Fundierte Rechtskenntnisse bei der HDI Versicherung

Ich darf aus einem aktuellen Schreiben der HDI Versicherung zitieren, nachdem angekündigt wurde, den Versicherungsnehmer direkt in Anspruch zu nehmen, wenn sich die Versicherung bei der Regulierung weiter so restriktiv verhält:

„In der Kfz-Haftpflichtversicherung gibt es einen Direktanspruch gegenüber dem Versicherer. Sie können daher unseren Versicherungsnehmer nicht persönlich in Anspruch nehmen.“

Weil es so schön ist, ein weiteres Zitat aus diesem Schreiben, welches eine profunde medizinische Kenntnis nachweist:

„Bei einem Anstoß bewegt sich der Körper immer in Richtung des Anstoßes, d. h. bei einem Frontanstoß nach vorne. Zu einer HWS-Distorsion kann es daher nur bei einem Heckanstoß kommen, da der Kopf nach hinten geschleudert wird und es daher zu einer Überstreckung der HWS kommen kann. Bei einem Frontanstoß bewegt ich der Körper nach vorne und es kommt zu keiner Überstreckung der HWS.“

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38 Antworten zu Fundierte Rechtskenntnisse bei der HDI Versicherung

  1. Glöckchen sagt:

    Ochgottele,des is bschdimmt aus´m comic,gell?
    Un weil mir des Gudachde zhälfte zahlt hebbe,ischs fei a`zhälfte uns,gell!!!
    Mir kennet ebe alles-a fisik-nur keu hochdeutsch`!LOL

  2. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo Babelfisch,
    nach meinem Kenntnisstand haften nach einem Verkehrsunfall Fahrer, Halter und Versicherung. Der geschädigte Eigentümer kann einen von den dreien auf vollen Schadensersatz in Anspruch nehmen. Daran ändert auch das neue VVG nichts.

    Im Physikunterricht scheint der SB geschlafen zu haben. Oder die HDI setzt physikalische Gesetze außer Kraft?

    Werkstatt-Freund

  3. SV Stoll sagt:

    Die HDI Versicherung schreibt auch zu einem angeblichen Bagatellschaden folgendes:

    „Der Sachschaden ist so gering, dass die Beauftragung eines Sachverständigen nicht nötig gewesen wäre. Es handelt sich um einen Bagatellschaden.

    Wir verweisen auf Ihre Schadenminderungspflicht.

    Die Bagatellgrenze ist nicht mit einem starren Betrag, sondern vom Begriff der Schadenminderungspflicht her zu bestimmen. Bei vergleichsweise leichten und geringfügigen Beschädigungen, die keine Anhaltspunkte für weitere gravierende Schäden ergeben, entspricht es vernünftigen und wirtschaftlichen Erwägungen, zunächst eine Fachwerkstatt aufzusuchen.“

    KV mit Fotos hätte genügt, Gutachten zurück, wir zahlen nicht. Obwohl wir nur ein kostengünstigeres Kurzgutachten erstellt haben.

    Und das bei einem deutlich sichtbaren Heckanstoß mit Brutto-Rep.-Kosten von Euro 850,-.

    Die Sache wird halt jetzt eingeklagt.

    Mfg.

    SV Stoll

  4. SV sagt:

    @werkstatt-Freund

    was der HDI-Fritze da schreibt ist zwar pauschal so nicht haltbar, da es – eine entsprechende Intensität vorausgesetzt – auch bei einem Frontalanstoß theoretisch zu einer Verletzung der HWS kommen kann.

    Physikalisch hat der Typ aber Recht. Wenn Du es nicht verstehst: einfach mal bei Wikipedia unter Massenträgheit nachschlagen…das nächste Mal am besten bevor Du einen solch klugen Beitrag verfasst…

  5. Willi Wacker sagt:

    Hallo SV Stoll,
    bei einem Schaden von 850,– Euro ist n i c h t von einem sog. Bagatellschaden auszugehen. Das AG Mainz hat mit Urteil vom 19.3.2009 auch bei Reparaturkosten von 508,01 Euro keinen Bagatellschaden angenommen und die Einholung eines SV-Gutachtens für erforderlich erachtet ( vg. Wortmann DS 2009, 253,254 Fn. 14 mit Hinweis auf CH!).
    Es gibt überhaupt keine Bagatellschadengrenze, es sei denn es liegt lediglich ein geringer Lackschaden vor ( BGH DS 2008, 104, 106 ).

  6. Peter Pan sagt:

    Hallo Herr Stoll
    Ich hoffe,sie berichten uns zu gegebener Zeit über eine weitere gewonnene Klage gegen den VN dieser Versicherung.
    M.f.G. Peter

  7. RA sagt:

    @Willi Wacker,

    Wofür steht die Abkürzung „DS“? Welche Fundstelle ist damit gemeint?

    Vielen dank im Voraus!

    Die HUK will gerade mal wieder nicht zahlen. Und das AG Aachen – zeigt sich LEIDER unsicher – trotz einer Schadenhöhe von brutto ca. 950,00 €. Es hat die Originalgutachtenfotos von der HUK angefordert…

  8. Willi Wacker sagt:

    Hallo RA,
    DS ist die amtliche Abkürzung für die im C.H.Beck-Verlag erscheinende Fachzeitschrift „Der Sachverständige“. Gerade in dieser Zeitschrift hat RA Wortmann unter dem Titel „Der Sachverständige im Mittelpunkt der Schadensregulierung“ auch auf die Bagatellschadensgrenze und die Rspr. dazu hingewiesen. Der 2. Teil dieses Aufsatzes erscheint diesen Monat.
    Verweisen Sie das AG Aachen auf die zutreffenden Erwägungen in dem erwähnten Aufsatz mit der BGH-Rechtsprechung.

  9. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo SV,
    auch bei Frontalzusammenstößen kann ein HWS-Schleudertrauma auftreten. Wie Sie zu Recht festgestellt haben, resultiert das HWS-Syndrom auf einer schlagartigen Überdehnung, sog. Peitschenhieb. Dieser tritt auch beim Frontalunfall auf, denn der Kopf schlägt zunächst schlagartig nach vorne und im nächsten Augenblick wieder zurück. Auch dadurch tritt eine Überdehnung ein. Beim Heckunfall schlägt der Kopf zunächst nach hinten, da er in seiner Position verharren will, der Körper unter ihm aber nach vorne gedrückt wird, und im nächsten Augenblick wieder nach vorne schlägt, weil er dann dem Körper folgt. In beiden Fällen wird der Kopf plötzlich in seiner Lage verändert, und zwar derart schlagartig, dass die Überdehnung eintritt.
    Die Argumentation des Versicherungssachbearbeiters ist daher m.E. falsch und widerspricht jeglicher physikalischer Gesetzmäßigkeit, nämlich dem Gesetz der Trägheit der Masse.

  10. Arnold sagt:

    Jetzt können die Automobilhersteller richtig Kosten sparen. Sie können ihre Dummys bei Crashversuchen schonen. Statt dessen nimmt man in Zukunft Versicherungsmitarbeiter – denen passiert ja nichts. Ausserdem sind die ja im Zweifelsfall gut versichert.

  11. Gottlob Häberle sagt:

    @Arnold,

    genau so wirds gemacht.

    Mir würde auch spontan einfallen, welche Versicherungen die besten Dummis, sorry ich meinte Dummys, bereitstellen könnten.

    Grüße aus dem Wilden Süden
    Gottlob Häberle

  12. Friedhelm S sagt:

    Hi Arnold,
    gute Idee, muß man schon sagen. Anstelle der Dummys Versicherungsmitarbeiter einzusetzen. Das schafft auch freie Arbeitsstellen, denn nach den ersten Crashversuchen werden die Mitarbeiter – wegen Krankheit – ihrem Arbeitsplatz fernbleiben. Die Idee gefällt mir.
    MfG
    Friedhelm S.

  13. Benny W. sagt:

    Hallo SV Stoll,
    über den Ausgang des Rechtsstreites wollen Sie bitte hier berichten. Die Argumentation der Versicherung hinsichtlich der Bagatellschadensgrenze ist schlichtweg falsch.
    Benny W.

  14. Peter Pan sagt:

    Hallo RA
    suchen sie hier unter „Bagatellschadensgrenze“
    M.f.G.Peter

  15. RA Wortmann sagt:

    @ RA 07.10.2009 19:08

    Hallo Kollege RA,
    der 2. Teil meines Aufsatzes „Der Sachverständige im Mittelpunkt der Schadensregulierung“ ist jetzt veröffentlicht in DS 2009, Seite 300 ff.

  16. SV sagt:

    @Werkstatt-Freund

    sorry, aber teilweise schon wieder falsch….

    wenn es beim Frontalunfall zu einer HWS-Verletzung kommt, dann durch die primäre Flexion. Die Rückbewegung des Kopfes ist so energiearm, dass sich die beim Heckaufprall zu den Verletzungen führende Extension nicht mit der erforderlichen Intensität einstellen kann.

    Sie sind aber mit Ihrer Auffassung, der Insasse könne sich erst nach vorne bewegt haben und dann nach hinten „geschleudert“ worden sein, aber nicht allein. Man liest sowas auch regelmäßig in Klagen zu mutmaßlichen HWS-Verletzungen. Richtiger wird es aber dadurch nicht…

  17. Willi Wacker sagt:

    Hallo SV,
    beachte bitte den Beitrag von virus zur Harmlosigkeitsgrenze bei Frontalzusammenstößen und das Revisionsurteil des BGH.
    Auch bei Frontalzusammenstößen können HWS-Schleudertraumata auftreten. So verkehrt ist die Überlegung von Werkstatt-Freund in seinem Kommentar vom 7.10.2009 nicht. Sicherlich ist die Intension der Versicherer verständlich, zunächst zu behaupten, bei Frontalzusammenstößen könnten keine HWS-Verletzungen auftreten. Das Gegenteil ist aber der Fall. Es kommt immer auf die Aufprallgeschwindigkeit an. Diese kann von Sachverständigen auf Grund der Karosserieverformungen annähernd errechnet werden. Ein SV-Büro in Münster/Westf. ist dabei ganz besonders spezialisiert und wird auch von Gerichten häufig beauftragt.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  18. SV sagt:

    @Willi Wacker

    Ich verstehe Ihren Beitrag nicht so recht. Ich hatte doch geschrieben, dass es auch bei Frontalanstößen zu einer Verletzung der HWS kommen kann.

    Die Aussage des Versicherungs-SB ist insofern in letzter Konsequenz falsch. Der Fehler liegt aber in der medizinischen Bewertung, physikalische Fehler enthält sie aber nicht.

    Wie schon gesagt: beim Frontanstoß ist der möglicherweise zur Verletzung der HWS führende Mechanismus ein anderer als beim Heckanstoß. Die Verletzung kann nämlich allenfalls bei der Flexion (Streckung in der Vorwärtsbewegung), nicht aber bei danach folgenden Rückbewegung entstehen.

    Die Energie reicht einfach nicht aus, um die beim Heckanstoß stattfindende Extension (Streckung nach hinten) mit der für eine Verletzung erforderlichen Intensität zu erzeugen.

    Der Bewertungsparameter ist übrigens nicht die Aufprallgeschwindigkeit, sondern die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung.

    Und schließlich gibt es neben dem SV-Büro in Münster auch noch andere, die auf solche Gutachten spezialisiert sind. So erstellt u.a. ein Gutachter in Mülheim/Ruhr interdisziplinäre Gutachten zu diesem Thema in Zusammenarbeit mit einem Medizinprofessor aus Köln.

    Gruß, SV

  19. Hühnerauge sagt:

    Sorry Willi Wacker,

    aus den Karosserieverformungen kann man zunächst nur auf die EES schließen. Erst im nächsten Schritt kann man mit der Kollisionsstelle und den Fahrzeugendstellungen, sofern bekannt, die Aufprallgeschwindigkeit berechnen. Das Argumentieren der Versicherer mit der sogenannten Harmlosigkeitsgrenze geht zudem an der Sache vorbei. Eine HWS-Verletzung ist KEINE Geschwindigkeitsänderungsverletzung, sondern eine Beschleunigungsverletzung.

  20. Andreas sagt:

    Hallo Hühnerauge,

    technisch ist zwar klar, was Sie sagen wollten, aber eine Geschwindigkeitsänderung ist eine Beschleunigung.

    Sie wollten wohl eher sagen, dass das HWS keine Geschwindigkeitsverletzung ist.

    Grüße

    Andreas

  21. Hühnerauge sagt:

    Hallo Andreas,

    eine Beschleunigung/Verzögerung ist eine Geschwindigkeitsänderung pro Zeiteinheit. Die Angabe einer Harmlosigkeitsgrenze einer Geschwindigkeitsänderung (8 – 10 km/h) eines FAHRZEUGES ohne Angabe der Zeitspanne, in der die Geschwindigkeitsänderung erfolgt ist, ist für die Ermittlung der verletzungserheblichen BELASTUNG des KOPFES nicht ausreichend.

    Beispiel:
    1. Vollbremsung aus 100 km/h bis zum Stillstand – Geschwindigkeitsänderung: 100 km/h.
    2. Anprall eines Pkw gegen eine Mauer. Kollisionsgeschwindigkeit 30 km/h – Geschwindigkeitsänderung: 30 km/h.
    – Es wird wohl niemand bestreiten, daß die Wahrscheinlichkeit für eine HWS-Verletzung bei dem Maueraufprall höher ist, als bei der Vollbremsung.
    Fazit: Die Geschwindigkeitsänderung alleine ist nicht geeignet, eine Verletzungsmöglichkeit wirklich insgesamt zu beurteilen.

    PS:
    Aus den Geschwindigkeitsänderungen der FAHRZEUGE werden teilweise mittlere Verzögerungen/Beschleunigungen errechnet. Die KOPF-BESCHLEUNIGUNGEN/-VERZÖGERUNGEN sind allerdings höher, als die FAHRZEUGBESCHLEUNIGUNGEN/-VERZÖGERUNGEN. Auch das wird häufig nicht angegeben.

  22. Andreas sagt:

    Hallo Hühnerauge,

    bitte überlegen Sie zunächst was Sie schreiben.

    Eine Geschwindigkeitsänderung bleibt *immer* eine Beschleunigung! Denn die Beschleunigung ist die Ableitung der Geschwindigkeit (richtiger des Geschwindigkeitsvektors) nach der Zeit. Zugleich ist sie auch die zweite des Ortsvektors nach der Zeit, das aber nur am Rande.

    In Ihrem Beispiel 1 ist die Beschleunigung einfach geringer als in Ihrem Beispiel 2. Nichts desto trotz sind beides Beschleunigungen.

    Also ist meine Anmerkung richtig. Es kommt auf die Beschleunigung an. Und weil die Beschleunigung bei der Abbremsung von 100 auf 0 km/h in Folge eines normalen Bremsvorganges zu gering ist, hat sich auch noch nie jemand dabei ein HWS zugezogen, auch nicht bei der Vollbremsung.

    Und weil die Beschleunigung bei der Abbremsung von 30 auf 0 km/h an der starren Wand sehr hoch ist, sieht es da mit dem HWS schon ganz anders aus.

    Es ist also definitv falsch, wenn Sie von einer Geschwindigkeitsänderung schreiben, aber keine Beschleunigung meinen, denn das ist ein und dasselbe!

    Grüße

    Andreas

  23. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hühnerauge,
    sicherlich ist die Verletzungswahrscheinlichkeit bei dem Mauerunfall größer als bei der Vollbremsung, denn anders als bei der Vollbremsung erfolgt bei dem Aufprall auf die stabile Mauer eine sofortige, ruckartige Richtungsänderung des Kopfes, nämlich zunächst nach vorne Richtung Brust und dann im nächsten Augenblick wieder zurück. Dadurch tritt auch die plötzliche Überdehnung ein.
    Auf die Belastung des Kopfes kommt es nicht an. Das HWS-Schleudersyndrom, sogenanntes Schleudertrauma, ist eine Verletzung der Halswirbelsäule, nicht des Kopfes.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  24. Hühnerauge sagt:

    Mein letzter Beitrag zum Thema HWS-Verletzungen (nur für Leute, die bereit sind, zuzuhören)! – Falschem Vortrag begegnet man am Besten mit qualifizierter Argumentation.

    „Es ist also definitv falsch, wenn Sie von einer Geschwindigkeitsänderung schreiben, aber keine Beschleunigung meinen, denn das ist ein und dasselbe!“

    Geschwindigkeiten/Geschwindigkeitsänderungen haben die Einheit m/s (Meter pro Sekunde).
    Beschleunigungen/Verzögerungen haben die Einheit m/s2 (Meter pro Sekunde Quadrat).
    Wenn jetzt eine Geschwindigkeitsänderung und eine Beschleunigung ein und dasselbe sein sollen, MÜSSEN auch die Einheiten gleich sein. Das ist nicht der Fall – die Behauptung ist damit widerlegt. – Das Beispiel mit der Abbremsung und dem Maueraufprall zeigt, daß bei der höheren Geschwindigkeitsänderung (Bremsung) geringere Beschleunigungen/Verzögerungen wirken, als bei dem Maueraufprall aus der niedrigeren Geschwindigkeit.

    „Auf die Belastung des Kopfes kommt es nicht an. Das HWS-Schleudersyndrom, sogenanntes Schleudertrauma, ist eine Verletzung der Halswirbelsäule, nicht des Kopfes.“

    Bei Verkehrsunfällen sind Kopf und Rumpf unterschiedlichen Bewegungen und damit unterschiedlichen Belastungen ausgesetzt. Während der Rumpf vom Sicherheitsgurt weitgehend fixiert ist und damit erheblichen Bewegungseinschränkungen unterliegt, kann sich der Kopf viel freier in die verschiedensten Richtungen bewegen (Neigung nach vorne, hinten, links und rechts, Drehung sowie Scherung). Das Bindeglied zwischen Kopf und Rumpf ist die Halswirbelsäule. Wenn sie die unterschiedlichen Bewegungen UND Belastungen zwischen Kopf und Rumpf nicht mehr auffangen kann, kommt es zu Verletzungen der Halswirbelsäule. Die unterschiedlichen Bewegungen von Fahrzeug, Rumpf und Kopf des Fahrers und die damit einhergehenden unterschiedlichen Belastungen sind daher verletzungsrelevant. – Die Kopfbelastung ist die entscheidende Größe (neben der INDIVIDUELLEN Belastbarkeitsgrenze des Fahrers).

  25. SV sagt:

    …was für eine Diskussion…

    auch wenn das Hühnerauge natürlich Recht und selbst bei einer Geschwindigkeitsänderung von 200 km/h ohne Beachtung der Zeitkomponente u.U. nicht die geringsten Verletzungen zu erwarten sind (z.B. beim Ausrollen eines Fahrzeugs aus dieser Geschwindigkeit), ist es nun einmal so, dass in der Literatur die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung als wesentlicher Bewertungsparameter für Verletzungen der HWS genannt wird.

    Das liegt ganz einfach daran, dass sich der Kraftaustausch zwischen zwei Pkw während einer Kollision in einem immer gleichen, sehr engen Zeitfenster um 0,1 s abspielt. Aus der Geschwindigeitsänderung lässt sich daher direkt die Beschleunigung errechnen.

    Akademische Wichtigtuerei ist schon im Gerichtssaal abtörnend und bringt m.E in einem solchen Forum generell gar nichts. Das verwirrt nur all diejenigen, die sich hier einfach nur informieren möchten.

    Wo ich gerade beim Informieren bin: Es ist ganz einfach Unsinn, dass die Rückverlagerung des Kopfes nach einem Frontalanstoß zu irgendwelchen Verletzungen führen kann (siehe vorhergehende Beiträge). Wenn es beim Frontalanstoß zu einer Verletzung kommt, dann infolge der Primärbewegung des Körpers nach vorne.

    Gruß, SV

  26. Frieda sagt:

    …was für eine Diskussion…

    Andreas, Willi Wacker und Hühnerauge …
    … und jetzt auch noch SV.

    „ist es nun einmal so, dass in der Literatur die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung als wesentlicher Bewertungsparameter für Verletzungen der HWS genannt wird.“

    Klasse Leistung, etwas Vorgefertigtes kritiklos zu übernehmen. Ist das vielleicht „Akademische Wichtigtuerei“?
    Mit der Argumentation kann man sich ja dann auch auf die Fraunhofer-Liste zu Mietwagenpreisen oder die BVSK-Liste zu SV-Honoraren berufen.

  27. Janine K. sagt:

    Hallo SV, hallo Hühnerauge, hallo alle anderen,
    die Diskussion in den Kommentaren zeigt meines Erachtens, dass es auch wichtig ist, hier Schmerzensgeldurteile als Folge von Verkehrsunfällen hier einzustellen. Es gibt zwar eine ADAC-Schmerzensgeldtabelle, begründet von Susanne Hacks, aber auch dort sind nicht alle ergangenen Entscheidungen eingestellt, so daß CH eine sinnvolle Ergänzung sein könnte. Was denkt ihr?

  28. Jurastudentin sagt:

    Hallo Frieda,
    Ihr Kommentar ist mir unverständlich. Die Kommentarbeiträge scheinen mir logisch, da – dies ist auch in der Literatur ersichtlich – Begriffsbestimmungen in verschiedener Weise verwandt werden. Es kann, und insoweit ist Willi Wacker zuzustimmen, auch bei Frontalzusammenstößen zu HWS-Verletzungen kommen. Wer etwas anderes behauptet, ist wirklichkeitsfremd.

    Im übrigen ist auch Janine K. zuzustimmen. Die Kommentare zeigen, dass auch für unfallbedingte Verletzungen Bedarf im Blog besteht. Die Herren der Redaktion sollten vielleicht auch dieses Thema anpacken.

    Ihre Jurastudentin

  29. Redaktion sagt:

    @ Janine K.
    @ Jurastudentin

    Die Redaktion „packt“ das Thema Schmerzensgeld erst dann an, wenn ein ZUVERLÄSSIGER FACHAUTOR zur Verfügung steht.

    Freiwillige vor !

    Bewerbungen an: id-redaktion(at)captain-huk.de

  30. Frieda sagt:

    @Jurastudentin.

    Ich habe in meiner Äußerung nichts davon geschrieben, daß es bei Frontalzusammenstößen nicht zu HWS-Verletzungen kommen kann. Also bitte keine solchen Unterstellungen. Danke.

    Ich habe aus den Kommentaren von Hühnerauge zu den Äußerungen von Willi Wacker und Andreas und SV verstanden, daß diese Kommentatoren scheinbar oberflächliche Betrachtungsweisen betreiben und nicht ins Details gehen wollen. Wo bleiben sachliche Kommentare zu den Darstellungen von Hühnerauge?
    Begriffe wie „Akademische Wichtigtuerei“ und „wirklichkeitsfremd“ passen für mich eher zu Personen, die Behauptungen aufstellen wie „Auf die Belastung des Kopfes kommt es nicht an“ und „Es ist also definitv falsch, wenn Sie von einer Geschwindigkeitsänderung schreiben, aber keine Beschleunigung meinen, denn das ist ein und dasselbe“.

    Ich halte es auch für wichtig, das Thema HWS-Verletzungen hier zu diskutieren. Ich sehe aber keine Chance auf einen erfolgreichen Blog, wenn sich Personen über Dinge äußern, die sie irgendwann einmal gehört oder gelesen haben, die sie aber scheinbar nicht vollständig verstehen und die sie auch nicht erklären können. Oder können wir hier im Blog noch mit Erklärungen der entsprechenden Damen und Herren rechnen?

    Ich persönlich hätte schon gerne genaue Informationen zu den Ursachen von HWS-Verletzungen, um meine Kunden, RAs und SVs gut beraten zu können. Also Redaktion: Suchen Sie einen juristischen/technischen/medizinischen Fachautor.

  31. Andreas sagt:

    So ein letztes Mal, danach habe ich keine Lust mehr.

    Hühnerauge, Sie verwechseln Begrifflichkeit und Sprachgebrauch mit der Nomenklatur der Physik. Eine Geschwindigkeitsänderung bleibt eine Beschleunigung.

    Die Änderung einer Funktion f(x) ergibt sich aus der ersten Ableitung f'(x).

    Nur weil Sie eine Geschwindigkeitsdifferenz mit der Einheit m/s betrachten, hat das nichts mit der Geschwindigkeitsänderung mit der Einheit m/s^2 zu tun. Aus der Geschwindigkeitsdifferenz können Sie dann die Änderung errechnen.

    Wenn Sie also zwei verschiedene Geschwindigkeiten ohne Zeitbezug meine, dann sprechen Sie bitte von einer Differenz. Mit Zeitbezug ist eine Änderung (= Beschleunigung). Im übrigen gibt es auch Beschleunigung ohne Geschwindigkeitsdifferenz, sondern nur durch Richtungsänderung (stationäre Kreisfahrt).

    Mehr Physikunterricht gibt es jetzt nicht mehr von mir.

    Grüße

    Andreas

  32. SV sagt:

    „Klasse Leistung, etwas Vorgefertigtes kritiklos zu übernehmen“

    Braucht man nicht zu kritisieren (zumindest nicht, wenn man sich in der Materie auskennt). Weil: Beschleunigung hängt direkt von Geschwindigkeitsänderung ab, da Stoßzeit immer ca. 0,1s.

    Frieda weiß offensichtlich nicht, dass der aus den Beschädigungen der Fahrzeuge alleinig zu bestimmende Parameter die Geschwindigkeitsänderung ist. Sollte man aber wissen, bevor man sich äußert, insbesondere wenn das in der Form passiert.

    Die Beschleunigung lässt sich dagegen erst nach Kenntnis der Geschwindigkeitsänderung aus dieser berechnen. Insofern ist klar und logisch, welcher Parameter vorrangig zur Bewertung herangezogen wird.

    Manche Beiträge lassen mich an den Typ denken, der den Verkehrsfunk ausschaltet und zu sich selbst sagt: Ein Geisterfahrer? Son´n Quatsch, Hunderte!

  33. Ra Imhof sagt:

    Guten Morgen, Kommentatoren
    Es freut,dass dies der 33.Kommentar innerhalb nur einer Woche ist;das ist ein Rekord!
    Resümee:Es ist aus Versicherungssicht völlig egal,ob physikalisch korrekt argumentiert wird,hauptsache es beeindruckt das Unfallopfer und hält es vom klagen ab.
    Ich gewinne nachher um 9 Uhr bei Gericht eine Schmerzensgeldklage zum Sachverhalt einer HWS-Distorsion nach Frontalkollision mit einem entgegenkommenden Linksabbieger.
    Nach dem eingeholten biomechanischen Belastungsgutachten konnte das sich anschliessende Gutachten der Rechtsmedizin nur zu dem Schluss gelangen,dass das attestierte Beschwerdebild des Klägers plausibel auf den Beschleunigungsbelastungen beruht,die während der kollisionsbedingten Stosszeit auf den Körper des Klägers eingewirkt haben.
    Die von der Beklagten zu tragenden Verfahrenskosten werden die Hauptsache um ein Vielfaches übersteigen.
    Wie sagt ein Sprichwort doch so treffend:“Wer die Musik bestellt,der zahlt!“
    Ob physikalisch falsche oder rechtlich falsche Argumente zur Abwehr von berechtigten Schadensersatztansprüchen ins Feld geführt werden,das bleibt sich im Ergebnis gleich.
    Bei den Uninformierten hat das Erfolg,bei den Anderen eben nicht!
    M.f.G. Lutz Imhof

  34. SV sagt:

    „Ich sehe aber keine Chance auf einen erfolgreichen Blog, wenn sich Personen über Dinge äußern, die sie irgendwann einmal gehört oder gelesen haben, die sie aber scheinbar nicht vollständig verstehen und die sie auch nicht erklären können. Oder können wir hier im Blog noch mit Erklärungen der entsprechenden Damen und Herren rechnen?“

    Ich habe ja versucht, die Problematik zu erklären. Wer scrollen kann, sieht das auch. Ist aber mit wenigen Worten und aufgrund der technischen Laien in der Zielgruppe schwierig.

    Das gilt insbesondere, weil gewisse Autoren anderen vorwerfen, sie würden Sachverhalte nicht verstehen und durch ihre Äußerungen für jeden Fachmann offensichtlich zeigen, dass gerade das ihr eigenes Problem ist.

    Tipp: wenn man sich nicht berufs- oder interessebedingt mit HWS-Verletzungen bei Verkehrsunfällen auseinandersetzt, sollte man einfach mal bei google suchen, lesen und sich danach äußern.

    Dann besteht (grundlegendes technische Verständnis vorausgesetzt) wenigstens die vage Möglichkeit, etwas sinnvolles von sich zu geben.

    Jetzt reicht es aber wirklich, weil es schon lange mehr um Anfeindungen als um das eigentliche Thema geht. Dazu ist (selbst aus der Sicht dessen, der regelmäßig Gutachten zur HWS-Problematik erstellt) ohnehin das Wesentliche gesagt.

    Wenn jemand eine konkrete Frage hat, beantworte ich die gerne. Auf die persönlichen Angriffe, insbesondere von Teilnehmern, die Sachkenntnis durch forsches Auftreten zu ersetzen versuchen, habe ich aber keine Lust mehr.

  35. Willi Wacker sagt:

    Hallo Redaktion,
    ein zuverlässiger Fachautor muss her.

  36. RA sagt:

    @ RA Wortmann, Peter Pan und Willi Wacker.

    Betreff: S.o. Bagatellschadengrenze.

    Es ist soweit: Das AG Aachen hat mir keine Prozeßkostenhilfe bewilligt. Begründung:

    Keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

    „Der Schaden am Pkw des Klägers ist zwar erkennbar. Er ist aber so klar und eindeutig als bloßer Lack(Bagatell-)Schaden zu erkennen, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens unverhältnismäßig war. Die von dem Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten
    hätten ebenso gut und vor allem ebenso beweiskräftig und nachvollziehbar durch einen Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt belegt werden können. Der Einholung eines kostenträchtigen Gutachtens bedurfte es nicht.“

    So, zur Erinnerung: Schaden ist 790,31 netto und 940,47 € inkl. MwSt.

    Ich habe umfangreich vorgetragen, BGH zitiert, aus den Ausführungen des Koll. Wortmann zitiert usw…

    Ferner habe ich darauf hingewiesen, daß es kein reiner Lackschaden war: die Schlußleuchte war zerkratzt und als Ersatzteil kalkluliert.

    Hat alles nichts genützt. Fazit: unter 600,00 € macht der Amtsrichter, was er will.

    Überlege nun, einen erneuten Pkh-Antrag, z.B. beim AG Coburg zu stellen.

    Gibt es Tendenzen, an welchen Gerichtsorten mit HUK-Niederlassung die Bagatellgrenze geschädigtenfreundlicher gehandhabt wird?

    Schöne Grüße,

    RA Sch.

  37. Jurastudentin sagt:

    Hallo RA,
    es tut mir leid, dass der das PKH-Gesuch entscheidende Amtsrichter des AG Aachen die Ausführungen des BGH zu der sog. Bagatellschadengrenze ignoriert. In meinen Augen haben Peter Pan (Bagatellschadensgrenze- eine Luftnummer), Willi Wacker mit seinen Hinweisen auf Reschtsprechung und Literatur in seinen Kommentaren und RA Wortmann mit seinen juristischen Ausführungen ( z.B. in VersR. 1998, 1204 ff. und DS 2009, 253 ff und 300 ff.) recht. Andererseits muss man auch sagen, dass der gesetzliche Richter in seiner Entscheidung frei ist. Tendenzen sind mir nicht bekannt.

  38. RA sagt:

    @Jurastudentin

    Danke für die schnelle Antwort.
    Natürlich ist der Richter in seiner Entscheidung frei. Aber es ist doch ärgerlich, wenn es in der Praxis fortwährend ein Glücksspiel bleibt, ob die Kosten erstattet werden oder nicht.

    Noch jemand anderes, der viell. weiß, ob es geschädigtenfreundlichere Gerichtsstandorte gibt?

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