AG Dortmund spricht trotz gerichtlicher Zweifel im Schadensersatzprozess gegen die VHV Versicherung nur einen Teil der berechneten Sachverständigenkosten aus Abtretung an Erfüllungs Statt mit Urteil vom 16.8.2017 – 413 C 2084/17 – zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier stellen wir Euch ein Urteil aus Dortmund zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (Factoring) gegen die VHV Versicherung vor, bei dem die Sachverständigenkosten auf Grundlage der „Willkür-Gebührentabelle Dortmund“ gekürzt wurden. Trotz Zweifel an der Rechtsprechung des Berufungsgerichts hat das Amtsgericht das untenstehende Urteil im Sinne des LG Dortmund abgesetzt, obwohl der erkennende Amtsrichter Zweifel an der Rechtsprechung des Berufungsgerichts (und letztlich auch des BGH) hat. Ob dies im Sinne der „Rechtssicherheit“ angebracht war, wagen wir zu bezweifeln. Wir nennen so etwas „Feigheit vor dem Feind“. Und dabei ist der Richter nur dem Gesetz unterworfen und sonst niemandem. Er hätte durchaus, wie andere Richter auch, anders entscheiden können, da er nur an das Gesetz gebunden ist. Lest aber selbst das Urteil des AG Dortmund und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.  

Viele Grüße
Willi Wacker

413 C 2084/17                                                                                     Verkündet am 16.08.2017

Amtsgericht Dortmund

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

der Deutsche Verrechnungsstelle AG, vertr.d.d. Vorstand S. R. und J. P., S….str. , K.,

Klägerin,

gegen

die VHV Allgemeine Versicherung AG, vertr. d.d. Vorstand, dieser vertr. d.d. Vorstandssprecher Thomas Voigt, VHV-Platz 1, 30177 Hannover,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Dortmund
auf die mündliche Verhandlung vom 19.06.2017
durch den Richter am Amtsgericht K.
für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 116,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.03.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 72 % die Beklagte, zu 28 % die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei kann die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der Vollstreckende nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird für beide Parteien zugelassen.

T a t b e s t a n d :

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht zum Ausgleich der Rechnung des Sachverständigen … vom 02.01.2017 (Bl. 36 d.A.) über netto 562,94 € entsprechend brutto 669,90 €, auf welche die Beklagte vorprozessual 506,94 € zahlte, die mit 162,96 € offenen Restkosten. Zugrunde liegt ein Verkehrsunfall vom 17.12.2016 in Dortmund, bei dem der Pkw Smart For two Cabrio Basis der Geschädigten W. S. mit dem Zulassungskennzeichen … beschädigt wurde. Die 100-prozentige Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte gemäß § 249 BGB auf den vollen Betrag der Sachverständigenrechnung hafte, und beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 162,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.03.2017 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt

Klagabweisung.

Sie ist der Auffassung, dass die Klägerin mit der vorprozessualen Zahlung alles erhalten habe, worauf sie nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Anspruch habe.

Wegen des weitergehenden Parteivorbringens verweist das Gericht auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

Nach dem Vorbringen beider Parteien kann die Klägerin von der Beklagten gemäß §§ 7 StVG; 398, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB; 115 VVG Bezahlung einer Hauptforderung von 116,70 € beanspruchen. Dabei folgt das Gericht – und ermüdet die Parteien nicht mit der abermaligen Wiedergabe jenes schon so oft zitierten §§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB und der dazu nach herrschender Rechtsprechung maßgeblichen Definition – der jetzt vorliegenden Entscheidung der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 05.04.2017 in dem Verfahren 21 S 58/16. Diese kommt – auf das Wesentliche konzentriert – zu dem Ergebnis, dass die sogenannten Nebenkosten (Schadensermittlungskosten wie Datenbankabfrage und ähnliches ausgeklammert) sich entsprechend der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an den Festsetzungen des JVEG orientieren. Dieses Gesetz stehe den zur Plausibilitätskontrolle verpflichteten Geschädigten ohne Weiteres zur Verfügung und müsse ihre „wirtschaftlichen Alarmglocken“ immer dann läuten lassen, wenn dessen Sätze um mehr als 20 % überschritten sind. Inwieweit diese Annahmen empirisch zu belegen sind, entzieht sich der Beurteilung des Gerichts, wenngleich gewisse Zweifel bleiben. Im Sinne größtmöglicher Rechtssicherheit und vor dem Hintergrund, dass angesichts der massenhaft zu diesem Themenkreis geführten Verfahren und dem dabei noch viel massenhafter aufgekommenen, sich teils gebetsmühlenartig wiederholenden Schriftguts Grenzen gesetzt werden müssen, die größtmögliche Rechtsklarheit und damit auch Rechtssicherheit garantieren, folgt das Gericht diesen Annahmen allerdings und kommt für den hier zu beurteilenden Fall nach den in jener Entscheidung bekanntgegebenen Sätzen zu folgender Abrechnung

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Summe brutto                                                                                590,84 €
zuzüglich Fremdkosten netto                                                           32,50 €
Gesamtbetrag demnach                                                                 623,34 €
abzüglich vorprozessuale Zahlung                                  –             506,64 €
Restforderung demnach                                                                 116,70 €.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 291 BGB; 92 Abs. 1, 511 Abs. 4, 708 Ziff. 11,711 ZPO.

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8 Antworten zu AG Dortmund spricht trotz gerichtlicher Zweifel im Schadensersatzprozess gegen die VHV Versicherung nur einen Teil der berechneten Sachverständigenkosten aus Abtretung an Erfüllungs Statt mit Urteil vom 16.8.2017 – 413 C 2084/17 – zu.

  1. D.H. sagt:

    Auch dieser Richter K. bestätigt die „Vergewaltigung“ der Gerichte durch Verfahren dieser Art und hat auch sonst den Finger in die Wunde gelegt. Gleichwohl wird er aber mit der von ihm bevorzugten „Lösung“ keine Abhilfe schaffen, sondern errneut eine Welle von weiteren Klagen provozieren, weil er das Gesetz ignoriert und in gehorsamer Untertänigkeit an das hält, was das LG Dortmund als Schadenersatz auf fragwürdiger Grundlage zubilligt. Es fällt auch hier auf, dass sich die Gerichte mit der jeweiligen Begründung der Beklagtenseite in den Kürzungsschreiben überhaupt nicht befassen, was inhaltlich die schadenersatzrechtlich relevante Frage der Erheblichkeit angeht. Gleichwohl beinhaltet dieses Urteil einen
    –> Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadenminderungspflicht,
    –> ein Auswahlverschulden, was den beauftragten Sachverständigen angeht,
    –> kein Schadenersatzanspruch gemäß § 249 S. 1 BGB trotz einer Haftung von 100 %
    –> und eine Diskriminierung des dem Gericht unbekannten Unfallopfers mit Herabwürdigung zu einem nicht verständigen und nicht wirtschaftlich denkenden Menschen.
    Selbst § 287 ZPO steht überdies einer Beurteilung nach dem Justizvergütungsgesetz entgegen und das sollte sich eigentlich inzwischen doch herumgesprochen haben. Hat möglicherweise in diesem Punkt die Klägerseite nicht überzeugend vorgetragen ?

    Schon erst recht geht nicht, dass Einzelposten der Sachverständigenkostenrechnung im Rahmen der Schadenshöhenschätzung am JVEG gemessen werden. Entscheidend ist nur der Gesamtbetrag, denn es handelt sich um eine Schätzung der Schadenshöhe, nicht einzelner Posten. Gerade im Grundsatzurteil VI ZR 67/06 hat der BGB eine Preiskontrolle untersagt (vgl. dazu auch: v. Ullenboom NJW 2017, 849, 852 Fußn. 45).

    Damit wird die Bedeutung des § 287 ZPO völlig auf den Kopf gestellt. Als „geeignete Schätzgrundlage“ wird das JVEG bemüht, von dessen Bedeutung der Normalbürger auf der Straße gerade keine Ahnung hat und auch nicht haben muss. Entscheidend ist aber, dass gerade nach der BGH-Rechtsprechung die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung zu berücksichtigen sind (vgl. BGH VI ZR 67/06; BGH VI ZR 225/13; Offenloch, ZfS 2016, 244 245 jew. m.w.N.). Darauf hebt dieses Urteil nicht ab.

    Sollte etwa diesem Abteilungsrichter des AG Dortmund und dem LG Dortmund nicht bekannt sein, dass der Anwendungsbereich des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes auf die in § 1 Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz genannten Verfahren beschränkt ist? Ei­ner Übertragung auf Privatgutachter steht schon der Umstand entgegen, dass Privatgut­achter im Unterschied zu gerichtlichen Sachverständigen, die zu den Parteien nicht in einem Vertragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber nach allgemeinen Regeln sowohl ver­tragsrechtlich als auch deliktsrechtlich haften, während die Haftung gerichtlicher Sachver­ständiger der Sonderregelung des § 839a BGB unterliegt, die die Haftung auf grobe Fahr­lässigkeit und Vorsatz beschränkt hat, damit der Sachverständige, der nach den Verfah­rensordnungen (§ 407 ZPO, § 75 StPO) regelmäßig zur Übernahme der Begutachtung verpflichtet ist, seine Tätigkeit ohne den Druck eines möglichen Rückgriffs der Parteien ausüben kann.

    Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

    Dieser Verpflichtung hat der Richter K. des AG Dortmund nicht Rechnung getragen, sondern hat sich für die Zubilligung von weiterem, jedoch keineswegs vollständigen Schadenersatz vereinfachend auf die Überlegungen des LG Dortmund berufen. Das ist „Im Namen des Volkes“ für alle, die keine Skrupel mehr kennen, weil sie eine rechtswidrige Vorgehensweise inzwischen als ganz natürlich ansehen, Wasser auf die Mühlen und man muss sich nicht wundern wenn die Grundfesten unseres Rechsstates klaffende und damit unübersehbare Risse zeigen, die zur Kritik Anlass geben.

    D.H.

  2. G.v.H. sagt:

    D.H.
    Da liest man in den Entscheidungsgründen:

    „Diese kommt – auf das Wesentliche konzentriert – zu dem Ergebnis, dass die sogenannten Nebenkosten (Schadensermittlungskosten wie Datenbankabfrage und ähnliches ausgeklammert) sich entsprechend der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an den Festsetzungen des JVEG orientieren. Dieses Gesetz stehe den „zur Plausibilitätskontrolle“ verpflichteten Geschädigten „ohne Weiteres zur Verfügung“ und müsse ihre „wirtschaftlichen Alarmglocken“ immer dann läuten lassen, wenn dessen Sätze um mehr als 20 % überschritten sind.“

    Das ist wahrlich ein starkes Stück richterlicher Selbstherrlichkeit, denn hier wird zunächst die angesprochenen Plausibilitätskontrolle falsch interpretiert. Der BGH hat nicht seine Rechtsprechung „geändert“, sondern nur dem LG Saarbrücken im Einzelfall ein Brücke gebaut unter Berücksichtigung regional bedingter Umstände. Das JVEG steht auch nicht einem Geschädigten „ohne Weiteres“ zur Verfügung, weil er es nicht kennt und damit im Regelfall auch nicht umgehen kann unter Hinweis auf die Beobachtung, dass selbst Richterinnen und Richter dieses Gesetz in beurteilungsrelevanten Einzelpunkten nicht kennen und erst recht nicht die Entstehungsgrundlagen für die in diesem Gesetz niedergelegten Abrechnungsmodalitäten. Für eine sequentiell passende Teilanwendung gibt es auch keine gesetztliche Grundlage.

    Vorstehende Erwägungen sind schadenersatzrechtlich jedoch überflüssig, wenn man die Stellung des Sachverständigen beachtet, der nicht als Erfüllungsgehilfe des Geschädigten fungiert und die daraus abzuleitenden Rechtsfolgen nicht zum Nachteil des Geschädigten auszulegen sind.

    G.v.H.

  3. Karlo Kralle sagt:

    @G.v.H.

    Hallo, G.v.H.,
    es sollte auch als bekannt unterstellt werden dürfen, dass Rechtsstreitigkeiten dieser Art nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden dürfen und ein Gericht nicht berechtigt ist, überhaupt einen „gerechten“ Preis festzulegen, wie es hier der Richter des AG Dortmund ebenso gehandhabt hat, wie das Landgericht Dortmund, auf das sich der Richter ausdrücklich bezieht, was natürlich der einfachsten Erledigung dient.
    Karl Kralle

  4. Zweite Chefin sagt:

    Solchen Richtern kann man nur wünschen, dass sie als Unfallgeschädigte selbst mal so richtig auf die Schnauze fallen und am eigenen Leib spüren, wie betrogen von der Justiz sich ein Geschädigter fühlt, der keinerlei Haftung hat, der die Höhe von Schadenpositionen weder einschätzen noch darauf Einfluss nehmen kann, aber vollständigen Schadensersatz trotzdem nicht bekommt.
    Und das alles nur, weil er sich nicht in die Hände der gegnerischen Versicherung begeben hat, die an ihn so wenig wie möglich leisten will und alles auf billig regulieren will.

  5. Das rote Phantom sagt:

    Auch die nachfolgenden Überlegungen verdeutlichen die ungeeignete Bezugnahme auf das Urteil des LG Dortmund:
    Bei dem ganzen Verhau von Ansichten, die sich nicht zuletzt durch die Vorlage verschiedenster Urteile durch die Beklagte für jedermann erkennbar widerspiegelt, ist es mehr als offenkundig, dass dem Kläger sich gerade nicht aufdrängen konnte, wie hoch eine Sachverständigenvergütungsforderung sein kann, ohne überhöht zu sein.

    Nicht einmal das täglich mit solchen Fragen beschäftigte Gericht würde dies sofort erkennen, da die praktischen Fragen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet sind, und angesichts der Preisbildungsmechanismen in einer Marktwirtschaft auch nicht beantwortet werden können und zweitens einer Marktwirtschaft auch Preisänderungen sowohl nach oben als auch nach unten nicht fremd sind und zweitens – was insbesondere der Beklagten bekannt sein müsste – nicht jeder Autofahrer ständig Unfälle baut, aufgrund derer er Erfahrung mit Gutachterrechnungen hat.

    Gutachterrechnungen nach Kfz-Unfällen gehören nicht zur erlebten Lebenswirklichkeit, wie beispielsweise Einkaufsrechnungen oder Lebensmittel- oder Strom- oder Wasserrechnungen.“

    Das LG DORTMUND und das AG DORTMUND ignorieren jedoch auch folgende Beurteilungsansätze für die Schadenersatzverpflichtung gem. § 249 S.1 BGB:

    „Praktisch führt das erkennende Gericht eine Preiskontrolle durch, die nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH aber gerade verboten ist (vgl. BGH NJW 2007, 1450, 1451 = DS 2007, 144 ff. m. zust. Anm. Wortmann).

    Einzelpreise im Rahmen des § 287 ZPO zu schätzen ist ohnehin mit dem Grundgedanken des § 287 ZPO unvereinbar, denn es handelt sich um eine Schätzung des Schadensbetrages unter dem Strich.

    Lediglich der Rechnungsendbetrag kann einer Schätzung unterworfen werden. Hat der Geschädigte aber eine Rechnung vorgelegt, so ergibt sich sein Schaden bereits aus dem Rechnungsbetrag, denn diesen auszugleichen ist er gegenüber dem Sachverständigen (werkvertraglich) verpflichtet.

    Mithin handelt es sich um einen Vermögensnachteil, der fest mit dem Unfallschaden verbunden ist und über § 249 S.1 BGB vom Schädiger auszugleichen ist (vgl. im Ergebnis dazu auch:  Imhof / Wortmann DS 2011, 149 ff; v. Ullenboom NJW 2017, 849, 852).

    Soweit die Beklagte hiergegen dezidiert Einwendungen erhoben hat, hat das Gericht über die Begründetheit dieser keine Entscheidung zu treffen.

    Denn der Beklagten als Haftpflichtversicherung der Schädigerin ist es verwehrt, sich ge­genüber dem Geschädigten und damit vorliegend auch gegenüber dem Kläger, welcher den abgetretenen Anspruch des Geschädigten gegenüber der Beklagten geltend macht, auf eine vermeintliche Überhöhung der Sachverständigenkosten zu berufen, denn der Sachverständige ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten und alle daraus abzuleitenden Rechtsfolgen gehen daher nicht zu Lasten des Geschädigten.

    Dieser Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Naumburg (z.B.: Urteil vom 20.01.2006, Geschäftsnummer: 4 U 49/05) folgt das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung (z.B. Urteil gegen die hiesige Beklagte vom 12.05.2016, Geschäftsnummer: 7 C 103/16).

    Das rote Phantom

  6. RA. Westfalen sagt:

    @ Karlo Kralle
    völlig richtig! Es ist nicht Aufgabe eines Richters, einen gerechten Preis festzulegen, zumal es sich hier um eine Abtretung an Erfüllungs Statt handelt. Mit der Abtretung an Erfüllungs Statt gemäß § 364 BGB ist das Schuldverhältnis erloschen.

  7. Das schwarze Phantom sagt:

    Der Vollständigkeit halber hier noch auszugsweise ein passender Kommentar von Willi Wacker, der deutlich macht, wie unkritisch Gerichte mit Landgerichtsentscheidungen umgehen:

    Auch die Beurteilung der Nebenkosten nach JVEG verstößt gegen die BGH-Rechtsprechung. Bereits im Jahre 2007 hatte der BGH entschieden, dass die vom damaligen LG Frankfurt / Oder (15 S 179/05) vorgenommene Übertragung der Grundsätze des JVEG für die Vergütung gerichtlich bestellter Sachverständiger auf Privatgutachter nicht anwendbar ist (vgl. BGH Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – = BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann). Der BGH hatte in dem dortigen Verfahren die JVEG-basierte Überprüfung des Grundhonorars und der Nebenkosten durch das LG Frankfurt / Oder insgesamt für nicht angebracht erachtet, weil eben die gerichtlich bestellten Gutachter und die privat beauftragten Kfz-Sachverständigen nicht gleichgesetzt werden können und weil unterschiedliche Haftungsnormen bestehen. Eine Übertragung ist daher weder direkt noch analog angezeigt. Im Übrigen unterfallen die Privatgutachter nicht der Personengruppe des § 1 JVEG. Denn nur für die in § 1 JVEG Genannten gilt der Anwendungsbereich des JVEG. Die Begründung des LG Saarbrücken, dass der BGH mit dem Urteil VI ZR 67/06 nur die Ingenieurtätigkeit, nicht die Nebekosten, gemeint hätte, ist schlichtweg falsch, wie eine Sicht auf das angefochtene Urteil des LG Frankfurt / Oder leicht zeigt. Aber weil es so gut in die von Herrn Freymann in Seminaren propagierte Kürzung der Sachverständigenkosten passte, wurde das BGH-Urteil VI ZR 67/06 kurzer Hand nur auf das Grundhonorar bezogen. Ein eklatanter Verstoß gegen die Beachtung höchstrichterlicher Rechtsprechung. Insoweit verstößt das nicht rechtskräftige Urteil des LG Saarbrücken gegen die Rechtsprechung des BGH VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13. Aber selbst die Rechtsprechung des ihm übergeordneten Saarländischen OLG wird plump ignoriert (z.B. 4 U 61/13 u. 4 U 46/14). Nunmehr muss der VI. Zivilsenat des BGH erneut über die Sachverständigenkosten entscheiden. Eine Abkehr von VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13 wird so ohne Weiteres nicht möglich sein, denn anders als VI ZR 357/13 handelt es sich bei den beiden benannten Urteilen um Grundsatzentscheidungen. Bei VI ZR 357/13 wurden saarlandspezifische Gegebenheiten entschieden, so dass insofern von einer Einzelfallentscheidng auszugehen ist.

    Das schwarze Phantom

  8. J.U. sagt:

    Das Leben ist ein Geben und Nehmen.
    Mal übernimmt man sich. Mal übergibt man sich.
    J.U.

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