„Werkstattklausel“ bzw.: Wenn der Blöde nach dem Willen des AG München auch der Dumme ist?

….. oder einfach nur – gerichtlich verfügte –  Bereicherung des Versicherers an den Versicherten?

Werkstattklausel in Kfz-Versicherung auch bei Wartezeit bindend

Kfz-Versicherung: Ist eine Werkstattklausel zwischen Versicherung und Versichertem vereinbart, sollte diese eingehalten werden, sonst könnte der Eigenanteil an den Versicherten übergehen. Dies gilt auch, wenn eine Vertragswerkstatt kurzfristig keine freien Termine hat. Solang das Fahrzeug uneingeschränkt fahren kann, ist die Wartezeit hinzunehmen.

Für den Fall, dass eine Werkstattklausel mit einer Versicherung vereinbart ist, und dennoch eine Reparatur bei einer freien Werkstatt in Auftrag gegeben wird, muss der Versicherte einen prozentualen Abschlag bei der Erstattung der Kosten tragen. Ob sich die Stundensätze der freien Werkstatt mit denen der Vertragswerkstatt decken, ist dabei irrelevant. Dies hat das Amtsgericht München mit einem aktuellen Urteil bestätigt (Az. 122 C 6798/14 vom 26.09.2014).

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1 Antwort zu „Werkstattklausel“ bzw.: Wenn der Blöde nach dem Willen des AG München auch der Dumme ist?

  1. Chr. Zimper sagt:

    Wenn die Partnerwerkstatt nicht innerhalb einer angemessenen Frist liefern kann, dann hat doch der Versicherer als Vertragspartner „seiner“ Partnerwerkstatt die A-Karte. Sodass es angezeigt gewesen wäre, sich mit § 250 BGB auseinander zu setzen.

    § 250 Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung

    Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.

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