BGH-Restwerturteil vom 1.6.2010 – VI ZR 316/09 –

Hier nun der Volltext des BGH-Urteils vom 1.6.2010, den freundlicherweise für mich die Redaktion bzw. Herr Chefredakteur bereitgestellt hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

VI ZR 316/09                                                                                    Verkündet am: 1. Juni 2010

in dem Rechtsstreit

BGB §§ 249 Abs. 2 Satz 1 Gb, 254 Abs. 2 Satz 1 Dc

a) Der Geschädigte leistet dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

b) Um seiner sich aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen, kann der Geschädigte im Einzelfall jedoch gehalten sein, von einer danach grundsätzlich zulässigen Verwertung des Unfallfahrzeugs Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen.

BGH, Urteil vom 1. Juni 2010 – VI ZR 316/09 – LG Landshut
AG Landshut

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 28. Oktober 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten, das Deutsche Büro „Grüne Karte“, auf,Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, bei dem sein PKW beschädigt wurde. Die volle Haftung des Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten nur noch darum, in welcher Höhe sich der Kläger bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungsaufwandes den Restwert seines unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges anrechnen lassen muss. Der vom Kläger mit der Schadensermittlung beauftragte Sachverständige ermittelte für das Fahrzeug Reparaturkosten in Höhe von 4.924,97 € brutto, einen Wiederbeschaffungswert von 4.200 € brutto und einen Restwert von 800 €. Mit Schreiben vom 9. April 2008 unterbreitete der Beklagte dem Kläger neun Restwertangebote, an die die Bieter bis 29. April 2008 gebunden waren und die die kostenlose Abholung des Unfallfahrzeugs gegen Barzahlung („auf Wunsch des Geschädigten“) vorsahen. Das höchste Gebot belief sich auf 1.730 €. Der Kläger veräußerte sein Fahrzeug am 10. Mai 2008 für 800 € an einen von ihm ausgewählten Käufer.

Der Beklagte legte der Schadensregulierung einen Restwert in Höhe von 1.730 € zugrunde. Mit der Klage begehrt der Kläger, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse, den Differenzbetrag in Höhe von 930 € zu dem von ihm erzielten Verkaufserlös.

Beide Vorinstanzen haben die Klage insoweit abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe kein weitergehender Schadensersatzanspruch zu. Der Kläger habe durch die Nichtannahme des Restwertangebots in Höhe von 1.730 € und den Verkauf seines Fahrzeugs für 800 € gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen, weshalb im Rahmen der Schadensberechnung von einem Restwert in Höhe von 1.730 € auszugehen sei. Entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach sich der Geschädigte grundsätzlich nicht auf Angebote aus dem Sondermarkt für Restwertaufkäufer verweisen lassen müsse und das Fahrzeug zu dem Wert verkaufen könne, den der Sachverständige als Restwert festgesetzt habe, habe sich der Kläger hier auf das Restwertangebot aus dem Internet verweisen lassen müssen. Aus dem Wirtschaftlichkeitspostulat folge, dass der Kläger sein Fahrzeug so verkaufen müsse, wie er es für sich selber verkauft hätte. Dabei stehe außer Zweifel, dass sich der Kläger in diesem Fall für das höhere Angebot in Höhe von 1.730 € entschieden hätte. Es sei für den Kläger auch nicht unzumutbar, sich auf ein höheres Restwertangebot verweisen zu lassen. Für ihn hätte keinerlei Risiko bestanden, da er nur den Bieter hätte anrufen müssen und dieser dann das Fahrzeug gegen Barzahlung abgeholt hätte. Der Vortrag des Klägers, dass Restwertangebote aus dem Internet unseriös seien, sei unsubstantiiert. Dass der Geschädigte sich auf ein Restwertangebot verweisen lassen müsse, stelle auch weder eine Verletzung des Grundsatzes, dass der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens sei, noch eine Verletzung seiner Dispositionsfreiheit dar.

II.

Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Das Berufungsgericht hat der Schadensberechnung zu Recht einen Restwert des Unfallfahrzeugs von 1.730 € brutto zugrunde gelegt.

1. Das Berufungsgericht ist im Ansatz zu Recht davon ausgegangen, dass der Geschädigte, wenn er von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden wie im Streitfall nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, nur Ersatz des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwerts verlangen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 372; 143, 189, 193; 163, 362, 365; vom 21. Januar 1992 – VI ZR 142/91 – VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 – VI ZR 181/92 – VersR 1993, 769; vom 7. Dezember 2004 – VI ZR 119/04 -VersR 2005, 381 und vom 7. Juni 2005 – VI ZR 192/04 – VersR 2005, 1257, 1258 f.). Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass die Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit steht. Dies bedeutet, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 373, 376 f.; 143, 189, 193; vom 21. Januar 1992 – VI ZR 142/91 – aaO; vom 6. April 1993 – VI ZR 181/92 – aaO, S. 769 f. und vom 7. Dezember 2004 – VI ZR 119/04 – aaO, S. 381 f.). Das Wirtschaftlichkeitspostulat gilt auch für die Frage, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeuges bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss (Senatsurteile BGHZ 143, 189, 193; 163, 362, 365; vom 21. Januar 1992 – VI ZR 142/91 – aaO und vom 6. April 1993 – VI ZR 181/92 – aaO S. 770). Denn auch bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeuges muss sich der Geschädigte im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft halten.

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts leistet der Geschädigte dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit indessen im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 193; 163, 362, 366; 171, 287, 290 f.; vom 21. Januar 1992 – VI ZR 142/91 – aaO, S. 458; vom 6. April 1993 – VI ZR 181/92 – aaO; vom 7. Dezember 2004 – VI ZR 119/04 – aaO; vom 12. Juli 2005 – VI ZR 132/04 – VersR 2005, 1448, 1449; vom 10. Juli 2007 – VI ZR 217/06 – VersR 2007, 1243 f. und vom 13. Oktober 2009 – VI ZR 318/08 – VersR 2010, 130, 131). Anders als das Berufungsgericht meint, ist der Geschädigte insbesondere grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Will der Geschädigte das Fahrzeug der ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb eines Ersatzwagens in Zahlung geben, so kann der Schädiger gegenüber deren Ankaufsangebot grundsätzlich nicht auf ein höheres Angebot verweisen, das vom Geschädigten nur auf einem Sondermarkt, etwa durch Einschaltung spezialisierter Restwertaufkäufer über das Internet, zu erzielen wäre. Andernfalls würde die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen und dem Geschädigten die vom Schädiger gewünschte Verwertungsmodalität aufgezwungen (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 362, 367; vom 21. Januar 1992 – VI ZR 142/91 – aaO, S. 457; vom 6. April 1993 – VI ZR 181/92 – aaO S. 770; vom 7. Dezember 2004 – VI ZR 119/04 -aaO und vom 13. Januar 2009 – VI ZR 205/08 – VersR 2009, 413, 414).

3. Auf die unter Ziffer 2 dargestellten Fragen kommt es im Streitfall indes nicht an. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Kläger durch den Verkauf des Unfallfahrzeugs für 800 € seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verletzt hat.

a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats können besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben, günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen, um seiner sich aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen. Unter diesem Blickpunkt kann er gehalten sein, von einer grundsätzlich zulässigen Verwertung des Unfallfahrzeugs Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194; 163, 362, 367 und vom 6. März 2007 – VI ZR 120/06 – VersR 2007, 1145, 1146). Derartige Ausnahmen stehen nach allgemeinen Grundsätzen zur Beweislast des Schädigers (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194 und vom 22. November 1977 – VI ZR 114/76 – VersR 1978, 182, 183). Auch müssen sie in engen Grenzen gehalten werden und dürfen insbesondere nicht dazu führen, dass dem Geschädigten bei der Schadensbehebung die von dem Schädiger bzw. dessen Versicherer gewünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194 f.; 163, 362, 367 und vom 6. März 2007 – VI ZR 120/06 -aaO).

b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger habe durch den Verkauf des Unfallfahrzeugs zu dem vom Sachverständigen geschätzten Wert gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Beklagte dem Kläger vor der Veräußerung des Fahrzeugs eine erheblich günstigere Verwertungsmöglichkeit unterbreitet, die dieser ohne weiteres hätte wahrnehmen können und deren Wahrnehmung ihm zumutbar war. Danach hatte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 9. April 2008 ein bis 29. April 2008 bindendes Restwertangebot unterbreitet, das eine Abholung des Unfallfahrzeugs gegen Barzahlung von 1.730 € garantierte und das der Kläger lediglich telefonisch hätte annehmen müssen. Die Revision zeigt keinen übergangenen Sachvortrag auf, der ein anerkennenswertes Interesse des Klägers daran begründen könnte, das Unfallfahrzeug nicht an den von der Beklagten benannten Interessenten, sondern zu einem wesentlich geringeren Preis an den von ihm ausgewählten Käufer zu veräußern.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Galke                                             Zoll                                             Diederichsen
.                       Pauge                                        von Pentz

Vorinstanzen:
AG Landshut, Entscheidung vom 29.05.2009 – 3 C 154/09 –
LG Landshut, Entscheidung vom 28.10.2009 – 13 S 1761/09 –

So der Volltext.

Wie der Kommentator Schwarzkittel auf die Vorankündigung des BGH-Urteils bereits bemerkt hat, läßt das Urteil eine Änderung der BGH-Rechtsprechung nicht erkennen. Für den Kläger ist wieder einmal unzureichend in den Tatsacheninstanzen vorgetragen worden.

Mit diesem neuerlichen Restwerturteil hat der für Schadensersatz zuständige VI. Zivilsenat  des BGH an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten. Insbesondere hat der VI. Zivilsenat im Leitsatz a) auf seine ständige Rechtsprechung hingewiesen. Der Geschädigte leistet dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 II 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung des beschädigten Fahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in seinem Schadensgutachten, das eine konkrete Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat ( vgl. BGHZ 143, 189, 193; BGHZ 163, 362, 366; BGHZ 171, 287, 290f.; BGH VersR 2005, 1448, 1449; BGH VersR 2010, 130, 131). Damit hat der BGH erneut festgeschrieben, dass der Geschädigte dem Wirtschaftlichkeitsgebot Genüge leistet, wenn er das unfallbeschädigte Fahrzeug zu einem Restwertbetrag veräußert oder in Zahlung gibt, den der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Während das Berufungsgericht noch der Ansicht war, der Geschädigte müsse einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer in Anspruch nehmen, hat her BGH ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Geschädigte grundsätzlich nicht verpflichtet ist, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Der BGH hat vielmehr darauf hingewiesen, dass der Geschädigte vielmehr das Fahrzeug bei dem ihm bekannten und vertrauten Vertragshändler oder einem Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb eines Ersatzfahrzeuges in Zahlung geben darf. Würde der Geschädigte auf höhere Restwertangebote besonders spezialisierter Restwertaufkäufer im Internet verwiesen, würde die dem Geschädigten zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen und dem Geschädigten von dem Schädiger und dessen Versicherer eine Verwertung aufgezwungen, die dieser gar nicht wünschte ( BGHZ 163, 362, 367; BGH VersR 2009, 413, 414 ).

Nach diesen Grundsätzen ist der Kläger jedoch nicht vorgegangen. Der Unfall ereignete sich vor dem Schreiben des Versicherers vom 9.4.2008. Mit Schreiben vom 9.4.2008 unterbreitete der Haftpflichtversicherer des Schädigers Restwertangebote mit einer Bindung bis zum 29.4.2008. Die  tatsächliche Veräußerung des Fahrzeuges erfolgte am 10.5.2008. Ein Vortrag des Klägers, warum 1 Monat nach Erhalt des Restwertschreibens des Versicherers das Fahrzeug veräußert wurde, fehlt vollkommen. Ebenso fehlt entsprechender Sachvortrag in der Tatsacheninstanz, warum der Kläger nicht das beschädigte Fahrzeug zu dem im Gutachten aufgeführten Restwert an den ihm vertrauten Vertragshändler oder einen Gebrauchtwagenhändler zwecks Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges in Zahlung gegeben hat. Die Revision des Klägers zeigt auch nicht ein anerkennenswertes Interesse des Klägers auf, weshalb er das Unfallfahrzeug nicht an den von dem beklagten Versicherer benannten Interessenten, sondern zu einem wesentlich geringeren Betrag an den von ihm ausgewählten Käufer veräußert hat.

Das Urteil zeigt, dass der Geschädigte gut beraten ist, wenn er sich nach Erhalt des Schadensgutachtens des von ihm ausgewählten Sachverständigen zügig um die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes kümmert.  Zur Wiederherstellung des ursprünglichen, vor dem Unfall bestehenden Zustandes gehört auch die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs.

Mit dem Leitsatz zu b) hat der VI. Zivilsenat die ohnehin bereits entschiedene Schadensgeringhaltungsverpflichtung in dem konkreten Einzelfall konkretisiert. Wenn es dem Geschädigten zumutbar ist, kann er auf andere ihm dargebotene Verwertungsmöglichkeiten verwiesen werden. Grundsätzlich ist er aber berechtigt, die Veräußerung des beschädigten Fahrzeuges zu dem Wert vorzunehmen, den der von ihm beauftragte Sachverständige in dem Schadensgutachten, das eine konkrete Restwertermittlung erkennen lässt, auf dem allgemeinen regionalen Restwertmarkt ermittelt hat (vgl. BGH DS 2010, 72 m. Anm. Wortmann).

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1 Antwort zu BGH-Restwerturteil vom 1.6.2010 – VI ZR 316/09 –

  1. an BGH sagt:

    (1) Die Dispositionsfreiheit wäre in der Zeit vom 29.4. bis 10.5. unzulässig eingeschränkt gewesen, wäre er dem Angebot der Vers. gefolgt und (2) der Vortrag ,dass Internetangebote (gemeint aus Restwertbörsen) der Versicherungen unseriös seinen, kann seit dem Urteil des BGH vom 29.4.10 in Sachen I ZR 68/08 schon von rechtswegen nicht mehr unsubstantiiert sein, da dies dort als I L L E G A L bestätigt wurde (weil es gegen das UHRG verstößt). Zudem hat der Fotorechteinhaber Anspruch auf Schadenersatz in der Höhe, wie dieser seinem Kunden entstanden (also einschl. aller Rechtsverfolgungskosten) ist um dadurch die bei ihm entstandene Rufschädigung gegenüber seinem Kunden durch Zurückzahlen dieser Geldbeträge an diesen Kunden zu kompensieren.
    (Oder gleich zum Verfassungsgericht)

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