AG Düren verurteilt nur im Ergebnis richtig die bei der HUK-COBURG Versicherte zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 18.4.2017 – 41 C 485/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum heutigen Sonnabend stellen wir Euch hier ein Urteil aus Düren zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die bei der HUK-COBURG Versicherte vor. Das erkennende Amtsgericht kommt zwar zum richtigen Ergebnis, indem es die Schädigerin zur Zahlung des restlichen Schadensersatzes aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall verurteilt, nachdem die eintrittspflichtige HUK-COBURG sich nicht in der Lage sah, korrekten Schadensersatz zu leisten. Aber die Begründung leidet unter erheblichen Mängeln. So werden die Sachverständigenkosten gemäß § 249 Abs. 2 BGB geprüft und einer Plausibilitätskontrolle unterworfen, obwohl die berechneten Sachverständigenkosten einen konkreten durch die Rechnung belegten und bewiesenen Vermögensnachteil darstellen, der als erstattungsfähiger Schaden höchstrichterlich anerkannt ist. Weiterhin verneint das Gericht – zu Unrecht – eine Indizwirkung der unbezahlten Rechnung, obwohl die unbeglichene Rechnung bereits eine Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung darstellt, die einen Vermögensnachteil darstellt, der in direktem Zusammenhang mit dem Unfall steht und als Schaden ersatzfähig ist. Weiterhin werden die berechneten Sachverständigenkosten an der BVSK-Honorarumfrage gemessen, obwohl der BGH entschieden hatte, dass der Geschädigte die Ergebnisse der Honorarumfrage nicht kennen muss. Daraug hatten wir  bereits mehrmals hingewiesen. Insgesamt ist die Begründung daher mangelhaft. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

41 C 485/16

Amtsgericht Düren

IM KAMEN DES VOLKES

Urteil

in dem Rechtsstreit

des Herrn …

Kläger,

gegen

Frau … (bei der HUK-COBURG versicherte Person)

Beklagte,

hat das Amtsgericht Düren
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
18.04.2017
durch die Richterin …

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 66,38 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.11.2016 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreite hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Dem Kläger steht gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG, § 398 BGB ein Anspruch auf Erstattung von weiteren Gutachterkosten in geltend gemachter Höhe aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte zu.

Aufgrund des Verkehrsunfalls vom 04.07.2016 in Düren haftet die Beklagte dem Grunde nach für die aus dem Verkehrsunfall entstandenen Schäden. Der Geschädigte hat den streitgegenständlichen Anspruch an den Kläger abgetreten.

Die Sachverständigenkosten für die Einholung eines Schadensgutachtens gehören zu den gemäß § 249 BGB erstattungsfähigen Kosten, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06).

Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wähten, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aulzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, das heißt Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13; Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06; Urteil vom 15.10.1991, VI ZR 314/90). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für öen Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13; Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen (BGH. Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13). Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13; Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 471/12).

Keine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten entfaltet die Rechnung jedoch, wenn sie von dem Geschädigten nicht bezahlt wurde. Denn nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Obereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15 -, Rn. 12, juris).

Dann obliegt dem Geschädigten im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrofle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten (bzw. später berechneten) Preise. Zwar ist der Geschädigte grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Der Geschädigte ist auch grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Dabei verbleibt für ihn allerdings das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15 -, Rn. 13, juris).

Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters (BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15 -, Rn. 10, juris). Werden Pauschbeträge geltend gemacht Tatrichter ist es dem Tatrichter unbenommen, diese als erkennbar deutlich überhöht zu bewerten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Geschädigte die Überhöhung der verlangten Pauschbeträge aufgrund der Bestimmungen des Justizvergütungs-und -entschädigungsgesetzes (JVEG) erkennen konnte, die jedermann mühelos zugänglich seien. Denn sowohl bei den Autwendungen für Fahrten mit dem Auto als auch denen für Fotos, Kopien und Druck handelt es sich – auch wenn sie im Rahmen eines Geschäftsbetriebs angefallen sind – um Kosten des täglichen Lebens, mit denen ein Erwachsener üblicherweise im Alltag konfrontiert ist und deren Höhe er typischerweise auch ohne besondere Sachkunde abschätzen kann (BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15 -, Rn. 14, juris).

Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter im Rahmen der Schätzung der tatsächlich erforderlichen Nebenkosten mit Ausnahme der Fahrtkosten gemäß § 287 ZPO die Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes als Orientierungshilfe heranzieht (BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15 -, Rn. 18, juris).

Vorliegend kommt der Honorarrechnung vom 06.07.2016 (Bl. 41 d.A.) keine Indizwirkung zu, weil der Kläger nicht vorgetragen hat, dass die Rechnung bezahlt wurde. Legt der an die Stelle des Geschädigten getretene Zessionar lediglich die unbeglichene Rechnung vor, genügt danach ein einfaches Bestreiten der Schadenshöhe durch den beklagten Schädiger oder Haftpflichtversicherer, wenn nicht der Zessionar andere konkrete Anhaltspunkte für den erforderlichen Herstellungsaufwand unter Berücksichtigung der speziellen Situation des Geschädigten beibringen kann. Eine der beglichenen Rechnung vergleichbare Indizwirkung tritt damit nicht bei einer Abtretung der Schadensersatzforderung erfüllungshalber an den Sachverständigen ein.

Ungeklärt ist bislang die Frage, welche Grundsätze gelten sollen, wenn der Geschädigte – so wie hier der Kläger – die Honorarrechnung des Sachverständigen noch nicht bezahlt hat und welche Anforderungen in diesen Fällen an die vom BGH postulierte „Plausibilitätskontrolle“ des Geschädigten zu stellen sind. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts entspricht unabhängig davon, inwieweit eine Preisabrede mit dem Sachverständigen besteht, aber auch hier das (unbeglichene) Honorar dem erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn und soweit dieses Honorar objektiv nicht deutlich tiberhöht ist und dies subjektiv für den Geschädigten erkennbar ist
Das vorliegend geltend gemachte Honorar setzt sich aus einem an der Schadenshöhe orientierten Grundhonorar sowie Nebenkosten und Mehrwertsteuer zusammen. Diese Form der Abrechnung ist zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06). Die durch die BVSK-Honorarbefragung 2015 ermittelten Beträge werden hinsichtlich des Grundhonorars nicht überschritten. Die BVSK-Honorarbefragung 2015 weist für eine Netto-Schadenshöhe (inklusive merkantiler Wertminderung) von bis 2.250 EUR einen Honorarkorridor von 382,00 bis 419,00 EUR netto aus; das vorliegend geltend gemachte Grundhonorar beträgt 419,00 EUR. Das Grundhonorar ist damit jedenfalls nicht deutlich überhöht. Bezugspunkt der Feststellung einer objektiv vorliegenden deutlichen Überhöhung ist die branchenübliche Vergütung in der Branche der KFZ-Sachverständigen. Hierfür bietet es sich an, die jeweils aktuelle BVSK-Honorarbefragung heranzuziehen, nach deren Honorarkorridor HB V die Hälfte der im BVSK-Verband organisierten Sachverständigen abrechnet. Hierbei ist auch eine solche Vergütung noch als üblich anzusehen, welche am oberen Ende des Honorarkorridors HB V angesiedelt ist; auf einen Mittelwert ist nicht abzustellen (vgl. AG Dresden, Urteil vom 03. April 2017 – 115 C 341/16 -, Rn. 28, juris m.w.N.).

Die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit von Schreib- und Fotokosten sowie Kosten für eine Zweitausfertigung ergibt sich bereits aus den gesetzlichen Wertungen des JVEG, das dem gerichtlich bestellten Sachverständigen neben dem Honorar gemäß § 12 einen zusätzlichen Anspruch auf Erstattung von Schreib- und Fotokosten gewährt (LG Aachen, 27.11.2015 – 6 S 109/15, juris Rn. 29). Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG können 2,00 EUR für jedes Foto und – wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind – 0,50 EUR für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos gesondert ersetzt verlangt werden. § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG der Vorschrift erlaubt die Abrechnung von 0,90 EUR für je angefangene 1.000 Anschläge. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 JVEG werden für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite ersetzt. Für die Erstattungsfähigkeit von Porto und Telekommunikationskosten kann des Weiteren auf die Wertungen des RVG zurückgegriffen werden. Nach dessen Nr. 7002 RVG-W kann eine Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20 % der Gebühren, höchstens 20,00 EUR geltend gemacht werden.

Vergleichbare Vorgaben enthält die BVSK-Honorarbefragung 2015: Hiernach sind – wobei es sich jeweils um Nettobeträge handelt – Fahrtkosten von 0,70 EUR je Kilometer, Schreibkosten in Höhe von 1,80 EUR pro Seite und 0,50 EUR pro Kopie, Fotokosten in Höhe von 2,00 EUR je Lichtbild und 0,50 EUR je Lichtbild des zweiten Fotosatzes sowie Porto/Telefon mit 15,00 pauschal vorgegeben. In der obergerichtlichen Rechtsprechung werden Nebenkosten entsprechend den Vorgaben der BVSK-Honorarbefragung 2015 als angemessen angesehen (OLG München, 26.02.2016 – 10 U 579/15, juris Rn. 28).
Was die Höhe der Fahrtkosten betrifft, hält das erkennende Gericht die Regelung des JVEG und den Einwand der Beklagten nicht für geeignet, da sich diese nicht an den tatsächlichen Kosten orientiert, sondern an der Höhe der steuerlichen Anerkennung privat genutzter Fahrzeuge. Im Hinblick auf die Fahrtkosten kann ein Kilometersatz von 0,70 EUR als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB angesehen werden (BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15 -, Rn. 26, juris).

Vorliegend erweisen sich die mit Rechnung vom 06.07.2016 (BI. 41 d.A.) geltend gemachten Nebenkosten als erstattungsfahig. Die Fahrtkosten i.H.v. 0,70 EUR je Kilometer, mithin für 70 km insgesamt 49,00 EUR, sind nicht zu beanstanden. Es handelt sich hierbei auch bei 35 km um eine Entfernung, die als nicht unüblich zu bewerten ist. Dasselbe gilt für die Fotosach- und Nebenkosten i.H.v. 2,00 EUR je Bild, insgesamt 36,00 EUR für die 18 in dem Gutachten enthaltenen Fotos. Auch die Kosten des Fotosatzes für die Zweitausfertigung in Höhe von je 0,50 EUR, insgesamt 9,00 EUR für 18 Bilder können ersetzt verlangt werden. Auch die Gebühr für Porto und Telekommunikation entspricht mit 15,00 EUR der vorgegebenen Pauschale.

Schließlich können auch die Schreibkosten i.H.v. 34,50 EUR ersetzt verlangt werden. Denn das Gutachten weist 15 Schreibseiten auf und es wurde eine Kopie des Gutachtens erstellt. Legt man die Vorgaben der aus Sicht des Gerichts angemessenen BVSK-Honorarbefragung zu Grunde, wonach ein Betrag in Höhe von 1,80 EUR pro Originalseite und 0,50 EUR pro Kopie angesetzt werden kann, erweist sich ein Betrag in Höhe von 34,50 EUR netto als angemessen.

Ferner sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts die Kosten für die Ermittlung aus der Restwertbörse, die der Sachverständige selbst in Anspruch genommen hat und die ihm seinerseits in Rechnung gestellt worden sind, erforderlich und damit ersatzfähig. Denn der Geschädigte darf in aller Regel davon ausgehen, dass die durch eine – nicht ersichtlich willkürliche – Fremdvergabe von Leistungen entstandenen (weiteren) Kosten in aller Regel zur Erstellung des Schadensgutachtens erforderlich waren. Damit sind auch Aufwendungen für die Inanspruchnahme der Restwertbörse soweit sie – wie vorliegend ausweislich der tatsächlich ermittelten Restwertangebote (Bl. 109 d.A.) und der Rechnung vom 31.07.2016 (Bl. 110) – nachweislich tatsächlich angefallen sind, aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten als erforderlich anzusehen (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 19. Dezember 2014 – 13 S 41/13 -, Rn. 41, juris).

Es liegt in keiner der Rechnungspositionen ein Betrag vor, der erkennbar deutlich überhöht ist, weshalb eine Kürzung nicht gerechtfertigt ist. Selbst dann, wenn – wie von der Beklagten vorgetragen – weniger als die geltend gemachten Fotoaufnahmen des Gutachtens erforderlich gewesen wären, kommt eine Kürzung des Rechnungsbetrages nicht in Betracht. Denn es ist für den Geschädigten jedenfalls nicht erkennbar, in welchem Umfang im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebes Fotoaufnahmen erstellt werden.
Somit ergibt sich nach Zahlung der Beklagten i.H.v. $22,63 EUR noch der geltend gemachte Restbetrag i.H.v. 66,38 EUR.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 ZPO sowie §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§511 Abs. 4 ZPO).

Der Streitwert wird auf 66,38 EUR festgesetzt.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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1 Antwort zu AG Düren verurteilt nur im Ergebnis richtig die bei der HUK-COBURG Versicherte zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 18.4.2017 – 41 C 485/16 -.

  1. R-REPORT-AKTUELL sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    will man nicht unnötigerweise Schiffbruch erleiden, ist es ratsam, im Rahmen einer Klage a l l e von dir angesprochenen Punkte rein vorsorglich verständlich abzuhandeln.

    1.) Da wäre zunächst die schadenersatzrechtlich nicht feststellbare Erheblichkeit für die vorgetragenen Einwendungen und die Erklärung dazu, warum das so ist.
    2) Unbedingt ist auch ein Auswahlverschulden anzusprechen und wie sich das damit verhält zur höchstrichterlichen Feststellung.
    3) Daraus ableitend ergibt sich in der Regel, kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht.
    4) Anzusprechen sind zum Punkt „Erheblichkeit“ bzw. „Erforderlichkeit“ Prozentual die Relationen
    Gutachterkosten zur Schadenhöhe und Summe der Nebenkosten zum Grundhonorar. Daraus zeigt sich in der Regel eine Verhältnismäßigkeit, die deutlich unterhalb der vergleichbaren Relationen liegt, welche nach der BGH-Grundsatzentscheidung vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90) abgreifbar sind.
    5) Es muss deutlich gemacht werden, dass der BGH aus guten Gründen eine Überprüfung der Rechnungshöhe verboten hat und dass ein Gericht – ebenfalls nach BGH-Erwägungen – nicht aufgerufen ist, ex post einen „gerechten Preis“ festzulegen.
    6) Ferner gibt es hinsichtlich der entstandenen Gutachterkosten gemäß § 287 ZPO auch nichts zu schätzen, denn diese sollen nicht f i k t i v abgerechnet werden, sondern nach § 249 S. 1 BGB und da hat der BGH ebenfalls, selbst für „überhöhte“ Gutachterkosten, die Regulierungsverpflichtung deutlich gemacht, denn der Sachverständige ist nicht Erfüllungsgehilfe des Unfallgeschädigten und vor dieser Konstellation dürfen die damit verbundenen Rechtsfolgen nicht zu Lasten des Geschädigten gehen.
    7) Selbst wenn man das von der Beklagten „Anerkannte“ als „üblich“ unterstellen würde, so wäre nach dem Beweisbeschluss der IX. Zivilkammer des BGH erst bei etwa dem Doppelten des Üblichen von einer erheblichen Überhöhung bzw. Nichterforderlichkeit auszugehen, was hier nicht der Fall ist, wie generell bei allen anderen Kürzungsvorgängen ebenfalls nicht.
    8.) ????

    R-REPORT-AKTUELL

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