AG Frankfurt am Main zum Dritten: AG Frankfurt verurteilt am 30.4.2015 zum Aktenzeichen 32 C 1133/15 (90) erneut die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlichen Schadensersatzes in Form der restlichen Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Caaptain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier veröffentlichen wir für Euch die Nr. 3 der Wochenendurteilsreihe der Entscheidungen aus Frankfurt am Main zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG. Dieses Mal war es wieder die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die auf Zahlung restlichen Schadensersatzes nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall gerichtlich in Anspruch genommen werden musste. Da wir zum Wochenende noch weitere zwei Urteile veröffentlichen, wollen wir die prima Entscheidung gegen die HUK-COBURG vom 30.4.2015 nicht weiter kommentieren, sondern überlassen Euch die Kommentierung.

Viele Grüße und noch einen schönen Sonnabend
Willi Wacker

Amtsgericht Frankfurt am Main                                              Verkündet It. Protokoll am:
Aktenzeichen: 32 C 1133/15 (90)                                                     30.04.2015

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG g.v.d.d.Vorstand, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch die Richterin am Amtsgericht M. im schriftlichen Verfahren nach Schriftsatzschluss am 23.04.2015 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 448,33 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2015 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
(ohne Tatbestand gem. § 313 a Abs. 1 ZPO)

Die Klage ist begründet.

Gem. § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG steht dem Kläger unstreitig dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz der Schäden, die ihm durch den Verkehrsunfall am 01.12.2014 entstanden sind, in voller Höhe zu.

Dieser Anspruch umfasst auch die (restlichen) Sachverständigenkosten, die für ein Gutachten zur Ermittlung der Höhe der Reparaturkosten angefallen sind.

Die Gutachterkosten gemäß Rechnung des Sachverständigen K. vom 09.12.2014 sind in voller Höhe als für die Schadensbehebung erforderlich anzusehen. Dies gilt für solche Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde; im Rahmen des Zumutbaren hat der Geschädigte den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, NJW 2014, 1947, unter Hinweis auf die st. Rspr., und BGH, Urteil vom 22.07.2014, NJW 2014, 3151).

Dabei braucht der Geschädigte allerdings weder zu sparen, noch sich sonst in jedem Fall so zu verhalten, als wenn er den Schaden selbst zu tragen hätte (BGH a.a.O.). Daraus folgt für die Auswahl des Schadensgutachters, dass der Geschädigte sich damit begnügen darf, einen ihm ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen; er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH a.a.O.).

Die tatsächlich vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten bilden im Rahmen der nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schadensschätzung ein wesentliches Indiz für die Bestimmung der „erforderlichen“ Kosten. Nur dann, wenn die vom Sachverständigen verlangen Honorarsätze deutlich über den in der Branche üblichen Preisen liegen und auch der Geschädigte diesen Umstand deutlich erkennen kann, gebietet ihm das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH a.a.O.).

Im vorliegenden Fall mögen einigen Positionen der streitgegenständlichen Rechnung vom 09.12.2014 deutlich übersetzt erscheinen. Es ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass dem Geschädigten bei Auftragserteilung die Höhe des später in Rechnung gestellten Honorars überhaupt bekannt war, so dass ihm ein Auswahlverschulden nicht zur Last gelegt werden kann.

Der Kläger verstieß auch nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, als er die Rechnung vom 09.12.2014 in Kenntnis der dort abgerechneten Positionen beglich. Denn es ist nicht ersichtlich, dass ihm die üblicherweise in Rechnung gestellten Sätze bekannt waren und dass er eine Abweichung davon überhaupt ohne weiteres hätte erkennen können.

Dies gilt auch für die in Rechnung gestellten Fahrtkosten und die Kosten für Ausfertigungen, Kopien und Fotografien. Als Laie konnte und musste der Kläger nicht wissen, welche Beträge insofern in der Branche üblich sind.

Selbst wenn man annehmen wollte, auch für einen Laien sei erkennbar gewesen, dass diese Zusatzkosten für die Gutachtenausfertigung überhöht waren, war dies aber jedenfalls nicht so offensichtlich, dass es dem Kläger zumutbar gewesen wäre, sich deswegen auf einen Rechtsstreit mit dem Gutachter einzulassen. Insofern liegt der vorliegende Fall anders als der vom BGH mit Urteil vom 22.07.2014 entschiedene Sachverhalt, in dem der Geschädigte die Gutachterrechnung gerade noch nicht bezahlt hatte.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB.

Die Nebenentscheidungen über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.

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3 Antworten zu AG Frankfurt am Main zum Dritten: AG Frankfurt verurteilt am 30.4.2015 zum Aktenzeichen 32 C 1133/15 (90) erneut die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlichen Schadensersatzes in Form der restlichen Sachverständigenkosten.

  1. Komödiantenstadl sagt:

    Richtig und wichtig ist: „Als Laie konnte und musste der Kläger nicht wissen, welche Beträge insofern in der Branche üblich sind.“ Üblich? Ein solcher Begriff als Maßstab ist generell verfehlt, weil es eine Üblichkeit gerade nicht gibt, die der GF des B V S K mit seinem „Honorartableau“ jedoch jetzt gerne verwirklichen will. Ein Verstoß gegen das Kartellrecht und gegen das Grundgesetz, wie er deutlicher nicht sein kann. Er entzieht damit sogar den seriösen Sachverständigen im BVSK die Grundlage zur Erstattung verkehrsfähiger Schadengutachten nach den sogenannten Mindestanforderungen und degradiert deren Tätigkeit fast auf das Niveau von „Routinegutachten“. Schon die tatsächliche oder vorgetäuschte Unkenntnis zur Bedeutung der „Üblichkeit“ wirft ein bezeichnendes Licht auf die Beurteilungskompetenz dieses Vordenkers. Er wirft schlicht und einfach immer mal wieder eine Splitterbombe in eine sich festigende Rechtspechung und sieht sich bestätigt durch den letzten Hinweisbeschluss des OLG München, nachdem dort die Besetzung gewechselt hat.

    Komödiantenstadl

  2. A.K. sagt:

    Da hat ja Komödiantenstadl den Finger schon zutreffend den Finger in die Wunde gelegt. Es ist einfach unglaublich, was da so zum Ausgären kommt. Leider kein junger und hoffnungsvoller Wein.-

  3. Andrea F. sagt:

    Hej, W.W.,
    erinnerst Du dich, was RA Schepers zur Thematik schon am 22. September 2015 gepostet hat ? Hier steht es jetzt aus aktuellem Anlass noch einmal:

    RA Schepers says:
    22. September 2015 at 10:12

    „Erstmalig beschränkte sich die Honorarbefragung auf die sogenannten Grundhonorare. Eine Nebenkostenbefragung erfolgte aufgrund der Vorgaben des Bundesgerichtshofes nicht. Um eine Vergleichbarkeit der Honorare zu ermöglichen, wurden die sogenannten Nebenkosten in der Befragung fest vorgegeben.

    Sauber disqualifiziert. Damit ist die BVSK-Befragung allenfalls für solche Sachverständige zu gebrauchen, die sich an die vom BVSK fest vorgegebenen Nebenkosten halten.

    Sachverständige, die ihre Nebenkosten anders berechnen, können mit der BVSK-Liste nicht verglichen werden. Sie wurden nicht befragt. Sie sind in der Liste nicht enthalten.

    Besser kann man die Unbrauchbarkeit der Liste nicht dokumentieren. Und das schon im zweiten Absatz der Vorbemerkung zu dieser Liste… Da hat sich wohl jemand selber überholt
    Andrea F.

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