Das in der Plusminus-Sendung vom 25.7.2018 zitierte Urteil des AG Coburg vom 14.7.2017 – 15 C 696/17 – : „Das erkennende Gericht nimmt irritiert zur Kenntnis, dass allgemeine Schadensersatzgrundsätze bei der HUK-COBURG entweder unbekannt sind oder zu Lasten eines Unfallgschädigten negiert werden!“

Sehr geehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser!

nach längerer Pause melden wir uns wieder: Nachdem wir auf die Plusminus-Sendung der ARD am 25.7.2018 hier im Blog hingewiesen hatten, wurden wir durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Burkard auf das von ihm erstrittene Urteil, auf das die Plusminus-Redaktion in der Sendung hingewiesen hatte, aufmerksam gemacht. Uns liegt jetzt das komplette Urteil des AG Coburg vom 14.7.2017 – 15 C 696/17 – vor. Das wollen wir Euch natürlich nicht vorenthalten: Vordergründig ging es bei dem Rechtsstreit vor dem AG Coburg um gekürzte Verbringungskosten. Die HUK-COBURG hatte als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung diese im Gutachten bereits aufgeführte und in der Reparaturrechnung ebenfalls erwähnte Schadensposition auf pauschal 80,– € – wie üblich bei der HUK-COBURG – gekürzt. Das Gericht stellte jedoch zu Recht fest, dass diese Kürzung rechtswidrig war. Dabei stellte das erkennende Gericht irritiert fest, dass offensichtlich allgemeine Schadensersatzgrundsätze bei der HUK-COBURG entweder unbekannt (was schon bemerkenswert wäre) oder zu Lasten eines Unfallgeschädigten negiert werden (was den Verdacht des Betruges nahe legen würde). Insoweit ist diese Feststellung des Amtsgericht Coburg, immerhin Heimatgericht der HUK-COBURG, bemerkenswert und zeigt tatsächlich das rechtswidrige Regulierungsverhalten der HUK-COBURG. Lest aber selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommntare ab.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

Amtsgericht Coburg

– 15 C 696/17 –

IM  NAMEN  DES  VOLKES

In dem Rechtsstreit

des Herrn …

– Klägers –

Prozessbevollmächtigte: L. u. K. aus M.

g e g e n

HUK-COBURG

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte: ….

wegen Schadensersatzes

erlässt das Amtsgericht Coburg durch Richter am Amtsgericht M. am 14.7.2017 aufgrund des Sachstands vom 11.7.2017 ohne mündlche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 116,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.4.2017 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitert wird auf 116,28 € festgesetzt, § 48 Abs. 1 GKG.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist umfassend begründet.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten nach dem Verkehrsunfall vom 3.11.2016, für welchen die Beklagte dem Grunde nach umfassend eintrittspflichtig ist, ein Anspruch auf weitere 116,28  € brutto gemäß §§ 7 I StVG, 115 VVG, 249 ff. BGB zu.

Die Beklagte hatte bei de vorgerichtlichen Schadensregulierung die Rechnungsposition „Verbringungskosten“ aus der Werkstattrechnung lediglich mit pauschal 80,– € netto ausgeglichen. Indes steht dem Kläger ein Anspruch auf vollständigen Ausgleich, mithin in Höhe des Differenzbetrages, zu. Der Kläger hatte nach dem Verkehrsunfall ein Schadensgutachten eingeholt. Dort ist bereits die spätere Reparaturwerkstätte, die Firma …, vom Sachverständigen als Reparaturfirma bezeichnet und Verbringungskosten mit 177,71 € netto angegeben, die sich genau so in der streitgegenständlichen Reparaturrechnung wiederfinden. Der Unfallgeschädigte muss sich auf die Kalkulation des Sachverständigen verlassen können und muss als Unfallgeschädigter nichts anderes veranlassen, als das Gutachten zur Grundlage seines Reparaturauftrages zu machen. Wenn dann ein Autohaus zu lange, zu teuer oder sonst außerhalb des Einflussbereiches des Auftraggebers unwirtschaftlich repariert, geht solches als sogenanntes „Werkstattrisiko“ nicht zu Lasten des Unfallgeschädigten. Der Gesetzgeber hat mit § 255 BGB die Möglichkeit eröffnet, dass sich für den Fall, dass sich das Werkstattrisiko realisiert hat, die eintrittspflichtige Versicherung bzw. der Schädiger etwaige Regressansprüche vom Unfallgeschädigten abtreten lassen kann. Ein solches Angebot zur Abtretung befindet sich bereits in der Klageschrift. Ein Bestreiten, dass tatsächlich eine Verbringung durchgeführt wurde, ist demzufolge unbeachtlich, so dass auch das Gericht den entsprechenden Beweisantritt der Klagepartei nicht für aufklärungsbedürftig hält. Denn weder weiß ein Auftraggeber und Unfallgeschädigter, ob seine Reparaturwerkstätte das Fahrzeug zu einer (wie weit entfernten?) Lackiererei verbracht hat, noch weiß er, ob die Werkstätte zur konkret durchgeführten Reparatur üblicherweise zehn oder 15 Stunden brauchen wird oder dann auch tatsächlich gebraucht hat. Genau dieses ist der Sinn, weshalb ein Schadensgutachten durch einen Kfz-Sachverständigen zur Schadensbezifferung erstellt wird.

Das Gericht nimmt aus einer Vielzahl hier geführter ähnlich gelagerter Rechtsstreitigkeiten irritiert zur Kenntnis, dass allgemeine Schadensersatzgrundsätze bei der beklagten Haftpflichtversicherung entweder unbekannt sind oder zu Lasten eines Unfallgeschädigten negiert werden, indem lediglich eine nicht nachvollziehbare Pauschale von 80,– € auf Verbringungskosten gezahlt wird.  (Hervorhebung durch Fettschrift erfolgt durch den Autor!)

Rechnerisch ist der Betrag von 97,71 € netto aus der Differenz von 177,71 € netto und der bezahlten 80,– € netto offen, so dass sich für den nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Kläger der im Tenor zugesprochene Bruttobetrag von 116,28 € ergibt.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug, § 286 ff. BGB.

Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

(Es folgt die übliche Rechtsbehelfsbelehrung. Von der Veröffentlichung wird abgesehen.)

Urteilsliste “Verbringungskosten” zum Download >>>>>

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19 Antworten zu Das in der Plusminus-Sendung vom 25.7.2018 zitierte Urteil des AG Coburg vom 14.7.2017 – 15 C 696/17 – : „Das erkennende Gericht nimmt irritiert zur Kenntnis, dass allgemeine Schadensersatzgrundsätze bei der HUK-COBURG entweder unbekannt sind oder zu Lasten eines Unfallgschädigten negiert werden!“

  1. BB sagt:

    Ist der Richter M. am AG Coburg vielleicht der Gleiche, der in der Vergangenheit die Restforderungen auf rechtswidrige Honorarkürzungen abgebügelt hat und das teilweise mit skandalträchtigen Beschlüssen? Wenn dem so wäre, müsste man sich doch über einen Wandel vom Saulus zum Paulus wundern. Vielleicht ist er bei dem Vorstand der HUK-Coburg-Vers. aus unbekannten Gründen in Ungnade gefallen?
    BB

  2. HUK-Drohne sagt:

    AG Coburg, Abt. 15 C. Es ist der gleiche Richter M., der bisher rechtsbeugend i.S. Honorarkürzungen dort aufgefallen ist wegen der offensichtlichen Nähe zur HUK-Coburg-Vers. Ob er selbst dort auch versichert ist, entzieht sich diesseitiger Kenntnis.

  3. Oberfranke sagt:

    @ HUK-Drohne
    Die Irritation des Richters M. (15. Zivilabteilung) bezieht sich offensichtlich nur auf das Regulierungsverhalten der HUK-Coburg bei den Verbringungskosten. Von einem Wandel des Saulus zum Paulus kann daher wohl nicht geredet werden.

  4. HUK-Drohne sagt:

    @ Oberfranke
    …“Von einem Wandel des Saulus zum Paulus kann daher wohl nicht geredet werden.“
    Das käme ja auch einem Wunder gleich und der Versuch mit kleinen, jedoch bemerkenswerten „Beigaben“ das eigene Image aufpolieren zu wollen, wäre dann ja wohl kläglich fehlgeschlagen. Schade um diesen Richter und die Malträtierung seines Diensteides in Honorarfragen

  5. Mister L sagt:

    Soeben wurde mir von der DEKRA glaubhaft bestätigt, dass die HUK-Coburg bei Fahrzeugen mit Alter unter 3 Jahren nun auch grundsätzlich in DEKRA-Prüfberichten auf billige Referenzwerkstätten verweisen lässt.
    Ein weiterer Punkt, wo die HUK mit Hilfe der DEKRA bewusst entgegen geltender BGH-Rechtsprechung agiert.

  6. kritischer Leser sagt:

    Der Richter beim Amtsgericht Coburg hat durchaus Recht, wenn er in dem in der Plusminus-Sendung zitierten Urteil feststellt, dass allgemeine Schadensersatzgrundsätze bei der beklagten HUK-COBURG (denn die betraf das Urteil!) entweder unbekannt sind oder zu Lasten eines Unfallgeschädigten negiert werden, Es kann unterstellt werden, dass das allgemeine Schadensersatzrecht der HUK-COBURG bekannt ist. Daher kommt die zweite Variante zum Tragen, nämlich dass die HUKCOBURG bewusst und vorsätzlich die allgemeinen Schadensersatzgrundsätze zu Lasten eines Unfallopfrs negiert. Hier drängt sich eindeutig der Verdacht des Betruges auf.
    Da dieser Betrug in großem Stil begangen werden dürfte, dürfte die Schweerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftskriminalität zuständig sein. Gegen die DEKRA sollte dann auch gleich ermittelt werden.

  7. Heinrich Hackbart sagt:

    @ Mister L
    Verweise in DEKRA „Prüfberichten“ auf den Auftraggeber sind nichts Neues. So mutieren diese „Prüfberichte“ zum Gefälligkeitstestat, das zunehmend die Gerichte auch so bewerten. Die DEKRA hat offensichtlich keine Bedenken, sich als autorisierter Überwachungsverein zum Sprachrohr für Versicherungsinteressen missbrauchen zu lassen. Lebt die Dienstleistungsbranche solcher EXPERTEN überwiegend von solchen Gefälligkeiten, wenn man beispielsweise sieht, das Schadengutachten im Auftrag von Werkstätten und deren Kunden ganz andere Ergebnisse zeitigen?
    Besonders interssant sind Situationen, wo sich beispielsweise die HUK-Coburg der DEKRA bedient, um Minderwerte in Schadengutachten um 50% und mehr zu reduzieren oder gänzlich zurückzuweisen. Die DEKRA-Kollegen argumentieren mit ihrer sachverständigen Auffassung und zur Untermauerung auch mit der hauseigenen „Marktrelevanz-/Faktorenmethode“. Hört sich ja auch hochwissenschaftlich an. Was da schriftlich für geistige Elaborate dargeboten werden, ist ebenso bemerkenswert, wie deren Expertenmeinungen zu niedrigeren Fahrzeugwerten und höheren Restwerten. Die „sach-und fachgerechte“ Reparatur ist übrigens das Steckenpferd der DEKRA, wenn davon auch nichts im § 249 S.1 BGB steht. Aber der soll ja offenbar nach Hörensagen durch den VI. Zivilsenat des BGH entsorgt werden. Vielleich kümmert sich unsere neue Bundesjustizministerin um diesen schwarzen Fleck am Horizont mal etwas intensiver, damit das Wort Rechtsstaat wieder im positiven Sinne an Bedeutung gewinnt, denn allein der Glaube daran ersetzt nicht die Existenz.

  8. BORIS sagt:

    @HUK-Drohne
    „AG Coburg, Abt. 15 C. Es ist der gleiche Richter M., der bisher rechtsbeugend i.S. Honorarkürzungen dort aufgefallen ist wegen der offensichtlichen Nähe zur HUK-Coburg-Vers. Ob er selbst dort auch versichert ist, entzieht sich diesseitiger Kenntnis.“

    Wenn er ein Kfz.-Fahrzeug sein Eigen nennt, müsste das herauszufinden sein. Oder ihn einfach dazu befragen.-

    Ist er VN bei der HUK-Coburg, dann künftig wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen, denn gleiches Recht gilt für alle Bürger der BRD.

  9. A. Oberländer sagt:

    @Heinrich Hackbart,
    dann sollte man das nächste mal die HUK auf die Marktrelevanz-Faktorenmethode festnageln, denn bisweilen ist diese großzügiger als die anderen Rechenmodelle.
    Obwohl allein der Verweis auf die Methoden schon ein Ignorieren der Gerichte ist, denn nach wie vor hat der Sachverständige den Minderwert durch Recherche zu ermitteln/berechnen und die verschiedenen Rechenmethoden können hierbei lediglich als Kontrollinstrument dienen. Man kann den Kollegen von der DEKRA vielleicht zugute halten das sie in Unkenntnis aller wertverbessernen/verschlechternden Faktoren diese Modelle benutzen müssen, was allerdings bestätigt das aus vorgenannten Gründen eine Bezifferung der Wertminderung aus der Ferne überhaupt nicht möglich ist.

  10. Versicherungskritiker sagt:

    Es ist doch seit längerem bekannt, dass die Prüfberichte, seien es die von Car-Expert, seien es die der DEKRA, nur Gefälligkeitsatteste sind. Denn die Prüfberichte werden „nach Vorgaben und im Auftrag der betreffenden eregulierungspflichtigen Versicherung erstellt“. So oder so ähnlich steht es in jedem Prüfbericht. Also prüft das Prüfinstitut nicht neutral, sondern weisungsgebunden. Bei jedem weisungsgebundenen Helfer ist der Fehler des Gehilfen nach BGB dem Geschäftsherrn zuzurechnen (vgl. Creifels, Rechtswörterbuch, S. 378). Mithin ist der Mist in den Prüfberichten schlicht und ergreifend der entsprechenden Versicherung als deren Aussagen – und Fehler – zuzurechnen, denn bei § 278 BGB haftet der Geschäftsherr (also die Versicherung) für fremdes Verschulden (beauftragter Prüfdienstleister). Mithin sind die Prüfberichte reine Makulatur.

  11. virus sagt:

    Die Frage ist doch, wie kommt z. B. die DEKRA an das Gutachten? Dieses und aller darin enthaltenen Personen bezogenen Daten müssen doch vom regulierenden Versicherer weitergeleitet worden sein. Stellt sich also die nächste Frage, ist die Weiterleitung und nachfolgende Bearbeitung durch die europäische Datenschutzverordnung gedeckt? Wurde das Unfallopfer bzw. dessen Dienstleister seitens des Versicherers nicht um Erlaubnis gefragt, sehe ich einen eklatanten Verstoß gegen die Datenschutzverordnung. Um hier selber als Dienstleister gegenüber dem Kunden haftungsfrei zu bleiben wurde nachfolgende Erklärungen in die Abtretungserklärung aufgenommen:

    „Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung
    Hiermit stimme ich zu, dass meine personenbezogenen Daten im Rahmen der Erstellung des von mir beauftragten Schadengutachtens an die regulierungspflichtige Versicherung, an die von mir beauftragte Rechtsanwaltskanzlei und zusätzlich an die von mir beauftragte Reparaturwerkstatt zum Zwecke der Schadenregulierung weitergegeben werden. Diese Einwilligung kann von mir jederzeit mit Wirkung für die Zukunft bei dem von mir beauftragten Sachverständigen widerrufen werden. Einer Weitergabe meiner personenbezogenen Daten seitens des regulierenden Versicherers zum Zweck der Anspruchskürzung entgegen § 249 BGB stimme ich ausdrücklich nicht zu.“

    Diese ist vom Kunden sodann extra zu unterschreiben.

  12. Iven Hanske sagt:

    Ich erinnere an gefälschte Kfz Briefe: https://www.verkehrsrundschau.de/nachrichten/ricoe-pleite-ermittlungen-gegen-dekra-mitarbeiter-793230.html

    Oder
    https://www.google.de/amp/s/www.nordkurier.de/motor/tuev-und-dekra-unter-verdacht-2319564912.html%3famp

    Oder
    https://www.google.de/amp/s/www.abendzeitung-muenchen.de/inhalt.nach-az-bericht-staatsanwaltschaft-ermittelt-gegen-dekra-wegen-schrott-plakette.8156426a-73bc-404a-b8a6-4d459ea5a949._amp.html
    Oder
    https://www.bz-berlin.de/berlin/tempelhof-schoeneberg/jetzt-spricht-ramos-fahrlehrer
    Oder, oder usw.
    Dekra und TÜV sind keine wirklichen Wettbewerber, denn sie wollen die Bundeshoheit nicht verlieren, da wird der scheinbar gute Ruf, auch bei nachgewiesenen Betrug, nicht leiden. Sie haben eine Lobby und nicht nur bei den skrupellosen Versicherungen! Politik braucht Lobby.

  13. Dipl.-Ing. Harald Rasche, Bochum + Toppenstedt sagt:

    @ A.Oberländer

    „Obwohl allein der Verweis auf die Methoden schon ein Ignorieren der Gerichte ist, denn nach wie vor hat der Sachverständige den Minderwert durch Recherche zu ermitteln/berechnen und die verschiedenen Rechenmethoden können hierbei lediglich als Kontrollinstrument dienen.“

    Der qualifizierte und unabhängige Kfz.-Sachverständige hat die Merkantile Wertminderung marktorientiert zu schätzen vor dem Hintergrund, dass durch Recherche allenfalls Einschätzungsbandbreiten verifizierbar sind.

    Maßgebliche Bezugsgröße ist dabei der zu unterstellende Fahrzeugwert, der durch einen offenbarungspflichtigen Unfallschaden gemindert werden kann. Auch der dafür zu unterstellende Fahrzeugwert ist nicht mehr als eine Schätzgröße. Eine Berechnung – so oder so – ist abwegig, da substantiell nicht zu begründen. So steht beispielsweise am Büro von DAT-Sachverständigen nicht DAT-Berechnungsstelle, sondern zutreffend DAT-SCHÄTZUNGSSTELLE.

    Die angesprochenen Berechnungsmethoden mit vorgebender Charakteristik sind auch nicht als Kontrollinstrument geeignet, denn sie sind a) nicht ausreichend marktorientiert, b) bei den Teilnehmern am Gebrauchtwagenmarkt nahezu regelmäßig unbekannt und c) oftmals begrenzungsorientiert konzipiert, sodass sie allein schon auf Grund dieser Randbedingungen nicht als geeignetes Kontrollinstrument in Betracht gezogen werden können.

  14. G.G. sagt:

    @ A. Oberländer
    „Man kann den Kollegen von der DEKRA vielleicht zugute halten, dass sie in Unkenntnis aller wertverbessernden/verschlechternden Faktoren diese Modelle benutzen müssen, was allerdings bestätigt, dass aus vorgenannten Gründen eine Bezifferung der Wertminderung aus der Ferne überhaupt nicht möglich ist.“
    Von Unkenntnis kann wohl kaum die Rede, denn auch die Kollegen der DEKRA kennen sehr wohl den erforderlichen Marktbezug, der mit den angesprochenen „wertverbessernden/verschlechternden „Faktoren“ in Form von Berechnungen und Festlegungen nichts zu tun hat. Es ist auch nicht die Vorstellung DEKRA-Sachverständigen gefragt, denn die Teilnehmer an einem breit gefächerte Gebrauchtwagenmarkt bestehen nicht aus DEKRA-Sachverständigen. Deren „sachverständige Ansicht“ wird eindeutig von Versicherungsinteressen bestimmt, die darauf angelegt sind, marktorientierte Schätzungen der Höhe nach mit Hilfe der DEKRA zu minimieren bzw. gänzlich abzuweisen. Ist das wissentliche Beihilfe zum versuchten Betrug?
    G.G.

  15. Dipl.-Ing. Harald Rasche Bochum + Toppenstedt sagt:

    @G.G.

    „Es ist auch nicht die Vorstellung von DEKRA-Sachverständigen gefragt….“

    Das gilt gleichermaßen auch für die „Vorstellung“ aller anderen Kfz-Sachverständigen, die Berechnungsmethoden favorisieren. Gefragt ist im Einzelfall, was der Gebrauchtwagenmarkt reflektiert bezüglich der Wertvorstellung für ein Fahrzeug mit einem offenbarungspflichtigen Unfallschaden. DAS hat der Kfz-Sachverständige in einer Klage dem Gericht verständlich zu vermitteln. Entscheidungserheblich dürfte allerdings sein, dass möglicherweise Gebrauchtwageninteressenten ein Unfallfahrzeug überhaupt nicht zur Anschaffung in Betracht ziehen würden und vor diesem Hintergrund kann man die Minderwertfrage nach wie vor als ein Stiefkind der Schadenregulierung bezeichnen, was sowohl die Beurteilung der Höhe nach als auch die Abgrenzung mit Hilfe von formelartigen Rechenoperationen angeht.

    Dipl.-Ing. Harald Rasche
    Bochum + Toppenstedt

  16. HUK-Drohne sagt:

    Ein Geschädigter muss sich nicht auf einen Pauschalpreis für die Erstellung eines Gutachtens verweisen lassen.
    Amtsgericht (AG) Rosenheim am 14.5.2018 (AZ: 13 C 1969/17).

    Anmerkung:
    Das gilt dann auch für das HUK-Coburg-Tableau, das ähnliche VHV-Tableau und die pauschalen Begrenzungen der Nebenkoste auf 70,00 € oder 100,00 €. Das alles sind Pauschalpreisabrechnungen aus dem Lager des Schädigers.

  17. Willi Wacker sagt:

    @ HUK-Drohne
    Vor allem haben diese Pauschalpreise nichts mit dem Schadensbegriff zu tun. Bekanntlich liegt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der zu ersetzende Schaden in der Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung, die sich aus dem Abschluss des zugrunde liegenden Vertrages ergibt. Wenn in dem Vertrag z.B. Kosten von 123,45 € vereinbart sind, oder die Rechnung diesen Betrag ausweist, so ist das Vermögen des Verpflichteten um diesen Betrag geschmälert.

    Dieser Betrag kann auch nicht im Nachhinein auf einen Pauschalschadensbetrag von z.B. 100,– € reduziert werden. Eine Belastung mit der Differenz bleibt nach wie vor bestehen. Auch dieser Differenzbetrag ist ein zu ersetzender Schaden, denn dadurch ist nach wie vor das Vermögen vermindert.

    Daher ist auch zu Recht die Rechtsprechung des LG Saarbrücken mit der Pauschalierung der Nebenkosten auf 100,– € gekippt worden.

    Das Gleiche gilt für die Pauschalierung in dem Honorartableau der HUK-COBURG. Gleiches gilt für Tableaus anderer Versicherer.

  18. HUK-Drohne sagt:

    Danke, Willi Wacker,

    für diesen ergänzenden Kommentar und weiterhin alles Gute.-

  19. HJS sagt:

    Ich für meinen Teil bezahle sofort selber den Gutachter und Anwalt, Punkt.
    Damit ist das unter Verweis auf §249, 1 nicht mehr zu knacken.
    Das trifft auf die Werkstattrechnung ebenfalls zu.
    Kreditkarte durchgezogen, Feierabend.
    So und jetzt Du liebe Versicherung.
    Macht ruhig Theater, es wird damit nur noch teurer für Euch!
    Und siehe da, die kennen sich dann auf einmal doch damit aus und zahlen sofort.
    Konsequenz des durchweg konsequenten Handelns?? Letztens wurde ein mir als Geschädigter ein zugefügter Parkschaden durch die Versicherung sofort fiktiv abgerechnet, laut Gutachten mit Preisen der Markenwerkstatt (obwohl Premiumsegment, nicht Scheckheft, Fzg. fast 20 Jahre alt, nichts Exotisches, Vorschaden (weil repariert und sauber abgegrenzt))!
    Dem HIS sei Dank!
    Und wer also betrügt ist selber Schuld, denen ist aber auch nicht zu helfen.

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