LG Aachen verurteilt die KRAVAG Logistik Vers. AG zur Zahlung restlicher Reparaturkosten unter Bezugnahme auf das Prognoserisiko, zu den Sachverständigenkosten, zur Nutzungsausfallentsachädigung und zur Auslagenpauschale mit lesenswertem Urteil vom 22.6.2016 – 7 O 444/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute veröffentlichen wir für Euch noch ein Urteil aus Aachen zum Prognoserisiko, zum Nutzungsausfall, zur Unkostenpauschale und zu den Sachverständigenkosten. Wieder einmal wollte die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung (hier. die KRAVAG Logistik Vers. AG.) bei voller Haftung den Schaden des Geschädigten nur zum Teil ersetzen. Sinn und Zweck des Schadensersatzrechts ist jedoch der möglichst vollständige Ersatz des eingetretenen Schadens. Die erkennende Kammer des LG Aachen hat jedoch Weitsicht bewiesen und den fragwürdigen Argumenten der KRAVAG eine Abfuhr erteilt. Offensichtlich gibt es doch noch Richter mit dem nötigen Durchblick? Insbesondere wichtig ist der Hinweis des Gerichts auf das den Schädiger treffende Prognoserisiko. Die Hervorhebungen im Urteilstext durch Fettschrift stammen vom Autor. Das zeigt, dass sowohl Sachverständiger als auch Werkstatt Erfüllungsgehilfen des Schädigers sind. Fehler derselben gehen zu Lasten des Schädigers, es sei denn es liegt ein Auswahlverschulden vor. Zu Recht hat das erkennende Gericht daher sowohl die Sachverständigenkosten als auch die Reparaturkosten zugesprochen. Einer Schätzung nach § 287 ZPO bedurfte es – zu Recht – nicht, da konkrete Abrechnungen, die den Vermögensnachteil des Geschädigten dokumentieren, vorlagen. Lediglich bei der Nutzungsausfallentschädigung bedurfte es einer Schadenshöhenschätzung nach § 287 ZPO. Lest selbst das Urteil des LG Aachen und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und noch einen schönen Abend
Willi Wacker

7 0 444/15                                                                                          Verkündet am 22.06.2016

Landgericht Aachen

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

… ,

Klägers,

gegen

die KRAVAG Logistik Versicherungs-AG, vertr. d. d. Vorstand, Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg,

Beklagte,

hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen
aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18.05.2016
durch den Richter am Landgericht Dr. M. als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.428,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2015 zu zahlen und den Kläger von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte … in Höhe von 729,23 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Am 19.10.2015 kam es vor der Kirche in … zu einem Verkehrsunfall, der
sich dadurch ereignete, dass der Fahrer des bei der Beklagten pflichtversicherten Kraftomnibusses mit dem amtlichen Kennzeichen … beim Rangieren gegen das ordnungsgemäß abgestellte Fahrzeug des Klägers des Typs Audi Cabrio 2.6, amtliches Kennzeichen … (Erstzulassung: 1996) fuhr, wodurch das Fahrzeug des Klägers beschädigt wurde. Die Parteien gehen übereinstimmend von einer Alleinhaftung der Beklagten aus.

Der Kläger holte ein Gutachten des Sachverständigen … vom 21.10.2015 ein, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 6 ff d. A.). Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, die entstehenden Reparaturkosten beliefen sich auf 6.849,49 € brutto, der Wiederbeschaffungswert betrage bei einem Restwert von 1.200,00 € 6.900,00 €. Der Kläger ließ das Fahrzeug ab dem 20.10.2015 zu einem Gesamtpreis von 6.051,03 € brutto reparieren. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung der Rechnung der Firma … vom 31.10.2015 (Bl. 24 f d. A.) Bezug genommen. Im Zuge der Erteilung des Reparaturauftrags trat der Kläger seine Ansprüche gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs erfüllungshalber an den Reparaturbetrieb ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage B 2 zur Akte gereichte Ablichtung der Abtretungserklärung (Bl. 60 d. A.) Bezug genommen. Unter dem 09.03.2016 trat der Reparaturbetrieb die genannten Ansprüche wiederum an den Kläger ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Abtretungsvertrages vom 09.03.2016 (Bl. 68 d. A.) verwiesen. Für sein Gutachten stellte der Sachverständige … dem Kläger 836,27 € in Rechnung. Der Kläger glich diese Rechnung aus.

Mit dem Klageantrag zu 1) begehrt der Kläger den Ersatz der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten, der ihm entstandenen Gutachterkosten, eine Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer von 12 Tagen zu je 43,00 € und einer allgemeinen Unkostenpauschale in Höhe von 30,00 €. Zur Zahlung des sich ergebenden Gesamtbetrages in Höhe von 7.433,30 € forderte er die Beklagte mit Schreiben vom 03.11.2015 unter Fristsetzung bis zum 17.11.2015 erfolglos auf. Für ihre vorgerichtliche Tätigkeit stellten seine Prozessbevollmächtigten dem Kläger 729,23 € in Rechnung, wobei wegen der Berechnung auf Bl. 26 d. A. Bezug genommen wird.

Der Kläger behauptet, die Feststellungen des Sachverständigen … träfen zu.

Die Reparatur habe 12 Tage gedauert, nämlich vom 20.10.2015 bis zum 31.10.2015. Sie habe sich aufgrund eines nicht lieferbaren Seitenteils verzögert. Er ist der Ansicht, auf die Meinungsverschiedenheiten bezüglich des zutreffenden Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs komme es nicht an, weil die Beklagte als Schädiger jedenfalls das Prognoserisiko treffe.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1.   an ihn 7.433,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.11.2015 zu zahlen;

2.   den Kläger von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte … in Höhe von 729,23 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, der Sachverständige … habe den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs viel zu hoch angesetzt. Tatsächlich belaufe er sich auf maximal 4.400,00 bis 4.500,00 €, wovon in Abhängigkeit vom Zustand noch Abzüge zu machen seien. Sie ist der Ansicht, der Kläger könne daher bei Zugrundelegung des zutreffenden Wiederbeschaffungswertes nicht auf Reparaturkostenbasis abrechnen, weil sein Integritätsinteresse bei dem dann vorliegenden Totalschaden keinen Schutz verdiene.

Sie sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Prognoserisikos mit den Folgen eines falsch ermittelten Wiederbeschaffungswertes zu belasten. Eine Nutzungsausfallentschädigung hätte der Kläger nur begehren können, wenn er eine Ersatzbeschaffung getätigt hätte. Darüber hinaus scheitere eine Nutzungsausfallentschädigung vorliegend auch daran, dass sein Fahrzeug bereits ca. 19,5 Jahre alt war. Bereits ab einem Alter von mehr als 5 Jahren könne sich die Nutzungsausfallentschädigung nicht nach den üblichen Tabellen bemessen, sondern sei eine Klassenreduzierung vorzunehmen. Hier könne der Kläger angesichts des noch weitaus höheren Fahrzeugalters allenfalls Ersatz der Vorhaltekosten verlangen.
Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die von den Prozessbevollmächtigten zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlage ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet.

Dem Kläger steht in der Hauptsache (Antrag zu 1)) ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 7.428,30 € zu.

Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten in Höhe von 6.051,03 € aus § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 115 VVG. Der Kläger ist insoweit ungeachtet der erfüllungshalber erfolgten Abtretung des Anspruchs jedenfalls infolge der Rückabtretung vom 09.03.2016 aktivlegitimiert. Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs liegen vor, weil das Fahrzeug des Klägers beim Betrieb des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs beschädigt wurde. Für eine Haftungsquotelung gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG ist kein Raum, weil der Unfall für den Kläger ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellte und weil im Übrigen jedenfalls die Betriebsgefahr des ordnungsgemäß abgeparkten Fahrzeugs des Klägers vollständig zurücktritt. Die Beklagte schuldet daher gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 VVG Schadensersatz in Geld, wobei sich der Umfang der Schadensersatzpflicht nach den §§ 249 ff BGB richtet. Grundsätzlich hat der Geschädigte die Wahl, ob er bei der Beschädigung eines Fahrzeugs eine Ersatzbeschaffung oder eine Reparatur vornimmt. Eine Einschränkung erfährt dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch dadurch, dass ein sachgerechter Ausgleich zwischen dem Integritäts- oder Affektionsinteresse des – eine Reparatur bevorzugenden – Geschädigten einerseits und dem Schutz des Schädigers vor den Folgen wirtschaftlich unvernünftiger Entscheidungen des Geschädigten andererseits herzustellen ist. Uneingeschränkt kann der Geschädigte den Ersatz der Reparaturkosten danach dann verlangen, wenn der Reparaturaufwand geringer ist als der Wiederbeschaffungsaufwand. Bei einem Reparaturaufwand zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert sind die Bruttoreparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu ersetzen, wenn die Reparatur tatsächlich durchgeführt wird, ohne dass es insoweit entscheidend auf die Qualität der Reparatur ankäme (BGH, Urt. v. 03.03.2009 – VI ZR 100/08, Rn 6, 10 f, zit. nach juris).

Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger vorliegend den Ersatz der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten einschließlich Mehrwertsteuer verlangen. Denn nach dem  Gutachten  des Sachverständigen … vom  21.10.2015 lagen die zu erwartenden Reparaturkosten – wenn auch knapp – unter dem Wiederbeschaffungswert, aber über dem Wiederbeschaffungsaufwand. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Sachverständige … in seinem Gutachten einen zu hohen Wiederbeschaffungwert angesetzt hat mit der Folge, dass die Repararaturkosten tatsächlich über dem Wiederbeschaffungswert – und zwar abhängig vom richtigen Wiederbeschaffungswert ggf. sogar um mehr als 30 % – liegen, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Denn maßgeblich für die Gegenüberstellung der Kosten für Reparatur einerseits und Wiederbeschaffung andererseits ist die Sachlage, wie sie sich aus Sicht des Geschädigten bei seiner Entscheidung über die Art der Schadensbeseitigung darstellt (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 249 Rn 25). Entscheidet sich der Geschädigte nach entsprechender Information für den vermeintlich geringeren Aufwand, geht das Prognoserisiko daher zulasten des Schädigers, wenn nicht dem Geschädigten insoweit ein (Auswahl-) Verschulden zur Last fällt (BGH, Urt. v. 15.10.1991 – VI ZR 314/90, Rn 15 mwN) ( Hervorhebung durch den Autor!). Für ein derartiges Verschulden des Klägers ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass er sich auf die Angaben im Gutachten des Sachverständigen … verlassen und sich auf dieser Grundlage für eine Wiederherstellung durch Reparatur seines Fahrzeugs entschieden hat. Nicht zu folgen vermag die Kammer insoweit dem Einwand der Beklagten, schon begrifflich stelle das Ausgehen des Geschädigten von einem unzutreffenden Wiederbeschaffungswert keine „Prognose“ dar, weshalb sie mit dessen Folgen nicht zu belasten sei. Zum einen postuliert der Bundesgerichtshof in seiner zitierten Rechtsprechung uneingeschränkt, dass maßgeblich die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Entscheidung für eine bestimmte Wiederherstellungsmodalität ist. Eine Einschränkung dahingehend, dass dies nur dann gelten soll, wenn der Reparaturaufwand höher ist als zunächst kalkuliert, wird darin nicht einmal angedeutet. Zum anderen wohnt bereits der Entscheidung des Geschädigten eine gewisse Wirtschaftlichkeitsprognose inne. Entscheidet er sich auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens für die danach wirtschaftliche Wiederherstellungsart, kann ihm dies regelmäßig auch dann nicht angelastet werden, wenn sie sich im Nachhinein nicht wegen einer späteren Entwicklung – wie etwa durch das Entstehen höherer Reparaturkosten -, sondern aufgrund einer Fehleinschätzung des Wiederbeschaffungswertes als unwirtschaftlich herausstellt (OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 08.01.2015 – 7 U 5/14, Rn 35 ff, zit. nach juris). Anders kann es sich dann verhalten, wenn sich dem Geschädigten hätte aufdrängen müssen, dass seine Entscheidung ungeachtet des Gutachtens unwirtschaftlich ist. Dafür ist vorliegend jedoch nichts ersichtlich. Der Kläger durfte vielmehr auf die Einschätzung des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen … vertrauen.

Dem Kläger steht desweiteren ein Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten in Höhe von 836,27 € aus § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 115 VVG zu, weil es sich insoweit um Kosten zur Schadensfeststellung handelte, deren Eingehung der Kläger für erforderlich halten durfte und die nach dem Schutzzweck der verletzten Norm erstattungsfähig sind.

Daneben kann der Kläger aus § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 115 VVG eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 516,00 € verlangen. Ob der Einwand der Beklagten verfängt, eine solche könne dem Grunde nach bei einer auf Totalschadenbasis zu erfolgenden Schadensabrechnung nicht verlangt werden, bedarf keiner Entscheidung. Denn aus den genannten Gründen ist der Kläger rechtlich gerade nicht auf eine Abrechnung auf Totalschadenbasis festgelegt.

Die Kammer geht mit dem Kläger von einer Reparaturdauer von 12 Tagen aus. Dem steht zunächst nicht entgegen, dass der Sachverständige … eine Reparaturdauer von ca. 6 Arbeitstagen prognostizierte. Maßgeblich ist die tatsächliche Zeit, in der der Geschädigte auf das Fahrzeug verzichten muss, denn für diese Dauer verliert er die – durch die Nutzungsausfallentschädigung kompensierte – Gebrauchsmöglichkeit seines Fahrzeugs. Soweit die Beklagte die tatsächliche Reparaturdauer von 12 Tagen bestreitet, kann sie damit nicht durchdringen. Es kann dabei dahinstehen, ob ihr einfaches Bestreiten angesichts der von beiden Parteien vorgelegten Reparaturrechnung, aus der sich der Reparaturzeitraum ergibt, hinreichend substantiiert ist. Denn jedenfalls steht die Richtigkeit des dahingehenden klägerischen Vortrags aufgrund der vorgelegten Ablichtung der Rechnung vom 31.10.2015 zur Überzeugung der Kammer fest. Die Echtheit dieser Ablichtung hat die Beklagte nicht bestritten. Obschon der Urkundenbeweis im Zivilprozess durch die Vorlage der Originalurkunde geführt wird, ist die Kammer nicht daran gehindert, die vorgelegte Ablichtung, deren Echtheit die Beklagte nicht bestritten hat, im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 28.09.1989 – VII ZR 298/88, Rn 14, zit. nach juris). Auf dieser Grundlage gelangt die Kammer zu der Überzeugung, dass zum einen der Reparaturbetrieb … eine Reparaturdauer von 12 Tagen angegeben hat, und dass diese Angabe desweiteren zutrifft. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, warum in der Rechnung ein unzutreffender Reparaturzeitraum angegeben sein soll. Zudem sind das Datum der Anlieferung und der Abholung jeweils genau bezeichnet und liegt die Reparaturdauer von 12 Tagen vergleichsweise nahe an den vom Sachverständigen … prognostizierten ca. 6
Arbeitstagen, wenn man berücksichtigt, dass auf den Zeitraum vom 20. bis 31.10.2015 9 Arbeitstage entfallen.

Die Schadenshöhe aufgrund der dem Kläger während dieses Zeitraums entgangenen Nutzungsmöglichkeit schätzt die Kammer auf der Grundlage der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch gemäß § 287 ZPO auf 43,00 € pro Tag. Das geschädigte Fahrzeug fällt in die Gruppe E dieser Tabelle. Eine Abstufung aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Fahrzeugs ist nach Auffassung der Kammer nicht veranlasst. Die Kammer teilt zu dieser – in der Rechtsprechung der Obergerichte umstrittenen (vgl. die Darstellung und Nachweise zum Meinungsstand bei La Chevallerie, ZfSch 2007, 423) – Rechtsfrage die Einschätzung, dass eine Herabstufung allein aufgrund des Fahrzeugalters nicht veranlasst ist, wenn nicht weitere Faktoren hinzukommen. Insbesondere im Hinblick darauf, dass derjenige Geschädigte, der für die Dauer der entgangenen Nutzungsmöglichkeit ein Ersatzfahrzeug anmietet, zur Anmietung eines neueren Fahrzeugs des gleichen Typs berechtigt ist, drohte anderenfalls ein Wertungswiderspruch. Denn es gereichte dem Geschädigten dann zum Nachteil, dass er auf die – nicht zuletzt angesichts vergleichsweise hoher Unfallersatztarife – kostenintensive Anmietung eines Ersatzfahrzeugs verzichtet (KG, Urt. v. 26.04.1993 – 12 U 2137/92, Rn 34 mwN, zit. nach juris).

Dem Kläger steht unter den genannten rechtlichen Gesichtspunkten zudem eine Unkostenpauschale zu, deren Höhe die Kammer gemäß § 287 ZPO auf 25,00 € schätzt. Die Kammer teilt insoweit die Auffassung der Beklagten, wonach eine Erhöhung dieses – in der Rechtsprechung seit längerem anerkannten – Betrages nicht aufgrund der Inflation angezeigt ist. Vielmehr sind gerade die Telekommunikationskosten in den letzten Jahren nicht unerheblich gesunken bzw. – soweit beispielsweise heute Schadensmeldungen per Email erfolgen können – entfallen, weshalb es der Kammer sogar wahrscheinlich erscheint, dass die im Durchschnitt aller Fälle entstehenden Unkosten, würden sie konkret abgerechnet, selbst unter anteiliger Berücksichtigung von Vorhalte-Kosten den Betrag von 25,00 € eher unter- als überschreiten würden.

Der Zinsanspruch ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges aus den §§ 286, 288 BGB.

Schließlich hat der Kläger auch Anspruch auf die mit dem Antrag zu 2) begehrte Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 729,23 €, weil es sich um notwendige Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung handelt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Da der Kläger nur in Höhe von 5,00 € (von 7.433,30 €) unterliegt und durch die Zuvielforderung keine Mehrkosten ausgelöst wurden, war die alleinige Kostentragung der Beklagten sachgerecht.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Streitwert: 7.433,30 €

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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