Die HUK Coburg Versicherung und das Standardschreiben der BaFin mindestens seit ….2008

Die Rechtsvertretung eines Sachverständigen legte Beschwerde bei der BaFin über die willkürliche Kürzung des Sachverständigenhonorares seitens der HUK-Coburg Versicherung ein.  Daraufhin antwortet ein Mitarbeiter der BaFin wie folgt:

Ihr Schreiben vom ……. 2010

Ihr Mandant: Sachverständige …………

Sehr geehrter Herr ……

ich danke lhnen für ihr Schreiben vom ….2008

Der Zuständigkeitsrahmen für die Beschwerdebearbeitung ergibt sich gemäß § 81 Versicherungsaufsichtsgesetz aus meiner Aufgabe, die Versicherungsunternehmen dahingehend zu beaufsichtigen, dass die Belange der Versicherten ausreichend gewahrt bleiben. Daher kann ich nur Beschwerden von Versicherungsnehmern bzw. in der Haftpflichtversicherung von Geschädigten prüfen.

Ihr Mandant ist zwar Anspruchsinhaber, nicht jedoch Geschädigter. Für die Wahrung der Interessen von anderen Personen, die einen Anspruch eines geschädigten Dritten durch Abtretung erworben haben, bin ich nicht zuständig. Ich muss Ihren Mandanten daher auf den Rechtsweg verweisen.

Ungeachtet dessen, werde ich mir vom Versicherer berichten lassen. Ich bitte aber um lhr Verständnis, dass ich Sie weder über das Ergebnis meiner Prüfung noch über mein weiteres Vorgehen informieren darf.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Meine Beitragsankündigung hätte also auch lauten  können:

„Im Dunklen können BaFin und HUK Coburg  gut munkeln!?“

Denn, was auch immer der Versicherer über die Jahre der BaFin berichtet haben mag, mindestens seit 2008 kann hier kein Verantwortlicher einen Handlungsbedarf aus den so gewonnenen Erkenntnissen herleiten. Wie sonst ließe sich auch das von mir bereits im Artikel

HUK-Coburg agiert dogmatisch und will in ihrer Handlungsweise keine Strafbarkeit nach § 240 StGB erkennen

eingestellte Schreiben der HUK-Coburg Versicherung u. a.  mit folgender Aussage:

„Unsere Auffassung zur Regulierung haben wir auch beanstandungslos gegenüber dem BAFin vertreten.“

erklären.

Aus obigem Schreiben der BaFin lässt sich nun jedoch klar herauslesen, der Geschädigte und sein Schädiger sind berechtigte Beschwerdeführer.  Beide sollten daher ein Schreiben an die BaFin verfassen, welches auf die  Missachtung der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Versicherungshaftpflichtbedingungen durch die HUK  Coburg Versicherung hinweist.  Der Mitarbeiter der BaFin  muss  tätig werden und hat  sodann Auskunft über das Ergebnis gegenüber den Beschwerdeführern zu erteilen.

Die Rechtsvertretung des Kfz-Sachverständigen würde sicher Hilfestellungen bei der Ausarbeitung der Beschwerde geben können.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu Die HUK Coburg Versicherung und das Standardschreiben der BaFin mindestens seit ….2008

  1. rgladel sagt:

    Ein kleiner Tipp, der Geschädigte muss sich nicht selbst beschweren, er kann auch einen Dritten mit der Beschwerdeführung beauftragen. Ich meine keine Rechtsberatung, sondern lediglich Erledigung der Korrespondenz für den Geschädigten. Eine Vollmacht genügt.

  2. Zweite Chefin sagt:

    Die BaFin können wir komplett vergessen !
    Die tun nichts anderes als Unzuständigkeit mitzuteilen.
    Gleiches gilt für die Verkehrsopferhilfe.

  3. rgladel sagt:

    Für ein paar Sachen ist die BaFin schon zuständig. Und jede Beschwerde die nicht abgebügelt wird geht in die Statistik ein. Auch kann dann die betreffende Versicherung nicht mehr sagen, dass die BaFin das nicht beanstandet hat.

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