Anschreiben der DEVK an einen Kfz-Sachverständigen vom 22.01.2013 bezüglich Kürzung des Sachverständigenhonoars nach werkvertraglichen Gesichtspunkten bei einem Haftplichtschaden

Ein neues Jahr – ein neues Glück. Hier kommt der „Brüller“ für 2013 gleich vorweg. Ein Schreiben der DEVK, Regionaldirektion Essen, vom 22.01.2013, das an Frechheit und Arroganz kaum noch zu überbieten ist. Die DEVK pickt sich aus vier Fehlurteilen irgendwelche faulen Rosinen heraus, um die eigene verquere Auffassung zur „Angemessenheit“ des Sachverständigenhonorars bzw. der Nebenkosten bei der Abwicklung eines Kfz-Unfallschadens zu rechtfertigen. Auch die „Argumente“ des Amtsrichters H. aus Saarbrücken bezüglich Fotokosten gemäß Stiftung Warentest 2006 werden hier wieder aus der Mottenkiste geholt. Dazu sollte man jedoch wissen, dass das LG Saarbrücken die „Stiftung-Warentest-Entscheidung“ des Amtsrichters H. in der Berufung aufgehoben hatte.

Wie dem auch sei. Für die DEVK gibt es in Zukunft auf alle Fälle viel Spaß mit informierten Gutachtern, wenn diese (oder deren Rechtsanwälte), im Gegenzug zur Kürzung des Sachverständigenhonorars, den Schädiger mit der Differenz direkt in Anspruch nehmen. Als  „Totschlagargument“ gegen die vier zitierten Urteile der DEVK eignet sich am besten die Urteilsliste von Captain HUK mit inzwischen über 1.600 Honorarurteilen (alleine gegen die HUK-Coburg bzw. deren VN). Die (Noch)Kunden der DEVK werden mit Sicherheit „entzückt“ sein, wenn Mahnbescheide und Klageverfahren ins Haus flattern?

Oder besser noch; warum nur den gekürzten Betrag beim VN der DEVK geltend machen? In Kenntnis der aktuellen DEVK-Strategie am besten gleich den Schädiger mit der Begleichung des kompletten Sachverständigenhonorar konfrontieren und die DEVK bei der Regulierung einfach links liegen lassen?
Die Möglichkeit der  Direktregulierung des Geschädigten mit dem gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer ist letztendlich nur eine zusätzliche Option, die der Gesetzgeber ursprünglich NUR zur Stärkung der Geschädigten geschaffen hatte. In welch perfide Richtung sich die Schadesregulierung entwickelt, konnte der Gesetzgeber damals natürlich nicht ahnen. Das oftmals rechtswidrige Schadensmanagement, wie es heute von den meisten Versicherern praktiziert wird, war damals völlig unbekannt. Zu dieser Zeit wurden Schäden noch ordnungsgemäß reguliert, da die Schäden – analog der Privathaftpflichtversicherung – immer über den VN des Versicherers abgewickelt wurden.

Die Möglichkeit der DIREKTREGULIERUNG mit der Versicherung ist also nur EIN RECHT und KEINE PFLICHT !!

Nachdem sich der „Marktführer“ HUK Coburg seit Jahrzehnten (völlig erfolglos) die Zähne am Sachverständigenhonorar ausgebissen hat, kommt nun ein vergleichsweise „kleiner Versicherer“ auf die gleiche glorreiche Idee? Oder steckt vielleicht auch hier wieder die HUK dahinter, die nun in den eigenen Reihen irgendwelche „dummen Mitläufer“ sucht, oder womöglich glaubt, aufgrund der eigenen Niederlage nun mit einem „Volkssturm“ doch noch den „Endsieg“ erringen zu können? Wenn dem so wäre, dann müsste man bei der DEVK schon recht blöde sein, wenn man sich von irgendwelchen „Mitbewerbern“ für jede Menge aussichtslose Prozesse vor den Karren spannen lässt?

Liebe DEVK:

Bei einem Haftpflichtschaden geht es ausschließlich um schadensersatzrechtliche Grundsätze. Kürzungen des Sachverständigenhonorars gemäß Werkvertragsrecht ist also nicht. Sofern dem Geschädigten kein Auswahlverschulden angelastet werden kann, oder für den Laien eine Überhöhung des SV-Honoars BEI DER BEAUFTRAGUNG nicht erkennbar ist, dann muss das Sachverständigenhonorar – ohne wenn und aber – vollständig reguliert werden. Dies gilt auch dann, wenn es einige (wenige) Richter ohne ausreichendes Fachwissen gibt, die möglichrweise genau so wenig zwischen Schadensersatzrecht und Werkvertragsrecht unterscheiden können (oder wollen), wie die DEVK.

Sofern die DEVK beabsichtigt, den durch das Schadensmanagement sowieso schon angeschlagenen Ruf nun noch vollständig zu ramponieren, dann immer weiter so! Die HUK zu toppen dürfte zwar schwierig werden. Mit Aktionen wie dieser ist die DEVK aber auf dem besten Weg, den „Marktführer“ möglicherweise doch noch vom „Thron“ zu stoßen. Wir werden – wie bereits bei der HUK – keine Kosten und Mühen scheuen, um der DEVK den Weg zum „Titel“ zu ermöglichen.

Hier das Schreiben der DEVK an einen Kfz-Sachverständigen vom 22.01.2013. Der Rechnungsbetrag belief sich auf EUR 930,70:

Sehr geehrte Damen und Herren!

Wir rechnen wie folgt ab:

Sachverständigengebühren                             823,24 Euro

Summe Abrechnungspositionen                       823,24 Euro

verbleibt                                                           823,24 Euro

Den Betrag in Höhe von 823,24 Euro überweisen wir auf das Konto … bei der Sparkasse Witten (BLZ 45250035), zu folgendem Verwendungszweck: Rg.-Nr.: … .

Die Grundgebühr eines Sachverständigen umfasst alle Arbeitsleistungen wie auch sämtliche Bürounkosten (feste Kosten für Büroräume, Fahrzeuge, Personal, EDV-Ausstattung, Fotoausrüstung, Telekommunikationsanlage). Nebenkosten können daneben zusätzlich nur mit den tatsächlich anfallenden Kosten berechnet werden (AG Heidenheim v. 22.09.2008 2 C 664/08, SP 06/09, 230; AG Saarbrücken v. 24.05.07 5 C 545/06, SP 11/07, 407). Die geltend gemachten Nebenkosten haben wir daher wie folgt erstattet:

Fotokosten

Die von Ihnen in Rechnung gestellten Fotokosten können wir zur Höhe nicht anerkennen. Die Stiftung Warentest hat im Juniheft 2006 den durchschnittlichen Preis für ein digitales Farbfoto DIN A 4 mit 1,40 € ermittelt. Bei zwei auf einer DIN A 4 Seite gedruckten Fotos ergibt sich ein Preis je Foto von 0,70 € (AG Saarbrücken v. 24.05.07 5 C 545/06 , SP 11/07, 407). Das AG Hamburg-Bergedorf hält in seiner Entscheidung v. 12.01.09 410A C 303/08, SP 08/09, 304 Fotokosten pro Bild mit 0,50 € für angemessen. Wir haben die Fotokosten ohne weitere Prüfung mit 0,70 € je Foto reguliert.

Telefonkosten/Porto

Telefon- und Portokosten fallen nicht gesondert an, sondern gehören zur allgemeinen Betriebsausstattung und sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie im Einzelnen abgerechnet werden, nicht aber als Pauschale (AG Heidenheim 22.09.08 2 C 864/08, SP 8/09, 230). Andere Gerichte vertreten die Auffassung, dass eine Pauschale von maximal 10,00 € angemessen sei (AG Saarbrücken v. 24.05.07 5 C 545/08, SP 11/07, 407; AG Hamburg-Bergedorf v. 12.01.09 410A C 303/08, SP 08/09, 304). Diese Position haben wir mit 10,00 € berücksichtigt.

Schreibkosten

Neben der Grundgebühr geltend gemachte Schreibkosten fallen nicht gesondert an. Üblicherweise werden die Daten unmittelbar in den PC eingegeben, so dass zusätzliche Kosten nicht nachvollziehbar sind (AG Hamburg-Bergedorf v. 12.01.09 410A C 303/08, SP 08/09, 304; AG Heidenheim v. 22.09.08 2 C 884/08, SP 08/09, 230). Das gleiche gilt für die Kopiekosten.

Fahrtkosten

Unter Heranziehung des Maßstabes von § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz) sind Fahrtkosten in Höhe von 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer angemessen – LG Hamburg v. 17.06.11 – 331 O 282/10.

Soweit Sie den Anfall höherer Kosten nachweisen können, sind wir gern zu einer Überprüfung bereit.

Für Rückfragen steht Ihnen Frau L. … unter Telefon 0201-7243-… zur Verfügung, Frau L. erreichen Sie per Fax unter 0201-7243-… . E-Mail senden Sie bitte an kfz-schaden.essen@devk.de

Bitte nutzen Sie zur Kommunikation bevorzugt elektronische Medien, z.B. E-Mail. Danke!

Mit freundlichem Gruß

i.A. …

—————-

Hier noch ein Aufruf an unsere Leser !!

Bitte senden Sie SÄMTLICHE Kürzungsschreiben aller Versicherer an die Redaktion, damit wir entsprechend darüber berichten können und dadurch einen Gesamtüberblick erhalten, ob es sich bei dem jeweiligen Schriftsatz um eine Einzelaktionen des Sachbearbeiters handelt, oder ob eine flächendeckende Strategie vorliegt.

E-Mail: id-redaktion(at)captain-huk.de

Fax: 0721/98929425

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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11 Antworten zu Anschreiben der DEVK an einen Kfz-Sachverständigen vom 22.01.2013 bezüglich Kürzung des Sachverständigenhonoars nach werkvertraglichen Gesichtspunkten bei einem Haftplichtschaden

  1. Mister L sagt:

    Hier spiegelt sich wieder, was ich in vergangenen Gerichtsverhandlungen immer wieder feststellen konnte.
    Die HUK und die DEVK beauftragen scheinbar immer die selben Anwälte, da sich die Argumente gleichen.
    Denn ein Sachbearbeiter bzw. Schadendienstleiter hat dieses Schreiben sicherlich nicht verfasst.
    Höchstens abgeschrieben. Das müsste dann mal urheberrechtlich überprüft werden… 😉

  2. Ein SV sagt:

    Die bei der DEVK, die lügen, dass sich die Balken biegen, so meine höchst persönliche Erfahrung.

    Der Geschädigte bekommt seinen Schaden nicht erstattet, weil ein ganz bestimmter SV das Gutachten erstellt hat. Der „offizielle“ Vorwand, die Lichtbilder wären soooooo schlecht, man müsse nachbesichtigen. Der SV bekommt sein Honorar nicht, der Schadenhergang wäre nicht eindeutig und die Ermittlungsakte läge noch nicht vor.
    Dumm nur, dass hier der Schädiger innerhlab von zwei Tagen seinem Versicherer mitgeteilt hatte, dass er in einen stehenden PKW gefahren war.

    Nachdem der ganze Schwindel aufgeflogen war, die Bilder waren nämlich ganz und gar nicht schlecht und eine Ermittlungsakte gab es auch nicht, wurde seitens der DEVK die umgehende Zahlungsbereitschaft gegenüber dem Rechtsbeistand per Fax erklärt.

    Und weil wieder der unliebsame SV tätig wurde, wird der Schadenhergang in einem anderen Fall trotz mehrerer Zeugen einfach mal so in Abrede gestellt? Dem Verursacher ist das Verhalten seines Privathaftpflicht-Versicherers unsagbar peinlich.

    Aber soll sie nur so weiter machen, die arme DEVK.

  3. F-W Wortmann sagt:

    Die DEVK ignoriert bewußt die Rechtsprechung des BGH, denn der hat bereits mehrfach entschieden, dass die Bestimmungen des ZSEG bzw. des JVG auf das Honorar des vom Geschädigten beauftragten Gutachters weder direkt noch analog anwendbar sind( vgl. BGH VI ZR 67/06 ).
    Das Schreiben der DEVK ist eine einzige Lüge.

  4. Frank sagt:

    Betrug bei der DEVK?!

    ==Die DEVK ignoriert bewusst die Rechtsprechung des BGH, denn der hat bereits mehrfach entschieden, dass die Bestimmungen des ZSEG bzw. des JVG auf das Honorar des vom Geschädigten beauftragten Gutachters weder direkt noch analog anwendbar sind( vgl. BGH VI ZR 67/06 ).==

  5. R. K. sagt:

    Wollte im nächsten Monat bei der DEVK noch eine Lebensversicherung über 600.000,00 € abschließen und meinen Fuhrpark dort versichern lassen, weil ich den Bezirksvertreter recht sympathisch und vertrauenswürdig fand. Aber nach diesen Informationen von captain-HuK werde ich das jetzt nicht mehr in Betracht ziehen, zumal mir am Wochenende ein Bekannter brühwarm erzählt hat, wie er der Schadenschnellregulierung der DEVK auf den Leim gegangen ist und dabei gnadenlos über den Tisch gezogen wurde. Eine schnelle Schadenregulierung, so verlockend es auch klingen mag, ist jedenfalls noch keine gute Schadenregulierung. Mein Spezi ist jedenfalls kuriert und läßt sich nicht noch einmal belabern.

    R.K.

  6. Lupus sagt:

    Das inzwischen bekannte Kürzungsschreiben der DEVK haben wir flächendeckend bei unseren Werkstätten, Rechtsanwälten, Kollegen und den Industrie-und Handelskammern noch bekannter gemacht, denn es ist doch sehr interessant, was die Versicherungsexperten da so an Erkenntnissen vortragen, wie beispielsweise zum Fotostückpreis. Weit interessanter
    ist jedoch, daß gerade auch diese Versicherung Kfz.-Betrieben Fotos anstandslos mit einem Stückpreis vergütet,der um mehr als 800% (!) höher liegt als der regulierte Stückpreis. Und alles Andere ist dann auch schon in der Grund“gebühr“ enthalten, einschließlich Flug und 14 Tage Urlaub auf den Malediven, so quasi „amtlich“ von der DEVK bestimmt.Hat diese Versicherung vielleicht die falsche Weiche gestellt und danach das falsche Gleis erwischt oder hat sie aus Sparsamkeitsgründen alle Juristen entlassen? Aber den kreativen Geist, der solche
    wahrlich neuen Erkenntnisse publik macht,würde ich gern einmal kennen lernen. Es kann sich nur um ein außerirdisches Wesen handeln. Vielleicht fehlt es dann sogar an jeder Verständigungsmöglichkeit.Wie sagten schon unsere Urgroßväter so schön?

    „Mit einem Brunnenfrosch kann man nicht über den Ozean reden“. Recht hatten sie damit.-

    Weiterhin viel Spaß und gute Unterhaltung mit der DEVK.
    Vielleicht wachen jetzt viele Kollegen erst einmal auf und denken darüber nach, was sie bisher großzügigerweise alles verschenkt haben. Das wäre dann aber ehrlich ein Denkanstoß, den die DEVK auf ihr Konto setzen darf. Man muß eben richtig motivieren können und nicht umsonst deutet ein Sprichwort darauf hin, daß man nicht versuchen sollte,auch noch die Kirche aus dem Dorf zu klauen.

    Herzlichst

    Euer Lupus

  7. Scouty sagt:

    DEVK ? Ist das nicht die Eisenbahnerversicherung, bei der ein ehemaliger Chefsachverständiger selbst mit Restwerten gehandelt haben soll ?

    Scouty

  8. Versicherungsobserver sagt:

    Liebe Leserinnen und Leser,

    es ist doch Karnevalszeit und in falsch verstandener Bedeutung versucht nun aus einer der Hochburgen des Karnevals, wie es auf Köln nun einmal zutrifft, die DEVK auf ihre Art da mitzumischen. Briefe für die Bütt und die bedauernswerten Damen und Herren müssen als verantwortliche Mitarbeiter dabei noch ernst bleiben. Ein schwarzer Humor, wie wir meinen. Da bekommen die Gerichte rund um Köln und in Köln ja wieder eine Menge zu tun und die Versicherungsnehmer der DEVK ebenfalls, denn nicht nur in dieser Region sind inzwischen die an einem Unfall beteiligten Dienstleister hochgradig sensibilisiert und so war in diesen Tagen intern zu erfahren, daß allein die DEVK im Zuge der gesteuerten Schäden und ihres Schadenmanagements den von ihr „betreuten“ Unfallopfern zweistellige Millionenbeträge(!)bei der Wertminderung mit unzutreffenden Argumenten vorenthalten haben soll? Da gibt es doch wohl im Nachhinein viel zu prüfen und zu korrigieren.

    Der Verlockung mit der schnellen Schadenregulierung noch am Tage des Unfalls sollten Unfallopfer deshalb lieber nicht auf den Leim gehen und eins ist auch klar: Die nette Bezirksvertretung von nebenan hat auch die Interessen ihrer Muttergesellschaft zu verfolgen, da sie bei Mißachtung der Vorgaben/Anweisungen unausweichlich mit nachteiligen Konsequenzen rechnen muß. Das ist die heile Welt der Versicherungen von heute.

  9. HUK-Winnetou sagt:

    Hallo, liebe Redaktion,

    HUK-Winnetou geht jetzt endlich auf Fährtensuche, speziell rund um die Schadenregulierung der HUK-Coburg, denn die inzwischen so charakteristische Fährte fasziniert uns besonders. Es gibt noch Vieles zu beobachten, zu hinterfragen und zu entdecken und das wollen wir dann auch den Leserinnen und Lesern von CH nicht vorenthalten. Wer vielleicht jetzt voreilig meint, daß dies ja nur versicherungsfeindlich sein könnte, irrt schon am Startpunkt. Aber versicherungskritisch sein zu wollen,lassen wir durchaus noch gelten.

    Hugh

    Annawan

  10. HUK-Winnetou sagt:

    (1) Wenn die HUK-COBURG-Kürzungsstrategie auf dem Prüfstand steht

    Wenn der HUK-COBURG bei Honorarkürzungen mit sachlich fundiertem Widerspruch konfrontiert wird und dann wohl nicht mehr weiter weiß, greift man einfach mal wieder in die Trickliste der Textbausteine , um jedwede weitere Klärung zu unterbinden. Dazu liegen hier inzwischen zahlreiche Schriftstücke vor, die wir Ihrer Redaktion in Kürze gern zugänglich machen.

    Die angebliche Darlegungsverpflichtung des Geschädigten oder seines Rechtsnachfolgers bezüglich eines Nachweises für ??? ist also nicht mehr als suggeriertes
    Schneegestöber, das wir aber noch aus div. Gründen austesten werden, zumal die verpflichtende Darlegung der Schädigerseite obliegt, also wohl mit Vorsatz -quasi „seitenverkehrt“- falsch dargestellt wird. Bereits dieses zigtausendfach gestreute Täuschungsmanöver spricht Bände, was die Seriösität eines der größten Deutschen Versicherungsunternehmen angeht.

    Annawan

  11. Linkspirat sagt:

    tja Scouty,so isses,Dreck am Stecken macht eben ´ne dicke Hose

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