Bei der Abrechnung von Unfällen im Ausland wird häufig übersehen, dass die dortige Umsatzsteuer nach dortigem Recht auch bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig sein kann. Anders als in Deutschland besteht beispielsweise in den Niederlanden keine der Vorschrift des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB entsprechende Norm. Dies hat beispielsweise das Amtsgericht in Gronau in einer Entscheidung vom 15. Dezember 2011 rechtskräftig entschieden. In seinem Urteil vom 15. Dezember 2011 Az. 1 C 243/10 führt das Gericht unter anderem wie folgt aus:… Nach dem maßgeblichen niederländischen Haftungsrecht sind sowohl bei Reparatur als auch bei der Abrechnung auf Gutachten – oder Kostenvoranschlagsbasis die Mehrwertsteuerbeträge zu erstatten (vergleiche Ludovisy/Eggert/Bohmerhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 5. Auflage 2011, Rd. 499 zum niederländischen Unfallhaftungsrecht). ….
Bei der Abrechnung mit deutschen Korrespondenzversicherungen stellen wir in der letzten Zeit immer häufiger fest, dass diese versuchen die Umsatzsteuer nicht zu zahlen.
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- SV-R bei IV. Berufungsverfahren des OLG Hamburg (5 U 242/07 vom 02.04.2008) zum Thema Urheberrechtsverstoß – rechtswidrige Einstellung von Gutachtenlichtbildern in eine Restwertbörse
- Moli bei AG Aachen verurteilt AchenMünchener Versicherungs AG zum Ausgleich der restlichen Sachverständigenkosten, die außergerichtlich durch die AM Versicherung rechtswidrig gekürzt wurden (120 C 168/14 vom 31.07.2014)
- Kerstin Wegner bei Märchenstunde bei FOCUS-MONEY? „HUK-COBURG und HUK24 bekommen Bestnoten“
- Bernd Schumann bei BGH Urteil zur Neuwagenregelung sowie Wertminderung bei geschäftlicher Fahrzeugnutzung, Az: VI ZR 110/08 vom 09.06.2009
- Werner Klein bei AG Trier verurteilt Versicherten der Sparkassen Direkt Versicherung zur Zahlung der von der Sparkassen Direkt Versicherung nicht erstatteten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 6.2.2015 – 7 C 309/14 -.
- Anni bei Leitfaden Verkehrszivilrecht, welche Stundenverrechnungsssätze?
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Hallo Herr Kollege Reckels,
Sie im Grenznahen Raum zu den Niederlanden kennen die entsprechenden Normen des niederländischen Rechts. Aber was macht der Anwalt z.B. in Kassel, weit weg von irgendwelchen Grenzen?
Vielleicht kann der Blog verschiedenste wichtige Untzerschiede zwischen deutschem Recht und dem Recht der angrenzenden EU-Staaten veröffentlichen? Der informierte Leser aus dem grenznahen Bereich zu der Tschechischen Republik oder der erfahrene Leser aus dem Saarland zu Frankreich usw. können vielleicht ihre Erfahrungen und Kenntnisse zum Recht des angrenzenden Auslands hier einstellen. Das hilft wieder einmal, gegen das rechtswidrige Regulierungsverhalten der Versicherer vorzugehen, denn die Versicherer sind gesetzlich verpflichtet, nach den Regeln der anzuwendenden Gesetze – auch der ausländischen – den Schaden zu ersetzen.
Mit freundl. Grüßen
Willi Wacker
weiß daher jemand, ob nach österreichischem Recht nach einem nicht von mir verschuldeten Verkehrsunfall die MWST bei einer Abrechnung nach Gutachten auch gezahlt werden muss? Mein Fahrzeug ist in Deutschland zugelassen.
Ich bedanke mich schon mal für die Antwort.
Echt super, euer Blog!
In Österreich gibt es bei Abrechnung nach Gutachten keine MWSt, nur bei Vorlage einer Rechnung.
Legt der Geschädigte aber eine Reparaturrechnung vor, ist er meines Wissens hinsichtlich seines Anspruchs grundsätzlich auf den Reparaturbetrag begrenzt.
Mit Grüßen aus Dortmund
Kampmann
Hallo, RA Kampmann,
danke für Ihre Info, die das Schreiben der UNIQA Sachversicherung für mich – zwischen den Zeilen – verständlich macht.
„unser SV kann auf Grund der Bilder das Gutachten nicht nachvollziehen.
Wir ersuchen daher um Bekanntgabe, in welcher Werkstatt das Fahrzeug reapriert werden wird. Dort wollen wir einen Sachverständigen hin entsenden, der das Gutachten, das Sie erstellen haben lassen, prüfen können.
Unsere Vorstellung von der Nachbesichtigung wäre folgende:
Sie geben uns bitte die Werkstatt und den Zeitpunkt (Datumsmäßig) bekannt, wann das Fahrzeug besichtigt werden kann.
Bitte geben Sie uns die Möglichkeit die Besichtigung zu organisieren. Dafür benötigen wir 3 Tage Vorlauf.
Freundliche Grüße von Ihrem UNIQA Team“
Hallo,
durch meinen HUK Auslandsschutz habe ich den unverschuldeten Unfall in den Niederlanden von einem deutschen Anwalt regulieren lassen.
Die Regulierung erfolgt nach deutschem Recht, d.h. die Mwst. wird
bei fiktiver Abrechnung abgezogen, im Gegensatz zum niederländischen Recht.
Damit habe ich oder alle die, die diesen Auslandsschutz haben , die dann fiktiv über ein Gutachten abrechnen , ein Eigentor geschossen !
Der einzigste Vorteil ist wohl der Nutzungsausfall, den es in Holland so nicht gibt,
dieser wird angerechnet. Das schlimmste ist das die HUK nach Ihren Richtlinen
reguliert , die HUK arbeitet für den Unfallverursacher (Versicherung) in den Niederlanden und kürzt auf allen Ebenen, bei Ersatzteilen, bei Stundensätzen usw.
Besser ist es wahrscheinlich über das Regulierungsbüro zu gehen und mit Hilfe eines Anwalts den Schaden zu regulieren.
Frage :
Kann man denn bei einer fiktiven Abrechnung welches über ein Gutachten abgerechnet wurde nach der Reparatur noch nachträglich die MWST anfordern ?
Der Betrag des Gutachtens war höher als die tatsächliche Reparatur, obwohl ca. 20 % weniger ausgezahlt wurde (Ersatzteilpreise, Stundensätze usw.). Die Mwst. wurde definitiv vom Gutachten abgezogen.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo,
die Ansprüche müssen nach niederländischem Recht behandelt werden. Dort hat man auch bei fiktiver Abrechnung einen Anspruch auf die im Gutachten ausgewiesene Mehrwertsteuer. Ob es wie in Deutschland eine Verweisungsmöglichkeit an eine Referenzwerkstatt gibt müsste man nachlesen.
@Niersbach…mal nach dem Stichwort „Bereicherungsverbot im Schadenrecht“ suchen, dann erübrigt sich eine Antwort.
Mein parkhausrempler in nl wurde von Kölner Korrespondenz Versicherer innerhalb 1 Woche nach kV übernommen. Nachdem selbst in lackierbuden 3 Wochen Wartezeit herrscht hab ich Schaden nach kV abrechnen lassen. Mit MwSt