VAG § 89 Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen – „Einbahnstraße “Lebensversicherung: Auszahlungsstopp mit Einzahlungspflicht!“

VAG § 89 Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen
(1) Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Unternehmens, dass dieses für die Dauer nicht mehr imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, die Vermeidung des Insolvenzverfahrens aber zum Besten der Versicherten geboten erscheint, so kann die Aufsichtsbehörde das hierzu Erforderliche anordnen, auch die Vertreter des Unternehmens auffordern, binnen bestimmter Frist eine Änderung der Geschäftsgrundlagen oder sonst die Beseitigung der Mängel herbeizuführen.

Alle Arten Zahlungen, besonders Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen darauf, können zeitweilig verboten werden. Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und – Abrechnungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten finden entsprechend Anwendung.

(2) Unter der Voraussetzung in Absatz 1 Satz 1 kann die Aufsichtsbehörde, wenn nötig, die Verpflichtungen eines Lebensversicherungsunternehmens aus seinen Versicherungen dem Vermögensstand entsprechend herabsetzen. Dabei kann die Aufsichtsbehörde ungleichmäßig verfahren, wenn es besondere Umstände rechtfertigen, namentlich wenn bei mehreren Gruppen von Versicherungen die Notlage des Unternehmens mehr in einer als in einer anderen begründet ist.
Bei der Herabsetzung werden, soweit Deckungsrückstellungen der einzelnen Versicherungsverträge bestehen, zunächst die Deckungsrückstellungen herabgesetzt und danach die Versicherungssummen neu festgestellt, sonst diese unmittelbar herabgesetzt. Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Versicherungsentgelte in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen, wird durch die Herabsetzung nicht berührt.

(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 können auf eine selbständige Abteilung des Sicherungsvermögens (§ 66 Abs. 7) beschränkt werden.

 § 89 VAG >>>>>

Ergo: “Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Versicherungsentgelte in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen, wird … nicht berührt.” Die Versicherungsnehmer werden also verpflichtet zur Zahlung, auch wenn keine Leistung erfolgt. Der Spielraum in der Formulierung ist enorm. Alleine die Formulierung “zeitweilig” ist in der Definition mehr als Vage und erklärt keinen Zeitraum.

Siehe u.a. auch:

Lebensversicherungen: staatlich gedeckter Betrug?

Millionen Menschen haben Lebensversicherungen abgeschlossen – nicht um Leben zu versichern, sondern um Altersvorsorge zu betreiben, Immobilien abzubezahlen oder schlicht als „Sparvertrag“. Doch die Rechnung könnte am Ende nicht aufgehen. – Sind  Lebensversicherungen ein staatlich gedeckter Betrug? – Was tun? Weiterzahlen? Beitragsfrei stellen? Oder kündigen?

(………)

Solch ein gewaltiger Eingriff in die Ersparnisse der Menschen hätte eigentlich auf den Titelseiten aller Finanzmedien erscheinen müssen, zum Beispiel unter der Schlagzeile: „Einbahnstraße Lebensversicherung: Auszahlungsstopp mit Einzahlungspflicht!“ Haben die Inhaber der Medienkonzerne dieses Thema etwa völlig übersehen? Oder nahmen sie Rücksicht auf ihre Freunde in den Finanzkonzernen und in der Politik? Ein altes Sprichwort sagt: „Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus.“

Am Beispiel dieses neuen Gesetzes sieht man deutlich, dass die verantwortlichen Konzerne und Politiker den kommenden Zusammenbruch ihrer Systeme bereits erwarten und die dafür erforderlichen Gesetze heute schon verabschieden. Dass damit wieder einmal vertraglich garantierte Leistungen rückwirkend „zur Rettung des Finanzsystems“ geändert werden, ist nach den rechtswidrigen Rettungspaketen für bankrotte Staaten und Banken ein weiterer Beweis dafür, dass unser angeblicher „Rechtsstaat“ längst abgeschafft wurde und Rechtssicherheit nicht mehr besteht.

Quelle: MMnews, alles lesen >>>>>>

Nachtrag: November 2011

Interview bei GeldinFAIRmationen.de vom 20.08.2012

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5 Antworten zu VAG § 89 Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen – „Einbahnstraße “Lebensversicherung: Auszahlungsstopp mit Einzahlungspflicht!“

  1. Versicherungsexperte sagt:

    So ein Quatsch. Das VAG ist gar nicht geändert worden. Das ist eine zig Jahre alte Vorschrift, die in der Praxis noch nie angewendet wurde. Außerdem gibt es seit einigen Jahren einen Sicherungsfonds (www.protektor-ag.de), der bei Schieflagen alle Verträge übernimmt und fortführt.

    Zum Beweis ist §89 VAG in der bis Ende 2007 geltenden Fassung verlinkt:
    http://www.bafin.de/cln_152/nn_723182/SharedDocs/Aufsichtsrecht/DE/Gesetze/vag__bis__071129.html#doc729922bodyText157

    Komplett identisch! Nix geändert wegen Finanzkrise oder so.

    Sinn und Zweck der Regel war, dass auch wenn eine theoretisch nicht ausschließbare Insolvenz einträte, die Kunden weiterhin versichert wären. Das ist folglich gegenüber einer echten Insolvenz ein Vorteil, d.h. die Vorschrift dient dem Schutz der Kunden. Im höheren Alter bekämen die nämlich keinen Versicherungsschutz mehr.

    Hier findet also eine unseriöse Panikmache statt. Aus welchem Interesse? Dass die Kunden ihre Verträge kündigen und windigen Geschäftemachern besser auf den Leim gehen???

  2. Vendetta sagt:

    @Versicherungsexperte:
    „Lieber „Versicherungsexperte“,
    ich glaube,hier liegen Sie falsch. Der Absatz 2, auf den es ja ankommt, wurde am 21.06.2010 beschlossen und in das VAG neu eingefügt.

    Ich bin zwar kein Jurist, aber wenn ich den Absatz 2 ins Deutsche übersetze, heißt das für mich nichts anderes, als dass die Versicherungssummen, garanierte Rückkaufswerte, garantierte Rentenfaktoren bei einer Schieflage des Versicherungsunternehmens neu festgesetzt werden können (und das sicherlich nicht nach oben…) und die ursprüngliche Beitragszahlung der Versicherungsnehmer davon unberührt bleibt!!“

  3. Schwarzkittel sagt:

    @ all:

    Erstmal der Link zur aktuelle Fassung:

    http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/vag/gesamt.pdf

    Abs. 2 ist im VAG drin, ohne Wenn und Aber…

    Ob er letztendlich zur Anwendung kommt, bleibt fraglich, insbesondere solange Protektor den Bestand noch abfangen kann. Wenn aber alle zu Protektor rennen müssen…..

    Grüße aus der Suhle

    Schwearzkittel

  4. Ra Müller-L. sagt:

    —und damit sind die Versicherungsnehmer nurnoch Teilnehmer an einem Schneeballsystem-gute Nacht Deutschland!

  5. Financial Advisor sagt:

    Meine Damen und Herren,

    es geht hier nicht darum wann der §89 in seiner letzten vorliegenden Fassung innerhalb des VAG geändert worden ist sondern dass ! Hier ist der Inhalt entscheidend. Und der ist eindeutig. Hier wird von der Assekuranz auf die übliche Insolvenzregelung verwiesen. Und den Schutz des Einzelnen bei einer Schieflage einer Versicherung. Das ist aber Unfug. Wir bewegen uns in einer historisch einmaligen Situation und noch keine Protektorversicherung hatte diesbezüglich einen (aussagekräftigen) Stresstest hinter sich. Die Summen die hier als Mitgliedsbeiträge fliessen sind für eine grössere Insolvenzwelle in der Assekuranz lange nicht ausreichend. (Anm: das gleiche gilt i.ü. für den Bankeneinklagensicherungsfonds ebenfalls)

    Die Grundlage für den §89 ist
    a) die Allocation der Versicherungsunternehmen hins. Ihrer Wertpapiere / Assets in der Bilanz und deren Bewertung
    b) die latente Abhängigkeit des Staates von den Versicherungskonzernen u.a. in Hinsicht auf die permanente Platzierung von neuen Staatsanleihen die am Markt ggfls. nicht zu den Konditionen zu plazieren sind.
    Wenn der Staat heute eine Anleihe ausgibt und Versicherungen diese kaufen und nur noch 1,75% Garantieverzinsung geben (eff. ca. 1,0%) dann deshalb weil der Emitent der Anleihe nicht mehr zahlt. Nicht umsonst sind eben diese Abnehmer ein so wichtiges Refinanzierungsinstrument für die Regierung. Und gleichzeitig das Hauptasset der Konzerne. Zufall ?! Sollte nun – infolge einer nicht zu lösenden Schulden – und damit Bondsfrage innerhalb Europas auch deutsche Versicherungsunternehmen bilanzielle Schwierigkeiten bekommen (das Neugeschäft ist im übrigen deutlich rückläufig seit gut 2 Jahren) und eine höhere EK Quote erforderlich werden, kann auch eine Versicherung insolvent werden !!. (s.a. Pensionskassen – Unterdeckung bundesweit bei ca. 75 Mrd. Euro) Und das kann Protektor vielleicht bei einer oder 2 Gesellschaften auffangen. Aber nicht bei den grossen Playern oder bei mehreren Gesellschaften (die ja unter dem gleichen Problem leiden). Dann können seitens der Versicherung mit staatlicher Rückendeckung Leistungen verwehrt, reduziert bzw. ausgesetzt werden und trotzdem zahlt der Kunde weiter ein. Hier kann eben keine Rücksicht auf das Einzelschicksal / – interesse genommen werden im Sinne des Allgemeinwohls. Denn die umfangreiche Kündigung von Lebensversicherungen (damit einhergehend der erf. Verkauf von Wertpapierbeständen) würde den Kurs dieser Papiere am Markt massiv fallen lassen und damit den gesamten Finanzmarkt massivst stören und würde das Potential haben den Markt ernsthaft zu zerstören. Das soll eben um jeden Preis vermieden werden.

    Fazit: das Thema geht in die Richtung einer staatlich gebilligten Zwangsverwaltung – und ggfls. – enteignung. Denn wenn ich über mein Vermögen nicht mehr frei verfügen kann ist das eben nichts anderes (s.a. Rürup Rente – keine Kapitalsierungserlaubnis mehr !! Auch nicht im hohen Alter vor z.Bsp. dem nahen Tod)

    Nachsatz: Im übrigen ist der Passus auch schon im VAG 2002 zu finden – nach 09/11. Vielleicht wäre eine Untersuchung auf Inhalte vor diesem – die weltweite Finanzwelt betreffend – sinnvoll.

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