richt eingegangen am gleichen Tag, begründet.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass Amtsgericht habe zu Unrecht darauf abgestellt, dass der Geschädigte keine Kostenermittlung vorgenommen habe. Denn die geltend gemachten Kosten hielten sich im Rahmen des Normaltarifs. Zumindest das arithmetische Mittel aus beiden Listen sei geeignete Schätzungsgrundlage. Die Klägerin wiederholt ihre Ansicht, dass die Fraunhofer Erhebung nicht heranzuziehen sei. Insbesondere gehe diese nicht von tatsächlichen Buchungspreisen aus, sondern basiere ausschließlich auf Internet-Angeboten. Das Amtsgericht habe ferner zu Unrecht, die Winterbereifung nicht in Ansatz gebracht. Wie und in welcher Weise die Klägerin abrechne, habe keinen Einfluss auf die Verpflichtung des Schädigers zum Ausgleich des gesamten Schadenersatzanspruchs.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 02.05.2016 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. H., Az.: 2 C 298/16 (27) wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 772,73 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Ba­siszinssatz hierauf seit dem 11.02.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Heranziehung des Fraunhofer-Mietspiegels zwecks Schätzung des Normaltarifs stehe in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH. Mangels vertraglicher Grundlage habe das Amtsgericht richtigerweise die Winterbereifung nicht in Ansatz gebracht.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt.

Sie hat auch in der Sache ganz überwiegend Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus abgetretenem Recht auf Scha­denersatz gemäß §§ 7 StVG, 249 BGB, 115 VVG, 398 BGB in Höhe von 759,23 €.

Die Klägerin ist insoweit aktivlegitimiert. Die zu ihren Gunsten mit dem Geschädigten vor­genommene Abtretung des Schadenersatzanspruchs bezüglich des Ersatzes der Mietwagenkosten ist wirksam.

Die Abtretungsvereinbarung ist wirksam, weil die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadenersatzforderung auf Erstattung von Mietwagenkosten gemäß § 5 Abs.1 Satz 1 RDG grundsätzlich erlaubt ist, wenn allein die Höhe dieser Kos­ten streitig ist (so zuletzt BGH DAR 2013, 378). So liegt es hier. Der Schadenersatzan­spruch ist dem Grunde nach unstreitig, ebenso die speziellen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Mietwagens und deren Dauer. Die Parteien streiten allein über die Höhe der Mietwagenkosten. Im Übrigen ergeben sich für den Fall – wie er hier vorliegt – keine Bedenken aus § 4 RDG (vgl. hierzu BGH a.a.O., 379).

Der zugesprochene Betrag in Höhe von 759,23 € war für die Schadenbeseitigung im Sin­ne des § 249 Abs. 2 BGB erforderlich.

Erforderlich sind die Mietwagenkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot kann der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis als objektiv erforderlich ersetzt verlangen. Die Miete ist demgemäß grundsätzlich nur bis zur Höhe des sog. Normaltarifs erstattungsfähig (so in st. Rspr. der BGH seit NJW 2005, 51; zuletzt BGH NJW 2013, 1870). Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kfz zu einem Unfallersatzta­rif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation allgemein einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich sind (BGH NJW 2013, 1870, 1871).

Nach Maßgabe dessen kann die Klägerin die geltend gemachten Kosten, jedenfalls soweit sie den reinen Mietpreis für 17 Tage betreffen, verlangen. Denn der zwischen der Klägerin und dem Geschädigten vereinbarte und der Klageforderung zugrunde liegende Tarif übersteigt den Normaltarif nicht.

Diesen „Normaltarif“ kann der Tatrichter in Ausübung seines Ermessens nach § 287 Abs. 1 ZPO schätzen. Dabei gibt § 287 Abs. 1 ZPO dem Tatrichter die Schätzgrundlage nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Ferner dürfen wesentliche die Entschei­dung bedingende Tatsachen nicht außer Betracht bleiben. … Gleichwohl können in geeig­neten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden …, [so] dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den „Normaltarif“ grund­sätzlich auch auf der Grundlage des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im maßgebenden Postleitzahlengebiet (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann. … Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO. Er kann im Rahmen seines Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles von diesen – etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Nor­maltarif – abweichen“ (BGH, Versäumnisurteil vom 17.05.2011, Az.: VI ZR 142/10, NJW» RR 2011, 1109, juris-Rn.7; vgl. auch BGH, Urteil vom 09.05.2006, Az.: VI ZR 117/05, NJW 2006, 2106, juris-Rn.9; BGH, Urteil vom 27.03.2012, Az.: VI ZR 40/10, NJW 2012, 2026 juris-Rn.10 m.w.N.).

Die Kammer gibt in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur die Urteile vom 25.11.2009, Az.: 2-16 S 116/09, vom 12.05.2010, Az.: 2-16 S 9/10, vom 25.05.2011, Az.: 2-16 S 30/11, vom 21.12.2011, Az.: 2-16 S 110/11, vom 11.04.2012, Az.: 2-16 S 181/11, vom 10.10.2012, Az.: 2-16 S 83/12 und vom 13.11.2013, Az.: 2-16 S 83/13) der Schwacke-Liste gegenüber der Fraunhofer-Erhebung den Vorzug (ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.04.2010, Az.: 4 U 131/09, NZV2010, 472, juris-Rn.6f.; OLG Köln, Urteil vom 29.06.2010, Az.: 25 U 2/10, NJW-RR 2011, 467, juris-Rn.4; OLG Köln, Urteil vom 18.08.2010, Az.: 5 U 44/10, NZV 2010, 614, juris-Rn.4; OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011, Az.: 7 U 109/11, NZV 2011, 556, juris-Rn.57).

Grundlage des vom Fraunhofer Institut erstellten Marktpreisspiegels ist eine Erhebung von Daten in erster Linie über Internet und aufgrund einer telefonischen Umfrage bei Autover­mietern und Anmietstationen (vgl. Fraunhofer Marktpreisspiegel 2014, S. 22). Trotz der wachsenden Bedeutung des Internets für Preisvergleiche und die Buchungen von Dienst­leistungen (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O., juris-Rn.23) spiegelt der Internetmarkt nicht das tatsächliche Markgeschehen wieder. In einer Vielzahl von Fällen weichen die Internetprei­se erheblich vom realen Markt ab. Auch beruht die Datenbasis ganz überwiegend auf den Internetangeboten von nur acht bundes- und weltweit tätigen Vermietungsunternehmen (Avis, Budget, Caro, Enterprise, Europcar, Hertz, Buchbinder und Sixt, vgl. Fraunhofer Marktpreisspiegel 2014, S. 3 u. 25). Die Recherche ist auf eine 2-stellige Zuordnung von Postleitzahlen bezogen (a.a.O., S. 23), was insbesondere im ländlichen Raum erhebliche Ausdehnungen umfassen kann. Damit berücksichtigt die Fraunhofer-Erhebung nicht eine große Anzahl lokaler Anbieter, die das örtliche Marktgeschehen prägen. Schließlich sind die Preise bei der Fraunhofer-Erhebung auf Grundlage einer einwöchigen Vorbuchungs­frist ermittelt (a.a.O., S. 23), die bei einem Verkehrsunfall regelmäßig nicht eingehalten werden kann.

Demgegenüber liegen der Schwacke-Liste Ermittlungen in dreistelligen Postleitzahlengebieten zugrunde, so dass die Ergebnisse ortsnaher sind als bei Fraunhofer. Dies ist von entscheidender Bedeutung, weil sich der Geschädigte nur auf den allgemein zugänglichen regionalen Markt verweisen lassen muss. Die Schwacke-Liste berücksichtigt darüber hinaus im Rahmen der „Nebenkostentabelle“ alle möglichen Preisbestandteile, die in der Praxis tatsächlich verlangt werden. Außerdem hat sie den Vorteil, dass sie nicht auf Internettarife abstellt (vgl. die Ausführungen von OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2011, Az.: 1 U 27/11, NJW-RR 2012, 26, juris-Rn.44).

Kein entscheidender Vorteil der Fraunhofer-Liste besteht darin, dass sie auf einer anonymen Abfrage von Mietpreisen basiert und dadurch die Anmietsituation besser wiedergä­ben, weil Manipulationen durch Angabe überhöhter Preise vermieden werden könnten (so OLG Karlsruhe NJW-RR 2012, 26, 28). Die Ermittlung der Werte der Schwacke-Liste ent­spricht nämlich genau dem Vorgehen, wie es von einem Geschädigten nach einem Unfall und vor der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs erwartet wird. Der Geschädigte muss in al­ler Regel vor der Anmietung sich bei mehreren Autovermietern nach den Tarifen erkundi­gen. Bei einer solchen ordnungsgemäßen Nachfrage hätte er nur die Preise der konkret angefragten Firmen in Erfahrung bringen können. Dies wären dann die Tarife gewesen, von denen der Geschädigte den billigsten hätte auswählen dürfen. Bei dieser ihm oblie­genden Nachfrage wird auch der Geschädigte meist mitteilen, dass er als Unfallgeschä­digter ein Ersatzfahrzeug benötigt. Damit erlangen die Anbieter im konkreten Schadensfall ebenso wie bei der Datenerhebung von Schwacke davon Kenntnis, dass die Abrechnung über den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners erfolgen kann. Die Schwacke-Liste muss aber keine anderen Anforderungen erfüllen, als sie ein Geschädigter durch seine Nachfragepflichten nach einem Unfall erfüllen muss. Auch der Geschädigte muss sich nicht damit befassen, ob die von ihm erfragten Tarife auch tatsächlich bei Anmietungen vereinbart wurden. Dies würde eine Überspannung der Pflichten eines Geschädigten be­deuten. Der fehlenden Anonymisierung der Datenerhebung bei der Schwacke-Liste kommt damit im Ergebnis keine Bedeutung zu.

Nicht in Betracht kommt es nach Auffassung der Kammer schließlich, das arithmetische Mittel zwischen der Schwacke-Liste und dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage gemäß § 287 Abs. 1  ZPO anzusetzen (so OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.12.2009, 4 U 294/09, NJW-RR 2010, 541, juris-Rn.51; OLG Köln, Urteil vom 11.08.2010, 11 U 106/09, Schaden-Praxis 2010, 396, juris-Rn.8; OLG Karlsruhe, Ur­teil vom 11.08.2011, Az.: 1 U 27/11, NJW-RR 2012, 26, juris-Rn.46; OLG Köln BeckRS 2013, 15119; OLG Hamm MDR 2016, 516). Denn dies würde die verschiedenen Schätzgrundlagen, die nach unterschiedlichen Methoden ermittelt sind, in unzulässiger Weise vermischen.

Die Eignung der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage wird im vorliegenden Fall auch nicht deswegen in Frage gestellt, weil die Beklagte mit konkreten Tatsachen aufgezeigt.. [hätte], dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken“ (BGH, Urteil vom 18.05.2010, Az.: VI ZR 293/08, NJW-RR 2010, 1251, juris-Rdn. 4; st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2011, Az.: VI ZR 353/09, NJW-RR 2011, 823, juris-Rdn. 7; BGH, Versäumnisurteil vom 17.05.2011, Az.: VI ZR 142/10, NJW-RR 2011, 1109, juris-Rdn. 8). Der Bundesgerichtshof hat bisher noch nicht genau dargelegt, welche konkreten Voraussetzungen vorliegen müssen, um die Schwacke-Liste zu erschüttern (vgl. Wittschier NJW 2012, 13, 14). Dies gilt auch für die Entscheidung BGH NJW 2013, 1870. Wenn aber die Schwacke-Liste generell als geeigne­te Schätzungsgrundlage akzeptiert wird, kann eine Erschütterung sinnvollerweise nur da­rin bestehen, dass eine konkrete günstigere Alternative in der Entscheidungssituation des Geschädigten dargetan und nachgewiesen wird. Das ist nicht erfolgt. Die Beklagte hat be­reits keinen Sachvortrag dazu gehalten, dass der Geschädigte einen vergleichbaren PKW für die in Rede stehende Dauer zu konkret benannten wesentlich günstigeren Preisen be­stimmter anderer Mietwagenunternehmen hätte mieten können.

Auf Basis der Schwacke-Liste 2014 ergibt sich für den Normaltarif ein Schätzbetrag von 1.976,60 €.

Bei der Schätzung ist von dem PLZ-Gebiet 221 für Hamburg auszugehen. Maßgeblich ist das Preisniveau an dem Ort, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird (BGH, Urteil vom 11.03.2008, Az. VI ZR 164/07, NJW 2008 1519 juris-Rn. 11). Der maßgebliche Ort hierfür ist 22159 Hamburg, da dort die Anmietung stattfand.

Die Schätzung erfolgt nach Fahrzeuggruppe 06. Denn es ist unstreitig, dass die Abrech­nung für ein Fahrzeug dieser Gruppe erfolgte.

Zugrundgelegt wird der „Modus“ der Schwacke-Liste. Denn dieser kommt der realen Marktsituation am nächsten, da er eine reine Angebotserhebung darstellt. Dies entspricht am besten der Situation des Geschädigten nach einem Verkehrsunfall, wenn dieser sich bei mehreren Vermietern nach den Tarifen erkundigt.

Eine Mietdauer von 17 Tagen ist unstreitig.

Demnach ergibt sich folgende Schätzung (Beträge inkl. Mehrwertsteuer):

Wochenpauschale                                                       761,00 € x 2              1.522,00 €

3-Tagespauschale_________                                     408,00 x 1                 408,00

Summe                                                                                                          1.930,00 €

zzgl. Zustellung und Abholung                                     23,00 x 2                    46,00

Summe                                                                                                          1.976,00 €

Begründet ist der Ersatzanspruch allerdings nur in Höhe von 1.594,40 €. Denn der Schätzbetrag gemäß Schwacke-Liste ist unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit durch die Höhe der unfallbedingten Mietwagenkosten, die der Geschädigte aufzuwenden hat, limitiert. Der Geschädigte kann nicht mehr verlangen als er mit dem Mietwagenunter­nehmen vereinbart hat. Vereinbart sind laut Mietvertrag „die derzeit gültigen Preise“ der Klägerin. Dabei ist – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte – davon auszugehen, dass die Rechnung die im Mietvertrag in Bezug genommenen Preise wiedergibt. Demgemäß ergibt sich eine Begrenzung des nach der Schwacke-Liste geschätzten Mietpreises (ohne Zu­stellung/Abholung) von 1.930,00 € auf 1.548,40 € (1.301,18 € zzgl. MwSt).

Als Nebenkosten waren die Zustellung und Abholung des Mietfahrzeugs zu berücksichtigen. Diese Positionen sind zwar nicht im schriftlichen Mietvertrag vereinbart. Da die Zu­stellung und Abholung jedoch nicht ohne Abstimmung mit dem Geschädigten erfolgt sein dürften, ist zumindest von einer mündlichen Vereinbarung auszugehen. Im Übrigen haben Zustellung und Abholung unstreitig stattgefunden. Die entsprechenden Kosten gehören zu dem erforderlichen Schadenersatz im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (OLG Köln NZV 2010, 614).

Die Position „Winterreifen“ war nicht zusätzlich zu berücksichtigen. Der Geschädigte hat nämlich nur Anspruch auf Ersatz der Positionen, die Gegenstand einer mietvertraglichen Verpflichtung sind. Letzteres ergibt sich weder aus dem Mietvertrag noch aus der Rechnungsstellung.

Soweit Kosten für Winterreifen unstreitig in den tariflichen Preisen der Klägerin kalkulato­risch „eingepreist“ sind, rechtfertigt dies im Übrigen unter dem Gesichtspunkt der Erforder­lichkeit keine Kürzung des Rechnungsbetrags. Denn für die Klägerin bestand kein zumutbarer Anlass, unter Offenlegung ihrer Kalkulation sich auf eine etwaige Kürzung ihres tarif­lichen Mietpreises einzulassen.

Eine Eigenersparnis war nicht in Abzug zu bringen. Wenn auch die Inanspruchnahme eines Mietwagens einer niedrigeren Klasse nicht zu einem Wegfall einer Eigenersparnis führt, entspricht es einer weit überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass ein Ersparnisabzug der Billigkeit widerspräche, weil der Schädiger so in doppelter Weise entlastet würde (vgl. hierzu BGH DAR 2013, 379, Tz.26). Diese Auffassung ist aus dem genannten Grund der Vorzug zu geben. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor. Der Unfallwagen des Geschädigten gehörte unstreitig der Fahrzeugklasse 7 an. Durch die Wahl eines Fahrzeugs der nächstniedrigeren Klasse 6 wird eine doppelte Entlastung ver­mieden.

Abzüglich der Zahlung in Höhe von 835,17 € verbleibt ein restlicher Anspruch von 759,23 €.

Einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB hat die Beklagte nicht substantiiert dargetan. Erforderlich hierzu ist die Darlegung, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation „ohne Weiteres“ zugänglich war (BGH NJW 2008, 2190). Soweit die Beklagte einen „erheblichen“ Verstoß des Geschädigten gegen die Schadensminderungspflicht einwendet, wird von ihr nicht aufgezeigt, dass dem Ge­schädigten ein wesentlich günstigerer Tarif als „Schwacke“ in der konkreten Situation zu­gänglich gewesen sei.

Der Zinsanspruch ab 11.02.2015 rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Denn die Beklagte hat mit Schreiben vom 10.02.2015 eine weitere Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert, wie aus ihrem Hinweis, dass eine Mehrforderung über die Beträge des Fraunhofer Mietpreisspiegels hinaus nicht nachvollziehbar sei, deutlich wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeu­tung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Soweit das LG Frankfurt am Main.

Urteilsliste “Mietwagenkosten“ zum Download >>>>>

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