Beschwerdekammer des LG Wiesbaden weist versicherungsfreundlichen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit mit Beschluss vom 22.3.2013 – 4 T 49/13 – zurück.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch einen Beschluss des LG Wiesbaden bezüglich der Befangenheit eines versicherungsfreundlichen Sachverständigen bekannt. Interessant ist die Verbindung der beklagten in Wiesbaden ansässigen Versicherung und dem Rechtsanwalt, der mit dem hier streitgegenständlichen Sachverständigen gemeinsame Buch- und Kolloquiumsaktivitäten entfaltet. Dann bestehen auch noch Verbindungen zu zwei Anwälten aus der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der beklagten Versicherung. So viel Nähe zu der Versicherung ist mit Sicherheit keine Überraschung. Zum weiteren ist der benannte RA. R. auch noch an der FH Wiesbaden im Bereich des Schadensersatzrechts tätig. Auch die Berichte des Herrn RA. R. aus Wiesbaden in verschiedenen Publikationen sind sehr versicherungsfreundlich, um es noch freundlich auszudrücken. Über diesen Blog ist er auch nicht erfreut, so schreibt er es jedenfalls in seinem Blog.  Bildet Euch bitte selbst Eure Meinungen und  gebt Eure Kommentare hier bekannt.

Viele Grüße
Willi Wacker

Landgericht Wiesbaden                                                           Verkündet am:
.                                                                                                  22.03.2013

Aktenzeichen: 4 T 49/13
93 C 1509/12 (31) Amtsgericht Wiesbaden

Beschluss

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Das Befangenheitsgesuch des Klägers gegen den Sachverständigen Dr. Z. wird für begründet erklärt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 200,00 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten im schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO um restliche Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall. Die Vollhaftung der Beklagten ist unstreitig. Ergänzend wird auf Ziffer I. des Beschlusses des Beschwerdegerichts vom 12.09.2012 (Bl. 113 R/ 114 d.A.) verwiesen.

Mit Beschluss vom 13.08.2012 kündigte das Amtsgericht seine Absicht an, ein Sachverständigengutachten des Gerichtssachverständigen Dr. Z. aus Wiesbaden aus einem Rechtsstreit des Amtsgerichts Mainz, zu den üblichen Mietpreisen für die streitgegenständlichen Postleitzahlregionen zu verwerten (Bl. 93 f. d.A.). Mit Schriftsatz vom 30.08.2012 beantragte der Kläger unter anderem, den Sachverständigen Dr. Z. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen (Bl. 104 d.A.).

Nachdem das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 12.09.2012 über eine anderweitige Beschwerde des Klägers entschieden hatte (Bl. 113 f. d.A.), wies das Amtsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 06.02.2013, auf den Bezug genommen wird, den Befangenheitsantrag des Klägers gegen den Sachverständigen Dr. Z. zurück (Bl. 128 bis 130 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 14.02.2013 hat der Kläger gegen den Beschluss vom 06.02.2013 sofortige Beschwerde eingelegt. Er verweist unter anderem darauf, dass der Sachverständige Dr. Z. zusammen mit dem Handlungsbevollmächtigten der Beklagten F,  Herrn RA. R. ein gemeinsames Buch zum Kolloquium „aktuelle Herausforderung bei der Bemessung und Regulierung von Haftpflichtschäden. Wiesbadener Kolloquium zu Fragen des Versicherungsrechts und der Schadensregulierung an der FH Wiesbaden“ herausgibt. In diesem Buch haben auch zwei Rechtsanwälte der Kanzlei der Beklagtenvertreter Beiträge veröffentlicht (vgl. Klägerschriftsatz vom 30.08.2012, Bl. 103 bis 107 d.A., Klägerschriftsatz vom 05.12.2012, Bl. 126 f. d.A.). Im Übrigen wird auf den Beschwerdeschriftsatz vom 14.02.2013 (Bl. 134 f. d.A.) verwiesen.

Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 15.02.2013 (Bl. 136 d.A.), auf die Bezug genommen wird, der Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen. Sodann hat es die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt (Bl. 137 d.A.).

Das Beschwerdegericht hat mit Schreiben vom 27.12.2012, auf das ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 139 d.A.), darauf hingewiesen, dass es die Beschwerde des Klägers für zulässig und begründet erachtet. Auf die Gewährung rechtlichen Gehörs äußerte sich der Kläger mit Schriftsatz vom 05.03.2013 (Bl. 143 f. d.A.) und die Beklagte mit Schriftsatz vom 07.03.2013 (Bl. 145 f. d.A.).

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 406 Abs. 5, 567 ff. ZPO statthaft und auch ansonsten zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt.

Die Beschwerde ist auch begründet. Gemäß § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden, also wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 42 Abs. 1 ZPO). Diese liegt vor, wenn der Grund, der das Misstrauen rechtfertigt, vom Standpunkt der Partei aus objektiv und vernünftig betrachtet vorliegt, d.h. mindestens glaubhaft gemacht ist (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 30. Aufl., § 42, Rn. 9). Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen und Gedankengänge des Antragstellers scheiden aus (Zöller/ Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 42, Rn. 9).

Es liegen hinreichende Umstände vor, die vom Standpunkt des Klägers aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung Misstrauen gegen den Gerichtssachverständigen Dr. Z. begründen: Aus der Sicht des Klägers ist eine hinreichende Distanz und Neutralität des Sachverständigen Dr. Z. zur Beklagten nicht gegeben. Zwar begründet die bloße Teilnahme an einschlägigen Seminaren und Symposien für sich allein noch keine Befangenheit. Unstreitig gibt der abgelehnte Sachverständige aber zusammen mit dem Handlungsbevollmächtigten der Beklagten, Herrn R., eine hier einschlägige Fachpublikation heraus, in der auch Fachbeiträge zweier Rechtsanwälte der Kanzlei der Beklagtenvertreter enthalten sind.

Dieser Umstand begründet nach den vorgenannten Kriterien aus der Sicht des Klägers die Besorgnis der Befangenheit. Es beruht auf mehr als rein subjektiven unvernünftigen Vorstellungen, dass der Kläger Befangenheit wegen der gemeinsamen Fachbuchveröffentlichung mit einem Handlungsbevollmächtigten der Beklagten und Beiträgen zweier Beklagtenvertreter rügt. Unerheblich ist, ob es sich beim gemeinsam herausgegebenen Fachbuch um einen Tagungsband eines jährlichen Schadenkolloquiums handelt oder um eine Einzelveröffentlichung. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beklagtenvertreter und des Sachverständigen Dr. Z. in seinem Schreiben vom 14.11.2012 (Bl. 118 bis 121 d.A.) besteht aufgrund dieser Zusammenarbeit bei der gebotenen vernünftigen Betrachtung aus der Sicht des Klägers die nachvollziehbare Besorgnis, der Sachverständige Dr. Z. könnte z.B. im Falle einer Sachverständigenanhörung gem. § 411 Abs. 3 ZPO nicht mit der gebotenen Unvoreingenommenheit begutachten.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 3 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen gemäß § 574 Abs. 3, 2 ZPO nicht vorliegen.

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13 Antworten zu Beschwerdekammer des LG Wiesbaden weist versicherungsfreundlichen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit mit Beschluss vom 22.3.2013 – 4 T 49/13 – zurück.

  1. Dipl.-Ing. Andreas Hoppe sagt:

    Es ist für mich nicht verständlich warum Herr Dr. Z. nicht von selbst auf die Verflechtung hingewiesen hat.

    Auch mir passiert es häufiger, dass ich Gutachten in Rechtstreitigkeiten erstatten soll, bei denen eine Partei – möglichweise auch weitläufige – Verbindungen mit mir hat, seien es persönliche oder berufliche. Für mich ist es selbstverständlich, dass ich dies zuerst prüfe und sodann unverzüglich das Gericht benachrichtige.

    Dann kann das Gericht entscheiden, bzw. die Parteien zur Stellungnahme auffordern. Das ist ehrlicher und respektvoller Umgang mit dem Gericht und der am Prozess beteiligten Parteien.

    Viele Grüße

    Andreas

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Andreas,
    so, wie Du es beschreibst, so sollte es sein.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi

  3. Robert Sanderbusch sagt:

    Es ist aber bezeichnend, dass Dr. Z. nicht von sich aus dem Gericht und / oder den Parteien seine Nähe zu der Beklagten bekanntgegeben hat. Versicherung, versicherungsfreundlicher Anwalt und versicherungsgeneigter Sachverständiger. Das ist doch eine klare Linie, oder? Und dann auch noch die Gegenseite bewußt im Unklaren gelassen. Das ist doch wieder typisch für Versicherungsnähe.
    Nein, mit R echt und V erantwortung hat das nichts zu tun.

  4. HD-30 sagt:

    Heute nennt man so etwas „Netzwerken“, früher ganz einfach „Filz“. Leider überall zu finden.

  5. Rolf Springer sagt:

    Hut ab vor den Richtern der Beschwerdekammer beim LG Wiesbaden.
    Wenn es um Mietwagenkosten geht, dürfte Dr. Z. ohnehin als SV ausscheiden, denn er hat selbst Berechnungen bezüglich der erforderlichen Mietwagenkosten angestellt. Er wird daher seine Methode als richtige darstellen und z.B. Schwacke in Grund und Boden verwerfen.
    Dann kommt hinzu, dass er mit RA. R. R. ein Fachbuch gemeinsam herausgibt, und gerade RA.R.R. Handlungsbevollmächtigter der Beklagten ist. Was für Zusammenhänge? Dann noch die Tatsache, dass in dem Fachbuch auch zwei Anwälte der Kanzlei, die die Beklagte vertritt, ihre Beiträge veröffentlicht haben. Soviel Zusammenspiel ist kein Zufall.
    Merkwürdig ist nur, dass in dem Blog des Herrn RA. R. meines Wissens dieser Beschluss nicht veröffentlicht worden ist. Auch ein merkwürdiger Zufall, wo doch sogar das Resttankinhaltsurteil des AG Solingen kritisiert wird. Dem Macher des Blogs sei noch mitgeteilt, dass das LG Kiel mit Urteil vom 19.7.2013 – 13 O 60/12 – ebenfalls den Restkraftstoff im Tank als Schaden anerkannt und dem Geschädigten Wertersatz zugesprochen hat.

  6. Mister L sagt:

    @ Rolf Springer

    Hier noch einige Positiv-Urteile zum Restkraftstoff:

    AG Duisburg 50 C 247509
    AG Germersheim 1 C 473/11
    AG Charlottenburg zfs 1989, S. 80,
    AG Pforzheim 5 C 23/07,
    AG Erkelenz 6 C 93/07,
    AG Duisburg 50 C 2475/09,
    AG Landau (Pfalz) 4 C 236/11 und
    LG Regensburg NJW-RR 2004,S. 1474

  7. virus sagt:

    Was ich jetzt nicht verstehe. Warum wird hier bei den Herausgebern von Büchern mit Kürzel gearbeitet. Tut doch mal Butter bei die Fische, damit Rechtssuchende nach Verkehrsunfällen rund um Wiesbaden und sicher darüber hinaus sich ein Bild davon machen können, inwieweit der Rechtsbeistand und/oder der Sachverständige des Vertrauens möglicherweise (selbst auferlegten) Zwängen zum Nachteil des Mandanten bzw. Kunden unterliegt. Möglich, dass der Eine oder Andere sich dann entschließt, wegen nicht offengelegter Verbindungen „zum Feind“ seinen einst geltend gemachten Anspruch von unabhängiger Seite überprüfen zu lassen – den Blick dabei auf Schadensersatzforderungen richtend.

  8. Rolf Springer sagt:

    @ virus 13.Dezember 2013 at 09:12

    Schau selbst in den Blog des Herrn RA. R. R. unter http://www.rolandsblog. Der Blogbetreiber freut sich in seinem Blog über die Freude bei Captain-Huk über ein Mietwagenurteil des LG Köln.
    Der Blogbetreiber ist der Herr, der mit dem Sachverständigen Dr. Z., der auch in Mietwagenkostenfragen eine eigene Berechnung angestellt hat, das gemeinsame Fachbuch herausgegeben hat. Das ergibt sich daraus, wenn man unter Dr. Zinn weitergoogelt.
    Herr R.R. ist auch Handlungsbevollmächtigter der R+V-Versicherung in Wiesbaden. Das ergibt sich aus der Vita der Herrn R.R. Das passt doch eigentlich Alles.

  9. Babelfisch sagt:

    @virus:

    ganz einfach: gib „Wiesbadener Kolloquium zu Fragen des Versicherungsrechts und der Schadensregulierung an der FH Wiesbaden“ mal bei Google ein und dann siehst du, dass es sich bei diesem Sachverständigen um denjenigen handelt, dessen Erhebungen zu den Mietwagenkosten nach meiner Kenntnis bislang von keinem Gericht als maßgeblich bei einer Schätzung des Normaltarifs eingestuft wurde. Bislang war seine Arbeit also für die Tonne!

  10. virus sagt:

    Aus dem o. genannten Blog:

    „Was ich aber interessant und bemerkenswert finde: die Autoren scheinen aus dem Kreis von Sachverständigen zu kommen, die primär für Unfallgeschädigte ihre Gutachten erstellen. Eine Tätigkeit, die ich völlig in Ordnung und für besonders große Fahrzeugschäden auch notwendig finde.“

    Auf solcherlei Unsinn – Volksverdummung – sollten wir hier nicht hinweisen!!
    Wer hat denn nun gemeinsam ein Buch herausgegeben? Die Frage kann doch nicht so schwer zu beantworten sein. Ich lese gerade „Das Spinnennetz der Macht“ – Wie die politische und wirtschaftliche Elite unser Land zerstört. Von Jürgen Roth. Für Interessierte ist das Buch als Weihnachtsgeschenk durchaus geeignet. Was Roth zum XI Senat am BGH (Banken-Senat) recherchiert hat „Wenn der Bundesgerichtshof die Banken schützt“ – ab Seite 240, läßt sich m. E. auch auf Urteile des VI. Senats am BGH analog zu den Versicherungen übertragen.

  11. Rolf Springer sagt:

    Virus, Babelfisch hat doch schon den Weg gezeigt. Es kann doch nicht so schwierig sein, da herauszufinden, wer die Aurtoren des Biches sind.

  12. Willi Wacker sagt:

    Merkwürdig ist, dass Herr R. Richter, Inhaber von Rolands Blog, der sonst immer schnell auf Kommentare und Beiträge in diesem Blog reagierte, plötzlich mit Schweigen reagiert. Ich glaube, dass Captain-Huk mit diesem Beitrag genau ins Mark getroffen hat. Jetzt ist hoffentlich auch Schluss mit Ironie über diesen Blog.

    Wie einseitig – im Sinne der Versicherungen – Rolands Blog berichtet, zeigt doch eideutig das kritisierte Urteil des AG Solingen. Unser Leser Mister L. hat in seinem Kommentar bereits weitere 7 Urteile aufgeführt. die die Ansicht des AG Solingen teilen. So einsam steht das AG Solingen in der Frage der Entschädigung des Resttankinhalts nicht da, wie es Herr Richter wahrhaben will. Das Gegenteil ist m.E. der Fall. Seine und in Himmelreich/Halm dargestellte Ansicht dürfte die Mindermeinung sein.

    Gleichwohl würde ich allerdings nicht Rolands Blog als Unsinn und Volksverdummung, wie es virus in seinem Kommentar getan hat, bezeichnen.

  13. Pitbull sagt:

    @ Willi Wacker
    „Gleichwohl würde ich allerdings nicht Rolands Blog als Unsinn und Volksverdummung, wie es virus in seinem Kommentar getan hat, bezeichnen.“

    Ich denke Virus hat von Inhalten gesprochen u. nicht das Blog als solches gemeint.
    Aber mich würde es interessieren wie Willi Wacker so eine wissentlich und schlüpfrige Verschleierung der tatsächlichen Zusammenhänge nennt, wenn nicht Volksverdummung.
    „evtl. eine eigene Wahrheit, oder Unterschlagung der Wahrheit“
    Aber sind nicht auch eigene Wahrheiten u. insbesondere Unterschlagungen etwas verwerfliches?

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