AG Karlsruhe verurteilt im Schadensersatzprozess den bei der Allianz Versicherungs AG versicherten Schädiger zur Zahlung der von der Allianz vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 12.2.2018 – 6 C 3621/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch ein Urteil aus dem schönen Baden im Schadensersatzprozess um die restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den bei der Allianz Versicherung AG Versicherten vor. Zu Recht hat der Geschädigte bzw. dessen Rechtsnachfolger nicht die Allianz Versicherungs AG als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung, sondern den bei der Allianz Versicherungs AG versicherten Schädiger direkt verklagt. Gleichwohl beauftragte die nicht verklagte Allianz ihre Rechtsanwälte – die mit den drei Buchstaben – zur Prozessvertretung. Das Amtsgericht Karlsruhe erkannte bei den berechneten Sachverständigenkosten, dass sich diese innerhalb des Rahmens des Höchstkorridors der BVSK-Liste sowie auch des VKS/BVK befanden, und damit nicht zu beanstanden waren. Damit stellte sich das erkennende Gericht zu Recht bewußt gegen die Ansicht der Allianz-Anwälte. Wieder eine herbe Niederlage für die Kanzlei mit den 3 Buchstaben. Zur Abwendung des drohenden Prozessuntergangs argumentierten diese – wider besseren Wissens – damit, dass der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt sei, was jedoch nachweislich nicht der Fall ist. Selbst nach Schriftsatzhinweis des Klägeranwalts, dass der Geschädigte auch bei der Allianz versichert sei und sein Fahrzeug dort definitiv als Endverbraucherfahrzeug ohne Vorsteuerabzugsberechtigung geführt werde (unter Hinweis auf die Versicherungsnummer), führte nicht zur Einsicht bei der Prozessbevollmächtigten des Beklagten. Obwohl letztendlich von der Allianz beauftragt, behauptete sie weiterhin im Prozess – ins Blaue hinein – die Vorsteuerabzugsberechtigung des Geschädigten. Da drängt sich doch der Verdacht des versuchten Prozessbetrugs auf? Ob das Verhalten der von der Allianz Versicherung beauftragten Anwälte auch gegen die Pficht des wahrheitsgemäßen Vortrags verstößt, muss notfalls die zuständige Anwaltskammer beurteilen. Lest aber selbst das Urteil des AG Karlsruhe vom 12.2.2018 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.  

Viele Grüße und noch eine schöne restliche Karwoche
Willi Wacker

Aktenzeichen:
6 C 3621/16

Amtsgericht Karlsruhe

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

– Beklagter –

wegen Schadensersatzes

hat das Amtsgericht Karlsruhe durch den Richter am Amtsgericht (weiterer aufsichtsführender Richter) S. am 12.02.2018 aufgrund des Sachstands vom 27.11.2017 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

1.        Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 171,92 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.08.2013 zu zahlen.

2.        Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 171,92 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Der aus abgetretenem Recht geltendgemachte Anspruch ergibt sich aus § 823 BGB und §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, jeweils in Verbindung mit § 115 VVG.

Verjährung ist nicht eingetreten; wegen der Berechnung des Verjährungslaufs wird auf den Klägerschriftsatz vom 26.09.2017 (S. 2, AS 181) verwiesen.

Die restlichen Gutachterkosten in Höhe von 171,92 € können vollauf verlangt werden. Die Liquidation des Privatgutachters ist nicht zu beanstanden.

Wie sich aus der Tabelle gemäß S. 2/3 der Klagerwiderung vom 19.07.2017 ergibt, schlägt betragsmäßig insbesondere die Frage der Umsatzsteuer/ Vorsteuerabzugsberechtigung zu Buche (106,32 €). Auch wenn die Zedenten an sich hinsichtlich ihres Gewerbebetriebs vorsteuerabzugsberechtigt sein mögen, kommt es doch auf den konkreten umsatzsteuerrechtlichen Geschäftsvorgang an. Hierzu hat der Kläger konkret vorgetragen, dass das verunfallte Fahrzeug privat genutzt war und deshalb die Vorsteuerabzugsberechtigung nicht greife. Substantiierten weiteren gegenteiligen Vortrag zu dieser Frage hat die Beklagte im Folgenden nicht mehr gehalten.

Das Grundhonorar steht mit 35 €/netto im Streit, ist jedoch voll anzusetzen: Unter intensiver Auseinandersetzung mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung der instanz- und höchstrichterlichen Rechtsprechung gelangen verschiedene Berufungskammern des Landgerichts Karlsruhe zu dem Schluss, dass die Preise für das Grundhonorar gemäß BVSK-Honorarbefragungstabelle in der höchsten Stufe des „Korridors“ nicht zu beanstanden sind, jedenfalls wenn die neuere Tabelle 2015 angewandt wird (vgl. LG Karlsruhe, Urteile vom 03.08.2016, Az. 20 S 18/16; und vom 07.12.2016, Az. 19 S 8/16). Für das Grundhonorar ist dabei der vom Privatgutachter ermittelte Gesamtschaden (einschließlich des merkantilen Minderwerts) anzusetzen. Man gelangt daher – auf der insoweit maßgeblichen Basis der Zahlenannahmen des Privatgutachters – in die Tabellenzeilen für eine Schadenshöhe bis 4.750 €. Die BVSK-Tabelle 2015 kommt insoweit zu einem Ergebnis von 604 €. Der Privatsachverständige rechnete ein Grundhonorar von bloß 470 € ab. Auch wenn der konkrete Schadensfall / Begutachtungsfall im Jahr 2013 gelegen ist, also zeitlich vor der Befragung für die Tabelle 2015, lässt sich ohne Zweifel festhalten, dass das Grundhonorar nicht übersetzt ist. Die ebenfalls anerkennungsfähige Honorarbefragung „VKS-BVK 2015″ gelangt zu einem noch höheren Korridorhöchstwert von 635 €.

Soweit es die Nebenkosten (streitig, jeweils netto: 12 € für Fotos, 5,60 € für Fahrtkosten, 13 € für Porto/Telefon) angeht, erscheinen jenseits der Sätze in Anlehnung an das JVEG, wie sie vom Landgericht Saarbrücken (Urteil vom 19.12.2014, Az. 13 S 41/13; bestätigt durch den BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 50/15) entwickelt wurden, auch höhere Sätze grundsätzlich erstattungsfähig (so auch LG Karlsruhe, Urt. v. 07.12.2016, Az. 19 S 8/16). Das Preisniveau im Raum Karlsruhe ist nämlich höher als im Raum Saarbrücken (so im Ergebnis ebenfalls LG Karlsruhe, Urt. v. 07.12.2016, Az. 19 S 8/16). Die Beklagte räumt einige der geltend gemachten Nebenkosten ohnehin als berechtigt ein (AS 77/79). Zusammen mit dem berechtigten Grundhonorar gemäß BVSK-Tabelle 2015, erst recht gemäß VKS-BVK 2015 erweist sich daher die Sachverständigenhonorar-Rechnung gemäß Anlage K1 als in keiner Weise übersetzt, so dass es auf die Nebenkosten en detail gar nicht mehr ankommt. Aber auch im Detail, bei Ansatz der Nebenkosten gemäß Tabellen 2015 von BVSK, erst recht von VKS-BVK ergeben sich – auch wenn man im Schätzungswege auf das Jahr 2013 zurückrechnet – keinerlei übersetzte Beträge.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB unter Berücksichtigung der gesetzten Zahlungsfrist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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16 Antworten zu AG Karlsruhe verurteilt im Schadensersatzprozess den bei der Allianz Versicherungs AG versicherten Schädiger zur Zahlung der von der Allianz vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 12.2.2018 – 6 C 3621/16 -.

  1. Iven Hanske sagt:

    Ja, zu diesem Schluss kann auch nur ein Geschädigter ex-ante kommen, was unter Betrachtung der Gesamtschau der Rechnung nur relevant ist. Warum einige Gerichte unrealistisch konstruieren ist rechtswidrig willkürlich und muss private Gründe haben, oder?

  2. virus sagt:

    Ich frage mich schon eine geraume Zeit, warum wir uns noch länger mit kriminellen Subjekten beschäftigen und unsere manchmal kürzer zur Verfügung stehende Lebenszeit als wir denken, verschwenden sollten.
    Lasst uns dazu übergehen, jede und da meine ich wirklich jede Kürzung von Schadensersatzleistungen nach Rechnungslegung mit einer Strafanzeige wegen Verdacht des Betruges zu beantworten. Dazu jeweils eine Kopie an den Justizminister des Bundes und des Landes sowie an den Ministerpräsidenten und den Innenminister des eigenen Bundeslandes.
    Hätten wir schon vor Jahren auf Strafanzeigen abgestellt, wer weiß ob uns dann nicht das eine oder andere rechtsbeugende Urteil insbesondere am BGH erspart geblieben wäre.

  3. HD-30 sagt:

    @virus. „Dazu jeweils eine Kopie an den Justizminister des Bundes und des Landes sowie an den Ministerpräsidenten und den Innenminister des eigenen Bundeslandes.“
    ???
    Warum so einfach? Das bißchen Aufwand kann man doch locker nebenbei erledigen. Ein sehr praktikabler Vorschlag der zielführend die allerorten ausgebrochene Langeweile vertreibt. Hat jemand vielleicht noch andere Vorschläge in dieser exzellenten Qualität anzubieten?

  4. R-REPORT-AKTUELL sagt:

    Es ist unter schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten geradezu erstaunlich, mit welcher Intensität hier eine Berufungskammer des LG Karlsruhe für die Beurteilung der Erforderlichkeit vergleichsweise auf Honorarerhebungen der angesprochenen Berufsverbände abstellt, obwohl selbst deutlich darüber hinausgehende Beträge der Schadenersatzverpflichtung unterliegen können, was angesichts von erheblichen Honorarbandbreiten auch nachvollziehbar ist, denn bekanntlich gehört es bei Rechtsstreitigkeiten dieser Art gerade nicht zu den Aufgabenstellungen der Gerichte, einen „gerechten“ Preis festzulegen, weil allein schon Sinn und Zweck des § 249 S.1 BGB ausreichen, den nicht erheblichen Einwendungen jedweder Art entgegenzutreten. So hat den auch das AG Saarlouis hierzu deutliche Worte gefunden:
    „Zunächst einmal ist es ohne einen kartell- oder monopolrechtlichen Prüfungsauftrag nicht Aufgabe der Gerichte, hinsichtlich der vertraglichen Preisabsprachen von Marktteilnehmern (hier zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen) für eine Vielzahl von Fällen verbindliche Vorgaben zur Honorarstruktur, zur Abrechnungshöhe und zur grundsätzlichen Höhe einzelner Abrechnungsunterpositionen zu machen, solange der Gesetzgeber den Gerichten hierfür keinen gesetzlichen Prüfungsspielraum eröffnet. Eine Preiskontrolle hat durch die Gerichte in der Regel nicht stattzufinden (vergleiche BGH NZV 2007, 455 = DS 2007, 144).

    Eine Störung der Marktkräfte auf dem Markt der Kfz-Sachverständigen ist nicht ersichtlich. Einer Vielzahl mehr oder weniger kleiner Einzelunternehmen, die sich mit der Erstellung von Sachverständigengutachten befassen und bereits untereinander in Konkurrenz stehen, steht in ständigem Konkurrenzkampf zu großen Sachverständigenorganisationen (zum Beispiel TÜV und DEKRA) und den Sachverständigenprüfdiensten der Versicherungswirtschaft, sei es in Form der heutzutage seltener noch anzutreffenden Haussachverständigen oder aber als outgesourcte Sachverständigenorganisation der Versicherungswirtschaft. Zudem stehen den Sachverständigen in Form der Versicherungsunternehmen mächtige, zur Preiskontrolle jederzeit befähigte Marktgegner gegenüber.
    Es herrscht, soweit ersichtlich und im Übrigen durch eine nicht enden wollenden Flut von Gerichtsverfahren auch belegt, auch ohne die Versuche der Gerichte, betriebswirtschaftliche Kalkulationen anzustellen, ein ständiger Preiskampf mit Preiskontrolle zwischen allen Marktteilnehmern.
    Umstände, aufgrund derer im vorliegenden Fall bereits auf der vertraglichen Ebene zwischen dem Geschädigten und dem beauftragten Sachverständigen von einer Unwirksamkeit des abgeschlossenen Vertrags gemäß § 138 BGB auszugehen wäre, sind weder von der Beklagten dargetan noch ersichtlich.
    [8] Eine wucherische Überhöhung ist ebenfalls nicht dargetan. Das von dem Sachverständigen abgerechnete Honorar hält sich im gerichtsbekannt üblichen Rahmen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Grundkostenpauschale bei relativ geringen Schäden angesichts der bei jeder Begutachtung anfallenden und abzurechnenden betriebswirtschaftlichen Fixkosten immer relativ höher ist als bei höheren Sachschäden.
    Dass das Verhältnis der Höhe des Grundhonorars zu der Höhe der abgerechneten Nebenkosten keine Veranlassung für Überlegungen zu einer wucherischen Überhöhung bietet, belegt ein Blick in die Entscheidung BGH VI ZR 225/13.“…

    Unabhängig davon ist eine Bezugnahme auf eine BVSK-Erhebung zumindest aus zwei Gründen verfehlt:

    1. Mit den Vorgaben im Nebenkostenbereich handelt es sich nicht mehr um eine objektive und unabhängige Honorarbefragung.

    2. Muss sich ein Geschädigter bezüglich der Erstattungsverpflichtung der ihm aus der Inanspruchnahme eines qualifizierten und unabhängigen Sachverständigen entstandenen Kosten an solchen Honorarbefragungen „orientieren“, obwohl der beauftragte Sachverständige weder dem einen noch dem anderen Berufsverband angehört und ungeachtet dessen Gerichte solche Listen trotzdem für beurteilungsrelevant halten und wie eine Art „Gebührenordnung“ handhaben ? Die objektive Antwort kann nur lauten: N E I N ! Warum???… Weil in der Regel darauf verzichtet wird, ein Auswahlverschulden anzusprechen und eine nur daraus schlüssige Ableitung für einen Verstoß gegen die Schadengeringhaltungspflicht, wobei eine Bezugnahme auf Honorarlisten div. Versicherungen sowieso nicht maßgeblich ist. Es gibt bei bekannten Honorarbandbreiten nichts unter werkvertraglichen Gesichtspunkten zu „prüfen“, denn die eintrittspflichtige Versicherung ist weder Vertragspartner des Geschädigten, noch des von diesem beauftragten Sachverständigen.

    R-REPORT-AKTUELL

  5. Gamma und Atömchen sagt:

    @ R-REPORT-AKTUELL
    Genau das, was du angesprochen hast, ist uns auch aufgefallen und muss täglich in Erinnerung gerufen werden, wie das die Versicherungen in ihrem Vorstellungsbereich gebetsmühlenartig auch handhaben, denn erfahrungsgemäß bleibt immer etwas hängen, wobei auch die Taschenspielertricks nicht oft genug angesprochen werden können, die zeigen, dass unserer Justiz keinerlei Respekt mehr entgegengebracht wird. Nicht zuletzt haben das auch das LG Saarbrücken und die VI. Zivilkammer des BGH in gravierendem Umfang mit verschuldet.

    Trotz dieser Situation wünschen wir der CH-Redaktion und allen Kommentatoren
    ein entspanntes Osterfest und lasst uns beherzigen: „Dumme rennen, Kluge warten, Weise gehen in den Garten.“
    Gamma + Atömchen

  6. R.G. sagt:

    @HD-30
    „Warum so einfach? Das bisschen Aufwand kann man doch locker nebenbei erledigen. Ein sehr praktikabler Vorschlag der zielführend die allerorten ausgebrochene Langeweile vertreibt. Hat jemand vielleicht noch andere Vorschläge in dieser exzellenten Qualität anzubieten?“

    Diesen Kommentar halte ich für eine hier nicht angebrachte Killerphrase.-
    www. captain-huk ist inzwischen gerade für die ganze Bandbreite vielfältiger Meinungsbildung bekannt und so soll es zukünftig auch bleiben. Auch wenn es persönlich manchmal nicht passt, so muss man respektierend davon ausgehen, dass virus sich dazu schon weittragende Gedanken gemacht hat, die praktikabel sein könnten, was eine umfassendere Information der angesprochenen Institutionen angeht. Du bist ja keineswegs gehalten, dich daran zu beteiligen und gerade deshalb war die erkennbare Ironie in deinem Kommentar mehr als überflüssig.
    R.G.

  7. Ra Imhof sagt:

    Alles richtig,aber der BGH hat mittlerweile eine-wie ich meine-zutreffende Mindestuntergrenze gezogen und damit den Instanzgerichten nicht mehr nur „Steine statt Brot“ gegeben.
    Für Alle als Argumentationskette:
    1.Kein JVEG für Privatgutachten,vgl.BGH VII ZB 74/06 mit einfacher bestechender Begründung.
    2.Mittelwerte: sind niemals der „erforderliche Geldbetrag“ i.S.v.“249,II,1 BGB vgl.BGH v.29.04.2003 VI ZR 398/02
    3.Üblichkeitsbegriff i.S.v. §632 II BGB:
    Für Gutachterhonorare sind Bandbreiten,nicht feste Beträge oder Sätze üblich i.S.v.§632 II BGB:
    vgl.Staudinger,Großkommentar zum BGB zu §632 II BGB,Rn.46/49 ;BGH v.10.10.2006 X ZR 42/06 ;
    BGH v.01.06.2017 VII ZR 95/16 Rn.23
    4.Die Höhe der ersatzfähigen Gutachterkosten kann der Tatrichter gem.§287 ZPO auf die Höhe der
    üblichen Vergütung gem. §632 II BGB schätzen,vgl. BGH v.28.02.2017 VI ZR 76/16
    Als Maßstab für übliche Bandbreiten hat der BGH in der VII ZR 95/16 -neben Anderen- ausdrücklich die VKS-Honorarumfrage hervorgehoben.
    Fazit:
    -Üblich sind Bandbreiten
    -Übliches Honorar muss der Auftraggeber als gem.§641 I BGB fälligen Werklohn bezahlen.
    -jedenfalls das übliche Honorar stellt damit auch den gem.§287 ZPO zu schätzenden“erforderlichen Geldbetrag“ gem.§249 II,1 BGB dar.
    Aber beachte das Sprichwort:“Ein guter Jurist findet für jede Lösung ein Problem“

  8. R-REPORT-AKTUELL sagt:

    Lieber Herr RA Imhof,

    danke für die interessante Zusammenstellung. Zu Punkt 1-3 gehe ich mit Ihnen einig. Was den Punkt 4 angeht, so ist u.a. auf www. captain-huk.de m.E. verdeutlicht worden, dass die Heranziehung des § 287 ZPO nur dann veranlasst ist, wenn keine Rechnung vorliegt und keine rechtsgültige Honorarvereinbarung. Der § 287 ZPO soll bekanntlich dem Unfallopfer das Anforderungsprofil für die erfolgreiche Geltendmachung seines Schadenersatzanspruches erleichtern, nicht aber als Berechtigung dazu diesen, diesen Schadenersatzanspruch auf Grund pauschaler Einwendungen und mit Beschränkung auf eine werkvertragliche Sichtweite und Sichtweise rechtswidrig zu kürzen, denn meiner Erinnerung nach hat der BGH gerade eine solche Art der „Überprüfung“ sich nicht zu eigen gemacht und eine solche Vorgehensweise wäre auch angesichts der von Ihnen zutreffend angesprochenen Honorarbandbreiten widersprüchlich.
    Die Funktion bzw. Sinn und Zweck einer vorzunehmenden Schätzung hat übrigens Willi Wacker anhand zahlreicher BGH-Entscheidungen in jüngster Vergangenheit eindrucksvoll dargelegt. Außerdem geht es bei gekürzten Sachverständigenhonoraren ja nicht um eine fiktive Abrechnung. M.E. liegt der Knackpunkt da, wo mit voller Absicht werkvertraglich ausgerichtete Einwendungen erhoben werden, die allerings schadenersatzrechtlich nicht e r h e b l ich sind und damit beschäftigen sich die Gerichte m.W. so gut wie garnicht. Andererseits wird dem Begriff der Erforderlichkeit eine auslegbare Bandbreite zugemessen, die mit dem Gesetz und dem Grundgesetz nicht vereinbar ist. Die Gerichte werden so als Büttel für versicherungsseitige Zielsetzungen in einer Art und Weise missbraucht, die nicht hinnehmbar ist. Denken Sie bitte nur einmal an die Unlogik, ex post das Grundhonorar nach BVSK als Schadenersatz zu bemessen, die Nebenkosten jedoch nach JVEG und das ganze als eine Art von zu beachtender Gebührenordnung dem Unfallopfer anzudienen, da der Geschädigte ansonsten nicht als vernünftiger und wirtschaftlich denkender Mensch eingestuft werden könne.
    R-REPORT-AKTUELL

  9. Ra Imhof sagt:

    @R-Report-Aktuell
    M.E. hat der VI Senat mit dem Urteil vom 28.02.2017 gerade eben noch die „Kurve gekriegt“ und die VI ZR 50/15 als das entlarvt,was sie darstellen soll,nämlich ein nicht verallgemeinerungsfähiges Urteil zu dem Sonderfall der Abtretung an Erfüllungs statt.
    Im Ergebnis sehe ich diese Entwicklung -bei aller nachvollziehbare Kritik- als positiv im Sinne des Unfallopfers.
    §287 ZPO wird -wenigstens nicht mehr zu Lasten des Geschädigten- angewendet.
    Es wird M.E. aber nicht mehr mit Erfolg möglich werden,die Üblichkeitsdisskussion aus der schadensersatzrechtlichen Beurteilung gänzlich herauszuhalten,wie einige Kommentatoren hier unnachgiebig fordern.
    Beachten Sie bitte,daß die Entscheidung vom 28.02. zu einem Zessionsfall ergangen ist(Abtretung Erfüllungshalber).
    Mir ist keine einzige Äusserung des BGH bekannt,die die Grundsätze der BGH-Entscheidung VI ZR 225/13
    (Klage des Geschädigten) auch nur ansatzweise abgeändert hat.
    Zusammengefasst:
    1.Klage des Geschädigten:BGH VI ZR 225/13
    2.Klage des SV aus Abtretung an erfüllungs statt: BGH VI ZR 50/15 (Nebenkosten JVEG)
    3.Klage des SV aus Abtretung erfüllungshalber: BGH VI ZR 76/16 (§632 II BGB = §249 II,1 BGB über §287 ZPO)
    Ein treuer Mandant meinte deshalb zu mir:
    „Der BGH eiert zumindest nicht mehr nur in die falsche Richtung.“

  10. Rüdiger sagt:

    „Der BGH eiert zumindest nicht mehr nur in die falsche Richtung.“

    Selten so eine Fehleinschätzung gelesen.

    Beginnend mit den Mietwagenurteilen, gefolgt von der fiktiven Abrechnung bis hin zu den Sachverständigenkosten ist der BGH in seiner „Rechtsprechung“ sowas von abgesoffen. Oder konkret: der Welllner hat die gesamte BGH-Rechtsprechung mit Vorsatz absaufen lassen. Mit Recht hat all dies jedenfalls nichts mehr zu tun.

    Bei den BGH-Urteilen VI ZR 67/06, VI ZR 225/13, VI ZR 357/13, VI ZR 50/15 und VI ZR 76/16 ging es stets um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall gem. § 249 BGB. Der BGH differenziert jedoch in seinen Urteilen nach VI ZR 67/06 danach, wer den Schadensersatz geltend macht und lügt darüber hinaus in der Entscheidung VI ZR 50/15 in Sachen JVEG einen zusammen, dass sich die Balken biegen (Pinochhio-Urteil). Was sich der BGH die letzten 15 Jahre geleistet hat, ist mit Worten nicht zu beschreiben und widerspricht jeglicher ernsthafter Rechtsdogmatik – insbesondere bei den Entgleisungen zur Zession sowie die Schrottbegründungen zum JVEG.

  11. R-REPORT-AKTUELL sagt:

    @ RA Imhof

    Danke für diese Ihre Antwort, Herr Imhof.

    Mit freundlichem Gruß

    R-REPORT-AKTUELL

  12. Iven Hanske sagt:

    # Ra. Imhof danke für die Aufstellung aber 😉
    es besteht kein Raum für eine Schätzung bei Abtretung erfüllungshalber, wenn die Plausibilitätsprüfung z.B. nach VKS entsprechend VII ZR 95/16 die Erforderlichkeit begründet. Zwar erklärt der BGH VII ZR 95/16 auch den BVSK zur Plausibilitätsprüfung geeignet, jedoch hat der BGH in VI ZR 61/17 vom 24.10.2017 den BVSK im ganzen wegen Vorgaben als geeignete Schätzgrundlagen abgelehnt, sodass nur noch der VKS im Rennen ist.

    Im VI ZR 76/16 ist ein klagendes Inkasso aus Abtretung erfüllungsstatt am Start, somit ist es egal ob vorher der Geschädigte an den Gutachter erfüllungshalber abgetreten hat, wenn dieser Gutachter seine Forderung an das Inkasso verkauft hat. Es ist ein Vorteilsausgleich nicht möglich und daher mit einem Fall aus Abtretung erfüllungshalber halber nicht vergleichbar. „Bei Abrechnung eines überteuerten Honorars gegenüber der Geschä-digten könne diese im Wege der direkten Inanspruchnahme dieses zwar, sofern kein Auswahlverschulden vorliege, von der ersatzpflichtigen Beklagten erstattet verlangen. Die Beklagte könne dann jedoch im Wege des Forderungsüber-gangs den Sachverständigen wegen seiner vereinbarungswidrigen Abrechnung in Regress nehmen. Da dieser Weg der Beklagten in vorliegender Konstellation versperrt sei, käme es zu einer ungerechtfertigten Besserstellung des Sachverständigen, in der eine Kontrolle missbräuchlicher Preisgestaltung faktisch nicht mehr möglich sei. Sofern also die Abrechnung des Anspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkosten unmittelbar zwischen dem Sachverständigen und der Haftpflichtversicherung des Schädigers erfolge, müsse eine Überhöhung des Honorars unabhängig von der Frage der Erkennbarkeit durch den Geschä-digten eingewendet werden können.“

  13. SV-Mann sagt:

    # Iven Hanske
    „jedoch hat der BGH in VI ZR 61/17 vom 24.10.2017 den BVSK im ganzen wegen Vorgaben als geeignete Schätzgrundlagen abgelehnt, sodass nur noch der VKS im Rennen ist.“

    Das lese ich in diesem Urteil nicht so. M.E. hat der BGH die BVSK-Honorarbefragung 2011 und 2013 wegen nicht vorhandener Vorgaben zu den Nebenkosten als geeignete Schätzungsgrundlage abgelehnt. Das hat sich mit der 2015er BVSK-Honorarbefragung geändert. Die Nebenkosten sind nunmehr, nicht mehr kostendeckend, vorgegeben. Damit hat der BVSK eine Steilvorlage zum kürzen der Sachverständigenrechnungen geliefert. Leider.
    Interessant in dem o.g. Urteil ist auch der Hinweis des BGH auf die BLD-Anlage. Damit kann man ahnen wie der Hase läuft.
    MfG SV-Mann

  14. Iven Hanske sagt:

    # SV-Mann
    natürlich ging es in der Entscheidung 61/17 nur noch um die Nebenkosten, wer jedoch die Entscheidungsgründe studiert wird die Wechselwirkung zwischen Nebenkosten und Grundkosten erkennen, da somit auch die Grundkosten einer Vorgabe unterliegen. Am Rande sei bemerkt, dass die BVSK Leute nach einem diktierten Tableau zu verschiedenen Versicherungen abrechnen, dies ist nicht nur eine verbotene Preisabsprache, weshalb der BVSK in der Vergangenheit schon abgemahnt wurde, es ist auch eine Vorgabe, welche nur Inhalt der Befragungen sein kann.
    Die BVSK Befragung 2015 leidet erst recht unter Vorgaben (in den Grund und Nebenkosten) was der Anmerkung zur Befragung aber auch der Befragung selbst zu entnehmen ist und übrigens auch vom BGH in 61/17 erklärt wurde.
    So entstand die BVSK Befragung (im Nachhinein) unter folgenden nicht nachvollziehbaren Vorgaben: „Um die Grundhonorare später auswerten zu können, haben wir die Nebenkosten vorgegeben. Dies bedeutet, dass Sie unter Berücksichtigung der nachfolgend angegebenen von uns vorgegebenen Nebenkosten Ihr Grundhonorar ggf. anpassen müssen.“

  15. BORIS sagt:

    @ Iven Hanske
    „So entstand die BVSK Befragung (im Nachhinein) unter folgenden nicht nachvollziehbaren Vorgaben: „Um die Grundhonorare später auswerten zu können, haben wir die Nebenkosten vorgegeben. Dies bedeutet, dass Sie unter Berücksichtigung der nachfolgend angegebenen von uns vorgegebenen Nebenkosten Ihr Grundhonorar ggf. anpassen müssen.“

    Eine Rechtfertigung, Nebenkosten verbandsseitig vorzugeben, lässt sich aus der BGH-Rechtsprechung nicht ableiten. Das ist tatsächlich nicht mehr als Spökenkiekerei und rechtfertigt deshalb nicht die mehr als unverständliche Annahme, von einer „Befragung“ auszugehen. Denn was vorgegeben wird, macht eine „Befragung“ überflüssig und widerspricht zudem praxis-und betriebswirtschaftlich orientierten Honorarbandbreiten (auch im Nebenkostenbereich). Man muss sich nur einmal das mehr als simple Abfrageformular für die BVSK-Honorarbefragung 2015 etwas genauer ansehen, um feststellen zu können,
    dass die beurteilungsrelevanten Parameter eine solche geschlossene Beurteilung und Ableitung, wie dargestellt und beansprucht, überhaupt nicht zulassen, wenn beispielsweise in erheblichem Umfang auch Sonderkonditionen Berücksichtigung gefunden haben. Ein gravierender Denkfehler liegt auch in dem Umstand begründet, dass alle „Befragten“ in Abhängigkeit von der Schadenhöhe und unabhängig von der Aufgabenstellung im Einzelfall qualifiziert zu gleichen Ergebnissen finden würden, was schlichtweg unmöglich ist. Der BVSK-Berufsverband hat auch keine Aufgabenstellungen wahrzunehmen, welche der Legislative vorbehalten sind mit „Vorgaben“ für angeblich unabhängige Kfz.-Sachverständige , die mit der Gesetzgebung und dem Grundgesetz nicht in Übereinstimmung zu bringen sind und außerdem wettbewerbsrechtlich auf Bedenken stoßen müssen. Es wäre deshalb durchaus denkbar, dem BVSK zumindest zu untersagen, das Tableau 2015 als Honorarbefragung zu titulieren. Schon die mangelnde Objektivität und fehlende Unabhängigkeit sowie die nicht erkennbare Sachkunde erlauben leider keine andere Beurteilung. Kann man seitens unabhängiger Gerichte dennoch davon ausgehen, dass diese „Befragung“ sachgerecht und von der Rechtsprechung „allgemein anerkannt“ ist, nur weil „eine Vielzahl“ von Sachverständigen an diese Umfrage teilgenommen haben? Wenn Gerichte solche Vorgaben dennoch als „einschlägig klassifizieren, muss das zu denken geben, zumal wenn betroffenen Sachverständige überhaupt nicht Mitglied in diesem Berufsverband sind, den auch ein Geschädigter nicht kennen muss.

    BORIS

  16. Luis A. sagt:

    Bravo, Boris,
    das ist ein guter Abriss von dem Versuch, qualifizierte und wirklich unabhängige Kfz-Sachverständige mundtot zu machen und als Wettbewerber aus dem Verkehr zu ziehen. Von einem Berufsverband, in dem mindestens 70% seiner Mitglieder zu Sonderkonditionen auch für Versicherungen arbeiten, kann man kaum eine solide Honorarumfrage erwarten und das war selbst vor 30 Jahren nicht anders. Es ist bekannt, dass ein Teil der tonangebenden Verbandsmitglieder aus der Versicherungswirtschaft kommen, wenn auch einige gute Leute dabei sind.

    Luis A.

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