AG Berlin-Mitte verurteilt die LVM-Versicherung und deren Versicherungsnehmer gesamtschuldnerisch zur Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für 52 Tage Ausfall, weil nicht zeitnah Schadensersatz geleistet wurde, mit Urteil vom 4.7.2016 – 115 C 3007/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -leser,

nach dem Restwerturteil des BGH, das wir gestern abend veröffentlicht hatten, von dem wir uns aber mehr als einen Kommentar erwartet hatten, veröffentlichen wir für Euch hier und heute ein positives Urteil aus Berlin-Mitte zum Nutzungsausfall für 52 Tage. Da bekanntlich Schadensersatz nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall sofort fällig ist (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 18.11.2008 – VI ZB 22/08 – ) ist es eigentlich Pflicht der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer, den Schaden zeitnah zu regulieren. Aber die denken nicht daran, sondern verweisen das Unfallopfer auf seine angebliche „Pflicht“ der Schadensvorfinanzierung bzw. Kreditaufnahme. Um einen solchen Fall ging es auch in dem Rechtsstreit, der vor dem Amtsgericht Mitte in Berlin entschieden werden musste, weil die eintrittspflichtige Versicherung nicht in der Lage oder gewillt war, den erforderlichen Schadensersatz zeitnah zu leisten. Nach der Ansicht der Beklagten soll der Geschädigte einen Kredit aufnehmen und den Schaden vorfinanzieren.  Der Geschädigte hatte auch seine Kontoauszüge vorgelegt, aus denen sich ergab, dass er nicht in der Lage ist, eine Vorfinanzierung vorzunehmen oder gar einen Kredit aufzunehmen. Die diesbezügliche Rechtsprechung zur Kreditaufnahme durch den Geschädigten halte ich daher grundsätzlich für rechtlich bedenklich, denn nicht der Geschädigte muss leisten, sondern der Schädiger bzw. dessen Versicherer. Im Übrigen ist auch die Werkstatt, die den Schaden gemäß der Vorgaben in dem eingeholten Schadensgutachten reparieren soll, nicht der Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, sondern des Schädigers (Vgl. BGHZ 63, 182 ff; Imhof/Wortmann 2011, 149 ff.). Wenn hier jemand den Schaden vorzufinanzieren hat, dann doch wohl der Schädiger bzw. dessen Versicherer. Auch der von der eintrittspflichtigen Versicherung vorgebrachte Verweis auf die Inanspruchnahme der eigenen Vollkasko-Versicherung ist eine absolute Unverfrorenheit. Der Geschädigte ist zu nichts verpflichtet. Vielmehr besteht aufgrund des gesetzlichen Schuldverhältnisses der unerlaubten Handlung das Forderungsrecht des geschädigten Gläubigers und die Leistungsverpflichtung des Schädigers, nämlich den sofort fälligen Schadensersatz zu leisten. Es ist schon verwunderlich, wie die Versicherer versuchen, ihr eigenes Schadensersatzrecht zu etablieren, und zwar an den Bestimmungen des BGB und der ihnen nicht passenden Rechtsprechung vorbei. Dieser Versuch ist aber gescheitert. So hat die Versicherung jetzt aufgrud ihres verzögerten Regulierungsverhaltens 52 (!!!) Tage Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen. So kann man auch Versichertengelder veruntreuen, wie wir meinen. Lest aber selbst das Urteil des AG Mitte aus Berlin vom 4.7.2016 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare – hoffentlich vielzählig – ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Mitte

Im Namen des Volkes

Urteil

Geschäftsnummer: 115 C 3007/15                                                verkündet am : 04.07.2016

In dem Rechtsstreit

des Herrn … ,

Klägers,

gegen

1. die Frau … ,
2. die Frau … ,

beide …, Trier

3. die LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G.,
vertreten durch d. Vorstand Jochen Herwig und
Dr. Volker Heinke,
Kolde-Ring 21, 48126 Münster,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 115, Littenstraße 12 -17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 04.07.2016 durch die Richterin am Amtsgericht E.

f ü r    R e c h t    e r k a n n t :

1.  Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.305,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.1.2015 zu zahlen.

2.  Die Kosten des Rechtsstreites haben die Beklagten zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Mit der Klage verlangt der Kläger eine Nutzungsausfallentschädigung aufgrund eines durch das Beklagtenfahrzeug verursachten Unfalls. Dem Streit der Parteien liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger ist Eigentümer eines Renault Twingo, amtliches Kennzeichen … . Dieses Fahrzeug wurde am 7.11.2014 durch ein von der Beklagten zu 1) gefahrenes, von der Beklagten zu 2) gehaltenes und bei dem Beklagten zu 3) haftpflichtversichertes Fahrzeug, amtliches Kennzeichen … , beschädigt. Am gleichen Tag gab der Kläger ein Gutachten in Auftrag, dass dem Beklagten zu 3) am 10.11.2014 übermittelt wurde. Daraus ergaben sich voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von 5.884,59 €. Am 12.11.2014 füllte der Kläger den Anspruchsteller-Fragebogen des Beklagten zu 3) aus, in dem er u.a. angab, dass eine Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung bestehe und teilte dem Beklagten zu 3) mit, dass er am 18.11.2014 einen Urlaub antreten werde. Am 14.11.2014 teilte der Kläger dem Beklagten zu 3) mit, dass er zu einer Vorfinanzierung der unfallbedingten Instandsetzung seines Fahrzeuges nicht in der Lage sei und auch keinen Ratenkredit aufnehmen könne, wozu er zwei Kontoauszüge der Postbank übermittelte. In dem Schreiben wurde der Beklagte zu 3) auch aufgefordert, einen Vorschuss zu leisten, um die Instandsetzung beauftragen zu können. Hierauf wies der nunmehr beauftragte Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 24.11.2014 nochmals hin. Mit Schreiben vom 24.11.2014 wies der Beklagte zu 3) den Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hin, dass der Geschädigte bei von ihm zu vertretenen Verzögerungen keine Mietwagen- bzw. Ausfallkosten beanspruchen könne.

Am 17.12.2014 ging die Reparaturkosten-Übernahmebestätigung des Beklagten zu 3) bei der Kfz-Werkstatt des Klägers ein. Das klägerische Fahrzeug wurde in der Zeit vom 18.-29.12.14 repariert und dem Kläger am 30.12.2014 zur Verfügung gestellt. Mit Schreiben vom 30.12.2014 wurde dem Beklagten zu 3) eine Frist bis zum 7.1.2015 gesetzt zur Zahlung restlicher 1.833,– €. In diesem Betrag ist u.a. eine Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 7.11. – 29.12.14 = 52 Tage á 29,– €, somit insgesamt in Höhe von 1.508,– € enthalten. Auf die Nutzungsausfallentschädigung zahlte der Beklagte zu 3) unter dem 15.1.2015 einen Betrag in Höhe von 203,– €.

Mit der Klage verlangt der Kläger den Differenzbetrag.

Er behauptet:

Er sei zur Vorfinanzierung und zur Aufnahme eines Kredites nicht in der Lage gewesen.

Der Urlaub sollte mit dem Auto durchgeführt werden.

Er ist der Meinung, dass er eine Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 7.11.2014 bis zum 29.12.2014 verlangen könne.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.305,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 16.1.2015 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Meinung:

Der Kläger hätte seine Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen bzw. einen Kredit aufnehmen müssen. Darauf sei er hingewiesen worden.

Hinsichtlich der Urlaubsreise müsse der Kläger unter Beweisantritt weiter vortragen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach für den dem Kläger aus dem Unfall vom 7.11.2014 entstandenen Schaden ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung gemäß § 249 BGB für die erforderliche Ausfallzeit seines Unfall bedingt nicht zu nutzenden Fahrzeugs. Erforderlich ist die Zeit, die für die Reparatur notwendig ist. Werkstatt bedingte Verzögerungen gehen grundsätzlich zu Lasten des Schädigers. Ob der Geschädigte dazu verpflichtet ist, die Reparaturkosten vorzufinanzieren, ist umstritten. Jedenfalls hat er, sofern er dazu nicht in der Lage ist, die sich aus § 254 Abs. 2 BGB ergebende Pflicht, den Schädiger bzw. die Haftpflichtversicherung darauf hinzuweisen, um den Schaden gering zu halten (vgl. auch BGH NJW 2005, 1044; OLG Karlsruhe vom 8.8.11 – 1 U 54/11). Das ist im vorliegenden Fall erfolgt.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 14.11.2014 dem Beklagten zu 3) mitgeteilt, dass er zu einer Vorfinanzierung nicht in der Lage sei und auch keinen Ratenkredit aufnehmen könne. Dies hat er auch durch Vorlage von zwei Kontoauszügen glaubhaft gemacht. Auch hat er nunmehr vorgetragen, dass er kein anderweitiges Konto mit ausreichendem Kontoguthaben besitzt. Damit aber hat er seiner sekundären Beweislast genügt und es ist davon auszugehen, dass er nicht in der Lage war, die Reparaturkosten zu verauslagen.

Ferner bat er um einen Vorschuss, um die Instandsetzung beauftragen zu können. Mit Schreiben seines zwischenzeitlich beauftragten Prozessbevollmächtigten vom 24.11.2014 wies er nochmals darauf hin, dass er nicht in der Lage sei, die Kosten vorzufinanzieren. Diese Schreiben genügen den Anforderungen an einen ausreichenden Hinweis. Dem steht auch nicht das Urteil des KG vom 9.4.09 – 12 U 23/08 – entgegen. Dort lag der Entscheidung ein anderer Sachverhalt zugrunde, da der Geschädigte nämlich dem Versicherer mitteilte, dass er eine Kredit finanzierte Regelung anstrebe. Somit konnte die Versicherung davon ausgehen, dass lediglich Zinsen entstehen nicht aber eine horrende Nutzungsausfallentschädigung.

Der Kläger musste auch nicht seine Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen. Dies könnte ihm nur dann zugemutet werden, wenn er von vornherein damit zu rechnen hat, dass er einen Teil des Schadens selbst tragen muss, denn die Verssicherung dient in erster Linie dem Ersatz von Schäden, die auf zumindest teilweise eigenem Verschulden beruhen. Wenn die volle Haftung des Schädigers nicht in Frage steht, ist die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme für den Geschädigten nicht zu bejahen (vgl. auch OLG München vom 2.3.84 – 10 U 3850/83). Im vorliegenden Fall war aber die 100%ige Haftung nicht ernsthaft im Streit. Darüber hinaus konnte der Kläger auch nicht wissen, wie lange sich der Beklagte zu 3) einer Regulierung entziehen werde. Da der Kläger aber nunmehr auch glaubhaft gemacht hat, dass er die Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 300,– € abgeschlossen hat, brauchte er diese nicht in Anspruch nehmen, da auch in diesem Fall mit dem Rückstufungsschaden kein so viel geringerer Schaden entstanden wäre.

Der Kläger war auch nicht verpflichtet einen Kredit aufzunehmen. Eine solche Pflicht kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sich der Geschädigte ohne Schwierigkeiten einen solchen beschaffen kann und er durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse belastet wird (vgl. auch BGH v. 16.11.05 – IV ZR 120/04). Für die Möglichkeit und die Zumutbarkeit ist in erster Linie der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig. Er muss deshalb auch darlegen, dass der Geschädigte in der Lage gewesen wäre, eine geeignete Kreditsicherung anzubieten. Die Beklagten haben aber lediglich bestritten, dass der Kläger dazu nicht in der Lage sei. Im Übrigen ist der Kläger ja auch erkennbar davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 3) eine Kostenübernahmeerklärung abgeben wird. Dass dies erst so spät erfolgte, ist nicht vom Kläger zu vertreten. Dieser hat vielmehr auch den Anspruchsteller-Fragebogen des Beklagten zu 3) unverzüglich ausgefüllt und zurück gesandt.

Soweit die Beklagten den Nutzungswillen und die Nutzungsmöglichkeit während des Urlaubs des Klägers bestritten haben, hat der Kläger nunmehr mit Schriftsatz vom 4.7.2016 dargelegt, dass er nicht verreist war, sondern vielmehr den Urlaub durch Ausflüge ins Berliner Umland und innerhalb Berlins genutzt hat. Diesen Schriftsatz hat die Beklagtenvertreterin im Termin am 4.7.2016 entgegen genommen ohne sich eine Erklärungsfrist vorzubehalten, Verspätung zu rügen oder den Vortrag zu bestreiten. Damit ist dieser Vortrag als unstreitig anzusehen. Im Übrigen wären auch die Beklagten beweispflichtig dafür, dass der Kläger urlaubsbedingt Berlin verlassen hat und das Fahrzeug gar nicht hätte nutzen können.

Soweit dem Kläger für die Ausflüge das Fahrzeug des Schwiegervaters zur Verfügung gestellt wurde, entlastet das die Beklagten nicht. Eine Rückgriffsmöglichkeit auf ein Ersatzfahrzeug, z.B. eines Freundes beseitigt auch den grundsätzlichen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nicht. Nach dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB wird der Schädiger nicht durch eine freiwillige Leistung eines Dritten entlastet (vgl. auch BGH vom 5.2.13 – VI ZR 363/11, Rn 23 m.w.N.).

Auch die lange Dauer des Nutzungsausfalls steht dem Anspruch nicht entgegen (vgl. auch BGH v. 25.1.05 – VI ZR 112/04). Dafür ist auch hier der Schädiger bzw. die Versicherung allein verantwortlich. Er hätte es in der Hand gehabt, durch schnellere Zahlung der Reparaturkosten bzw. durch Abgabe einer Übernahmeerklärung die Beauftragung der Reparatur zu beschleunigen. Die Übernahmeerklärung erfolgte aber erst am 17.12.2014. Direkt im Anschluss daran wurde das klägerische Fahrzeug repariert. Dass eine weitere Verzögerung durch die Weihnachtsfeiertage eintrat, ist ebenfalls nicht vom Kläger zu vertreten.

Daraus folgt für den hier zu beurteilenden Fall, dass der Kläger einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von insgesamt 1.508,– € hat, nämlich für die Zeit vom 7.11.-29.12.14, somit für 52 Tage á 29,– € täglich, abzüglich der geleisteten Zahlung in Höhe von 203,– €, somit in Höhe von 1.305,– €.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

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23 Antworten zu AG Berlin-Mitte verurteilt die LVM-Versicherung und deren Versicherungsnehmer gesamtschuldnerisch zur Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für 52 Tage Ausfall, weil nicht zeitnah Schadensersatz geleistet wurde, mit Urteil vom 4.7.2016 – 115 C 3007/15 -.

  1. Gregor Samimi sagt:

    Das Urteil spricht dem Kläger den Anspruch mit zutreffender Begründung zu. Ins Auge fällt einem Rechtsanwalt dabei der verhältnismäßig geringe Streitwert von nur 1.305,- €. Insoweit gebührt dem Kollegen Lob und Anerkennung für die Durchsetzung des Anspruchs. Es ist nicht selbstverständlich, dass sich Kolleginnen und Kollegen die Mühe machen, sich für den Mandanten derartig einzusetzen; zumal sich der Kostenerstattungsanspruch für die gerichtliche Durchsetzung des Anspruches auf nur 276,97 EUR addiert.
    Der tatsächliche Arbeitsaufwand hierfür dürfte bei rund fünf Stunden liegen. Mit anderen Worten hat der Fall keinen Deckungsbeitrag für die Rechtsanwaltskanzlei erwirtschaftet und dürfte die Kanzlei mit einem Sonderopfer für den Mandanten belastet haben. Es bleibt zu hoffen, dass sich der Mandant hierfür dankbar zeigt. Wahrscheinlich ist ihm dieser Umstand aber vollkommen fremd oder im schlimmsten Fall egal! Hier gilt es Aufklärungsarbeit zu leisten. Wünschenswert wäre auch eine stärkere Zusammenarbeit zwischen den Sachverständigen und der Anwaltschaft die völlig zum Erliegen gekommen ist.

  2. Karle sagt:

    @Gregor Samimi

    Die Zusammenarbeit zwischen Sachverständigen und Rechtsanwälten ist nicht zum Erliegen gekommen, sondern häufig „angespannt“. Und das aus vielen Gründen, wozu der folgende zählt, zu dem Sie selbst die Munition geliefert haben:

    Sofern ein Anwalt einen Streitwert von EUR 1.305 als „Sonderopfer“ wahrnimmt, braucht sich keiner zu wundern, wenn viele nicht mehr zum Anwalt gehen (wollen). Geschädigte muss man nämlich oftmals regelrecht zum Anwalt „prügeln“. Wie kann man da noch irgendeine Dankbarkeit erwarten?

    Das Zauberwort hier heißt „Mischkalkulation“. Das ist in Anwaltskreisen jedoch nicht so sehr verbereitet. Denn wenn man den Ertrag für das Briefchen aus dem bereits außergerichlich regulierten Betrag mit einrechnet, ist die Gesamtbilanz der Gebühren bei der o.a. Schadensangelegenheit wohl gar nicht so übel (Gebührengrundlage > EUR 7.700)? Es ist einfach zum K…, dass Anwälte einen Schaden stets zerlegen in ein Briefchen mit reichlich Kohle und den lästigen Rest, den man dann bei Gericht mit einem relativ geringen Gebührenaufkommen erledigen muss. Aber genau dafür werden Anwälte bezahlt. Denn Briefchen mit einer Schadensaufstellung kann der Geschädigte meist selbst schreiben. Dazu braucht man keinen Anwalt. Und der Gipfel des Ganzen ist dann die Argumentation, dass sich Prozesse zur Beitreibung des Restschadens für die Kanzlei betrienswirtschaftlich nicht darstellen lassen. Wer so argumentiert bzw. kalkuliert, kann den Laden gleich zumachen. Die Anwaltsgebühren gibt es nicht nur für ein nettes Textbaustein-Briefchen an die gegnerische Versicherung, sondern für die GESAMTE ABWICKLUNG des Unfallschadens einschl. Rechtsstreit, sofern erforderlich!!

    Wie kann man solche „Sonderopfer“ vermeiden? Indem man die Anwälte mit diesen deckungsbelastenden Schadensfällen erst gar nicht mehr „belästigt“?

    Danach kommt dann das Unverständnis darüber, dass die Zusammenarbeit mit den Sachverständigen zum Erliegen kommt.

  3. Jörg sagt:

    Samimi: Genau solche Anwälte wie Sie brauchen die Geschädigten und auch die SV !! > NICHT.

  4. RA Imhof sagt:

    @Gregor Samimi

    Da kann ich Ihnen nur beipflichten.
    Die Herren Karle und Jörg haben allerdings teilweise Recht.
    Anwälte die Mandate annehmen unter dem insgeheimen Vorbehalt abzublocken,wenn letztlich rechtswidrige Regulierungsverkürzungen eingeklagt werden müssen,haben m.E. ihren Gebührenanspruch vollständig verwirkt!
    Leider ist solches Verhalten häufig anzutreffen.
    Vollkommen abwegig ist aber auch die Argumentation zur Mischkalkulation,verkennt sie doch,dass die Geschäftsgebühr hälftig auf die im gerichtlichen Verfahren anfallenden Gebühren anzurechnen ist.
    Durch die Klage über den gekürzten Rest „vernichtet“ der Anwalt daher einen Teil der bereits aussergerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr.
    Ich würde mir daher eine Versachlichung dieser Diskussion wünschen.
    Die Kritiker sollten sich ernsthaft fragen,ob es wirklich an einer
    Raffgier der Anwälte gelegen sein kann,dass Klagen über Kürzungsreste so ungern betrieben werden.
    Ich habe mich regelmäßig mit ca.20 Großkanzleien in Kürzungsprozessen über restliche Gutachterkosten,Mietwagenkosten,gestricherne Wetminderungen,Verbringungskosten,ET-Zuschläge usw.usw. auseinanderzusetzen.
    Regelhaft sind in diesen Prozessen Schriftsätze zu beantworten,die viele dutzend Seiten umfassen.
    Sodann sind Termine mit entsprechenden Fahrtkosten wahrzunehmen,die dem Anwalt nicht erstattet werden,oder es sind unterbevollmächtigte Terminsvertreter einzusetzen gegen Teilung der sowieso nicht im entferntesten kostendeckenden Gebühren.
    Die Versicherer wissen das und auch deshalb fällt ihnen das Kürzen so leicht,weil sie wissen,dass die Anwaltschaft Kürzungen nicht Aufwandsdeckend bearbeiten kann.
    Man sollte daher nicht ständig mit unbelastbaren Argumenten auf die Anwaltschaft eindreschen,sondern moderne intelligente Lösungen erarbeiten,die eine kostendeckende Bearbeitung rechtswidriger Regulierungsverkürzungen gewährleisten.

  5. Karle sagt:

    Krähentreffen?

    Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist die Sache schnell abgehandelt.

    – Ist das Geschäft auskömmlich, dann macht man es.

    – Wird nichts verdient, dann lässt man es.

    So einfach ist das.

    Niemand wird zum Drauflegen gezwungen. Auch nicht zum Lesen der umfangreichen Schriftsätze der Großkanzleien oder zur Annahme von überregionalen Mandaten (Stichwort: Fahrtkosten oder Korrespondenzanwalt).

    Einfach den Mandanten immer gleich offen und ehrlich mitteilen, wo der Hammer hängt:

    „Das Briefchen an die Versicherung X schreibe ich für die Gebühren Y. Ein Klageverfahren führe ich jedoch nicht, da sich das betriebswirtschaftlich für die Kanzlei nicht lohnt.“

    Das ist eine Ansage, mit der der Mandant etwas anfangen kann.
    Quasie eine Bestätigung für das Bauchgefühl vieler, die nicht mehr zum Anwalt gehen (wollen).

    Zuerst die Aufträge raffen und dann die Mandanten, ohne deren Wissen, aus Eigeninteresse in die Pfanne hauen, halte ich – gelinde gesagt – für erbärmlich. Aber auch das Hinterhergejammer ist völlig daneben.

    Von mangelhafter Leistung erst gar nicht zu reden, wie an anderer Stelle bereits angerissen.

    Sofern mit der Gebührenordnung etwas im Argen liegt, sollte man ggf. dort ansetzen.

  6. RA Schepers sagt:

    @ Karle
    @ Jörg

    Immer schön Gräben ziehen, immer tiefer, immer weiter, immer mehr.

    Captain-Huk entwickelt sich für die Versicherungswirtschaft zum Positiven…

  7. virus sagt:

    Gebührenordnung und Schadenminderungspflicht

    Die Versicherer „messen“ vor den Augen des Gesetzgebers und der Anwaltskammern – unbehelligt – mit zweierlei Maß. Zur Abwehr von berechtigten Schadensersatzansprüchen werden die eigenen Vertretungen über die Gebühr entlohnt, egal ob der Prozess gewonnen oder verloren wurde. Während der Schädiger persönlich außen vor ist, wird zu Unrecht die Versichertengemeinschaft zur Kasse gebeten.
    Das Unfallopfer hingegen bleibt bei Vereinbarungen über die Gebühr, auch bei gewonnenen Prozessen, auf diesen Kosten sitzen.

    Allerdings, ich glaube es lief oder läuft ein Verfahren am EuGH gegen Deutschland wegen der Gebührenordnung für Rechtsanwälte.

    Siehe: http://www.captain-huk.de/allgemein/bis-zu-600-euro-stundenhonorare-fuer-versicherungsrecht-anwaltskanzleien/

  8. Ass. jur. Wortmann sagt:

    Sehr geehrter Herr RA Schepers,

    das sehe ich hier nicht so!

    Aus verlässlicher Quelle ist mir bekannt, dass dieser Blog für die Versicherungswirtschaft ein Dorn im Auge ist.

    Von der Huk-Coburg ist sogar bekannt, dass die Verantwortlichen Ihren Vorkommentator „hassen“ (Originalton!). Wahrscheinlich deshalb, weil dieser gegen die Versicherer kämpft. Insoweit gibt es durchaus Anwälte, die sich in lobenswerter Weise für ihre Mandanzen einsetzen, damit diesen von Huk-Coburg und Co. der vollständige Schadensersatz geleistet wird.

    Da gibt es aber auch Kollegen von Ihnen, die wider besseren Wissens von einer Schadensersatzklage abraten, weil diese für sie keinen Gewinn bringt. Das können Sie ernsthaft nicht bestreiten? Ich glaube auch, dass es sich hierbei um die Mehrheit der Anwälte handelt.

    Selbst wenn das Rechtsstreitsverfahren um den restlichen Schadensersatz, meist restliche Abschleppkosten, restliche Sachverständigenkosten, restliche Mietwagenkosten oder fiktive Wiederherstellungskosten, nicht auskömmlich sein mag, so ist der Mandant bei Erfolg um die restlichen Schadensersatzpositionen um so eher geneigt wiederzukommen, und nicht nur in Unfallsachen. So muss man das auch sehen.

    Zu einem Anwalt, der sich gewissnhaft in die Sache hineinkniet, kommt der Mandant gerne wieder. Dieser Mandant verweist andere auch auf diesen Anwalt. So macht die Mund-zu-Mund-Propaganda schnell für diesen Anwalt die Runde – und das ist Gold wert.

    Ich weiß zwar nicht, in welchem Lager Sie stehen, aber ich halte diesen Blog zur Aufklärung der Unfallopfer über die Machenschaften der Versicherer für wichtig. Dabei macht sich dieser Blog nicht zum Büttel der Versicherer. Ihre Ansicht ist daher falsch.

  9. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    @RA Schepers
    Sie sprechen, wie schon in der Vergangenheit, manchmal in Rätseln. Lassen Sie doch mal Ihren Geist aus der Flasche raus und sprechen Sie Klartext zu dem, was Sie meinen. Was meinen Sie konkret?

    Dipl.-Ing. Harald Rasche
    Bochum + Tangendorf

  10. RA Schepers sagt:

    @ Herr Wortmann
    @ Herr Rasche

    Um gegen das Schadenmanagement der Versicherungen anzukommen, müssen (u.a.) Sachverständige und Anwälte zusammenarbeiten. Catpain-Huk bietet ein Forum, in dem sich Anwälte und Sachverständige informieren und austauschen können. Das gefällt der Versicherungswirtschaft wahrscheinlich nicht.

    Leider werden hier auf Captain-Huk immer wieder „Lager“ gebildet. Hier die tollen Sachverständigen, da die dummen / faulen Rechtsanwälte. Oder umgekehrt. Das ist öffentliches gegeneitiges Bekämpfen. Die Versicherungswirtchaft lacht sich kaputt über so viel Dämlichkeit.

  11. Ass.jur. Wortmann sagt:

    @ Herr RA Schepers

    Dass im Captain-Huk-Blog Rechtsanwälte und Sachverständige zusammenarbeiten, sich informieren und austauschen, gefällt den Versicherern nicht nur wahrscheinlich nicht, sondern ganz sicher nicht. Denn die Versicherer versuchen Sachverständige, die vermeintlich im Blog mitwirken, bei Gericht schlecht zu machen. Das beste Beispiel ist der Beschluss des OLG Hamm vom 26.2.2015 – 1 W 86/14 – (= OLG Hamm DS 2015, 222, 223). Dort hatte die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung in einem Zivilrechtsstreit um restlichen Schadensersatz die durch das LG Bochum beschlossene Bestellung eines anerkannten und qualifizierten Kfz-Sachverständigen versucht zu verhindern, indem sie zu Unrecht behauptete, der Sachverständdige sei seit 2006 Autor der Internetseite captain.huk.de. Der Sachverständige konnte allerdings belegen, dass er in der Vergangenheit mehrfach Ablehnungsgesuche erhalten habe und daher gewünscht hatte, aus der Autorenliste gelöscht zu werden, was auch erfolgt ist. Der erkennende 1. Zivilsenat des OLG Hamm hat sich durch Einsicht in die Internetseite Captain-Huk davon unterrichten können, dass der Vortrag der beklagten Versicherung schlichtweg falsch war. Nicht nur der Sachverständige sollte schlecht gemacht werden, sondern auch der Captain-Huk-Blog. Daraus ist eindeutig zu erkennen, dass Captain-Huk den Versicherern ein Dorn im Auge ist.

    Der 1. Zivilsenat des OLG Hamm hat in dem oben aufgeführten Beschluss, mit dem die Beschwerde der Versicherung gegen den Beschluss des LG Bochum zurückgewiesen wurde und damit die Bestellung des Sachverständigen bestätigt wurde, zu Recht ausgeführt, dass der Internetblog Captain-Huk durchaus eine sinnvolle Einrichtung zum Verbraucherschutz gegenüber der Versicherungswirtschaft ist. Ich glaube daher nicht, dass die Versicherungswirtschaft über diesen Blog lacht.

  12. RA Schepers sagt:

    @ Herr Wortmann

    Ich glaube daher nicht, dass die Versicherungswirtschaft über diesen Blog lacht.

    Aber sicherlich darüber, daß sich hier Anwälte und Sachverständige (zeitweise) gegenseitig zerfleischen…

  13. Karle sagt:

    @Ass.jur. Wortmann

    Hallo Herr Wortmann,

    ich bin davon überzeugt, dass den Versicherern der Humor in Sachen Captain HUK schon vor vielen Jahren abhanden gekommen ist. Außerdem haben die ja jeden Tag genug zu lachen, nachdem mindestens 90% der Anwälte bis heute keine korrekte Schadensabwicklung hinbekommen oder hinbekommen wollen.

    Der Herr Schepers verträgt wohl nur nicht die Wahrheit? Oder er weiß sehr genau, dass es stimmt und will uns mit seinen Kommentaren einen Maulkorb verpassen, dass das Nest nicht noch weiter beschmutzt wird? So läuft das aber nicht.

    Wie schon an anderer Stelle berichtet, ist das Verhältnis zwischen SV u. Rechtsanwälten im gesamten Bundesgebiet „angespannt“. Und das nicht aus irgend einer Laune heraus, sondern sachlich begründet, was man in Anwaltskreisen natürlich nicht gerne hört. Sachverständige haben nur ein Interesse an guter anwaltlicher Arbeit, damit die Kunden beim nächsten Schaden wiederkommen. Das ist das einzige „Eigeninteresse“ des Sachverständigen. Dies ist jedoch in vielen Fällen nicht gewährleistet (Stichwort: betriebswirtschaftliches Eigeninteresse der Kanzlei = Klageverfahren zum Restschaden vermeiden sowie anwaltliche Faulheit/Unfähigkeit = alles schon ausführlich diskutiert).

    Deshalb kann man Geschädigte oftmals nur noch an „Spezialkanzleien“ vermitteln oder gar nicht. Aber auch dort läuft nicht alles „rund“, wie bereits geschilderte Fälle belegen => Kanzleiinteresse vor den Interessen des Geschädigten.

    Als Anwalt würde ich deshalb einen guten Job machen und ansonsten den Ball flach halten, bevor noch mehr „Schlamm“ aufgewirbelt wird.

    Wie die Versicherer darüber denken oder was die lustig finden, ist mir persönlich lang wie breit.

  14. RA Schepers sagt:

    @ Karle

    Der Herr Schepers verträgt wohl nur nicht die Wahrheit? Oder er weiß sehr genau, dass es stimmt und will uns mit seinen Kommentaren einen Maulkorb verpassen, dass das Nest nicht noch weiter beschmutzt wird? So läuft das aber nicht.

    Nein, das möchte ich nicht.

    Auch wenn so mancher Post schlecht für Captain-Huk ist. Letztendlich sind es immer die gleichen. die hier das Spiel guter Sachverständiger / böser Anwalt betreiben.

  15. Karle sagt:

    @RA Schepers

    „Letztendlich sind es immer die gleichen. die hier das Spiel guter Sachverständiger / böser Anwalt betreiben.“

    Wo steht etwas von „guter Sachverständiger“? Davon gibt es auch jede Menge Pfeifen.

    Sofern immer nur die Gleichen hier schreiben, können auch nur die Gleichen kritisieren.

    Tausende Leser hocken nämlich derweil faul im Zuschauersessel, anstatt mal selbst in die Tasten zu greifen. Beim Anwaltsfiasko nickt dann eine Partei zustimmend und die andere schüttelt mit dem Kopf.

    Raten Sie mal, welche Gruppe überwiegend zustimmend nickt?

    Aber auch vom „eigenen Lager“ gibt es Zustimmung (s.o.).

    Bei den Anwälten läuft einiges schief. Und das nicht erst in der heutigen Zeit, sondern mindestens seit dem DAV-Abkommen, mit dem die Branche sich schon damals von den Versicherern hat „kaufen“ lassen (Eigeninteresse der Kanzlei vor Mandanteninteresse).

    Genau auf diesen Erkenntnissen baut die Versicherungswirtschaft bei der heutigen Schadenregulierung auf. Den Anwalt bei der Schadenregulierung in eine Position bringen, dass er zuerst auf´s eigene Säckel schaut und dafür den Mandanten in die Pfanne haut. Das Ganze dann noch ohne zusätzlichen Gebühreneinsatz – also das gleiche Ergebnis ohne DAV-Zusatzkosten? Einfach genial, oder?

    Somit kann man unschwer erahnen, wer über wen lacht?

  16. Ass. jur. Wortmann sagt:

    @ RA. Schepers

    Sicherlich freuen sich die Versicherer, wenn zwischen Geschädigtem und Sachverständigem ein Keil getrieben wird. Dabei muss man aber wissen, dass der Sachverständige, den der Geschädigte zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe einschaltet, nicht dessen Erfüllungsgehilfe ist, sondern der des Schädigers.

    Andererseits ist die Inanspruchnahme des Schädigers persönlich, die immer mehr durch qualifizierte Rechtsanwälte betrieben wird, um den Restschadensersatz einzuklagen, ein eingetriebener Keil zwischen versichertem Schädiger und seinem Versaicherer. Diese aus der gesamtschuldnerischen Haftung ergebende Situation ist für die Versicherer umso gravierender als das „Zerfleischen“ hier im Blog.

    Ein guter Rat zum Schluss. Zwar ist grundsätzlich jedem erlaubt, hier seine (sachlichen) Kommentare abzugeben. Zur Abgabe der sachlichen Kommentare wird ja auch gerade hier im Blog immer wieder aufgerufen. Aber bei den Kommentaren sollte nicht vergessen werden, warum dieser Blog eingerichtet wurde, nämlich als Verbraucherschutz gegenüber der Versicherungswirtschaft im Bereich Haftpflicht – Unfall – Kasko, daher HUK! Eine Selbstzerfleischung hilft dabei keinem.

  17. Jörg sagt:

    Was ich noch sagen wollte. Innerhalb 5 Jahren rund 500 Mandanten zum Anwalt (sehr ordentlicher Fachanwalt) vermittelt. Wir erfassen das hier in der EDV.

    Dann, nachdem die Kanzlei stabil lief und anläßlich einer Honorarkürzung die klare Ansage, dass man künftig wegen 80 € keine Prozesse mehr führen wird. Etwa ein Jahr später bitteres Klagen und warum denn nun kaum noch Mandanten (war nicht ganz vermeidbar) von uns kommen würden?

    Ja warum denn nicht? Ich weiß es auch nicht, denn eigentlich ist es schade eine Zusammenarbeit mit einem guten Verkehrrechtler nicht fortführen zu können. Jeder kennt die Problematik und das Risiko von Empfehlungen und daher ist es doppelt schade.

    Wir haben hier (lt.Kammer) über 15.000 zugelassene Anwälte und höchstens 200 gute Verkehrsrechtler. Davon arbeiten mindestens 30 für die Versicherer und das auf Basis pauschaler Jahresvergütungen, da ist schon alles abgegolten, – so geht’s halt zu in diesem Land.

    Da stehen wir nun und wissen nicht wie wir uns gegen die existenzbedrohenden Kürzungsorgien der Assekuranzen wehren sollen. Und mit Verlaub – das Sammeln und Bündeln, wie es die Herren Anwälte (wg ihrem Honorar) vorschlagen, ist auch nicht pratikabel. Oder soll ich einen VN nach nicht ganz 3 Jahren dann verklagen? Es wär vermutlich nicht sehr spaßig, was man dann in Facebook und Co. so über einen selbst zu lesen hätte.

  18. virus sagt:

    „….. dass man künftig wegen 80 € keine Prozesse mehr führen wird.“

    Hi, Jörg, da heißt doch das Zauberwort „Anwaltsklausel“ – http://www.captain-huk.de/haftpflichtschaeden/anwaltsklausel-zum-download-ein-service-der-grundrechtepartei/

  19. Jörg sagt:

    Hallo Frau/ Herr Virus. Was für ein toller Tip. Mich haut’s glatt vom Stuhl. Also – dass mir das bisher noch nie jemand gesagt hat? Ich kann’s ja selber kaum glauben. Ich bin überwältigt von der Brillianz und Logik dieser Lösung. So einfach kann es sein und – schwupps – alles löst sich in Wohlgefallen. Da schäm ich mich – ex post natürlich – für meine bisherige Dämmlichkeit. Nochmals allerbesten Dank für diesen wertvollen Tip eines ausgewiesenen Praktikers den ich mir gleich ausgedruckt habe.

    Und morgen früh geh ich gleich zum Anwalt damit er das unterschreiben kann. (…hoffentlich überleb ich das unbeschadet)

  20. virus sagt:

    @ Jörg

    Wer sich als Anwalt selber vertraut, der hat mit der Unterzeichnung der „Anwaltsklausel“ kein Problem. Wer sich seiner Verantwortung nicht stellen mag, verdient weder das Vertrauen noch das Geld seines Mandanten.

  21. Jörg sagt:

    @Virus. Ja – da geb ich Dir ja Recht, keine Frage. Aber was nutzt es wenn nur 1% so denkt wie Du und man keinen findet?

  22. Zweite Chefin sagt:

    Jörg, hoffentlich finden Sie nicht mal 1 % für solchen Unsinn !
    Da braucht nur, um beim Thema zu bleiben, so ein geschmierter Richter ein Schrotturteil abzusetzen und der enttäuschte Kläger hält seinem Anwalt vor, aus einem bestimmten Urteil nicht zitiert zu haben, CH nicht zitiert zu haben, einen bestimmten Terminus nicht verwendet zu haben oder irgendeinen erfundenen Unsinn dieser Art.
    Und schon haftet der Anwalt, ohne jedes Verschulden ? Auch wenn der Mandant klare Anweisungen (z.B. zu einem Vergleich) erteilt hat ?
    Schon mal was von dem Satz gehört „Recht haben und Recht bekommen ist zweierlei.“ ?
    Das passt genau zu der immer mehr verbreiteten Einstellung, dass für jedes Unbill, das mir widerfährt, irgendjemand zur Verantwortung gezogen werden muss. Da lässt sich doch jemand finden !
    Nee, nee, wenn Anwälte Mist bauen, sollen sie haften und müssen dies auch, dafür gibt es die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung. Aber bitte keine Haftung für Richtermist !

  23. Raphael Reimer sagt:

    @ Gregor Samimi
    Ich bin der Kläger des mit dem Urteil des AG Mitte 115 C 3007/15 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Sie liegen falsch damit, dass hier eine Rechtsanwaltskanzlei ein „Sonderopfer“ für den Mandanten erbracht habe. Denn die anwaltliche Tätigkeit endete außergerichtlich bei einem Gegenstandswert von € 6.112.59. Auf dieser Grundlage hat der LVM meinen Anwalt mit den gesetzlichen Gebühren und Auslagen bezahlt. Den hohen Nutzungsausfall habe ich dann ohne anwaltliche Hilfe gerichtlich durchgesetzt, weil mein Anwalt und ich zu den Erfolgsaussichten dieser Klage unterschiedliche Auffassungen hatten.

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