AG Halle (Saale) entscheidet gegen die Axa-Versicherung und berücksichtigt den im Schadensgutachten aufgeführten Restwert des regionalen Marktes und nicht das Internetangebot der Axa-Versicherung mit Urteil vom 25.2.2014 – 95 C 2907/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch ein ausgesuchtes Urteil zur Restwertproblematik bekannt. Die Geschädigte hatte nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall berechtigterweise ein Schadensgutachten eingeholt. In dem Gutachten hatte der Kfz-Sachverständige unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung den Restwert ermittelt. Die Axa-Versicherung als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung meinte jedoch, entgegen der BGH-Rechtsprechung, günstigere Restwertgebote aus dem Internet unterbreiten zu können und den Geschädigten auf diese Restwertgebote zu verweisen.  Obwohl die BGH-Entscheidung eindeutig ist, versucht die Axa immer wieder die alte Leier. Nur hatte die Axa-Versicherung Pech, denn das nicht mehr regionale Restwertangebot aus Hürth bei Köln kam zu spät. Das Unfallopfer muss nicht warten, bis der Haftpflichtversicherer sich bequemt, ein – nicht regionales – Restwertgebot, möglicherweise auch aus dem Internet, abzugeben. Derartige Restwertgebote sind grundsätzlich ohnehin unbeachtlich. Wenn die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung überdies der Meinung ist, ihr müsse eine Recherchefrist vor Verkauf des Unfallwagens eingeräumt werden, so ist diese Rechtsansicht irrig. Der Schädiger hat gar keine Rechte, sondern Pflichten, nämlich die Pflicht, Schadensersatz gemäß § 249 BGB zu leisten. Was meint Ihr?

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht                                                                       Verkündet am: 25.02.2014
Halle (Saale)

Geschäfts-Nr.: 95 C 2907/13

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit

der Frau …

Klägerin

gegen

1. …

2. AXA Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand Dr. Thomas Buberl u. a., Colonia Allee 10 – 20, 51067 Köln

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) auf die mündliche Verhandlung vom 14.01.2014 durch den Richter am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

1.) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.160,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 11.07.2013 zu zahlen.

2.) Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Folgen eines Verkehrsunfalls am 19.06.2013.

Seinerzeit war die Klägerin Halterin und Eigentümerin eines Pkw VW (….). Die Beklagte zu 1) war Halterin eines unfallbeteiligten Lkw, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war.

Die beiden Fahrzeuge fuhren in Halle auf der Delitzscher Straße stadtauswärts. Diese weist hier zwei Richtungsfahrstreifen auf. Den rechten Fahrstreifen benutzte der Zeuge … mit dem klägerischen Fahrzeug. Der linke Fahrstreifen wurde vom Lkw der Beklagten zu 1) befahren.

Vor dem Kreuzungsbereich zur Karl-von-Thielen-Straße verengt sich die Straße. Dabei endet der linke Fahrstreifen aufgrund von Straßenbahnschienen. Nur der rechte Fahrstreifen wird weitergeführt.

Der Fahrer des Lkw der Beklagten zu 1) fuhr ohne Weiteres vom linken Fahrstreifen in den rechten Fahrstreifen und kollidiert dabei mit dem klägerischen Pkw. Letzterer wurde um 180 Grad gedreht und schwer beschädigt.

Die Klägerin ließ ihr Fahrzeug durch das Kfz.-Sachverständigenbüro … durch den dortigen Kfz.-Sachverständigen … begutachten. Der Kfz.-Sachverständige erstellte am 21.06.2013 ein Gutachten (Blatt 6 bis 43 der Akte). Er brachte 13.425,35 € brutto an anstehenden Reparaturkosten in Ansatz (Blatt 8). Den Wiederbeschaffungswert taxierte er mit brutto 9.525,00 € (Blatt 8).

Zum Restwert gab er an:

„(laut Angebot) 1.500,00 € (Firma …)“

Innerhalb des Gutachtens führt der Sachverständige insgesamt drei Restwertanbieter auf (Blatt 13). Außer dem genannten Angebot beziffert er noch ein solches der … ebenfalls aus Halle, in Höhe von 1.350,00 € sowie ein solches der … aus Dieskau in Höhe von 1.299,00 €. Weiter enthält das Gutachten an dieser Stelle den Hinweis:

„Vor Veräußerung des Fahrzeugs sollte Rücksprache mit der Versicherung geführt werden, ob eventuell ein besseres Angebot zu erzielen ist.“

Am 24.06.2013 übermittelte die Klägerin die gutachterlichen Werte an die Beklagte. Am 26.06.2013 verkaufte sie das beschädigte Fahrzeug für 1.500,00 €. Am 11.07.2013 unterbreitete die Beklagte zu 2) alternatives Restwertgebot an den Klägervertreter (Blatt 45). Dieses belief sich auf 4.660,00 € und nahm dazu allerdings (irrtümlich, Blatt 62 der Akte) Bezug auf einen beigefügten Beleg bezüglich eines Lkw (Blatt 46).

Am 25.07.2013 korrigierte die Beklagte zu 2) dies und legte Restwertgebote für den klägerischen Pkw vor (Blatt 54). Hier findet sich unter anderem ein Gebot eines Betriebs in Hürth über 4.660,00 €.

Das von der Klägerin in Anspruch genommene Sachverständigenbüro berechnete für seine Leistungen 956,76 € (Blatt 6).

Vorgerichtlich begehrte die Klägerin die Schadensabrechnungen unter Zugrundelegung des Wertes in Höhe von 1.500,00 €, woraus sich ein Gesamtbetrag von 9.006,76 € ergab (Blatt 44). Die Beklagte zu 2) stellte die Haftung dem Grunde nach nicht in Frage. Sie glich den Schaden indes aus, indem sie von einem Restwert von 4.660,00 € ausging. Der Differenzbetrag von 3.160,00 € ist zwischen den Parteien streitig.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Klägerin habe gegen ihre Schadensminderungsobliegenheit verstoßen. Der Beklagten zu 2) habe eine Überlegens- und Recherchefrist zugestanden. Diese hätte die Klägerin abwarten müssen, um dann das von der Beklagten zu 2) ermittelte günstigere Restwertangebot zu nutzen.

Für die Einzelheiten des Sachvortrags werden die wechselseitig eingereichten Schriftsätze samt Anlagen in Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat Erfolg. Dem Grunde nach ist die Beklagte zu 1) als Halterin (§ 7 Abs. 1 StVG) des unfallbeteiligten Lkw einstandspflichtig, da beim Betrieb dieses Fahrzeugs eine andere Sache (das Auto der Klägerseite) beschädigt wurde. Die Beklagte zu 2) haftet als Haftpflichtversicherer für die Forderung gegen die Beklagte zu 1) (§ 115 VVG).

Da die Klägerin selbst ebenfalls als Halterin eines Kraftfahrzeuges am Unfall beteiligt war, hängt der Umfang der Einstandspflicht vom jeweiligen Grad der Verursachung und des Verschuldens ab (§ 17 Abs. 1 und 2 StVG). Diese Abwägung führt hier zu einer Haftungsquote von 100 zu 0 % zugunsten der Klägerin. Denn die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs schlägt sich in der Haftungsquote nicht nieder. Keinen Ausgleich seines Schadens erhält, wessen Verursachungsanteil und/oder Schuld so stark überwiegt, dass der des anderen Beteiligten demgegenüber zurücktritt (Hentschel/König, StVG, § 17 RN 16 mit weiteren Nachweisen). So liegt es hier. Die Entstehung des Unfalls ist praktisch allein auf das Fehlverhalten des Fahrers des von der Beklagten zu 1) gehaltenen Lkw zurückzuführen. Sein Verschulden ist grob (§ 7 Abs. 5 Satz 1 StVO). Nach dieser Vorschrift darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Vorliegend blieb bei dem Fahrstreifenwechsel des Lkw der auf dem angestrebten Fahrstreifen fahrende Pkw der Klägerin komplett unbeachtet.

Der Höhe nach sind die Beklagten verpflichtet, auch die restlichen 3.160,00 € zu zahlen. Diese werden vom Umfang des Schadensersatzes umfasst (§ 249 Abs. 1 und 2 BGB). Der Geschädigte kann im Falle eines Fahrzeugschadens, den er nicht im Wege der Reparatur, sondern der Ersatzbeschaffung behebt, Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes verlangen. Er hat hierbei grundsätzlich im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg zu wählen; das gilt auch für die Verwertung des beschädigten Fahrzeuges und die Frage, in welcher Höhe sein Restwert bei der Abrechnung zu berücksichtigen ist.

Allgemein genügt der Geschädigte den Anforderungen der Schadensminderungsobliegenheit, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH 13.10.2009 – VI ZR 318/08). Hingegen ist der Geschädigte nicht verpflichtet, den Angeboten bundesweit tätiger, auf die Verwertung von Unfallsfahrzeugen spezialisierter Händler nachzugehen (OLG Koblenz vom 12.12.2011 – 12 U 1059/10).

Will der Geschädigte vermeiden, dass sich der von ihm realisierte Restwert später im Prozess als zu niedrig erweist, kann er den Weg einschlagen, sich vor dem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs mit dem Haftpflichtversicherer abzustimmen. Anders als von den Beklagten ins Feld geführt, besteht dazu aber keine Verpflichtung. Es steht dem Geschädigten frei, ein eigenes Gutachten mit einer korrekten Wertermittlung einzuholen. Ein solches liegt dann vor, wenn die erforderliche Ermittlung auf den regionalen Markt transparent dargelegt ist. Dazu muss der Sachverständige offenlegen, wie viele Angebote er eingeholt hat und von wem diese stammen. Dabei hat der Sachverständige als ausreichende Schätzgrundlage im Regelfall drei Angebote einzuholen (BGH vom 13.10.2009 – VI ZR 318/08).

Ausgehend davon stand der Klägerin eine ausreichende Grundlage zur Verfügung, ihr Fahrzeug am 26.06.2013 für einen Restwert von 1.500,00 € zu verkaufen, ohne zuvor einen Alternativvorschlag der Beklagten abzuwarten, denn das von ihr eingeholte Privatgutachten benennt ausdrücklich drei Angebote regionaler Restwertanbieter, deren höchstes sich auf 1.500,00 € beläuft.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 ZPO.

Dieser Beitrag wurde unter Axa Versicherung, Haftpflichtschaden, Restwert - Restwertbörse, Urteile abgelegt und mit , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

7 Antworten zu AG Halle (Saale) entscheidet gegen die Axa-Versicherung und berücksichtigt den im Schadensgutachten aufgeführten Restwert des regionalen Marktes und nicht das Internetangebot der Axa-Versicherung mit Urteil vom 25.2.2014 – 95 C 2907/13 -.

  1. SV NRW sagt:

    Hei Willi,
    trotz mancher Anfeindungen hinsichtlich deiner Person ist das veröffentlichte Restwerturteil prima. Danke dafür.

  2. Glöckchen sagt:

    Auch diese Urteilsbegründung hätte in einen einzigen Absatz gepasst,wenn die EINSCHLÄGIGEN BGH-Urteile präsent gewesen wären( vgl.BGH I ZR 68/08 insbesondere dort die Ausführungen bei Rz.26 mit 29…..muss jeder Verkehrsrechtsanwalt kennen!!!!!!!!!).
    Selbst die HUK kürzt hier schon lange nicht mehr.
    Offenbar war hier ein AXA-SB am werkeln,der bei den letzten Fortbildungen gepennt hat.

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Glöckchen,
    das Problem ist nur, dass hinsichtlich des Verhaltens beim Restwert auch noch ein Beschluss des OLG Köln durch die Gegend geistert. Mir ist die BGH-Rechtsprechung bekannt – und auch der Beschluß des OLG Köln, aber gerade deswegen erscheint die Veröffentlichung wichtig.

  4. K.L. sagt:

    Herr RA. Schepers,
    Sie haben Recht. Sachlichkeit tut not. Unsachliche Kommentare schaden dem Blog.

  5. Glöckchen sagt:

    OLG Kölle ist doch umgehend beerdigt worden, kaum dass es gesprochen war.
    Das hat doch jeder sofort als Karnevalsnummer des einzelnen Berichterstatters abgetan nach dem Motto:was hat der denn geraucht!
    Ansonsten stelle ich fest:
    Keine schlüssige Antwort auf meine Urteilskritik in Sicht!

  6. Ra Imhof sagt:

    @WW
    OLG Köln ist ein Fall für die Anwaltshaftung des dortigen Klägervertreters, sonst garnichts.

  7. Willi Wacker sagt:

    Ach Glöckchen,
    ich kann mich noch daran erinnern, dass gerade der Beschluss des OLG Köln unter den Kfz-Sachverständigen große Unruhe verursacht hat. Ein Sachverständigenverband sah sich sogar genötigt, eine entsprechende Mitteilung des Präsidenten zu veröffentlichen. So harmlos, wie es jetzt dargestellt wird, war die Situation nicht. Von Karnevalsnummer oder ähnlichem war nicht die Rede.
    Ich wünsche trotzdem einen schönen Feiertag.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert