Nachdem die R+V Versicherung vorgerichtlich den Anspruch auf Restschadensersatz strikt ablehnte, erkannte sie diesen nach Rechtshängigkeit bei dem AG Halle / Saale zu dem Aktenzeichen 92 C 3541/16 am 16.1.2017 an.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

von Hamburg geht es weiter nach Halle. Zum Wochenbeginn stellen wir Euch hier ein Anerkenntnis der R+V Versicherung zu einer Reparaturbestätigung vor. Außergerichtlich wurde der Anspruch vollmundig zurückgewiesen. Nachdem der Rechtsstreit bei dem Amtsgericht Halle / Saale unter dem Aktenzeichen 92 C 3541/16 rechtshängig wurde, knickte die R+V-Versicherung ein und erkannte den Anspruch an. Die Folge davon war, dass die R+V-Versicherung jetzt nicht nur die Hauptforderung mit Zinsen, sondern auch noch die Gerichts- und Anwaltskosten zu tragen hatte. Dieses Beispiel zeigt einmal mehr, wie Gelder der R+V-Versicherten verschleudert werden, wenn man nicht von Veruntreuung sprechen will. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker

Schreiben der R+V Versicherung an den Sachverständigen vom 14.02.2013:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie verlangen Ersatz von Kosten, die für sine Reparaturbestatigung aufgewendet wurde. Wir heben eine selche Reparaturbestatigung nicht verlangt. Sie ist auch zur Wiederherstellung des Fahrzeugs nicht erforderlich. Daher werden wir diese Kosten nicht bezahlen.

Mit freundlichen Grüßen

Schreiben der R+V Versicherung an den Sachverständigen vom 11.03.2013:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihre „Letzte Mahnung“ vom 06.03.2012 haben wir erhalten.

Wir werden Ihre Rechnung nicht begleichen. Um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen wir auf den Inhalt unseres Schreibens vom 14.02.2013.

Wenden Sie sich bitte wegen der Rechnungsbegleichung direkt an Ihren Auftraggeber.

Mit freundlichen Grüßen

Daraufhin schaltete der Sachverständige seinen Rechtsanwalt ein. Dieser erhielt am 28.03.2013 folgendes Schreiben der R+V Versicherung:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihr Schreiben vom 26.03.2013 haben wir erhalten. Wir hatten Ihrer Mandantschaft bereits mitgeteilt, daß wir die geforderten Gebühren in Höhe von 64,07 EUR nicht bezahlen werden. Unsere Auffassung hat sich durch Ihre Einschaltung nicht geändert.

Mit freundlichen Grüßen

Am 07.12.2016 wurde dann Klage beim Amtsgericht Halle eingelegt. Daraufhin das Schreiben der R+V Versicherung vom 16.01.2017 an den Rechtsanwalt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben 81,87  EUR auf das Konto, … , bei der … Bank überwiesen.

Wir haben die Klageforderung inklusive Zinsen ausgeglichen.

Wenn Sie die Klage zurücknehmen oder den Rechtsstreit für erledigt erklären, tragen wir verbrauchte Gerichtskosten und die bisherigen Anwaltskosten.

Unsere Zahlung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

Der Abrechnungabetrag setzt sich zusammen aus:

Hauptforderung                                                      70,07   EUR
Zinsen                                                                        11,80  EUR
Gesamtbetrag                                                           81,87 EUR

Mit freundlichen Grüßen

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1 Antwort zu Nachdem die R+V Versicherung vorgerichtlich den Anspruch auf Restschadensersatz strikt ablehnte, erkannte sie diesen nach Rechtshängigkeit bei dem AG Halle / Saale zu dem Aktenzeichen 92 C 3541/16 am 16.1.2017 an.

  1. Iven Hanske sagt:

    Wann erlebe ich Seriösität, ja war auch ich, aber warum wird der Sinn dieses Unsinn nicht von unseren Richtern (den angeblich sinnigen Schützern von Recht und Ordnung l) erkannt? Mal sehen wo diese Reise hingeht…..

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