AG Coburg verurteilt im Schadensersatzprozess des Geschädigten gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zwar die Beklagte zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten, aber mit mangelhafter Begründung im Urteil vom 6.7.2017 – 11 C 282/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Tag der deutschen Einheit stellen wir Euch hier ein Urteil aus Coburg zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse vor. Wieder einmal hatte die HUK-COBURG als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung die berechneten Sachverständigenkosten rechtswidrig gekürzt. Der Geschädigte war – zu Recht – mit der von der HUK-COBURG vorgenommenen Kürzung seines Unfallschadens, dazu gehören auch die nach § 249 I BGB auszugleichenden Sachverständigenkosten (BGH VI ZR 67/06 Rd-Nr. 11), nicht einverstanden und klagte vor dem Amtsgericht Coburg. Da der Geschädigte geklagt hatte, hätte das erkennende Gericht seine Entscheidung einzig und allein auf das BGH-Urteil vom 19.2.2014 – VI ZR 225/13 – stützen können. Denn bekanntlich hatte auch in dem Verfahren VI ZR 225/13 der Geschädigte gegen die Schädigerin persönlich geklagt. Darüber hinaus lag in dem vom AG Coburg zu entscheidenden Fall eine bezahlte Rechnung vor. Eigentlich hätte das erkennende Gericht daher kurz und knapp die beklagte HUK-COBURG verurteilen müssen. Gleichwohl überprüft das Gericht die Kosten unter werkvertraglichen Gesichtspunkten auf Angemessenheit auf der Grundlage des § 249 Abs. 2 BGB und unter Hinweis auf § 287 ZPO nebst Vergleich mit der BVSK-Honorarumfrage. Das ist sämtlich falsch. Werkvertragliche Gesichtspunkte haben im Schadensersatzprozess nichts zu suchen, denn es geht um Schadensersatz und nicht um werkvertraglichen Werklohn. Deshalb hat der BGH auch zu Recht in seiner Entscheidung vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – unter Rn. 13 festgestellt, dass weder dem Schädiger noch dem Gericht im Schadensersatzprozess eine (werkvertragliche) Preiskontrolle gestattet ist, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt. Das tut er, wenn er zur Beweissicherung hinsichtlich der Schadenshöhe und des Schadensumfangs (Abgrenzung des Schadensbereiches) ein Gutachten eines regionalen qualifiziereten Kfz-Sachverständigen einholt. In der Regel ist der Geschädigte als Laie selbst nicht in der Lage, den Schaden zu beziffern. Dabei ist der vom Geschädigten hinzugezogene Sachverständige der Erfüllungsgehilfe des Schädigers (OLG Naumburg DS 2006, 283 ff.). Eventuelle Fehler des Erfüllungsgehilfen gehen zu Lasten des Schädigers, das gilt auch hinsichtlich der Höhe der Sachverständigenkosten, sofern kein Auswahlverschulden vorliegt. Da die Kosten des Sachverständigen konkret abgerechnet werden, ist § 249 I BGB anzuwenden, wie der BGH bereits mehrfach entschieden hatte (siehe: BGH VI ZR 67/06 Rn. 11; BGH VI ZR 357/13 Ls. a); BGH VI ZR 491/15 Ls. 1; BGH VI ZR 76/16 Ls. 1). Werden die – bezahlten – Kosten jedoch konkret abgerechnet, sind diese als konkrete Vermögensnachteile, die bereits den Geschädigten belasten, höhenmäßig bereits festgelegt und deshalb ist für eine Schadenshöhenschätzung kein Raum. Warum sollte auch ein einmal eingetretener Vermögensnachteil im Nachhinein geschmälert werden? Ein einmal eingetretener Schaden kann im Nachhinein nicht mehr vermindert werden (vgl. Wortmann ZfS 1999, 1 ff.). Auch die Bezugnahme auf die BVSK-Honorarumfrage verstößt gegen die BGH-Rechtsprechung. Mit der hier einschlägigen Entscheidung vom 19.2.2014 – VI ZR 225/13 – Rn. 10 muss dem Geschädigten das Ergebnis der BVSK-Honorarumfrage nicht bekannt sein. Was dem Geschädigten nicht bekannt sein muss, kann ihm im Wege der Schadenschätzung nach § 287 ZPO im Nachhinein nicht zum Nachteil gereichen. Das Urteil des AG Coburg ist daher nur im Urteilsausspruch zutreffend. Ansonsten beinhaltet es eine fehlerhafte Begründung. Die Entscheidung des OLG Bamberg scheint es in Coburg auch nicht zu geben? Lest selbst die mangelhaft begründete Entscheidung des AG Coburg und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und einen schönen Tag der deutschen Einigkeit.
Willi Wacker

Amtsgericht Coburg

Az.: 11 C 282/17

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger-

gegen

HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandssprecher Dr. Wolfgang Weiler, Bahnhofsplatz, 96444 Coburg

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Coburg durch die Richterin am Amtsgericht G. am 06.07.2017 aufgrund des Sachstands vom 04.07.2017 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 36,92 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.02.2017 zu zahlen.

2.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.        Die Berufung wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 36,92 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über restliche Sachverständigenkosten aufgrund eines Verkehrsunfalls.

Am 18.11.2016 kam es zwischen dem Kläger und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Unfallgegner zu einem Verkehrsunfall. Die Haftung der Beklagten ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig. Der Kläger beauftragte nach dem Unfallereignis das Kfz-Sachverständigenbüro … mit der Erstellung eines Kfz-Schadengutachtens. Der Sachverständige ermittelte einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 2.600,00 €. Der Sachverständige rechnete am 07.02.2017 seine Leistung in Höhe von 608,92 € ab. Die Beklagte regulierte hierauf außergerichtlich 572,00 €.

Der Kläger vertritt die Ansicht, dass die Kosten des Sachverständigen vollumfänglich zu erstatten seien, insbesondere stellen sie den erforderliche Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 BGB dar. Der Kläger habe drauf vertraut, dass der Sachverständige keine überhöhten Honorare geltend mache. Die vorgelegte Rechnung stelle insoweit ein wesentliches Indiz dar.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 36,92 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.02.2017 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die abgerechneten Kosten stellen nicht den erforderlichen Herstellungaufwand dar. Insbesondere seien das geltend gemachte Grundhonorar sowie die Nebenkosten überhöht.

Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie die gewechselten Schriftsätze und die schriftliche Zeugeneinvernahme wird ausdrücklich Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte noch einen Anspruch in Höhe von 36,92 € gem. §§ 7, 17 StVG, 249 BGB, 115 VVG.

Die  Kosten  der Schadensfeststellung sind Teil des zu ersetzenden Schadens (Palandt, BGB-Kommentar, § 249 Rn. 58; BGH NJW-RR 1989, 956). Der Schädiger hat daher die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (Palandt, BGB-Kommentar, § 249 Rn. 58; BGH NJW 1974, 35; BGH NJW 2007, 1451). § 249 Abs. 2 S. 1 BGB beschränkt den Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten auf den objektiv erforderlichen Herstellungsaufwand. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte deshalb vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung nur den Ersatz derjenigen Sachverständigenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und erforderlich halten darf (BGH VersR 2005, 380; BGH NJW 2007, 1452). Der Geschädigte hat dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.

Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (so BGH, 6. Zivilsenat, 11.02.2014, VI ZR 225/13). Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen (so BGH, 6. Zivilsenat, 11.02.2014, VI ZR 225/13).

Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nur dann aus, wenn der Geschädigte seine Rechnung noch nicht bezahlt hat. Nur wenn der Geschädigte jedoch erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung   stehenden  günstigeren  Sachverständigen  zu   beauftragen   (so BGH, 6.  Zivilsenat, 11.02.2014, VI ZR 225/13). Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden (vgl. BGH, NJW 2014, 3151 ff.). Es ist dabei grundsätzlich anerkannt, dass ein Sachverständiger sein Honorar zeitunabhängig und pauschal nach Grundhonorar und Nebenkosten abrechnen darf.

Allerdings ist der vom Geschädigten aufgewandte Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Soweit die vom Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen und damit nicht den erforderlichen Aufwand abbilden, gilt dies auch, wenn die Sachverstand igen kosten durch den Sachverständigen selbst oder einen Dritten aus abgetretenem Recht eingeklagt werden (vgl. BGH-Urteil vom 22.07.2014, AZ. VI ZR 357/13).

Der Kläger hat den Rechnungsbetrag ausweislich der schriftlichen Zeugeneinvernahme beglichen.

Das von der Klägerin berechnete Grundhonorar in Höhe von 450,00 € netto liegt nicht erkennbar erheblich über den üblichen Preisen. Die Berechnung eines Grundhonorars in Höhe von 450,00 € bei einem Nettoschaden bis 2.700,00 € stellt sich für einen verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen nicht als erkennbar erheblich überhöht dar. Das Gericht orientiert sich hierbei in Anlehnung an die Rechtsprechung des Landgerichts Coburg bei der Überprüfung der Angemessenheit der Abrechnung an der BVSK-Honorarbefragung gemäß § 287 ZPO. Die Berücksichtigung von derartigen Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung ist anerkannt und grundsätzlich zulässig (BGH Urteil vom 11.03.2008, AZ: VI ZR 164/07). Zwar hat der BGH in seinem Urteil vom 22.07.2014, AZ: VI ZR 357/13 revisionsrechtlich nicht beanstandet, dass das Berufungsgericht die BVSK-Befragung nicht als geeignete Schätzgrundlage für die Nebenkosten angesehen hat. Hieraus ist jedoch nicht der Umkehrschluss zu ziehen, dass sich eine Anwendung der BVSK-Befragung verbietet, insbesondere nicht, um erforderliche Grundhonorarkosten zu schätzen. Das Gericht hält die Befragung betreffend des Grundhonorars für repräsentativ genug und ausreichend aussagekräftig, wenngleich auch ein erheblicher Teil der bundesweit tätigen Sachverständigen nicht im BVSK organisiert ist.

Maßgeblich ist für die Überprüfung des vorliegenden Falles die BVSK-Honorarbefragung 2015, da diese die zeitnähere Befragung ist.

Bei einem Schaden bis zu 2.700,00 € netto rechnen danach 90 % der BVSK-Mitglieder zwischen 405,00 € und 455,00 € ab. Mithin liegt das Grundhonorar zwar deutlich über dem Mittel der für das Gericht maßgeblichen Wertes aus den Spalten II und IV, aber unterhalb des Wertes der Spalte III des genannten Tabellenwerkes, auf welchen es bei bezahlter Rechnung und Klage eines Geschädigten ankommt.

Mithin ist das Grundhonorar nicht erkennbar überhöht.

Hinsichtlich der von dem Kläger geltend gemachten Nebenkosten gelten dieselben Grundsätze wie für das abgerechnete Grundhonorar.

In Anlehnung an die Rechtsauffassung des Landgerichts Coburg (Az 32 S 71/15) ist auch hinsichtlich der Nebenkosten auf die BVSK-Honorarbefragung 2015 abzustellen. Ausweislich dieser Befragung sind Kürzungen hinsichtlich der einzelnen Positionen in Höhe der unzulässigen Gewinnanteile vorzunehmen gewesen.

Das Landgericht Coburg schätzt daher die erforderlichen Nebenkosten auf Grundlage der BVSK-Befragung 2015, die zum einen die zeitnähere Schätzgrundlage zum Unfall darstellt und zum anderen den Sachverständigen selbst deutlich niedrigere Nebenkostenbeträge vorgibt als sie in der Vergangenheit in den Befragungen ermittelt und abgerechnet wurden. Nach Ansicht des Landgerichts Coburg orientiert sie sich hierbei im wesentlichen – wenn auch nicht vollständig – an den Sätzen des JVEG. Hieraus zieht das Landgericht Coburg den Schluss, dass die in den vorherigen Befragungen enthaltenen Nebenkosten versteckte Gewinnanteile enthielten (LG Coburg 32 S 71/15). Daher erscheint es in Anlehnung an das Landgericht Coburg angemessen, die Honorarbefragung 2015 betreffend den Nebenkosten auch als geeignete Schätzgrundlage für sog. Altfälle, also Unfälle vor 2015, anzuerkennen.

Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass für den 1. Fotosatz 2,– €, den 2. Fotosatz 0,50 €, für Fahrtkosten 0,70 € pro km, für Schreibkosten 1,80 € je tatsächlich beschriebene Seite, für Kopien 0,50 € und für Porto/Telefon 15,– € netto jeweils zu berücksichtigen waren.

Die geltend gemachten Fremdkosten sind erstattungsfähig. Fremdkosten sind grundsätzlich von den Kosten des Grundhonorars umfasst. Eine separate Erstattung kann nach der Rechtsprechung des BGH jedoch dann erfolgen, wenn diese nachgewiesen sind. Dies ist vorliegend der Fall. Ausweislich der schriftlichen Zeugeneinvernahme sind diese tatsächlich angefallen.

Insbesondere waren auch keine Kürzungen hinsichtlich der Schreibkosten vorzunehmen. Hier verkennt das Gericht nicht, dass diese geringfügig über den in der BVSK-Honorarbefragung ausgewiesenen Preise liegen. Diese geringfügige Überhöhung ist jedoch für den Geschädigten nicht erkennbar.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze hat das Gericht die erforderliche Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 608,92 € ermittelt, auf die die Beklagte außergerichtlich 572,00 € reguliert hat, so dass noch ein weiterer Anspruch in Höhe von 36,92 € verbleibt.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 708 ZPO.

Die Berufung war zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung zu zulassen.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

4 Antworten zu AG Coburg verurteilt im Schadensersatzprozess des Geschädigten gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zwar die Beklagte zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten, aber mit mangelhafter Begründung im Urteil vom 6.7.2017 – 11 C 282/17 -.

  1. G.v.H. sagt:

    Wenn hier der Sachverständige 608,92 €, bezogen auf einen Wiederbeschaffungswert von 2600,00 € abgerechnet hat, und die HUK-Coburg Vers. unter Bezugnahme auf diesen Endbetrag nur 572 € für „erforderlich“ hielt, soll nur für diesen Betrag eine Schadenersatzverpflichtung bestehen?

    36,92 € sind gerade einmal 6,06 % (!), während bekanntlich „übliche“ Honorarbandbreiten bei 40 % und mehr liegen können. Die Variabilität findet vorwiegend in der Nebenkostenabrechnung ihre Erklärung, die nicht nach der Schadenhöhe abgegriffen wird und deshalb folglich auch zu Teilen nicht im Grundhonorar einen Platz hat.

    Kommt eigentlich keinem Gericht in den Sinn, dass die zunächst vorprozessual lediglich nur pauschal behauptete Nichterforderlichkeit sich merkwürdigerweise erst im Prozeß chamäleonhaft verwandelt in eine erhebliche und bemerkbare Überhöhung, obwohl das eine nicht gleichzeitig das andere ist?
    Die zunächst unterstellte Nichterforderlichkeit ist bekanntlich jedoch aus schadenersatzrechtlicher Sicht kein erheblicher Einwand, der dem Geschädigten vorgehalten werden könnte und damit auch keinen Anlass geben kann zu einer werkvertraglich ausgerichteten „Überprüfung“ durch das Gericht. Wofür also dieses seitenlange Brimborium mit deutlichen Widersprüchen in den Entscheidungsgründen, wenn von vornherein unkompliziert fesgestellt werden könnte, das kein Auswahlverschulden und ein kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht zu unterstellen sind ?
    An solchen Urteilen erkennt man deutlich die Bemühungen einiger Gerichte, die „Grundlagen“ für eine „Quasigebührenordnung“ zu unterstützen.- Zumindest Fachleute und Honorarexperten wußten von Anfang an, dass auch die BVSK-Honorar“befragung“ 2015 nicht mehr als ein schlechter HOKUSPOKUS ist, der jeder Logik entbehrt. Ein kritisches Hinterfragen ist deshalb
    längst überfällig angesichts der Tatsache, dass es in der BRD ca. 12000 Kfz.-Sachverständige gibt und vor diesem Hintergrund die BVSK-Mitglieder allenfalls eine deutliche Minderheit repräsentieren.

    G.v.H.

  2. R-REPORT-AKTUELL sagt:

    @ G.v.H.
    Deine Bezugnahme auf die BVSK Befragung 2015 wäre im Detail vielfach noch ergänzungsnotwendig, um die fragwürdige Heranziehung durch einige Gerichte zu verdeutlichen.
    Das gilt beispielsweise für die unverständliche Handhabung, dass „Gewinnanteile im Nebenkostenbereich“ ins Grundhonorar überführt werden sollten, so die Empfehlung von Herrn Fuchs an die Mitglieder des BVSK, weil dies im Prinzip bedeuten würde, dass ein Unternehmer keine Kostenstellenrechnung mehr machen darf, denn das würde beispielsweise bedeuten, dass er irgendetwas anschafft, damit aber keinen Gewinn machen darf.

    Ein seriöser und unabhängiger Unternehmer/Dienstleister wird seinen Kunden/Auftraggebern hingegen nur das in Rechnung stellen, was er tatsächlich auch an Leistung erbracht hat. Andere abwegige Vorgaben, wie hier den Mitgliedern des BVSK von Herrn Fuchs angedient wurden, entsprechen grundsätzlich nicht den Abrechnungsgepflogenheiten seriöser und unabhängiger Unternehmer /Dienstleister.
    R-REPORT-AKTUELL

  3. J.O. sagt:

    @R-REPORT-AKTUELL
    „Ein seriöser und unabhängiger Unternehmer/Dienstleister wird seinen Kunden/Auftraggebern hingegen nur das in Rechnung stellen, was er tatsächlich auch an Leistung erbracht hat. Andere abwegige Vorgaben, wie hier den Mitgliedern des BVSK von Herrn Fuchs angedient wurden, entsprechen grundsätzlich nicht den Abrechnungsgepflogenheiten seriöser und unabhängiger Unternehmer /Dienstleister.“

    Diese Beurteilung möchte ich ausdrücklich bestätigen und anmerken, dass Insider dazu wohl noch deutlich mehr berichten können, was erwünscht wäre, um diese Mogelpackung ad absurdum zu führen.

    J. O.

  4. Jessica sagt:

    „Darüber hinaus hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der Kosten für das vorgerichtliche Gutachten des Sachverständigenbüros xxxxx i.H.v. 953,29 €. Die Kosten außergerichtlicher Sachverständigengutachten sind als Teil des zu ersetzenden Schadens zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, und zwar regelmäßig selbst dann, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist oder seine Kosten übersetzt sind (Grüneberg in: Palandt, BGB, 76. Aufl., § 249 Rn. 58 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dessen sind die Kosten für das Gutachten des Sachverständigenbüros xxxxxxxxi in vollem Umfang ersatzfähig.“

    LG Halle 18.09.2017 – 4 O 3315 –

    Jessica

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert