AG Dillenburg verurteilt die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse im Schadensersatzprozess zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit nicht ganz überzeugender Begründung (AG Dillenburg Urteil vom 31.8.2017 – 5 C 212/17 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum Wochenbeginn stellen wir Euch heute ein Schadensersatzurteil aus Dillenburg zur Erstattung der Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG vor. Wie so oft hatte die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. die vom Sachverständigen berechneten Gutachterkosten nach eigenem Ermessen gekürzt. Mit der Kürzung fand sich der Geschädigte – zu Recht – nicht ab und klagte. Da der Geschädigte selbst klagte, hätte das erkennende Gericht von vornherein das einschlägige BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – anwenden müssen. Aber trotz eines vielversprechenden Anfangs verfiel das erkennende Gericht auf eine Schadenshöhenschätzung nach § 287 ZPO, obwohl eine konkrete Rechnung, und damit ein konkreter Vermögensnachteil vorlag, der über § 249 I BGB hätte entschieden werden müssen. Auch dass § 287 ZPO eine Darlegungs- und Beweiserleichterungsnorm zu Gunsten des Klägers ist, wurde vom erkennenden Gericht nicht gesehen. Dafür wurde im Rahmen der (an sich unzulässigen) Schadenshöhenschätzung der Preis für Fotokosten geschätzt. Es erfolgte eine Kürzung der Fotokosten auf eine Höhe von 10 Euro (10 x 1,00). Sofern das erkennende Gericht 1,– € pro Lichtbild für angemessen erachtet, dann muss es auch gleich noch das JVEG ändern. Denn dort werden die Sachverständigen nach wie vor mit 2,– € pro Lichtbild „entschädigt“. Lest selbst das Urteil des AG Dillenburg und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker

Amtsgericht Dillenburg
Aktenzeichen: 5 C 212/17

I m   N a m e n   d e s   V o l k e s

U r t e i l

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

HUK-Coburg-Haftpfiicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., ges. v.d.d. Vorstand, d v. d. d. Vorsitzenden Dr. Wolfgang Weiler, Bahnhofsplatz, 96444 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Dillenburg
durch den Richter am Amtsgericht Dr. D.
ohne mündliche Verhandlung im Verfahren gemäß § 495a ZPO
am 31.08.2017 für Recht erkannt:

1.   Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 273,82 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.12.2016 zu zahlen.

2.   Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 45,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.06.2017 freizustellen.

3.   Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.   Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

5.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6.   Die Berufung wird nicht zugelassen.

(Auf die Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO verzichtet).

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist im überwiegenden Umfang begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten grundsätzlich Ausgleich der angefallenen Sachverständigenkosten für die Erstellung des Schadengutachtens verlangen.

Das Gericht geht mit einer weitverbreiteten Rechtsprechung davon aus, dass die sogenannte Bagatellschadensgrenze bei 750,00 € anzusetzen ist (z. B. OLG München 10 U 579/15). Damit ist die Beklagte dem Grunde nach zum Ausgleich der angefallenen Sachverständigenkosten verpflichtet.

Der Höhe nach hat der Schädiger die Kosten eines vom Geschädigten zur Schadensfeststellung, insbesondere zur Bestimmung der Schadenshöhe eingeholten Sachverständigengutachten insoweit zu ersetzen, als dieses aus Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist. Der Geschädigte kann jedoch nur Ersatz derjenigen Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Maßgeblich ist damit, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtüchen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten. Als erforderlich sind dabei diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Dazu ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen. Das heißt, es ist zu überprüfen, ob sich die Aufwendungen für die Schadensfeststellungen aus Sicht des Geschädigten, insbesondere im Hinblick auf dessen individuelle Erkenntnis- und Einflussmögüchkeiten als sachvernünftig darstellen. Hat der Geschädigte bereits die Kosten des Sachverständigen ausgeglichen, so ist in einer nachträglichen Betrachtung zu überprüfen, ob zum Zeitpunkt des Ausgleichs der Kosten diese sich für den Geschädigten als sachvenünftig dargestellt haben. Dies wiederum ist dann der Fall, wenn sich aus objektiver Sicht des Geschädigten keine vernünftigen, sich geradezu aufdrängenden Gesichtspunkte dafür ergeben, dass die Kosten unberechtigt bzw. erhöht erscheinen. Regelmäßig sind deshalb die tatsächlich vom Sachverständigen berechneten und vom Geschädigten gezahlten Kosten als angemessen zu beurteilen, wenn und soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für den Geschädigten bestehen, an der Rechtmäßigkeit der Kosten zu zweifeln.

Nach diesen Grundsätzen ist das der Klägerin vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Honorar für die Erstellung des Schadensgutachtens grundsätzlich nicht anzuzweifeln, so dass die Beklagte zum Ausgleich der Kosten verpflichtet ist.

Gleichwohl erscheinen die der Klägerin in Rechnung gestellten Nebenkosten als teilweise überhöht. So erscheinen nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts im Zeitalter des digitalen Fotodrucks Kosten für einen Fotosatz in Höhe von jeweils 2,00 € je Foto bzw. 1,50 € je Foto als überzogen, angemessen ist vielmehr 1,00 € je Seite.

Das Honorar als solches sowie die Auslagen und Nebenkosten sind nicht zu beanstanden.

Damit sind die in Rechnung gestellten Fotodokumentationskosten zu kürzen auf insgesamt 10,00 €, so dass sich letztendlich ein angemessenes Gesamthonorar errechnet in Höhe von 273,82 €. In diesem Umfang war die Beklagte zu verurteilen.

Die zuerkannten Nebenforderungen gründen auf dem Zahlungsverzug der Beklagten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen gemäß § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.

Der Streitwert wird festgesetzt in Höhe von 299,00 €.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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7 Antworten zu AG Dillenburg verurteilt die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse im Schadensersatzprozess zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit nicht ganz überzeugender Begründung (AG Dillenburg Urteil vom 31.8.2017 – 5 C 212/17 -).

  1. HUK-Hohlspiegel sagt:

    Hi, Willi Wacker,
    Highlight Deines Kommentars zu diesem Urteil:
    „Sofern das erkennende Gericht 1,– € pro Lichtbild für angemessen erachtet, dann muss es auch gleich noch das JVEG ändern. Denn dort werden die Sachverständigen nach wie vor mit 2,– € pro Lichtbild „entschädigt“.

    In dem Betrag ist allerdings der Bearbeitungsaufwand allerdings noch nicht enthalten und der Preis für eine Colorseite ebenfalls nicht.

    Die werkvertragliche Betrachung geht an der Schadenersatzverpflichtung vorbei und an der Lebenswirklichkeit ebenso. Das Gericht ist auch nicht legitimiert, einen „gerechten“ Preis festzulegen. Die „Leistung“ des Gerichts beschränkt sich rechtswidrig lediglich auf die Zubilligung von Schadenersatz.

    Würde ein Dienstleister in seiner freiberuflichen Tätigkeit eine solche Schlechtleistung unters Volk bringen, müsste er sich wohl nach einem neuen Arbeitsplatz umsehen.

    HUK-Hohlspiegel

  2. G.v.H. sagt:

    Betr.: Urteil des Amtsgerichts Dillenburg vom 31.8.2017
    Aktenzeichen: 5 C 212/17

    Sehr geehrter Herr Dr. D. c/o AG Dillenburg

    die nahezu vorzügliche Abfassung der einleitenden Entscheidungsgründe ließ auf ein weiteres Vorzeigeurteil hoffen. Getrübt wurde diese Hoffnung dann allerdings durch Ihre Auffassung zur Regulierungsverpflichtung abgerechneter Fotokosten. Es kommt insoweit auch nicht von ungefähr, dass die qualifizierten und unabhängigen Kfz-Sachverständigen zunehmend sensibler geworden sind, was die unzulässige Einmischung der Gerichte in die Honorargestaltung der Kfz-Sachverständigen angeht. Das AG Saarlouis hat das in einem Vorzeigeurteil vom 18.3.2015 – 26 C 419/14 (11) – gegen die hier Beklagte besonders eindringlich wie folgt herausgestellt und zu überdenken gegeben:

    „Zunächst einmal ist es ohne einen kartell- oder monopolrechtlichen Prüfungsauftrag nicht Aufgabe der Gerichte, hinsichtlich der vertraglichen Preisabsprachen von Marktteilnehmern (hier zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen) für eine Vielzahl von Fällen verbindliche Vorgaben zur Honorarstruktur, zur Abrechnungshöhe und zur grundsätzlichen Höhe einzelner Abrechnungsunterpositionen zu machen, solange der Gesetzgeber den Gerichten hierfür keinen gesetzlichen Prüfungsspielraum eröffnet. Eine Preiskontrolle hat durch die Gerichte in der Regel nicht stattzufinden (vergleiche BGH NZV 2007, 455 = DS 2007, 144).“

    „Einem Laien bezogen auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung .. …….. …. bessere Erkenntnismöglichkeiten als den Mitgliedern der zuständigen Fachgerichte zu unterstellen, ist aus der Sicht des erkennenden Gerichtes zurückhaltend formuliert lebensfremd.“

    „Auch das nächste Kriterium der BGH Rechtsprechung einer deutlich erkennbaren Überhöhung ist damit eindeutig nicht erfüllt. So bestätigt selbst das Landgericht Saarbrücken in seinen Entscheidungen 13 S 41/13 und 13 S 109/14, jeweils verkündet am 13. Dezember 2014, dass auf dem regionalen Markt ein aussagekräftiger Durchschnittswert von Nebenkosten, der dem Geschädigten als verlässlicher Anhaltspunkt für eine Überhöhung der Nebenkosten dienen könne, nicht ermittelbar sei (vergleiche zum Beispiel Landgericht Saarbrücken 13 S 109/14 4a, aa der Urteilsgründe). Wenn dem aber so ist, endet an dieser Stelle unter Heranziehung der von dem BGH aufgestellten Kriterien eine Überprüfung der Erforderlichkeit im …….. …. beauftragter Sachverständigenkosten. Denn wo nichts Einheitliches ermittelbar ist, was sich im Übrigen auch in der kontroversen Rechtsprechung zu dieser Zeit widerspiegelt, kann zu Lasten eines Geschädigten / Laien, hier des Klägers, auch keine Kenntnis einer deutlichen Überhöhung unterstellt werden. Alles andere widerspricht denklogischen Grundsätzen und wäre daher willkürlich.“

    „Das bloße Nennen eines Betrages unter Negierung der tatsächlichen Marktverhältnisse und der einschlägigen Rechtsprechung zur Abrechnungsstruktur ist jedoch eine bereits vom Ansatz her verfehlte Vorgehensweise und stellt daher kein substantiiertes Bestreiten dar (vgl. z. B. Saarl. OLG 4 U 21/14).“

    „Bekanntermaßen stützt sich die Beklagte auf den von ihr akzeptierten und vorgerichtlich gezahlten Honorarbeträgen auf das sog. Honorartableau ….-HUK-Coburg. Hierbei handelt es sich um eine Sonderbeziehung zwischen der Beklagten und einigen Sachverständigen, wobei die Preisabsprachen eine nicht näher aufgeschlüsselte Nebenkostenpauschale beinhalten sollen. Abgesehen von kartellrechtlichen Bedenken sind solche Sondervereinbarungen jedoch entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verweisung auf die Reparaturkostentarife freier Werkstatten nicht geeignet, um die Marktüblichkeit von Preisen zu belegen.“

    Bliebe noch die Frage zu beantworten, was bei Beachtung tatsächlicher Marktverhältniss unzumutbare Relationen sein könnten, die sich immer nur auf das Gesamthonorar beziehen sollten. Dennoch sind Fotostückpreise zwischen 2,00-5,00 € keinesfalls überhöht, sofern es sich um Fachfotos zum Zwecke der Beweissicherung handelt und man feststellen kann , dass bereits wesentlich kleinere Passfotos im Sonderangebot zu 4 Sück zwischen 10,00-15,00 € angeboten werden und sich damit schon ein Stückpreis zwischen 2,50 € und 3,75 € ergibt. D a s ist die bereits angesprochenen Lebenswirklichkeit.-
    Warum fällt es einigen Gerichten eigentlich immer wieder so schwer, zwischen werkvertraglichen Gesichtspunkten und schadenersatzrechtlich relevanten Kriterien zu unterscheiden vor dem Hintergrund, dass die Einwendungen diese Beklagten schadenersatzrechtlich unerheblich sind, zumal es sich ausschließlich um pauschale Einwendungen mit einer werkvertraglich bestimmten Sichtweite handelt?

    Mit freundlichen Grüßen

    G.v.H.

  3. Iven Hanske sagt:

    Passt zu Helloween aber nicht zur Reformation, es erscheint! Der Richter hat seine Erscheinungen dem Psychiater zu flüstern, vielleicht glaubt er an Hexerei! VKS, BVK oder der Menschenverstand erklären. Selbst das JVEG erklärt 2 Euro pro Bild + Bearbeitung von 6 min bei 100 Euro die Stunde und der BGH gibt noch 20% Haftungsanteil drauf. Dieser Schätzungsunsinn ist Willkür und kein richterlicher Fehler, oder? Ich dachte die Richter brauchen ein Studium und wissen das sie nur schätzen dürfen wenn keine Fakten verfügbar sind.

  4. Knurrhahn sagt:

    Hallo Willi Wacker,
    wenn das Gericht sich für befugt gehalten hat, unter rein werkvertraglichen Gesichtspunkten den abgerechneten Fotostückpreis von 2,00 € um 50 % (!) zu reduzieren , so stellt sich doch die Frage, was man dann an Größe und Qualität miteinander vergleichen soll. Schadenersatzrechtlich jedoch ohne Belang, wie aus nachfolgenden Ausführungen ersichtlich:

    „„Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen.“

    Das Gericht verkennt wieder einmal, dass – nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB – nicht auf die Kosten der Leistung „Auftrag zur Erstattung des Kfz-Schadengutachten“ abzustellen ist, sondern auf die Erforderlichkeit der in Anspruch genommenen Leistung. Der Preis der – erforderlich/berechtigt – in Anspruch genommenen Leistung ist nach § 249 Abs. 1 BGB zu erstatten.
    Siehe dazu: OLG Koblenz 14. Zivilsenat – AZ: 14 W 64/17 vom 15.02.2017 – Kosten für Privatgutachten während eines laufenden Rechtsstreites sind erstattungsfähig
    Aus der Urteilsbegründung:
    „Der Auftrag an den Privatsachverständigen muss dann im konkreten Fall auch notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sein. Die Beurteilung dieser Frage hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei diese die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen, wobei eine Erstattung der Kosten eines Privatgutachtens dann in Betracht kommt, wenn die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage ist.“
    Eingefügt aus

    Knurrhahn

  5. BORIS sagt:

    @SV Wehpke:
    Die HUK als Gerechtigkeitsapostel?
    Wenn die weiterhin so lügen, fault denen im wahrsten Sinne des Wortes bald das Fleisch vom Knochen.
    Einfach nur noch ekelig.
    BORIS

  6. Andreas Oberländer sagt:

    Mag sein dass ich hier ein Verständnisproblem habe, aber im allgemeinen Drucke ich im Gutachten äusserst selten ganzseitige Fotos. Zwei Fotos für einen Euro incl der Druckkosten? Dann kranen wir halt die gute alte Polaroid raus und besorgen uns nen No-Name Klebestifft .

  7. W.Sch. sagt:

    @ Andreas Oberländer
    „Zwei Fotos für einen Euro incl. der Druckkosten? Dann kramen wir halt die gute alte Polaroid raus und besorgen uns nen No-Name Klebestift.“

    Hallo, Andreas,
    der Erfolg der Beklagten liegt in der Verwirklichung der Zielsetzung, dass durch die verrücktesten „Argumente“ sich einige Gerichte provozieren lassen und damit zu einer werkvertraglich ausgerichteten Überprüfung verführen lassen. Es ist in der Tat manchmal schwer, diese Absicht zu erkennen und nicht in die ausgelegte Falle zu laufen.

    W. Sch.

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