OLG Celle – 8 U 87/10 vom 21.12.2010 – Keine Gefahrenerhöhung nach § 23 VVG, wenn sich der KfzSchein zum Zeitpunkt des Versicherungswechsels bereits im PKW befand

An einer (nachträglichen) Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 VVG fehlt es, wenn der Fahrzeugschein – in dem Sonderfall eines Wechsels des Versicherers – sich bereits bei Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers im Fahrzeug befand.

Oberlandesgericht Celle

Im Namen des Volkes

Urteil

8 U 87/10                                                                           Verkündet am
6 O 155/09 Landgericht Hannover                                        21.12.2010

In dem Rechtsstreit

… GmbH & Co. KG, vertreten durch … , in … ,

Klägerin und Berufungsklägerin,

gegen

… Vers. AG, vertreten durch den Vorstand … in … ,

Beklagte und Berufungsbeklagte,

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht … , den Richter am Oberlandesgericht … und den Richter am Oberlandesgericht … für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. April 2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.780 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10. Juli 2009 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Streitwert für das Berufungsverfahren: 9.780,00 €.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt restliche Entschädigung aus einem seit dem Jahr 2007 bestehenden Kaskoversicherungsvertrag, nachdem dieses Fahrzeug bereits zuvor bei einem anderen Versicherer durch die Klägerin versichert war.

Dem Versicherungsverhältnis zwischen den Parteien liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung Klassik – AKB KfzKlassik – der Beklagten zugrunde (Bl. 15 ff., Versicherungsschein Bl. 12 ff.). Das Vertragsverhältnis beinhaltet eine Fahrzeugvollversicherung mit 500,00 € Selbstbeteiligung einschließlich Teilkasko mit 150,00 € Selbstbeteiligung. Das versicherte Fahrzeug, ein VW Multivan, Erstzulassung 2003, wurde zwischen dem 29. und 30. Januar 2009 entwendet. Von dem Wiederbeschaffungswert von netto 16.300,00 € zahlte die Beklagte 40 %, 6.460,00 €. Die restlichen 60 %, 9.780,00 €, macht die Klägerin mit ihrer Klage geltend.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil – insoweit unstreitig – die Klägerin den KfzSchein dauerhaft, und zwar schon vor Beginn des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten, im Fahrzeug aufbewahrt habe. Darin liege eine erhebliche Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 23, 29 VVG a. F. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Senats hat das Landgericht ausgeführt, dass es der Fahrzeugschein dem Täter, der in einen Pkw eingebrochen sei, erlaube, diesen endgültig zu entwenden. Durch Vorzeigen des Scheins könne sich der Täter als scheinbar berechtigter Fahrzeugführer ausweisen. Ein „verstecktes“ Aufbewahren ändere daran nichts. An der Bewertung ändere sich weiter nichts dadurch, dass das Fahrzeug vorab bei einer anderen Versicherung versichert gewesen sei und bereits zu dieser Zeit der KfzSchein im Fahrzeug aufbewahrt worden sei. Eine Abweichung vom vertraglich vorausgesetzten Soll Sicherheitsstandard unterfalle jedenfalls dann den Vorschriften der §§ 23 ff. VVG a. F., wenn, wie hier, eine individuelle Risikoprüfung nicht stattgefunden habe. Dies gelte vorliegend umso mehr, als nicht vorgetragen oder ersichtlich sei, dass die Klägerin gegenüber dem Vorversicherer eine Mitteilung von der ständigen Aufbewahrung des KfzScheins im Fahrzeug gemacht habe.

Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung unter Aufrechterhaltung ihrer erstinstanzlich gestellten Anträge.

Entgegen den Darlegungen des Landgerichts habe bei der Vorgängerversicherung sehr wohl eine detaillierte Einzelfallprüfung stattgefunden. Überdies lägen die Tatbestandsmerkmale der §§ 23 ff. VVG a. F. nicht vor. Die Ausführungen des Landgerichts zur Legitimation durch den KfzSchein seien objektiv unsinnig, weil allein das Fahrzeugkennzeichen hilfreiches Unterscheidungskriterium sei, um das gestohlene Fahrzeug zu ermitteln. Wer mit erheblichem Aufwand die Türschließanlage, die Alarmanlage und zusätzlich die Wegfahrsperre überwinde, entschließe sich nicht erst durch das Auffinden des KfzScheins zu einem Fahrzeugdiebstahl. Außerdem meint die Klägerin, unter § 23 VVG a. F. fielen nur nachträgliche Risikoerhöhungen, nicht solche, die, wie hier, bereits im Zeitpunkt des Antrags vorgelegen hätten. Der Sollzustand müsse irgendwann nach Vertragsschluss bzw. nach Antrag vorgelegen haben, da ansonsten keine Änderung angenommen werden könne. Schließlich sei entgegen der Auffassung des Landgerichts die Ursächlichkeit nicht zu bejahen. Das Risiko der Entwendung des Fahrzeugs sei durch die versteckte Aufbewahrung des Kfz Scheins im Fahrzeug unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erhöht worden. Dabei stützt sie sich auch auf ein Urteil des OLG Oldenburg vom 23. Juni 2010 (5 U 153/09). Hilfsweise beruft sie sich darauf, dass die von der Beklagten in Ansatz gebrachte Abzugsquote in Höhe von 60 % unangemessen sei.

Die Klägerin beantragt,

1. unter Abänderung des am 21. April 2010 verkündeten Urteil des Landgerichts Hannover, Geschäftsnummer: 6 O 155/09, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 9.780,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Beklagte unter Abänderung des vorbezeichneten Urteils weiterhin zu verurteilen, die Klägerin von den Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte Z. und Partner in Höhe von 651,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen, das angefochtene Urteil sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Hauptsache Erfolg. Ihr steht der geltend gemachte Anspruch auf Versicherungsentschädigung in voller Höhe zu. Eine Gefahrerhöhung liegt im vorliegenden Fall ungeachtet des Umstands, dass die Klägerin dauerhaft den KfzSchein im versicherten Fahrzeug belassen hat, nicht vor, weil dieser Zustand bereits bei Abschluss des Versicherungsvertrages zwischen den Parteien bestand und es daher an einer Gefahrerhöhung fehlt.

1. Auf den Sachverhalt findet, auch wenn es sich um einen Altvertrag handelt, die Neufassung des VVG Anwendung (Art. 1 Abs. 1, 2 EGVVG). zu der Entwendung kam es im Jahr 2009.

a) Die §§ 23 bis 27 VVG enthalten eine Neuregelung des früher in den §§ 23 bis 29 a VVG a. F. geregelten Rechts der Gefahrerhöhung. Nach wie vor gilt, dass der Versicherungsnehmer nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen darf. Nach wie vor gilt dabei auch, dass unerhebliche Gefahrerhöhungen unbeachtlich sind (§ 27 VVG entsprechend § 29 VVG a. F.). Nach § 26 Abs. 1 VVG ist dann, wenn der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung eintritt, der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1 VVG vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Der Versicherer ist zur Leistung verpflichtet, soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war (§ 26 Abs. 3 Nr. 1 VVG). Darlegungs und beweispflichtig für den Kausalitätsgegenbeweis ist der Versicherungsnehmer. Er muss nachweisen, dass sich die Gefahrerhöhung in keiner Weise ausgewirkt hat. schon bei Mitursächlichkeit bleibt es bei der Leistungsfreiheit.

b) An der vom Senat in der Vergangenheit wiederholt vertretenen Auffassung, das Zurücklassen des KfzScheins im Fahrzeug stelle für den Fall, dass dies dauerhaft geschehen sei, eine Gefahrerhöhung dar (z. B. VersR 2008, 204), hält der Senat jedenfalls im Grundsatz nach wie vor fest. Nach wie vor und insbesondere auch in Anbetracht „offener“ Grenzen im Sinne des SchengenAbkommens ist der Besitz des KfzScheins nicht ohne Bedeutung. Dem Kfz Schein kommt unabhängig von rechtlichen Erwägungen jedenfalls aus tatsächlichen Gründen eine Legitimationswirkung zu. Bei (Routine)Kontrollen wird die Polizei dann, wenn der zum Fahrzeug gehörende Schein vorgelegt wird, wahrscheinlich von einer näheren Überprüfung absehen. Ob die mit dem dauerhaften Verbleib des KfzScheins verbundene Erhöhung der Gefahr nur eine unerhebliche ist oder nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist (§ 27 VVG), kann dahingestellt bleiben.

Das vom Kläger in Bezug genommene Urteil des OLG Oldenburg vom 23. Juni 2010 (5 U 153/09) weicht, wie einzuräumen ist, von der bisherigen Senatsrechtsprechung ab. Das OLG Oldenburg geht davon aus, dass das dauerhafte Verwahren des KfzScheins in einer Mappe im Handschuhfach nur eine unerhebliche Gefahrerhöhung darstelle, die die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Versicherungsfalls oder der Vergrößerung des Schadens – wenn überhaupt – nur unwesentlich steigere. Gute Gründe hat diese Auffassung dann für sich, wenn ein Fahrzeug wie hier – mit einer Wegfahrsperre ausgerüstet ist, und es damit sehr wahrscheinlich nur dann zu einem Diebstahl des Fahrzeugs kommt, wenn der Täter bereits mit Entwendungsvorsatz, und daneben auch mit der erforderlichen technischen Ausstattung, in das Fahrzeug eingedrungen ist. Dann nämlich, wenn es der besonderen technischen Ausstattung bedarf, wird ein Täter, der in das Fahrzeug eingedrungen ist, ohne den Vorsatz zu haben, das Fahrzeug zu stehlen, einen entsprechenden Vorsatz auch dann nicht fassen oder jedenfalls nicht realisieren können, wenn er bei der Durchsuchung des Fahrzeugs den KfzSchein findet.

Eine Gefahrerhöhung kann allerdings immer noch darin zu sehen sein, dass ein zum Diebstahl des Fahrzeugs bereiter und fähiger Täter den Schein findet, mit der Folge, dass sein Risiko, entdeckt zu werden, wegen der Legitimationswirkung des KfzScheins reduziert ist. Insoweit kommt eine Differenzierung in der Senatsrechtsprechung, zu der der Senat sich bisher nicht veranlasst sah, in Betracht. Auch das bedarf vorliegend allerdings nicht der Vertiefung und Entscheidung.

Zu ergänzen ist, dass vor kurzem auch das OLG Bremen mit Urteil vom 20. September 2010 (3 U 77/09) die Auffassung vertreten hat, dass das Belassen des Kfz Scheins (dort hinter der Sonnenblende) allenfalls eine unerhebliche Gefahrerhöhung darstelle. Dabei hat das OLG Bremen eingeräumt, dass das dauerhafte Belassen des KfzScheins durchaus eine gewisse Erleichterung für den Täter bedeute. Die Chancen, bei einem etwaigen Grenzübertritt oder einer Verkehrskontrolle nicht aufzufallen, erhöhten sich, wenn problemlos ein Originalpapier vorgelegt werden könne. Die Erheblichkeitsschwelle sei damit aber nicht überwunden. Das OLG Bremen hat die Revision zugelassen.

c) Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass aus der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit des Kausalitätsgegenbeweises die Klägerin für sich nichts herleiten kann. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. Dieser Kausalitätsgegenbeweis obliegt freilich dem Versicherungsnehmer. Gefordert ist der volle Beweis. Es müsste zur Überzeugung des Senats feststehen, dass sich der Verbleib des KfzScheins im Fahrzeug in keiner Weise auf den eingetretenen Schaden ausgewirkt hat. Das aber ist dem Senat nicht möglich.

d) Mit Erfolg aber meint die Klägerin weiter, es liege keine nachträgliche Gefahrerhöhung vor. Nach § 23 Abs. 1 VVG darf der Versicherungsnehmer nach Abgabe seiner Vertragserklärung keine Gefahrerhöhung vornehmen. Der Wortlaut der Vorschrift spricht für die Annahme, dass es zu einer Gefahrerhöhung gerade nach der Abgabe der auf den Abschluss eines Versicherungsvertrages gerichteten Willenserklärung des Versicherungsnehmers gekommen sein muss. ´Von einer Gefahrerhöhung kann demnach nur dann gesprochen werden, wenn nachträglich eine Gefahrenlage eingetreten ist, bei der der Versicherer den in Rede stehenden Versicherungsvertrag überhaupt nicht oder jedenfalls nicht zu der vereinbarten Prämie abgeschlossen hätte´ (BGH, Vers 2005, 218). Frühere Hinweispflichten dürften jetzt von § 19 Abs. 1 VVG abschließend erfasst sein. Danach hat der Versicherungsnehmer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Eine Ausnahme hat die Praxis jedenfalls bislang für die KfzHaftpflichtversicherung gemacht. Daraus aber ergibt sich vorliegend nichts, weil in diesem Bereich der Haftpflichtversicherung eine Risikoprüfung vor Vertragsabschluss nicht stattfindet. Die insoweit ergangene Rechtsprechung (vgl. z. B. BGH, VersR 1970, 412, 413. VersR 1990, 80, 81, wo der BGH auch nicht auf den Zustand des Fahrzeugs abstellt, sondern auf deren Nutzung, so dass es ohnehin nicht darauf ankomme, seit wann der verkehrsuntaugliche Zustand des Fahrzeugs bestehe) kann auf andere Versicherungszweige, die nicht Pflichtversicherungen sind, nicht übertragen werden (vgl. BGH, VersR 1979, 73, 74, unter I. a. E.).

An einer nachträglichen Änderung fehlt es vorliegend aber. Gefahrumstände, die bereits im Zeitpunkt der Abgabe der auf Abschluss eines Versicherungsvertrages gerichteten Willenserklärung des Versicherungsnehmers vorhanden waren, werden von §§ 23 ff. VVG nicht erfasst. Dies entspricht der Rechtsprechung. So heißt es z. B. in einem Urteil des OLG Karlsruhe vom 18. Dezember 2003, 12 U 97/03, zitiert nach juris, dort Rdnr. 16:

„Leistungsfreiheit der Beklagten besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer nachträglichen Gefahrerhöhung, §§ 23, 25 VVG. Diese erfordert eine nach Vertragsschluss eingetretene, auf eine gewisse Dauer angelegte Änderung der tatsächlichen gefahrerheblichen Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlich macht (…). Eine Gefahrerhöhung gemäß § 10 Nr. 3 b) VGB 88, also weil ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht (mehr) genutzt wurde, liegt nicht vor. Das Vorderhaus war bereits bei Vertragsschluss unbewohnt (…). Eine nachträgliche Gefahrerhöhung kann auch nicht gemäß § 11 Nr. 2 Abs. 3 VGB 88 i. V. m. §§ 23 ff. VVG angenommen werden, soweit der Kläger eine Entleerung der Wasserleitungen und die Beheizung des Gebäudes pflichtwidrig unterlassen hat. Unstreitig befand sich bereits bei Vertragsschluss Wasser in den Leitungen und war das leerstehende Gebäude unbeheizt.“

In gleicher Weise hat sich das OLG Köln in einem Urteil vom 30. Mai 2006, Az. 9 U 129/05, Rdnrn. 24 f., geäußert:

„Gefahrerhöhung setzt eine nachträgliche Veränderung des bei Abschluss des Vertrages bestehenden Gefahrzustandes zulasten des Versicherers voraus, die eine generell höhere Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Versicherungsfalles oder die Vergrößerung des Schadensumfanges begründet (…). Dabei muss sich die geänderte Gefahrenlage auf einem gewissen Niveau stabilisiert haben und einen Zustand erhöhter Gefahr schaffen, der mindestens von so langer Dauer ist, dass er die Grundlage eines neuen, natürlichen Gefahrenverlaufs bilden kann und damit geeignet ist, den Eintritt des Versicherungsfalls generell zu fördern (…). Da die streitgegenständliche Hauseingangstür bereits bei Abschluss des Vertrages nur mit einem Schloss gesichert war, kommt unter diesem Gesichtspunkt eine Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung nicht in Betracht.“

Eine gegenteilige Auffassung hat das OLG Koblenz in einem Urteil vom 25. April 1997, Az. 10 U 1437/96, vertreten, allerdings für den Fall des dauerhaften Verbleibs eines Zweitschlüssels im Innenraum eines Fahrzeugs. Der Annahme einer Gefahrerhöhung stehe nicht entgegen, dass dies seit Abschluss des Versicherungsvertrages geschehen sei:

„Der Kläger selbst erkennt schließlich in seinem Schriftsatz (…), dass der zunächst von ihm angeführte Gesichtspunkt, dass er von Anfang an den Schlüssel im Fahrzeug aufbewahrt habe, nicht der Annahme einer Anwendbarkeit von §§ 23 ff. VVG entgegenstehen muss. Der in der Kfz-Haftpflichtversicherung mangels individueller Risikoprüfung entwickelte Gedanke, dass eine Abweichung vom vertraglich vorausgesetzten Soll Sicherheitsstandard unter §§ 23 ff. VVG, nicht aber unter § 16 f. VVG zu erfassen ist (…), erscheint grundsätzlich auch auf die Kfz-Kaskoversicherung übertragbar, jedenfalls soweit – wie auch im vorliegenden Fall – ersichtlich keine besondere individuelle Risikoprüfung erfolgte, sondern in der üblichen Weise das Kaskorisiko mit dem Haftpflichtrisiko in einem Abschlussvorgang mitversichert wurde (…).“

Damit wird aber gerade die Besonderheit der Haftpflichtversicherung vernachlässigt. Jedem Versicherer steht es frei, den IstZustand im Hinblick auf mögliche Gefahrerhöhungen schon bei Vertragsabschluss abzuklären, ganz abgesehen davon, dass der Hinweis auf die verbreitete Unsitte des dauerhaften Verwahrens des Kfz Scheins im Inneren des Fahrzeugs und die damit möglicherweise verbundenen Rechtsfolgen Sachverhalte wie den vorliegenden wohl würde vermeiden können. Gerade in einem Fall wie dem vorliegenden, einer Gruppenversicherung nämlich, wäre der Aufwand für den Versicherer denkbar gering. Und gerade in solchen Fällen, in denen Fahrzeuge versichert werden, die von verschiedenen Mitarbeiterin eines Unternehmens genutzt werden oder jedenfalls genutzt werden können, ist auch die Gefahr des dauerhaften Verbleibens des KfzScheins im Fahrzeug aus praktischen Gründen besonders groß.

§ 29 a VVG a. F. spricht nicht für die Beklagte, sondern gegen sie. In dieser Vorschrift wurde der Anwendungsbereich der §§ 23 ff. VVG a. F. ausgedehnt auf den Zeitraum zwischen Antragstellung und Schließung des Vertrags. Die Vorschrift ist gegenstandslos geworden durch die Neufassung des § 23 Abs. 1 VVG, weil nun nicht mehr auf den Abschluss des Vertrags abgestellt wird wie noch in § 23 Abs. 1 VVG a. F., sondern auf die Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, wobei die Gefahrerhöhung ausdrücklich nach Abgabe der Vertragserklärung liegen muss, um Rechtsfolgen zugunsten des Versicherers zu bewirken.

Anders als die Beklagte zu meinen scheint, kann sich an dem Ergebnis nichts dadurch ändern, dass – möglicherweise – ein KfzSchein etwa im Rahmen der Hauptuntersuchung oder einer polizeilichen Kontrolle für einen kurzen Moment aus dem Fahrzeug entfernt wurde. Bei dem Zurücklegen an den früheren Aufbewahrungsort im Fahrzeug setzt nunmehr keine (neue) Gefahrerhöhung ein. Dies widerspräche einer wertenden Betrachtung. Ebenso wie es bei §§ 23 ff. VVG um einen Zustand von einiger Dauer gehen muss, kann auch bei einer kurzfristigen Unterbrechung eines an sich zur Gefahrerhöhung geeigneten Zustands ein letztlich einheitlicher Vorgang nicht in Teilakte zerlegt werden.

Es ist daher nicht von einer Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 Abs. 1 VVG auszugehen. Hinter der Idee der Gefahrerhöhung steht doch, dass dasjenige, was als „subjektive Äquivalenz“ (Larenz, Schuldrecht, Band I, Allg. Teil, 14. Aufl., S. 203) bezeichnet werden kann, über die Laufzeit des Vertrages aufrecht erhalten werden soll. Beim Versicherungsvertrag bedeutet dies, dass eine Gefahrerhöhung diese Äquivalenz, ein angemessenes Verhältnis von Risiko und Prämie, gefährdet, und deswegen entweder unterbleiben soll oder doch dem Versicherer mitgeteilt werden muss, damit dieser auf die Äquivalenzstörung insbesondere durch Prämienerhöhung oder Beendigung des Vertrages reagieren kann. Vorliegend aber liegt das Problem gar nicht in einer Äquivalenzstörung, weil sich das Verhältnis von Risiko und Prämie während der Laufzeit des Vertrages zu keiner Zeit geändert hatte. Die Störung liegt vorliegend vielmehr darin, dass von Anfang an Risiko und Prämie dann nicht in einem subjektiv äquivalenten Verhältnis standen, wenn man zugrunde legt, dass die Beklagte bei Vertragsabschluss davon ausgegangen ist, dass der KfzSchein nicht dauerhaft im Fahrzeug verbleibt, was freilich ohnehin nicht frei von Zweifeln ist, weil diese Unsitte durchaus verbreitet ist, was auch den Versicherern nicht verborgen geblieben sein kann. Ansatzpunkt für eine schon anfängliche Äquivalenzstörung ist aber nicht § 23 Abs. 1 VVG, sondern § 19 Abs. 1 VVG. Aus dieser Vorschrift ergibt sich freilich für die Beklagte vorliegend deswegen nichts, weil sie nach dem Gefahrumstand, von dem sie nunmehr behauptet, er sei für sie erheblich, dessen ungeachtet gar nicht gefragt hatte. Die gesetzliche Regelung in § 19 Abs. 1 VVG geht aber dahin, dass fingiert wird, dass Gefahrumstände, nach denen der Versicherer nicht in Textform gefragt hat, gar keine solchen sind.

2. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Den Gebührenanspruch hat der Senat nicht durchgreifen lassen. Die Klägerin hat sich zu diesem auf das Bestreiten der Beklagten in der Klagerwiderung hin nicht erklärt. Zu den tatsächlichen Voraussetzungen dieses Anspruchs fehlt es damit an Vortrag.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Anlass, gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Revision zuzulassen, hat der Senat nicht. Die Frage, ob das dauerhafte Belassen des KfzScheins im Fahrzeug eine nicht nur unerhebliche Gefahrerhöhung bedeutet, hat der Senat nicht beantwortet, sodass von vornherein ein Widerspruch zu den genannten Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Oldenburg und Bremen ausscheidet. Vielmehr beruht das vorliegende Urteil allein auf dem – auch eher seltenen, wohl nur für den Fall des Versicherungswechsels denkbaren – Umstand, dass der Gefahrumstand von Anfang an vorlag, sodass der Tatbestand der nachträglichen Gefahrerhöhung nicht erfüllt sein kann. Dass die Ausnahme für die Haftpflichtversicherung nicht auf andere Versicherungszweige übertragbar ist, ist seit langem entschieden.

 

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