SV-Honorar um 11,60 € gekürzt

Die Sachverständigenrechnung lautete über 522,00 € inkl. MWSt..

Die HDI Privat Versicherung AG, Niederlassung Leipzig, schrieb:

Wir haben eine Zahlung in Höhe von EUR 510,40 an Sie veranlasst.

Die Kosten für die Erstellung des 2. Fotosatzes haben wir in Abzug gebracht.

Nach Einwendungen unseres Büros kam folgende Antwort:

Wir haben eine Zahlung in Höhe von EUR 11,60 an Sie veranlasst.

…….

Ein Geschädigter ist nicht allein dadurch schlechter gestellt, dass er keinen Fotosatz besitzt. Die Originalfotos liegen dem Originalgutachten bei und sind jederzeit einsehbar.

Die Zahlung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und rein vorsorglich zur Vermeidung weiterer Kosten. Dies gilt ausdrücklich nur für diesen Schadenfall.

Konsequenz:

Es ist in der Rechtsprechung wohl unbestritten, dass dem Geschädigten gegenüber der versierten Versicherung im Rahmen der Waffengleichheit ein rechtlicher Berater (Rechtsanwalt) und ein technischer Berater (Sachverständiger) zugebilligt wird. Der obige Schriftwechsel lässt vermuten, dass dem Geschädigten allerdings nicht die gleichen Unterlagen/Beweismittel zugebilligt werden sollen. Der Hinweis auf die Einsehbarkeit der Fotos (Geschädigter wohnt im Raum Wiesbaden) braucht nicht weiter kommentiert zu werden. Der vermeidbare Aufwand im Sachverständigenbüro ist jedenfalls bei der nächsten betriebswirtschaftlichen Kostenkalkulation zu berücksichtigen. Es sieht allerdings nicht danach aus, als ob die Kosten sinken würden.

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, HDI-Gerling Versicherung, Sachverständigenhonorar, Unglaubliches, Willkürliches veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

8 Antworten zu SV-Honorar um 11,60 € gekürzt

  1. F.Hiltscher sagt:

    @Die HDI Privat Versicherung AG, Niederlassung Leipzig, schrieb:
    „Ein Geschädigter ist nicht allein dadurch schlechter gestellt, dass er keinen Fotosatz besitzt. Die originalfotos liegen dem Originalgutachten bei und sind jederzeit einsehbar.“

    SoSo,
    dieser/diese HDI Sachbearbeiter/in kennt also auch die ständige Rechtsprechung nicht, oder war der/die Sachbearbeiter/in erst vor kurzem noch bei der HUK-Coburg beschäftigt?

    Unter weiteren anderen Gerichten hat das AG Bochum schon am 29.11.83 unter der Geschäftsnummer 55C 533/83 zu Recht erkannt,

    „Der Ansicht des Bekl.,ein zweiter Satz Fotos sei nicht erforderlich, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Auch der Geschädigte hat einen Anspruch auf ein vollständiges d. h. mit Lichtbildern versehenes Gutachten. Er braucht sich nicht darauf verweisen lassen, die Lichtbilder beim Versicherer ggf. anfordern zu müssen.“

    so gesehen haben es auch die Gerichte:
    AG München, v. 17.04.96- 332C 563/96
    AG München, v. 19.1.96- 221 C 26599/95
    AG Kassel, v. 05.09.90- 871 C 1779/90-
    AG Kassel, v. 27.02.91- 88 C 266/90
    AG Kassel, v. 27.02.91- 88 C 267/90
    AG Kassel, v. 27.02.91- 88 C 997/90
    AG Kassel, v. 27.02.91- 88 C 1242/90
    AG Kassel, v. 01.09.94-410 C 7894/93
    AG Oberhausen v. 20.03.92- 35C 126/92-
    AG Rosenheim v. 09.11.90- 12C 2469/89
    Gegenteilig lautende Gerichtsentscheidungen sind hier nicht bekannt.
    Sollte es tatsächlich eine geben kann sie ja hier gepostet werden.

    Das waren ein paar Gerichtsentscheidungen welche ich so auf Anhieb aus der Schublade gezogen habe. Man erkennt klar den Trend. Warum Sachbearbeiter bestimmter Versicherungen immer wieder das verschweigen bzw. rechtswidriges und gegenteiliges behaupten, sollten die Geschädigten jedesmal bei dem jeweiligen Vorstand dieser Privatfirma mal persönlich hinterfragen.(Einschreiben mit Rückschein, Privatadresse)

  2. runabout sagt:

    Wegen 11,60€ einen Schriftverkehr führen und eine zweite Überweisung ausstellen?

    Es gibt wohl immer noch unterbeschäftigte Mitarbeiter bei der HDI.

  3. Andreas sagt:

    Das nennt man Arbeitsbeschaffungsmaßnahme, um die enormen Gewinne unterzubringen.

    HDI – Hilft Dir immer…

    Aber ernsthaft:

    Das „2. Fotosatz bezahlen wir nicht“-Problem haben wir einmal im Jahr mit der Allianz und alle 10 Gutachten mit der DEVK (aber nur bei einem Sachbearbeiter).

    Bei DEVK haben wir tatsächlich dem Vorstandsvorsitzenden geschrieben (Einschreiben mit Rückschein) und darauf hingewiesen, dass wir
    a) ihm jedes Mal schreiben, wenn ein Fotosatz gestrichen wird
    b) generell unser Honorar für die DEVK um 5% erhöhen, wegen zusätzlichem Zeitaufwand.

    Das scheint funktioniert zu haben. Wir diskutieren nicht mehr mit den Wasserträgern, sondern schreiben jetzt an die Weintrinker. 🙂

    Grüße

    Andreas

  4. SV Fischer sagt:

    Das Problem kennen wir ja alle.
    Die Rechtsprechung ist hier soweit ich die Urteile alle
    kenne auf unserer Seite und der Kostenaufwand wäre normal unvorstellbar hoch für die Versicherungswirtschaft.
    Aber anscheinend machen extrem viele Kollegen die Restkosten für den 2. Lichtbildersatz nicht mehr geltend und die Versicherungswirtschaft erspart sich somit soviel Geld, daß die restlichen paar Forderungen der Sachverständigen in Kauf genommen werden kann.
    So ist dies auch bei den Honoraren, solange nicht alle Kollegen auf Ihr gesamtes Honorar bestehen bzw.klagen (Teilzahlungannahme, Abmachung mit Versicherung), wird auch hier kein Ende zu sehen sein. Es fehlt meines Erachtens der Zusammenhalt aller Kollegen. Dies ist jedoch nicht nur bei den Sachverständigen. Die ganze Marktwirtschaft zeigt diesen Ablauf auf.

    Zum Thema 2. Lichtbildersatz kann ich noch sagen, daß der AST ohne den 2.Lichtbildersatz sein Fahrzeug ja gar nicht
    richtig veräußern kann, da er bei einem Verkauf dem Restwertanbieter keine Lichtbilder vorlegen kann und sich der Aufkäufer kein richtiges Bild machen kann. Die Bilder sind absolute Unterstützung zum Gutachten. Eine spätere Nachforderung eines Auskäufers kann damit aus dem Weg gegangen werden, da dieser das Reparaturrisiko mit den Lichtbildern auch einschätzen kann bzw. muß.
    Auch bei einer Reparatur sind die Lichtbilder zur Darstellung des Schadens erforderlich. Bei einem späteren Verkauf kann der Besitzer belegen wie der Schaden ausgesehen hat. Die Höhe der Reparaturkosten lassen einen Laien meist einen höheren Schadensumfang erwarten, als Ihnen das Bild dann wirklich aufzeigt.
    Bei einer streitigen Abwicklung sind die Lichtbilder für den AST und den Rechtsanwalt erforderlich um evtl. Widersprüche vom VN abwehren zu können. Ein Bild sagt vieles aus. Die Darstellungskraft ist für einen Laien weit höher als die Schadensbeschreibung und die Reparaturkalkulation.

  5. Andreas sagt:

    Wir haben – muss ich zu meiner Schande gestehen – bis vor ca. vier Jahren zunächst auch nur einen Lichtbildsatz angefertigt und den zweiten dann gemacht, wenn der Geschädigte dies gewünscht hat. Die Bilder haben wir dann in Rechnung gestellt und die Versicherung hat sie bezahlt.

    Im Laufe der Zeit hat sich dann aber herausgestellt, dass
    a) die Nachfrage nach Zweitsätzen allgemein immer mehr zugenommen hat (Rechtstreitigkeiten, Leasinggeber, etc.) und
    b) die Nachfrage bei früheren Gutachten, wenn die Fz verkauft wurden, dramatisch gestiegen sind.

    Deshalb haben wir damals generell zwei Lichtbildsätze in Rechnung gestellt (und natürlich auch mitgegeben). Hättem wir irgendwann diesen gestiegenen Aufwand im Grundgonorar berücksichtigt, dann wäre das für die Versicherungen mit Sicherheit deutlich teurer gewesen.

    Grüße

    Andreas

  6. Räser sagt:

    Die Lichtbildsätzen für die Gutachtenduplikate haben die Gerichte in ausreichender Zahl bereits befürwortet:

    AG München, AZ 221 C 26599/95
    AG Schwerte, AZ 2 C 34/93
    AG Dortmund, AZ 113 C 8399/94
    AG Oberhausen, AZ 37 C 5/95
    AG Hagen, AZ 13 C 377/88
    AG Oberhausen, AZ 35 C 126/92
    AG Nürnberg, AZ 31 C 6468/06
    AG Saarbrücken, AZ 37 C 392/06
    AG Waiblingen, AZ 14 C 463/07
    AG Nürnberg, AZ 12 C 3089/09
    AG Nürnberg, AZ 12 C 9433/08
    AG Coburg, AZ 11 C 1315/08
    AG Fürth, AZ 380 C 2409/08
    AG Coburg, AZ 11 C 1262/08
    AG Nürnberg, AZ 15 C 2969/08
    AG Nürnberg, AZ 33 C 7361/07
    AG Nürnberg, AZ 12 C 3110/08
    AG Nürnberg, AZ 20 C 3058/08
    AG Nürnberg, AZ 24 C 359/08
    AG Nürnberg, AZ 22 C 2680/08
    AG Nürnberg, AZ 24 C 1589/08
    AG Nürnberg, AZ 12 C 986/08
    AG Nürnberg, AZ 34 C 7558/07
    AG Coburg, AZ 12 C 216/09
    AG Nürnberg, AZ 15 C 4706/09
    AG Nürnberg, AZ 18 C 5643/09
    AG Schwabach, AZ 2 C 558/09
    AG Nürnberg, AZ 36 C 4408/09

    Bei mir geht grundsätzlich jedes Gutachten – sei es als Original oder als Duplikat – mit einem Lichtbildsatz heraus. Ein Gutachten ohne Lichtbildsatz ist wie ein Arztbrief eines Kardiologen ohne EKG-Ausdruck oder ein orthopädischer Befund ohne Röntgenbild.

    Der Geschädigte benötigt einen Lichtbildsatz um sich von den dokumentierten Schäden zu überzeugen, gegebenenfalls dokumentierte Altschäden räumlich mit den neuen Schäden abgrenzen zu können und das Gutachten beim Verkauf dem potentiellen Käufer vorzulegen. Sind hier keine Lichtbilder vorhanden, kann sich der potentielle kein Ausmaß von den eingetretenen Schäden machen.

  7. Karle sagt:

    Tolle Liste.

    Es gibt aber noch eine einfachere Lösung. Der Geschädigte oder sein Anwalt verlangen das Originalgutachten von der Versicherung zurück. Dann hat er alles was er braucht.

  8. Willi Wacker sagt:

    Hallo Räser,
    bereits im Jahre 1998 hatte RA Wortmann in der VersR 1998, Seite 1204 in seinem Aufsatz „Die Schadensregulierung bei Verkehrsunfällen – insbesondere die Sachverständigenkosten“ auf Seite 1211 bis 1212 auf die Fotokosten und den zweiten Fotosatz unter Hinweis auf die Rechtsprechung hingewiesen, so zB. AG Düsseldorf 53 C 6748/95 ; AG München 332 C 1407/96 ; AG Kassel 432 C 2087/97 ; AG Hagen 9 C 177/96 ; AG Bochum 65 C 215/97. Es handelt sich also nicht um ein neues Kürzungsthema.
    Danach war dann auch erst einmal Ruhe.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert