Das LG Berlin zur Wertminderung bei einem 11 Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von 183.000 km

Mit Entscheidung vom 25.06.2009 (41 S 15/09) hat das LG Berlin bei einem Fahrzeug mit einem Alter von mehr als 11 Jahren und einer Laufleistung von 183.000 km eine merkantile Wertminderung in Höhe von EUR 450,00 zugesprochen. Es handelte sich hierbei um ein Fahrzeug aus scheckheftgepflegten Erstbesitz ohne Vorschäden mit überdurchschnittlichen Pflegezustand. Besonders bemerkenswert: Keine Bezugnahme zu irgendwelchen „Berechnungsmethoden“.

Aus den Gründen:

Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 analog ZPO abgesehen.

Die Berufung hat zum Teil Erfolg. Die Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte, die dem Grunde nach unstreitig für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 18.02.2008 haftet, einen Anspruch auf Erstattung der merkantilen Minderwerts aus § 251 Abs. 1 BGB in tenorierter Höhe.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme über die schlüssige Behauptung des Klägers von einem merkantilen Minderwert von 770,00 € schätzt das Gericht den weiteren Schaden des Klägers gemäß § 287 ZPO auf 450,00 €.

Es liegt kein wirtschaftlicher Totalschaden vor, bei dem ein merkantiler Mindert ausscheiden würde. Insoweit ist das neue Vorbringen der Beklagten mit Schriftsatz vom 13.05.2009, der Wiederbeschaffungswert betrage im Vergleich zu den geschätzten Reparaturkosten von 7.830,38 € brutto nur 5.500,00 € schon nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Der in dem von ihr eingeholten Gutachten vom 28.02.2008 geschätzte Wiederbeschaffungswert von 7.950,00 €, an dem sich der Kläger bei seiner Reparatur und die Beklagte bei ihrer Erstattung der Reparaturkosten orientiert hat, war in erster Instanz – und auch zunächst in zweiter Instanz – unstreitig, ehe der Sachverständige …  in seinem schriftlichen Gutachten vom 30.04.2009 ohne einen entsprechenden Auftrag Zweifel an dessen Höhe geäußert hat.

Gemäß dem Ergebnis dieses Gutachtens des von der Industrie- und Handelskammer zu Berlin öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Kraftfahrzeugschäden und – bewertung ist an dem Klägerfahrzeug durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 18.02.2008 ein merkantiler Minderwert von 450,00 € eingetreten.

Das Gericht hat keine Bedenken, dass nach den Umständen dieses Einzelfalls als Ausnahme von der Regel (vgl. KG NZV 2005, 46) bei dem erstmals am 01.10.1996 auf nur einen Vorbesitzer zugelassenen, zum Unfallzeitpunkt elf Jahre und drei Monate alten, unfallfreien, nicht vorbeschädigten, scheckheftgepflegten Fahrzeug in einem überdurchschnittlichen Pflegezustand mit einer Laufleistung von 183.502 km, erheblichen Reparaturkosten von geschätzten und erstatteten 7.830,38 € und einem geschätzten Wiederbeschaffungswert von 7.950,00 € brutto ein Minderwert zu bejahen ist (vgl. Palandt/Heinrichs, 68. Aufl., BGB, § 251 Rn. 14; Hentschel/König/ Dauer, 40. Aufl., Straßenverkehrsrecht, StVG § 12 Rn. 26).

Hier liegt der Fall, worauf der Kläger zu Recht hingewiesen hat, anders als der, über den der Bundesgerichtshof (NJW 2005, 277) zu befinden hatte. Dort war das Fahrzeug bereits 16 Jahre alt und der Wiederbeschaffungswert betrug nur 2.100,00 €. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof bisher nicht abschließend entschieden, bis zu welchem Alter eines Fahrzeugs bzw. bis zu welcher Laufleistung ein merkantiler Minderwert zuerkannt werden kann, vielmehr bestätigt, dass nach sachverständiger Beratung auch die Zubilligung eines merkantilen Minderwerts bei einem Fahrzeug mit einer Fahrleistung von über 100.000 km nicht zu beanstanden ist (vgl. BGH a.a.O., 279). Der Annahme eines merkantilen Minderwerts steht nicht entgegen, dass der Sachverständige technische Folgeschäden aus dem eingetretenen Schadensereignis ausgeschlossen hat. Maßgebend ist insoweit nicht die technische Sicht eines Sachverständigen. Denn es handelt sich bei dem merkantilen Minderwert um eine Minderung des Verkaufswerts, der trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeugs allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht (vgl. BGH a.a.O.).

Zur Bestimmung des Publikums reichte eine aktuelle Befragung von insgesamt sieben ortsansässigen Automobilhändlern, davon vier markengebundenen und drei freien, aus, auch wenn nach dem Gutachten vom 28.02.2008 vergleichbare Fahrzeuge überwiegend am Privatmarkt angeboten werden. Die Automobilhändler repräsentieren jedenfalls auch einen großen Teil des Publikums. Selbst wenn von den sechs Angaben der sieben Händler jeweils der höchste Wert von 795,00 € und der niedrigste Wert von 0 nicht berücksichtigt würden, verbliebe ein durchschnittlicher Wert von (397,50 € + 783,00 € + 500,00 € + 596,25 € = 2.276,75 €: 4 =  569,19 €), der über dem vom Sachverständigen festgestellten läge.

Für die Einschätzung der kaufmännischen Betrachtung musste der Sachverständige nicht das Fahrzeugzug im beschädigten Zustand untersuchen oder die Schadensfotos laut S. 4 des Gutachtens sehen. Maßgebend für den merkantilen Minderwert ist der Zeitpunkt der Ingebrauchnahme nach der Reparatur (vgl. Hentschel/König a.a.O. Rn. 26). Es sind auch keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich, dass der merkantile Minderwert bei einer Umfrage zu diesem Zeitpunkt nach der Reparatur des Fahrzeugs am 28.03.2008 geringer gewesen wäre als im April 2009.

Hinsichtlich des behaupteten merkantilen Minderwerts von insgesamt 770,00 €, mithin von weiteren 320,00 €, ist der Kläger beweisfällig geblieben, weil der Sachverständige nur einen von 450,00 € bestätigt hat.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB, beginnend einen Tag nach dem Zugang des Schreibens der Beklagten vom 09.05.2008 am 14.05.2008, in dem sie einen Anspruch auf Wertminderung verneint hat.

Weitere Rechtsanwaltskosten kann der Kläger nur in Höhe von 2,28 € beanspruchen, weil die begründete Forderung nunmehr bei 8.295,18 € + 450,00 € = 8.745,18 €, bei bis zu 9.000,00 € liegt und die Beklagte die insoweit entstandenen Gebühren von (1,3 × 449,00 € = 583,70 € + 20,00 € + 12,00 € = 615,70 € + 19 % Umsatzsteuer = 732,68 €) mit 730,40 € schon weitgehend erstattet hat. Offen ist lediglich die Umsatzsteuer von 2,28 € auf die Kosten der Akteneinsicht in Höhe von 12,00 €. Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe, die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, lagen wegen der Einzelfallentscheidung nicht vor.

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5 Antworten zu Das LG Berlin zur Wertminderung bei einem 11 Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von 183.000 km

  1. Andreas sagt:

    Ein schön und sauber begründetes Urteil. Eine irgendwie geartete Grenze für die Zuerkennung eines merkantilen Minderwertes gibt es nicht.

    Jeder Schaden ist eine Einzelfallbetrachtung!

    Grüße

    Andreas

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hans Dampf, hallo Andreas,
    in der Tat ein ordentliches Urteil der Berufungskammer. Dabei hat die Berufungskammer sich von der Rechtsprechung des LG Berlin ( BeckRS 2009, 14857 ) verabschiedet und nunmehr zutreffend Wertminderung auch bei einem mehr als fünf Jahre alten Wagen und mehr als 100.000 km-Laufleistung zuerkannt ( so auch schon AG Prüm Urt. v. 15.1.2008 – 6 C 522/06 – und AG Fürstenwalde Urt. v. 24.7.2008 – 12 C 102/08 – ; Wortmann DS 2009, 253, 258 Fn. 52). Es kann keine starre Grenze geben. Jeder Schaden ist eigenspezifisch.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  3. Noinoi sagt:

    Ob die frohe Botschaft aus der Hauptstadt auch irgendwann beim AG Rastatt ankommt?

  4. WESOR sagt:

    Jetzt gibt es seit 1952 ca. 20 wertminderungsformeln und keine einzige entspricht den Tatsachen. Bei diesem jetzt umfassenden unfallfreien Gebrauchtwagenangebot, wird jeder Gebrauchtwagen der nicht unfallfrei ist zum Langsteher und nur mit erheblichen Preisabschlag zu verkaufen sein. Gerade bei älteren unfallfreien Autos stellt sich eine Wertminderung hoch dar.

    Ein Beispiel: W124 300-24 Cabrio Bj 11.1992 mit 79962 km 1. Hand unfallfrei.

    Scheinwerfer, Grill, Schloßträger, Motorhaube erneuert. € 2210,00. Schaden.

    Verlangte Wertminderung 2000,- € reguliert NULL

    Gut wenn keine Wertminderung dann Naturalrestitution.
    Stellen Sie bitte einen gleichen unfallfreien zur Entschädigung und zahlen den Unterschied für die 2 . Hand.

    Jetzt warten wir auf den Ausgang.

    Wie ist die Meinung der Fachleute.

    Bei einem 32 Jahre alten unfallfreien Porsche 911 haben wir schon einmal für einen vorderen Kotflügel mit Vorderrad Schadensumme 4800,00 eine € 5000 Wertminderung von der Allianz erhalten. Die wollten oder konnten auch keine Naturalrestitution durchführen.

    Da gibt es Versicherungen die berechnen den Durschnitt aus 12 Formeln und das ist dann die lachhafte Wertminderung.

  5. hans olg sagt:

    7830,38+450=8280,38>7950 DAMIT LIEGT AUCH EIN 130% FALL VOR

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