AG Wittlich verurteilt Provinzial Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (4b C 643/09 vom 11.06.2010)

Mit Urteil vom 11.06.2010 (4b C 643/09) hat das AG Wittlich die Provinzial Rheinland Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 599,99 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

1.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten aus abgetretenem Recht gem. §§7, 17 StVG, 115 VVG, 398 BGB ein Anspruch auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten in Höhe von EUR 599,99 € zu.

Der aufgrund eines Verkehrsunfalls vom xx.xx.2009 in W. Geschädigte hat den ihm zuste­henden auf Ersatz von Mietwagenkosten gerichteten Schadensersatzanspruch wirksam an die Klägerin abgetreten (Bl. 17 dA.).

Die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten restlichen Mietwagenkosten ist nicht zu bean­standen. Der von der Klägerin geltend gemachte Betrag für die Anmietung eines Ersatzfahrzeu­ges liegt unter dem Betrag, der sich auf der Grundlage des Normaltarifs gemäß Schwacke-Mietpreisspiegel 2008 errechnet.

Grundsätzlich kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Erforderlichkeit nach § 249 Abs. 2 S 1 BGB be­deutet für den Bereich der Metwagenkosten, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (st. Rspr. des BGH, vgl. z.B. BGH, NJW 2009, 58). Diesen als „Normaltarif“ bezeichneten Mietpreis schätzt das Gericht auf der Grundlage der Schwacke-Liste ür das Jahr 2008.

Der Rückgriff auf die Schwackeliste 2008 als Schätzgrundlage erfolgt vor dem Hintergrund des § 287 ZPO, der es dem Tatrichter erlaubt, eine Schätzung des entstandenen Schadens vorzuneh­men, weil andernfalls die Beweiserhebung über die Schadenshöhe einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde (vgl. auch LG Trier, Az. 1_S 8/10: auch die Berufungskammer betont, dass es sich bei der Schätzung um eine tatrichterliche Entscheidung handelt und weist darauf hin, dass die Schwacke-Liste Grundlage dar Schätzung sein kann).

Bereits zu älteren Schwackelisten wurde seitens der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass diese eine geeignete Schätzgrundlage für die Bestimmung des sog. Nor­maltarifs für Mietwagen darsteilen (vgl. zur Schwackeliste 2003 BGH NJW 2009, 58; zur Schwackeliste 2006 BGH NJW 2008, 1519). Dasselbe gilt für die streitgegenständliche Liste des Jahres 2008.

Den vorgenannten Listen geht die Eignung als Schätzgrundlage nur dann abhanden, wenn mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. nur BGH, Urteil vom 14.10.2008, Az. VI ZR 308/07). Diesen Vorgaben ist die Beklagte nicht gerecht geworden, da sie zwar allgemein die Erhebungs­methode des Schwacke-Mietpreisspiegels beanstandet hat, die Auswirkungen auf den Streitfall dagegen nicht dargelegt hat.

Im Übrigen kann es dahinstehen, ob bei der hier nur streitigen Bestimmung des Normaltarifs der Geschädigte darauf verwiesen werden kann, ihm sei eine günstigere Anmietmöglichkeit zugäng­lich gewesen und der verlangte Schadensersatzbetrag daher nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Es kann weiter dahinstehen, ob bei dieser Bestimmung der Schädiger ein­wenden kann, dass dem Geschädigten ohne Weiteres eine günstigere Anmietmöglichkeit zur Verfügung stand.

Denn dies sind sämtlich Einwendungen, die nur bei der Frage der Ersatzfähigkeit des sog. Unfallersatztarifs eine Rolle spielen. Dieses Rechtsproblem ist aber im vorliegenden Fall gar nicht Streitgegenstand.

Jedenfalls stellt es, soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass eine günstige Anmietung möglich gewesen sein soll, Vortrag zu einer Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB dar. Deren Darlegung und Beweis obliegt jedoch dem Schädiger, hier der Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010, VI ZR 139/08).

Die Beklagte hat jedoch weder vorgetragen noch bewiesen, dass im streitgegenständlichen Zeit­raum vom xx.xx.2009 bis xx.xx.2009 ein Fahrzeug der konkreten Klasse in I. ange­mietet werden konnte.  Die Beklagte hat sich vielmehr darauf beschränkt, Angebote vom 05.01.2010 vorzulegen, die darüber hinaus als Abholort den Flughafen Frankfurt Hahn ausweisen (s. B. 37 dA).

Die Beklagte ist damit hier einen Verstoß des Geschädigten gegen die Schadensminderungspflicht beweisfällig geblieben.

2.

Ein Abzug für Eigenersparnis war nicht vorzunehmen, da der Geschädigte ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet hat (vgl. Herzu Palandt-Grüneberg, 83. Aufl. 2310, §249 Rn 36 m.w.N.).

Die von der Klägerin in Rechnung gestellten Nebenkosten für die Vollkaskoversicherung sind gleichfalls erstattungsfähig und nach der Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste zu berechnen (vgl. z.B. OLG Köln NZV 2007, 199).

3.

Der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs.1 BGB. Mit Schreiben vom 24.07.2009 hat die Klägerin die Beklagte zur Zahlung bis zum 31.07.2009 ge­mahnt (Bl. 211 dA), so dass sich de Beklagte seit 01.08.2009 in Verzug befindet.

Der Klägerin steht dagegen kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Mahnauslagen zu, da diese bereits als Kosten des Rechtsstreits geltend gemacht werden (vgl. Aktenauszug des Mahngerichts Mayen, Bl. 4. dA).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreck­barkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Soweit das AG Wittlich.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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