AG Essen spricht kurz und knapp die vorgerichtlich gekürzten restlichen Sachverständigenkosten gegen die Generali Vers. AG und deren Versicherungsnehmer mit Urteil vom 23.9.2016 – 11 C 230/16 – zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

diese Woche beginnen wir mit einem Urteil aus Essen zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die Generali Versicherung und deren Versicherungsnehmer, die bekanntlich als Gesamtschuldner haften. Nachdem im Rechtsstreit von den Beklagten offensichtlich nicht viel vorgebracht wurde, wurden die restlichen, vorgerichtlich rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten durch das erkennende Gericht kurz und knapp zugesprochen.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Euer Willi Wacker

11 C 230/16

Amtsgericht Essen

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn A. A.  aus E. ,

Klägers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. & P. aus A. ,

gegen

1.        Frau C. A-K. aus E. ,
2.        die Generali Versicherung AG, vertr.d.d.Vorstand, Adenauerring 7, 81737 München,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Essen
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
23.09.2016
durch den Richter am Amtsgericht W.

für Recht erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 150,95 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5% Punkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem dem 31.01.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Tatbestand:

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs.1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat schlüssig einen Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner in tenorierter Höhe aus §§ 7, 17 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 VVG behauptet.

Die Beklagtenseite hat lediglich behauptet, dass sie den geltend gemachten Anspruch durch Zahlung erfüllt habe. Dies ist jedoch durch den Kläger bestritten worden. Ein Beweisantritt, der insoweit beweisbelasteten Beklagtenseite, ist jedoch nicht erfolgt.

Im Übrigen war der Vortrag des Klägers in Ermangelung einer Einlassung der Beklagtenseite gem. § 138 Abs.3 ZPO als unstreitig dem Urteil zugrunde zu legen.

Die Klage ist somit begründet.

Der Zinsanspruch resultiert aus §§ 286, 288 Abs.1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruhtauf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Streitwert: 150,95 Euro.

Und nun gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

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