AG Otterndorf verurteilt HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der Verbringungskosten und restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 14.11.2017 – 2 C 238/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

unsere Urteilsreise geht weiter nach Niedersachsen. Nachfolgend stellen wir Euch ein Urteil aus Otterndorf in einem Schadensersatzprozess zu den Verbringungskosten und zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG vor. Wieder einmal hatte die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse bei einer Schadensersatzforderung des Gläubigers gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse als eintrittspflichtiger Haftpflichtversicherer des Schädigers die Schadenspositionen Verbringungskosten und Sachverständigenkosten gekürzt. Das erkennende Amtsgericht Otterndorf hat bei den Verbringungskosten völlig korrekt entschieden auf der Grundlage von § 249 Abs. 1 BGB mit Prognoserisiko, Naturalrestitution usw.. Bei den Sachverständigenkosten erfolgt dann jedoch wieder der Rückfall auf § 249 Abs. 2 BGB mit Überprüfung der Einzelpositionen. Bei den Verbringungskosten hat das erkennende Gericht zu Recht erkannt, dass es sich um Kosten der Wiederherstellung im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB handelt, bei der die Werkstatt als Erfüllungsgehilfe des Schädigers bei der Wiederherstellung fungiert. Nicht umsonst hat der BGH die Werksttatt als Erfüllungsgehilfen des Schädigers anerkannt (BGHZ 63, 182 ff.). Ebenso ist der vom Geschädigten hinzugezogene Sachverständige der Erfüllungsgehilfe des Schädigers (OLG Naumburg DS 2006, 283 ff.). Beide stellen quasi für den Schädiger den vor dem Ereignis bestehenden Zustand im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB her. Würde der Schädiger die Wiederherstellung selbst vornehmen müssen, so würde er sich zur Reparatur des Fahrzeugs ebenfalls der Werkstatt bedienen, weil er selbst dazu nicht in der Lage ist. Das gilt auch für die beweissichernde Sachverständigentätigkeit bei der Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe. Daher hat die Rechtsprechung zu Recht sowohl den Sachverständigen als auch die Werkstatt als Erfüllungsgehilfen des Schädigers anerkannt (BGH aaO.; OLG Naumburg aaO.). Gleiches gilt übrigens auch für den Abschleppunternehmer und die Mietwagenfirma, auch diese handeln zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes. Der eine, um die Unfallstelle zu räumen und das verunfallte Fahrzeug abzuschleppen, damit der vor dem Unfall bestehende Verkehrsfluss wiederhergestellt wird, der andere, um die vor dem Unfall bestehende sofortige Nutzungsmöglichkeit an dem Fahrzeug, die der Geschädigte vor dem Unfall an seinem Fahrzeug besaß und die durch den Unfall beeinträchtigt wurde, wiederherzustellen. Warum also die Rechtsprechung die Erfüllungsgehilfen des Schädigers unterschiedlich betrachtet, erscheint unverständlich. Dies gilt umsomehr, als in einem Urteil der Sachverständige und der  Werkstattunternehmer mal nach § 249 abs. 2 BGB und dann nach § 249 Abs. 1 BGB behandelt wird, obwohl beide Erfüllungsgehilfen des Schädigers sind. Fehler des Erfüllungsgehilfen des Schädigers gehen bekanntlich zu Lasten des Schädigers. Das gilt auch für vermeintlich fehlerhafte Sachverständigenkosten im Schadensersatzprozess. Lest selbst das Urteil des AG Otterndorf und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.     

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Otterndorf

2 C 238/17

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G.in Coburg vertr.d.d.Vorstand.d.vertr.d.d.Vorstandsmitglieder, Bahnhofsplatz, 96444 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Otterndorf im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 09.11.2017 am 14.11.2017 durch den Richter K. für Recht erkannt:

1.    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 111,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.08.2017 zu zahlen.

2.    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.    Der Streitwert wird auf 111,42 EUR festgesetzt.

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.        Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf restlichen Schadensersatz aus dem Unfallereignis vom 26.05.2017 gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 249 ff. BGB, 115 VVG in Höhe von weiteren 111,42 EUR zu.

Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Parteien streiten lediglich noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die vollen Reparaturkosten (offener Betrag: 37,96 EUR), inkl. der Verbringungskosten, sowie die vollen Kosten für ein außergerichtlich erstelltes Sachverständigengutachten (offener Betrag: 73,46 EUR), zu erstatten.

1.        Reparaturkosten

Der Kläger hat zunächst gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der vollen Reparaturkosten in Höhe von weiteren 37,96 EUR gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 249 ff. BGB, 115 VVG.

Es kann dahinstehen, ob diese Kosten in der vom … Autohaus … abgerechneten Höhe tatsächlich angefallen sind. Denn sämtliche Reparaturkosten einschließlich der Verbringungskosten sind als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB anzusehen und daher von der Beklagten zu erstatten. Dem Kläger als Geschädigten sind nämlich gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB auch Mehrkosten zu ersetzen, die ohne Schuld des Geschädigten durch tatsächlich nicht durchgeführte Maßnahmen der Reparaturwerkstatt entstehen. Der Schädiger trägt das sog. Werkstatt- und Prognoserisiko, falls den Geschädigten nicht ausnahmsweise hinsichtlich der gewählten Fachwerkstatt ein Auswahlverschulden trifft (vgl. BGH, NJW 1992, 302, 304; AG Köln, Urteil vom 24.04.2015 – 274 C 214/14 – zitiert nach juris Rn. 21). Dass Letzteres hier der Fall ist, ist weder hinreichend vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Reparaturwerkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe im Sinne von § 278 BGB des Geschädigten (AG Köln a.a.O.). Da der Schädiger gemäß § 249 Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Naturalrestitution verpflichtet ist und § 249 Abs. 2 S. 1 BGB dem Geschädigten lediglich eine Ersetzungsbefugnis zuerkennt, vollzieht sich die Reparatur vielmehr in der Verantwortungssphäre des Schädigers. Würde der Schädiger die Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB selbst vornehmen, so träfe ihn gleichfalls das Werkstattrisiko (AG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2014 – 37 C 11789/11 – zitiert nach juris Rn. 15). Ebenso sind die begrenzten Kenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten zu berücksichtigen: Sobald der Geschädigte das verunfallte Fahrzeug der Reparaturwerkstatt zwecks Reparatur übergeben hat, hat er letztlich keinen Einfluss mehr darauf, ob und inwieweit sodann unnötige oder überteuerte Maßnahmen vorgenommen werden (OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1995 – 9 U 168/94; AG Norderstedt, Urteil vom 14.09.2012 – 44 C 164/12).

Die Ersatzfähigkeit von unnötigen Mehraufwendungen ist nur ausnahmsweise dann ausgeschlossen, wenn dem Dritten ein äußerst grobes Verschulden zur Last fällt, sodass die Mehraufwendungen dem Schädiger nicht mehr zuzurechnen sind (LG Hagen, Urteil vom 04.12.2009 – 8 O 97/09; AG Düsseldorf a.a.O. Rn. 17). Letzteres ist vorliegend nicht ersichtlich. Für den Geschädigten als Laien dürfte nicht erkennbar gewesen sein, ob Verbringungskosten für den Transport seines Fahrzeugs zum Lackierbetrieb tatsächlich berechnet und angefallen sind oder nicht. U.a. wurde bei dem Verkehrsunfall die rechte Fahrzeugseite leicht eingedrückt, sodass eine Lackierung – auch nach dem vorgerichtlich eingeholten Gutachten – notwendig war (vgl. Anlage K1, dort S. 5 u. 7). Ob der Lackierbetrieb im konkreten Fall über einen kostenlosen Bring- und Abholservice verfügt, konnte und musste der Geschädigte nicht wissen, und wurde im Übrigen von der beklagten Partei auch nur gemutmaßt. Auch, dass das Fahrzeug noch fahrbereit war, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn jedenfalls konnten so dennoch Personalkosten für die Verbringung anfallen, sodass sich dem Geschädigten keine Zweifel hinsichtlich der Abrechnung dieser Kosten aufdrängen mussten. Letztlich sind die Verbringungskosten dem Geschädigten in Rechnung gestellt worden und damit im Rahmen einer konkreten Schadensberechnung zu erstatten. Es konnte und musste sich dem Kläger bei dem Schadensumfang nicht hinsichtlich einzelner Abrechnungsposten aufdrängen, dass einzelne Positionen möglicherweise unnötig waren.

2.        Sachverständigenkosten

Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf Erstattung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 73,46 EUR.

Ob und in welchem Umfang die Sachverständigenkosten erforderlich sind, richtet sich danach, was aus Sicht eines verständigen wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheint, wobei auf den Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen ist (BGH, Urteil vom 30.11.2004 – VI ZR 365/03). Sofern der Geschädigte die Kosten der Schadensbeseitigung beeinflussen kann, hat er im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg zu wählen (BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06). Bei der Geltendmachung von Kosten für ein Kfz-Sachverständigengutachten, das ein Geschädigter in Auftrag gegeben hat, ist für die Grenze der Erforderlichkeit anerkannt, dass der Geschädigte selbst keine Marktforschung betreiben muss. Er muss insbesondere nicht verschiedene Angebote unterschiedlicher Sachverständiger vergleichen und hierunter den günstigsten auswählen (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 22.09.2009 – 3 C 3227/09). Dem Geschädigten kann daher der Einwand überhöhter Abrechnung durch den Sachverständigen von der Versicherung des Schädigers nur dann entgegengehalten werden, wenn für ihn erkennbar war, dass ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestanden hat. Die Grenze der Ersatzfähigkeit bei Sachverständigenkosten ist regelmäßig erst dann erreicht, wenn für den Geschädigten aus seiner laienhaften Sicht offensichtlich erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich festsetzt bzw. Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen (LG Stade, Urteil vom 07.12.2015 – 1 S 12/15). Dabei obliegt dem Geschädigten im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsschluss geforderten oder später berechneten Preise. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsschluss Preise, die – für den Geschädigten erkennbar – deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erweisen. Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15 m.w.N.).

Wann die Kosten als erkennbar deutlich überhöht anzusehen sind und auf welcher Grundlage dann die tatrichterliche Schätzung vorzunehmen ist, wird unterschiedlich beurteilt. Der Bundesgerichtshof hat es in seiner Entscheidung vom 26.04.2016 bei Kosten des täglichen Lebens, mit denen ein Erwachsener im Alltag üblicherweise konfrontiert wird und deren Höhe er typischerweise auch ohne besondere Sachkunde abschätzen kann, nicht beanstandet, die tatsächlich erforderlichen Kosten auf Grundlage des JVEG zu schätzen. Das Landgericht Stade hat in der genannten Entscheidung vom 07.12.2015 die BVSK-Honorarbefragung 2013 seiner Überprüfung und Schätzung der erforderlichen Kosten im Direktprozess zwischen Sachverständigem und Schädiger zu Grunde gelegt.

Nach Auffassung des Gerichts ist die Rechnung der Sachverständigen … vom 01.06.2017 (Anlage K3) vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

Der Kläger als Geschädigter konnte im vorliegenden Fall nicht erkennen, ob insb. Fahrtkosten in Höhe von 0,60 € je Kilometer deutlich überhöht waren. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 26.04.2016 Fahrtkosten von 0,70 €/km nicht beanstandet.

Auch hinsichtlich des 1. Satzes Lichtbilder liegt objektiv keine Überhöhung vor. Der Sachverständige hat 10 Lichtbilder gefertigt und pro Foto einen Betrag von 2,00 € in Ansatz gebracht. Das JVEG sieht in § 12 Abs. 1 Nr. 2 vor, dass pro Foto 2,00 € ersetzt werden. Gleiches gilt für die Kosten für den 2. Satz Lichtbilder, da der abgerechnete Betrag dem in § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG vorgesehen Betrag von 0,50 € pro Foto entspricht.

Bei den Schreibkosten ergeben sich aus den abgerechneten 14 € bei 10 beschriebenen Gutachtenseiten 1,40 € pro Seite, was deutlich die 3,00 € pro Seite unterschreitet, die der Entscheidung des BGH vom 26.04.2016 zu Grunde liegt. Soweit die Beklagte meint, dass Foto-und Schreibkosten bereits im Grundhonorar enthalten seien, ist zu berücksichtigen, dass sowohl die BVSK-Honorarbefragung, als auch das JVEG die gesonderte Abrechnung dieser Position als Nebenkosten vorsehen und auch der BGH davon ausgeht, dass diese Positionen als Nebenkosten grundsätzlich neben dem Grundhonorar geltend gemacht werden können. Soweit die Beklagte meint, es seien auch keine 10 Sehreibseiten erstellt worden, dringt dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Für den Geschädigten als Laien durfte es sich jedenfalls so darstellen, dass sogar die Seiten 1 bis 11 beschrieben und daher abrechenbar waren. Aus der Sicht eines Laien mussten ihm keine Zweifel dahingehend kommen, ob möglicherweise computergenerierte Seiten nicht abrechenbar sein könnten, denn jedenfalls waren diese Seiten auch beschrieben.

Dass Kosten für Porto, Telefon und Auslagen tatsächlich angefallen sind, ergibt sich aus der Natur der Sache, denn es liegt auf der Hand, dass beispielsweise der Sachverständige das schriftliche Gutachten dem Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten nicht persönlich vorbeigebracht hat oder der Besichtigungstermin per Telefon abgesprochen worden ist. Dass der Sachverständige dies als Pauschale abrechnet ist ebenfalls nicht zu beanstanden. So sieht beispielsweise auch das RVG eine Post- und Telekommunikationspauschale vor, die von Rechtsanwälten unabhängig von der Höhe des tatsächlichen Anfalls in Ansatz gebracht werden kann.

Die übrigen Einwände gegen die Abrechnung greifen aufgrund ihrer Pauschalität nicht durch. Die Kosten waren nach alledem für den Kläger nicht erkennbar deutlich überhöht. Die Erforderlichkeit der Einholung eines Gutachtens war überdies gegeben, da es nicht darauf ankommt, dass möglicherweise ein einfach gelagerter Streifschaden vorliegt. Maßgeblich ist, dass es sich nach der festgestellten Schadenshöhe nicht nur um einen offensichtlichen Bagatellschaden handelte (vgl. BGH NJW 05, 356; Palandt/Grüneberg, 76. Aufl., § 249, Rn. 58), was hier mit einer Schadenshöhe über 700,00 EUR der Fall war.

Auch die ursprüngliche Abtretung des Erstattungsanspruchs an den Sachverständigen steht der Anspruchsberechtigung nicht entgegen. Denn die Vereinbarung (Anlage K4) sah vor, dass die Sachverständigen den Entgeltanspruch dennoch gegen den Geschädigten, wie hier erfolgt, geltend machen kann und dass in diesem Fall auf die Rechte aus der Abtretung verzichtet wird. Damit ist die Möglichkeit der Anspruchsdurchsetzung gegen den Schädiger aber wieder an den Geschädigten zurückgefallen.

II.         Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Die Klage ist der Beklagten am 19.08.2017 (Samstag) zugestellt worden, so dass dem Kläger Zinsen ab dem 21.08.2017 zustehen (vgl. § 187 ZPO).

III.        Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Der Streitwert wurde nach § 3 ZPO festgesetzt.

Urteilsliste “Verbringungskosten u. SV-Honorar” zum Download >>>>>

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