AG Halle (Saale) verurteilt die Allianz Vers. AG zur Freistellung restlicher Sachverständigenkosten mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 3.3.2016 – 94 C 1371/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir bleiben in Halle (Saale). Nachfolgend stellen wir Euch hier ein „Angemessenheitsurteil“ des AG Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten gegen die Allianz Versicherung vor. In diesem Fall hat die Abteilung 94 C des AG Halle entschieden. Leider ist dieses Urteil völlig daneben. Die vom Gericht vorrgenommene willkürliche Kürzung der Nebenkosten im Schadensersatzprozess auf Grundlage der BVSK-Liste geht gar nicht. Der BGH hat bereits in dem Urteil VI ZR 225/13 ausgeführt, dass der Geschädigte die Ergebnisse der BVSK-Umfrage nicht kennen muss (BGH VI ZR 225/13 Rd-Nr. 10). Was der Geschädigte nicht kennen muss, kann auch nicht später zur Grundlage einer gerichtlichen Schadenshöhenschätzung gemacht werden! Das gilt umsomehr, wenn der Geschädigte selbst auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten klagt, wie es im Fall des BGH VI ZR 225/13 gegeben war. Kritisch muss auch gesehen werden, dass das Gericht im vorliegenden Rechtsstreit beabsichtigte, ein teures Sachverständigengutachten einholen mit Vorschuss von 2.500,– € (!!!). Und das bei einem Streitwert von knapp 800,– €.  Das schlägt dem Fass den Boden aus, oder? Trotz relativ geringer Kürzung halte ich die nachfolgende Enscheidung,  aufgrund völliger Verfehlung der schadensersatzrechtlichen Grundsätze, für ein „Schrotturteil“. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Halle (Saale)

94 C 1371/14                                                                                     Verkündet am 03.03.2016

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn …

Kläger

gegen

Allianz Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, An den Treptowers 3, 12435 Berlin

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) auf die mündliche Verhandlung vom 25.01.2016 durch die Richterin am Amtsgericht L. für Recht erkannt:

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

1.    Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger hinsichtlich der offenen Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens durch das Kfz-Sachverständigenbüro … i.H.v. 791,69 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2011 gegenüber dem Inhaber des Kfz-Sachverständigenbüro… freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Und Beschlossen:

4.    Der Streitwert wird festgesetzt auf 816,09 €.

Tatbestand

Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatzansprüche in Höhe der angefallenen Sachverständigenkosten als Freistellungsanspruch aufgrund eines Verkehrsunfalls.

Zu Grunde liegt ein Verkehrsunfall vom 27.09.2011, welcher sich in Halle (Saale) ereignet hat. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten zu 100 % für die entstandenen Schäden haften.

Der Kläger begehrte Freistellung in Höhe der Sachverständigenkosten i.H.v. 816,09 € gemäß der Rechnung vom 04.11.2011, da er insoweit ein Sachverständigengutachten eingeholt hat.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, den Kläger hinsichtlich der offenen Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens durch das Kfz Sachverständigenbüro … i.H.v. 816,09 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2011 gegenüber dem Inhaber des Kfz Sachverständigenbüro … freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass die von dem Sachverständigen der Firma … kalkulierten Reparaturkosten von 5.128,47 € völlig überhöht sein. Allenfalls seien aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls Reparaturkosten i.H.v. 1.624,06 € entstanden. Auch die Nebenkosten aus der Gutachterrechnung seien zum Teil völlig überhöht, zum Teil bestünde darauf überhaupt gar kein Anspruch, da diese sich nicht im Rahmen des erforderlichen Aufwandes gemäß §§ 249 ff. BGB bewegen würden.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß des Beweisbeschlusses vom 05.03.2015 (Bl. 151 der Akten) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Diplom-Ingenieur S. vom 05.08.2015 (Bl. 167 ff. der Akten) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Freistellung hinsichtlich der Gutachterkosten in Höhe von 791,69 € aus den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 1 und 3 StVG, 823 Abs. 1, 249 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu.

Als erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des §§ 249 BGB kann der Geschädigte grundsätzlich nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vergleiche BGH, Versicherungsrecht 2007, 560 ff.). Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht verpflichtet, durch Marktforschung und Einholung verschiedener Vergleichsangebote einen für den Schädiger besonders preisgünstigen Sachverständigen zu ermitteln. Er trägt dann aber das Risiko, einen Sachverständigen zu beauftragen, der sich im späteren Pro-zess als zu teuer erweist (vergleiche BGH am oben genannten Ort). Die Erforderlichkeit des Herstellungsaufwandes ist dabei nach schadensrechtlichen Gesichtspunkten aus der Sicht des Geschädigten zu beurteilen, wobei er seiner Darlegungslast grundsätzlich durch Vorlage einer Rechnung des Sachverständigen genügt. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwandes mit der Rechnung, sofern diese bzw. die ihr zu Grunde liegende Preisvereinbarung nicht auch für den Geschädigten erkennbar über den üblichen Preisen liegt, weswegen ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages grundsätzlich nicht ausreicht, um die geltend gemachte Schadenshöhe infrage zu stellen (vergleiche BGH, Urteil vom 11.02.2014 VI ZR 225/13). Solange für ihn als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinanderstehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen verlangen (vergleiche OLG Naumburg, NJW-RR 2006 1029 ff. mit weiteren Nennungen).

Da keine konkrete Preisvereinbarung zwischen Geschädigtem und Sachverständigen ersichtlich ist, ist gemäß § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung geschuldet. Üblich ist eine Vergütung, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nach Art, Güte und Umfang gleiche Leistung nach Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt (vergleiche BGH, NJW 2001, 151 ff.).

Als Grundlage für die Schadensschätzung wird in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO wie auch für die Ermittlung der ortsüblichen Taxe vorliegend auf den Honorarkorridor HB V der BVSK-Honorarerhebung für 2011 Bezug genommen, in dem jeweils die Mehrzahl der befragten Gutachter ihr Honorar berechnen. Damit liegt eine ausreichende Datenbasis zur Bestimmung des üblichen Honorars vor. Die Heranziehung von Listen und Tabellen zur Schadensschätzung ist im Rahmen des §§ 287 ZPO zulässig (vergleiche BGH, Urteil vom 11.03.2008 VI ZR 164/07). Da sich der Unfall am 26.02.2015 ereignet hat, bietet die Befragung 2013 den besten Überblick über die im Auftrag Zeitpunkt üblichen Honorare. Insoweit war zur Schadensschätzung wie auch zur Ermittlung der ortsüblichen Taxe jeweils auf das arithmetische Mittel der Werte des Korridors HB V zurückzugreifen, um sowohl besonders hohe wie auch besonders niedrige Werte in den Angaben der Mehrzahl der befragten Sachverständigen zu vermeiden. Demgegenüber erscheint es nicht gerechtfertigt, jeweils auf die Obergrenze der Spanne abzustellen, da dies keine gleichmäßige Berücksichtigung der unterschiedlich berechneten Einzelpositionen darstellt.

Die abgerechnete Grundgebühr des Sachverständigen i.H.v. 560,95 € liegt etwas über dem maßgeblichen HB-V-Korridors der BVSK-Honorarbefragung 2011, da hier von durch den Unfall entstandenen Reparaturkosten von netto 4.549,06 € auszugehen ist. Denn diesen Betrag hat der gerichtlich bestellte Diplomingenieur S. in seinem nachvollziehbaren, überzeugenden in sich schlüssigen Gutachten als Reparaturaufwand, welcher auch erforderlich im Sinne von den §§ 249 ff. BGB ist, festgestellt. So konnte die Beklagte insbesondere auch ihren Einwand hinsichtlich des aus ihrer Sicht unangemessenen Reparaturweges nicht beweisen. Daher erachtet das Gericht ein Grundhonorar für die Gutachtenerstellung i.H.v. 543 € in Anlehnung an die BVSK Honorarbefragung 2011 für angemessen. Und es danach als übliche Vergütung anzusehen.

Auch liegen die Nebenkosten zu den Positionen 1. Fotosatz, Porto/Telefon sowie Schreibgebühren innerhalb des vorgegebenen Korridors und sind mithin als ersatzfähig anzusehen. Dagegen waren die Positionen 2. Fotosatz, sowie Porto/Telefonkosten leicht zu kürzen.

Daher ergibt sich folgende, noch als erforderlich anzusehende Schadensberechnung bzw. Ermittlung des ortsüblichen Honorars:

Grundhonorar                                                      560,95 €
1. Fotosatz             6 Stück á 2,33 €                      13,98 €
2. Fotosatz             6 Stück á 1,80 €                      10,80 €
Porto/Telefon                                                         18,88 €
Schreibkosten       17 Seiten á 3,16 €                    53,72 €
.                                                                           665,29 €
19%MwSt                                                            126,40 €
.                                                                           791,69 €

Die Zinsforderung ergibt sich in gesetzlicher Höhe aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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7 Antworten zu AG Halle (Saale) verurteilt die Allianz Vers. AG zur Freistellung restlicher Sachverständigenkosten mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 3.3.2016 – 94 C 1371/14 -.

  1. Allianz-Beobachter sagt:

    Abgerechnetes Honorar: 816,09 €. Zugebilligt unter fragwürdigen Erwägungen: 791,69 €. Musste die Differenz von 24,40 € für den Auftraggeber des Gutachtens vor bzw. bei Auftragserteilung bemerkbar sein bzw. trat diese als e r h e b l i c h in Erscheinung? Wenn ich mich nicht verrechnet habe sind das 2,98 % (!) des abgerechneten Honorars.
    Das kommt aber dabei heraus, wenn der“ besonders freigestellte“ Tatrichter nicht auf eine Gesamtkostenbetrachtuung abstellt, die Rechnungshöhe und nicht die Schadenersatzverpflichtung prüft und zudem noch übersieht, dass selbst diese geringe Differenz nicht zum vollen Schadenausgleich gem. § 249 BGB führt.
    Wenn der Kläger allerdings „zur Rechtfertigung“ für seine m.E. in der bekannten Honorarbandbreite völlig normale Abrechnung auf eine BVSK -Befragung verweist, darf man sich auch nicht wundern, dass das Gericht eine solche „verwertet“. Bei richtiger Berücksichtigung der Erforderlichkeit, wäre allerdings der immense Aufwand seitens des Gerichtdurchaus entbehlich gewesen, zumal der Vortrag der Beklagtenseite generell nicht erheblich gewesen sein dürfte, denn es geht eben nicht um den vertraglichen Honoraranspruch, sondern um den erforderlichen Geldbetrag i.S.d. § 249 II BGB.“

    Es gilt folglich immer noch:
    I. Der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag umfasst auch die Kosten, welche der Ge­schädigte für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens aufwenden musste (vgl. auch: Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Auflage 2016, § 249 Rn. 58).

    II. Die Vorschrift des § 249 BGB verpflichtet den Schädiger grundsätzlich, im Rahmen seiner Haftung die dem Ge­schädigten entstandenen Nachteile vollständig auszugleichen. Es ist nicht Anliegen der Norm, diese Haftung unter Inanspruchnahme des Geschädigten auf dessen Kosten zu mindern bzw. auszuhöhlen.“

    III. Dabei ist auf den jeweils Geschädigten und nicht etwa auf die Klägerin als Zessionar abzustellen. Die Frage der Erforderlichkeit stellt sich schließlich im Zeitpunkt der Entstehung des Schadens beim Geschädigten. Daher ist auch allein dessen Sicht bei der Beurteilung maßgeblich (ebenso LG Stuttgart, Urteil vom 16.07.2014, Az. 13 S 54/14, BeckRS 2014, 14267). Die Abtretung vermag den Inhalt des abgetretenen Rechts nicht zu tangieren. Daran ändert vorliegend auch der Um­stand nichts, dass eine Abtretung an den Sachverständigen vorliegt.

    IV. Einem Laien müssen Honorarerhebungen verschiedener Berufsverbände, die einen Honorarrahmen darstellen (z. B. BVSK, VKS/BVK), nicht bekannt sein. Aufgrund des Fehlens von Gebüh­renordnungen bzw. verlässlicher Größenordnungen ist es für den Geschädigten regelmäßig nicht zu erkennen, wann die Honorarsätze die in der Branche üblichen Preise deutlich erkennbar überschreiten.

    Außerdem stand auch hier nicht die Höhe der Kosten zur Diskussion, sondern die Erforderlichkeit bzw. die grundsätzliche Erstattung dieser Schadensposition.

    Noch einen schönen Abend.-

  2. Jörg sagt:

    Ich schlage vor alle Richterinnen/Richter hier mit vollem Namen anzugeben, damit das Volk weiß wer in seinem Namen welche Urteile abliefert. Was spricht dagegen? Wer keine Schrotturteile absondert, braucht sich dafür auch nicht zu schämen.

    Erhöhter Öffentlichkeitsdruck steigert die Qualität der Entscheidungen mit Sicherheit und so manches dahingepfuschte, der eigenen Überheblichkeit geschuldete Urteil wäre dann nicht in der Welt, so jedenfalls meine feste Überzeugung. Aber solange man fast immer anonym davon kommt, ist das ja fast egal.

  3. Peter L. sagt:

    @jörg
    „Ich schlage vor alle Richterinnen/Richter hier mit vollem Namen anzugeben, damit das Volk weiß, wer in seinem Namen welche Urteile abliefert. Was spricht dagegen? Wer keine Schrotturteile absondert, braucht sich dafür auch nicht zu schämen.“

    Deinen Vorschlag halte ich für überdenkenswert. Die Namensnennung der Richter am BGH ist ja schon Praxis. Warum eigentlich da noch falsche Zurückhaltung bei den Amtsrichterinnen und Amtsrichtern sowie auch bei den Sachbearbeitern von Versicherungen und deren Anwälte ? Auch die Nachbarn sollten wissen, neben wem sie wohnen. Wer schon skrupellos im Namen des Volkes urteilt, wird es sich gefallen lassen müssen, dass auch der Nachbar das erfährt. Nicht reden, sondern einen guten Vorschlag aufgreifen und danach handeln.
    Peter L.

  4. Karle sagt:

    @Peter L.
    @Jörg

    Meiner Meinung nach spricht nichts dagegen, Verantwortliche beim Namen zu nennen.

    Aus Gründen der „Waffengleichheit“ sowie aus Haftungsgründen sollten jedoch Frontal-Kommentare grundsätzlich nicht aus der sicheren Deckung abgesetzt werden, sondern ausschließlich mit der wahren Identität (also unter Nennung des vollständigen Namens und der entsprechenden Kontaktdaten). Somit kann sich der mögliche „Verletzte“ ggf. direkt mit dem Verursacher auseinandersetzen.

    Bei „anonymer Hetze“ verlagert sich die Haftung wohl zu Lasten des Blogs? Auch das halte ich für unfair.

    Beim BGH u. BVerfG gelten andere Maßstäbe? Da werden die Urteile von den Bundesgerichten ja selbst unter Nennung der entsprechenden Richternamen veröffentlicht. Demzufolge gibt es keinen „Schutz“ für Bundesrichter.

    Auf die Plätze, fertig, los – hoch mit dem Visier – Freiwillige vor!

  5. SV Wehpke sagt:

    @Karle „Auf die Plätze, fertig, los – hoch mit dem Visier – Freiwillige vor!“

    Aber klar doch Karle, ich find den Vorschlag gut, also folgen Sie mir.

    Wehpke Berlin

  6. Karle sagt:

    @SV Wehpke

    Das hätten Sie wohl gerne?

    1. Folge ich immer nur wem ich will (Ihnen auf alle Fälle nicht)

    und

    2. habe ich nicht die Absicht, rechtswidrig operierende Richter oder sonstige „Verbrecher“ namentlich zu erwähnen.

    Dieser Wunsch/Vorschlag kam von anderer Seite.

    Wozu auch Richter namentlich erwähnen? Ergibt sich doch aus dem Aktenzeichen und dem Geschäftsverteilungsplan.

    Mir geht es grundsätzlich immer nur um die Sache. Welche Person dahintersteht, interessiert mich in der Regel nicht.

    Diejenigen, die andere Personen gezielt an den Pranger stellen wollen, sollten dafür gefälligst auch die Verantwortung übernehmen. Nach meinem Verständnis endet da der Schutz der Anonymität (s.o.).

    Andererseits brauchen Leute, die mit wahrer Identität operieren, sich nicht zu wundern, wenn sie dann persönlich angegriffen werden? Das liegt in der Natur der Spezies Mensch. Soweit ich mich entsinne, hatten Sie schon solche Probleme? Also ein klarer Punktesieg für das anonyme posting. Aber jeder wie er mag.

  7. Iven Hanske sagt:

    Hier gibt es das Urteil mit Namensnennung http://www.sofort-vor-ort.de/1/U-List-01-06-2015.htm

    Und hier ist erklärt, dass Richterin Christine Linné die Verantwortung hat: http://www.vaeternotruf.de/amtsgericht-halle.htm

    Also man braucht kein Geheimnis um die Richternamen machen, warum auch, es gab eine öffentliche Verhandlung und ein Urteil im Namen des Volkes.

    Was an diesem Fall schlimm ist, ist die Tatsache das der Geschädigte zwar die Gutachterkosten nicht mehr bezahlen muss, aber auch die Differenz von 4000,00 Euro Schaden nicht ersetzt bekommt, da der Anspruch auf Grund dieses Verfahren verjährt ist.

    Das Gericht konnte selber (verlangt dies aber vom Geschädigten Laien) nicht die Schadenshöhe schätzen und benötigte ein gerichtliches Gutachten dazu. Hier ist der besondere Schwachsinn ersichtlich, da das Gutachten, wenn kein Auswahlverschulden vorliegt, immer vom Schädiger vollständig zu bezahlen ist und der Schädiger zur Rechnungshöhe das Vorteilsausgleichverfahren zu nutzen hat. Aber das kann Mann ja laut der Engelhardt Verschwörung dem Versicherer nicht mehr (im OLG Naumburg 2006 hat das Richterin Engelhardt noch anders unterschrieben) zumuten.

    Dieser Fall beweist Gegenteiliges, da der Geschädigte hier nicht nur das Prozessrisiko tragen musste, sondern auch noch das Risiko des gerichtlichen Gutachters mit 2500,00 Euro Vorschuss hatte.

    Ich würde mich schàmen als Richterin, gerade wenn dann noch die Gutachterrechnung mit ca. 3% gekürzt wird, da diese Rechnung, nach Mittelwert einer korrupten BVSK Befragung, angeblich ersichtlich evident überhöht sein soll. Hallo 3% über irgendwas, leben wir hier in einer Diktatur die trotz BGH in den Markt eingreifen darf?

    Leider hätte der Anwalt, nach Erhalt des gerichtlich bestellten Gutachtens, die Klage um die 4000,00 Euro (unglaublich wie hier unseriös vom Versicherer, nach eigenem Gutachter, gekürzt wurde) Differenz zum Reparaturschaden erweitern müssen. Aber das Prozessrisiko konnte der kleine ehrlich arbeitende Vietnamese selbst nicht Schultern.

    Also wer ein Gewissen hat, sollte mal nachdenken es anzuwenden!

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