OLG Frankfurt zur Beweislast im Schadensersatzprozess des Geschädigten gegen den Verursacher und dessen Versicherung bei Unfallflucht des Schädigers ( 4 U 138/10 vom 12.07.2010).

Das OLG Frankfurt am Main  hat zur Beweislast im Rahmen der Schadensersatzklage nach Verkehrsunfall bei Unfallflucht des Verursachers mit Beschluss vom 12.7.2010 – 4 U 138/10 – entschieden.

Im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens hatte der 4. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main über die Frage der Beweislast im Rahmen einer Schadensersatzklage nach Verkehrsunfall bei Fahrerflucht des Unfallverursachers zu entscheiden. Dabei hat der Senat durch Beschluss vom 12.7.2010 – 4 U 138/10 – das angefochtene Urteil des Landgerichtes Wiesbaden vom 11.5.2010 abgeändert  und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger und Prozesskostenhilfeantragsteller für das Berufungsverfahren über die bereits zuerkannten 6.909,88 € weitere 3.997,35 €nebst Zinsen zu zahlen.  Der erkennende 4. Zivilsenat hat dabei  folgende Leit- und Orientierungssätze herausgearbeitet:

  1. Keine generelle Umkehr der objektiven Beweislast bei Unfallflucht der Beklagten im Rahmen der zivilrechtlichen Schadensersatzklage.
  2. Es ist zugunsten der beweisführungsbelasteten Partei zu unterstellen, dass das vereitelte Beweismittel das von ihr behauptete  Ergebnis gehabt hätte. Dieses Ergebnis unterliegt dann der richterlichen Beweiswürdigung.

Der Kläger nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall auf Schadensersatz in Anspruch. Vor dem Landgericht Wiesbaden hatte der geschädigte Kläger seinen Unfallschaden gegen die Beklagten als Gesamtschuldner eingeklagt. Das Landgericht Wiesbaden hatte die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.909,88 € nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.   Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, es sei von einer 50-prozentigen Haftungsquote der Beklagten auszugehen. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme bleibe der genaue Unfallhergang, insbesondere die Kollisionsstelle unaufgeklärt. Ließen sich aber zum beiderseitigen Verschulden keinerlei Feststellungen treffen, so könne jedem Halter nur seine Betriebsgefahr zugerechnet werden, die bei Kraftfahrzeugen gleichen Typs und annähernd gleicher Geschwindigkeit gleich groß anzusetzen sei. Die Unfallflucht des Beklagten zu 2) habe keine Beweislastumkehr zugunsten des Klägers zur Folge.

Gegen diese ihm am 20.05.2010 zugestellte Entscheidung beabsichtigt der Kläger die Berufung durchzuführen. Mit am 18. Juni 2010 eingegangenem Schriftsatz begehrt der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung, mit der er seine ursprünglichen Klageanträge in vollem Umfang weiter verfolgen will.

Zur Begründung führt er aus, der Unfall sei für den Kläger unvermeidbar gewesen. Die Unfallflucht des Beklagten zu 2) habe zwingend eine Beweislastumkehr zugunsten des geschädigten Klägers zur Folge. Durch die Unfallflucht und dem Verschwinden des beklagten Fahrzeugs sei eine Unfallrekonstruktion unmöglich geworden.

Dem Kläger war für einen – wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich – eingeschränkten beabsichtigten Berufungsantrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht hat das Rechtsmittel nur, soweit eine Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von weiteren 3.997,35 € begehrt wird.

Es ist dabei eine 80-prozentige Haftungsquote der Beklagten zugrunde zu legen. Die Unfallflucht des Beklagten zu 2) hat zwar keine Beweislastumkehr zur Folge. Es ist aber zugunsten des beweispflichtigen Klägers zu unterstellen, dass das vereitelte Beweismittel das von ihm behauptete Ergebnis gehabt hätte. Dieses Ergebnis unterliegt jedoch noch der vollen richterlichen Beweiswürdigung (Laumen, MDR 2009, 177, 180; Rixecker in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 23. Auflage, Kapitel 37 Rn. 29; LG Hechingen, Urteil vom 24.07.1985, 2 S 127/84, zitiert nach Juris).

Dem Landgericht ist zunächst darin zuzustimmen, dass die Unfallflucht des Beklagten zu 2) nicht zu einer Beweislastumkehr zugunsten des geschädigten Klägers führt. Der Bundesgerichtshof lässt zwar in Fällen der Beweisvereitelung, in denen jemand seinem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich macht, Beweiserleichterungen zu, „die unter Umständen bis zur Umkehr der Beweislast gehen können“ (BGH NJW 1998, 79, 81; MDR 2006, 510 f). Danach steht dem Tatrichter ein Ermessen zu, ob er der beweisführungsbelasteten Partei bloße Beweiserleichterungen zubilligt oder zu einer gänzlichen Beweislastumkehr greift. Er hat dabei im Rahmen des § 286 ZPO alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen (BGH MDR 2008, 373, 375).

Unabhängig von der Frage, ob – wie das Landgericht – diese Formel des Bundesgerichtshofs als begrifflich unscharf und irreführend grundsätzlich abgelehnt wird (zu den Bedenken gegen diese Formel im Einzelnen vergleiche Laumen, MDR 2009, 177 ff), ist jedenfalls eine generelle Umkehr der objektiven Beweislast – wie von dem Kläger geltend gemacht – als Rechtsfolge der Beweisvereitelung im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Dagegen sprechen bereits die in den gesetzlich geregelten Fällen der Beweisvereitelung (§§ 371 Abs. 3, 427, 441 Abs. 3, 444 und 446 ZPO) vorgesehenen Rechtsfolgen. Die dort gesetzlich geregelten Fälle der Beweisvereitelung zeigen deutlich, dass das beweisvereitelnde Verhalten einer Partei die Verteilung der objektiven Beweislast unberührt lassen soll. Eine generelle Umkehr der objektiven Beweislast stellt eine durch nichts gerechtfertigte Überkompensation des beweisvereitelnden Verhaltens einer Partei dar. Ausreichend sanktioniert wird das beweisvereitelnde Verhalten bereits dadurch, dass zugunsten der beweisführungsbelastenden Partei unterstellt wird, dass das vereitelte Beweismittel das von ihr behauptete Ergebnis gehabt hätte. Dieses Ergebnis unterliegt dann aber noch der vollen richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO. Nur eine derart flexible Lösung wird den vielfältigen Erscheinungsformen der Beweisvereitelung gerecht (Laumen, a. a. O., Seite 180).

Auf der Basis dieser Grundsätze hat der Kläger den Nachweis, dass der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis i.S.v. §17 III StVG war, nicht führen können. Allerdings wird bei der im Rahmen der Prozesskostenhilfeprüfung gebotenen vorläufigen Prüfung der Sach- und Rechtslage von einem überwiegenden Verschulden der Beklagten auszugehen sein, welches jedoch die Betriebsgefahr des klägerischen PKW nicht vollständig zurücktreten lässt.

Den Nachweis der Unabwendbarkeit des Unfalls hat der Kläger auch unter Berücksichtigung der in der Unfallflucht des Beklagten zu 2) begründeten Beweisvereitelung nicht geführt. Auch ohne die Unfallflucht des Beklagten zu 2) hätte sich aller Voraussicht nach die Stelle der Kollision nicht mehr exakt klären lassen. Der Zeuge Z1 hat nämlich aufgrund eigenen Willensentschlusses bis zum Eintreffen der Polizei die unfallbedingte Entstellung des Klägerfahrzeuges verändert und damit – unabhängig von dem unerlaubten Entfernen des Beklagten zu 2) vom Unfallort – die Feststellung des Kollisionspunktes wesentlich erschwert. Aufgrund der vom Kläger angegebenen Motivation für dieses Verhalten, Vermeidung von Verkehrsbehinderungen, ist zudem zu vermuten, dass die unfallbeteiligten Fahrer auch ohne Unfallflucht des Beklagten zu 2) die beteiligten Fahrzeuge von der Unfallstelle entfernt und am Straßenrand abgestellt hätten. Lässt sich sodann aber aus dem im landgerichtlichen Urteil zutreffend angegebenen Gründen die Kollisionsstelle nicht hinreichend eindeutig klären, bleibt der Kläger den Nachweis schuldig, dass der Zeuge beim Abbiegen in die …-Straße ordnungsgemäß die rechte Fahrspur eingehalten hatte.

Andererseits hätten sich aber, wäre der Beklagte zu 2) mit dem PKW am Unfallort verblieben, weitere Feststellungen zu der Behauptung, der Beklagte zu 2) sei in Schlangenlinien gefahren, treffen lassen. Die mit dieser Behauptung inzident verbundenen Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Beklagten zu 2) hätten zweifelsfrei geklärt werden können. Darüber hinaus wäre ohne Verschwinden des Beklagtenfahrzeuges aller Voraussicht nach eine Unfallrekonstruktion möglich gewesen.

Ist somit zugunsten des beweisführungsbelasteten Klägers zu unterstellen, dass das vereitelte Beweismittel zur Feststellung des behaupteten Fahrens des Beklagten zu 2) in Schlangenlinien geführt hätte, ist von einem überwiegenden Verschulden des Beklagten zu 2) an dem Unfall auszugehen.

Unter Berücksichtigung der vom klägerischen Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr begründet sich damit eine 80-prozentige Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen.

Hinsichtlich der Schadenshöhe verbleibt es bei den Feststellungen im landgerichtlichen Urteil, die mit der Prozesskostenhilfebegründung auch nicht substantiiert angegriffen worden sind. Bei einem danach festzustellenden Gesamtschaden in Höhe von 12.586,92 € beläuft sich die 80-prozentige Haftungsquote der Beklagten auf 10.069,53 €. Unter Berücksichtigung der bereits durch das landgerichtliche Urteil zuerkannten 6.305,96 € verbleibt noch ein Differenzbetrag in Höhe von 3.763,75 €.

So der Zivilsenat in Frankfurt am Main.

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3 Antworten zu OLG Frankfurt zur Beweislast im Schadensersatzprozess des Geschädigten gegen den Verursacher und dessen Versicherung bei Unfallflucht des Schädigers ( 4 U 138/10 vom 12.07.2010).

  1. RA N.-R. W. sagt:

    Eigentlich logisch. Wer Beweise vereitelt, z.B. durch unberechtigtes Entfernen vom Unfallort, bevor seine Personalien und seine Unfallbeteiligung festgestellt wurde, muss sanktioniert werden. Die durch die Beweisvereitelung entstandene Situation muss für den Anspruchsteller gewertet werden. Es ist daher folgerichtig zugunsten der beweisführungsbelasteten Partei zu unterstellen, dass das vereitelte Beweismittel das von ihr behauptete Ergebnis gehabt hätte. Der Beschluss sorgt für Klarheit.

  2. Willi Wacker sagt:

    Sehe ich auch so. Ich halte sogar die Rechtsprechung des BGH der unter bestimmten Umständen die Beweiserleichterungen bis zur Umkehr der Beweislast gehen lassen will ( vgl. hierzu: BGH NJW 1998, 79, 81; BGH MDR 2006, 510 f), für zutreffend. Was soll denn sonst ein Geschädigter machen. Eine Gegenüberstellung der Fahrzeuge ist regelmäßig nicht mehr möglich. Ggfs. finden sich an der Unfallstelle nur noch Lack- und /oder Glassplitter. In dieser Situation muss dem Geschädigten auf jeden Fall die Beweisführung erleichtert werden bis hin zu der Situation, dass der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung ( in diesem Fall würde man den Schädiger mitverklagen, damit er als Zeuge der Beklagtenseite wegfällt) ihrerseits beweisen müssen, dass das entsprechende Fahrzeug nicht an dem behaupteten Unfall beteiligt war. Auf jeden Fall ein interessanter PKH-Beschluss des Zivilsenates des OLG Frankfurt.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  3. Eulenspiegel sagt:

    Das gilt doch für jeden Haftpflichtschaden. Versicherungen wollen zwar das Geschädigtenfahrzeug nachbesichtigen, legen aber vom VN-Fahrzeug nichts vor oder behaupten, die Schäden würden nicht passen. Das ist doch vorsätzliche Beweisvereitelung. Ganz bestimmt aber wird das Gerichtsverfahren nicht „gefördert“.

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