AG Leipzig veruteilt Allianz Versicherungs AG zur Erstattung des außergerichtlich gekürzten Schadensersatzes, jedoch nur teilweise aufgrund rechtsfehlerhafter Begründung (108 C 9223/15 vom 23.05.2016)

Nachdem das verlängerte Wochenende durch positive Leipziger Urteile dominiert wurde, sollte es eigentlich erst einmal gut sein. Das folgende Urteil ist aber so was von „schräg“, dass wir es dann doch noch als Nr. 10 nachschieben und „zum Abschuss freigeben“.

Wie man diesem aktuellen „Schrotturteil“ unschwer entnehmen kann, gibt es in Leipzig nicht nur viel Licht, sondern leider auch etwas Schatten. Geklagt hatte hier der Kfz-Sachverständige aus abgetretenem Recht gegen die Allianz Versicherung.

Zuerst werden in der Urteilsbegründung massenhaft BGH-Urteile und Auszüge daraus zitiert, die u.a. eine Deckelung der Nebenkosten nebst sonstigen willkürlichen Kürzungen durch das Gericht im Schadensersatzprozess ablehnen. Danach wird der BGH dann über Bord geworfen und die Nebenkosten freihändig auf Grundlage der rechtswidrigen Rechtsprechung des OLG Dresden durch 25%-Deckelung gekürzt. Darüber hinaus wird dann die Berufung nicht zulassen, obwohl das Urteil im Widerspruch zur hunderfach gegenteiligen Rechtsprechung vor Ort steht – einschl. der Berufungskammer und der BGH-Rechtsprechung. Frecher geht es mit der Rechtsbeugung wohl nimmer, oder?

Die Richterin sollte sich an ihrem Kollegen ein Beispiel nehmen, der sich bereits am 2. Dezember 2015 von der 25%-Deckelung der Nebenkosten verabschiedet hatte und damit auf den Pfad des Rechts zurückgekehrt ist (AG Leipzig, 113 C 1088/15 – hier bei CH veröffentlicht am 29.05.2016). Ein Richter mit Format, dem Respekt gebührt!

Folge des gegenständlichen Fehlurteils ist die Abschneidung des rechtmäßigen Schadensersatzes in Höhe von EUR 42,31 sowie die Auferlegung anteiliger Kosten in Höhe von 25% des Verfahrens. Unterm Strich wird also der Sachverständige dafür bestraft, dass er sich (bzw. für seinen Kunden) die willkürlichen Kürzungen der Allianz nicht hat gefallen lassen. Und dass die Allianz rechtswidrig gekürzt hatte, wurde sogar durch dieses Gericht bestätigt.

Wen wundert es bei Urteilen wie diesen, dass „linientreue“ Richter irgendwann mit gut bezahlten Seminaren im Auftrag der Versicherungswirtschaft „belohnt“ werden? Oder dass Richter, als Folge von gut bezahlten Seminaren, die Versicherungswirtschaft „belohnen“?

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 108 C 9223/15

Verkündet am: 23.05.2016

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

Allianz Versicherungs-AG, An den Treptowers 3,12435 Berlin, v.d.d. Vorstand

– Beklagte-

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richterin am Amtsgericht W.
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2016 am 23.05.2016

für Recht erkannt:

1.  Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger hinsichtlich der offenen Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens durch das Kfz-Sachverständigenbüro … in Höhe von 129, 41 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis-Zinssatz seit 27.09.2013 gegenüber dem Kfz-Sachverständigenbüro … freizustellen.

2.  Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.  Der Kläger trägt 25% und die Beklagte 75% der Kosten des Rechtsstreits.

4.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.  Die Berufung wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 171,72 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Vom Tatbestand wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist teilweise begründet.

Die Parteien streiten um weitere Sachverständigenkosten. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Klägerin auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 129,41 Euro nach §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 249 BGB.

1. Nach diesen Vorschriften ist zum Schadensersatz verpflichtet, wessen Kraftfahrzeug bei dem Betrieb eine Sache geschädigt oder einen Menschen verletzt hat. Dabei ist die Ersatzpflicht des Halters ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht ist.

Unstreitig wurde am 05.09.2013 der Pkw des Klägers in Leipzig durch den Fahrer eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeuges allein schuldhaft im Straßenverkehr beschädigt, weswegen die vollständige Eintrittspflicht der Beklagten unstreitig ist.

Der Kläger macht 689,37 Euro Brutto Sachverständigenkosten geltend, davon Nebenkosten in Höhe von Netto 144,30 Euro. Die Beklagte zahlte vorprozessual 517,65 Euro.

2. Generell sind Sachverstandigenkosten dem Grunde nach erstattungsfähig, da sie mit dem Schaden unmittelbar verbunden sind und nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu den auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören, da die Begutachtung zur Geltendmachung des vorliegenden Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig war (so auch BGH, Urt. v. 30. November 2004; VI ZR 112/87; BGH, Urt. vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13, VersR 2014, 474 Rdn. 7; vom 7. Februar 2012 – VI ZR 133/11, VersR 2012, 504 Rdn. 13; zit. nach Juris).

Die streitgegenständlichen Kosten können nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlicher Herstelleraufwand geltend gemacht werden. Seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen.

Dabei ist aber nicht ein vom Geschädigten bezahlter Rechnungsbetrag zu erstatten, sondern der Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen (Urteile des BGH vom 6. November 1973 – VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rdn. 13; vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13, VersR 2014, 474 Rdn. 8) zitiert nach Juris). Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Intereesen am besten zu entsprechen scheint (Urteil des BGH vom 18. Januar 2005 – VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559; zit. nach Juris). Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (Urteil des BGH vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12, VersR 2013,1590 Rdn. 18 m.w.N.; zit. nach Juris).

Das Gericht ist im Schadensersatzprozess nicht berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (Urt. des BGH v. 29.06.2004; VI ZR 211/03, zit. nach Juris), auch hinsichtlich der Höhe des Sachverständigenhonorars. Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschadigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. BGH, Urteile vom 6. November 1973 – VI ZR 27/73, BGHZ 61,346, 348; vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rdn. 19; vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13, a.a.O. Rdn. 7 f., jeweils m.w.N.). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. BGH, Urteile vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, a.a.O. Rdn. 17; vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13; zit. nach Juris).

Liegen die vom Sachverständigen berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden. Bei der Bemessung der Schadenshöhe hat der Tatrichter dann allerdings zu beachten, dass der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen müssen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergibt, darf sie nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen (vgl. BGH, Urteile vom 22. Dezember 1987 – VI ZR 6/87, VersR 1988, 466, 467; vom 11. Mai 1993 – VI ZR 207/92, VersR 1993, 969, 970; vom 17. Januar 1995 – VI ZR 62/94, VersR 1995, 422, 424; vom 8. Mai 2012 – VI ZR 37/11, VersR 2012, 917 Rdn. 9; BGH, Urteil vom 30. Mai 1995 – X ZR 54/93, NJW-RR 1995, 1320, 1321; BVerfG NJW 2010, 1870 Rdn. 19; Musielak/Foerste, ZPO, 11 Aufl., § 287 Rdn. 7 f.; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 287 Rdn. 35; BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13 -, zit. nach Juris).

Die vorliegend geltend gemachten Kosten des Sachverständigen in Relation zur Schadenshöhe sind nach den Urteilen des BGH vom 23.01.2007, Az.: VI ZR 67/06 und vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13 beanstandungsfrei. Schließlich ist der Geschädigte nach den schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei (BGHZ 162, 165 f.), so dass er einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl beauftragen kann. Der Geschädigte ist dabei nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, hat aber das Risiko zu tragen, dass sich dieser ausgewählte Sachverständige mit seinen Forderungen im Prozess als zu teuer erweisen kann (BGHZ 163, 362, 3671).

Gerade dies ist hier nicht festzustellen.

Der Rechnungsbetrag in Höhe von 689,37 Euro wurde unstreitig in Höhe von 517,65 Euro durch die Beklagte beglichen. Streitgegenstandlich sind demnach 171,72 Euro. Aus Sicht eines wirtschaftlichen denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten lässt sich aus dieser Relation keine Unzweckmäßigkeit oder Unangemessenheit der Kosten des Sachverständigen herleiten, wonach die Kosten somit als erforderlicher Herstellungsaufwand geltend gemacht werden konnten.

3. Allerdings betragen die Nebenkosten in Relation zum Grundhonorar mehr als 25%, so dass diese eine versteckte Erhöhung des Grundhonorars darstellen (Rspr. des OLG Dresden auf der Basis des § 287 ZPO, Urteil vom 19.02.2014, Az.: 7 U 111/12) und nur in Höhe von Netto 108,75 Euro erstattungspflichtig sind. Der gesamte Nettobetrag besteht in Höhe von 543,75 Euro (Grundhonorar 435,00 Euro nebst Nebenkosten in Höhe von 25% daraus; 108,76 Euro) und in Höhe von 647,06 Euro Brutto. Unter Berücksichtigung geleisteter 517,65 Euro (§ 362 BGB) ist die Klageforderung in Höhe von 129,41 Euro Brutto begründet.

Darüber hinaus ist dem Kläger kein Schaden entstanden. Soweit der Sachverständige ein überhöhtes Honorar geltend macht, kann der Geschädigte ihm § 242 BGB entgegenhalten, da der Sachverständige im Falle der Zahlung überhöhter Sachverständigenhonorare das Geleistete sogleich als Schadensersatz zurückerstatten müsste (sog. „dolo agit“ – Einrede). Nach § 241 Abs. 2 BGB ist – vergleichbar mit den Pflichten der Mietwagenunternehmer – eine Aufklärungspflicht des Sachverständigen gegenüber seinem Auftraggeber darüber anzunehmen, dass sein Honorar ggf, über den üblichen Abrechnungssätzen liegt und insoweit möglicherweise nicht in vollem Umfang von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet wird (vgl. auch insoweit AG Bochum, Urt. v. 29.05.2008, Az: 67 C 275/07; AG Altena, a.a.O.; OLG Dresden, Urteil vom 19. Februar 2014 – 7 U 111/12, 7 U 0111/12 – Rdn. 19, zit. nach Juris). Die Überhöhung des Nebenkostenanteils war für den Sachverständigen auch ohne weiteres erkennbar, weil es hierbei nicht auf ältere Rechtsprechung, sondern auf die Transparenz der Abrechnung ankommt. Auf ein Auswahlverschulden des Geschädigten kommt es daher nicht an.

II. Die Nebenforderungen beruhen auf §§ 286, 288 BGB, die Kostenentscheidungen auf § 92 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt § 3 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtesache keine grundsätzliche Bedeutung hat und nicht der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 511 Abs. 4 ZPO dient, sondern bereits obergerichtlich geklärt ist.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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4 Antworten zu AG Leipzig veruteilt Allianz Versicherungs AG zur Erstattung des außergerichtlich gekürzten Schadensersatzes, jedoch nur teilweise aufgrund rechtsfehlerhafter Begründung (108 C 9223/15 vom 23.05.2016)

  1. Juri sagt:

    Das ist sicherlich mal wieder ein Vorurteil, aber mir fällt trotzdem immer wieder auf, dass überwiegend Richterinnen solche Schrotturteile absetzen.

    Aber ich bin ja auch der Meinung, dass Frauen ab einer gewissen Altersstufe besser Kuchen backen als einparken können.

  2. Knurrhahn sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    bei dieser Richterin hat die Unterstellung einer „versteckten Erhöhung des Grundhonorars“ wohl einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen und dann wurden dem zunächst prall gefüllten Sack der schadenersatzrechtlich zutreffenden Erkenntnisse einfach ein paar Löcher verpasst, durch die der Beschluss des OLG München, das Urteil des OLG Saarbrücken und die BGH-Rechtsprechung in alle Winde entfleuchen konnten. Die ALLIANZ-Bruderschaft wird das gefreut haben und man sieht, wie doch so manches ganz einfach zu bewerkstelligen ist unter einer wahrlich mehr als komfortablen Schutzschild des Gesetzgebers. Da ist nix mit dem Schwert der Rache oder mit einem Apell an die richterliche Verantwortung und die Erinnerung an den geleisteten Diensteid. Hin und wieder bricht jedoch ein Sonnenstrahl der Erkenntnis durch die graue Wolkendecke und hinterlässt etwas Wärme, auf dass das Hervortreten der Wahrheit dann doch noch gedeihen kann. Mich würden die Ursachen für diese Fehleinschätzung und für die Kehrtwende deshalb mehr interessieren als das „Ergebnis“, denn letztlich beinhaltet doch das in Insiderkreisen fragwürdige Urteil des OLG Dresden einen Angriff auf das Grundgesetz, eine Anmaßung gesetzgeberischer Funktionen und eine Mißachtung der Rechtsfolgen aus der Position des vom Geschädigten beauftragten Kfz.-Sachverständigen als Erfüllungsgehilfe des Schädigers, womit es in strenger Einhaltung einer schadenersatzrechtlichen Würdigung nichts zu prüfen und in gesetzgeberischer Aufgabenstellung festzuschreiben gab, wie es das OLG Dresden praktiziert hat.

    Knurrhahn

  3. Iven Hanske sagt:

    Juri, gibt es mehr weibliche oder mehr männliche Hexen? Hier habe ich einen Preis mit dem Geschädigten vereinbart und die Gesamtrechnung inkl. Nebenkosten lag im Grundhonorar (ohne Nebenkosten) des max. BVSK. Ja bei dieser weiblichen… hat selbst der Schuhputzer keine Chance auf vollständige Zahlung. Die hat auch plamäßig den 249 missachtet, denn Sie hat einschlägig zitiert. Leider ist auch der Verfassungsgerichtshof Sachsen (trotz bekannten Beschluss) verhext, denn die Verfassungsbeschwerde wurde ohne Begründung nicht angenommen. Tschüß Rechtstaat und ein Hoch auf die Willkür. Übrigens war das Unfallopfer aus Halle (Sachsen Anhalt) und wurde circa 3 Jahre nach dem OLG Dresden Ereignis geschädigt. Naja, es gibt halt Entscheidungen (egal ob weiblich oder männlich), welche nur noch medial zur seriösen Ordnung gerufen werden können, so demnächst in Halle. Ich meine jetzt aber keine Hexenverbrennung…

  4. Jörg sagt:

    @Juri. „Kuchen backen“ konnte die bestimmt auch nicht Aber das kommt davon wenn man ungeeigneten Personen das Lesen und Schreiben vermittelt. Die schreiben dann Urteile die sie selbst nicht verstehen, geschweigen denn schlüssig ableiten und begründen könnten. Aber ist ja auch egal weil „im Namen des Volkes“.

    Armes Volk mit solchen Richtern.

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