AG Landau in der Pfalz entscheidet umfassend über Mietwagenkosten, Abmeldekosten, Ummeldekosten und Resttankinhalt mit Urteil vom 26.8.2011 -4 C 236/11- .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend gebe ich Euch ein interessantes Urteil aus der Pfalz zu den Mietwagenkosten, den Abmeldekosten, zur Unkostenpauschale und zum Benzinrest bekannt. Zutreffend hat die erkennende Richterin der 4. Zivilabteilung des AG Landau in der Pfalz darauf hingewiesen, dass bei einem Totalschaden der im Kraftstofftank verbliebene Kraftstoff zu ersetzender Schaden ist, da er durch das Unfallereignis dem Unfallopfer entzogen wird. Insoweit liegt das AG Landau auch auf der Linie der wohl herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur. Lest das Urteil bitte selbst und gebt Eure Meinungen bekannt.

Mit freundlichen Grüßen

Euer Willi Wacker

Aktenzeichen:
4 C 236/11

Verkündet am 26.08.2011

Amtsgericht
Landau in der Pfalz

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

-Kläger –

gegen

1. …

– Beklagter-

2. … Allgemeine Versicherungs AG, ges. vertreten durch d. Vorstand

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Landau in der Pfalz durch die Richterin … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2011 für Recht erkannt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger aus der Mietwagenrechnung der Fa. … vom 22.03.10 in Höhe von weiteren 1.166,06 € nebsit Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.04.2010 freizustellen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 89,55 € außergerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.04.11 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 5% und die Beklagten als Gesamtschuldner 95% zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der andere vorder Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Erstattung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall.

Am 25.02.2010 ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug des Klägers und das Fahrzeug des Beklagten zu 1) beteiligt waren, das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. Der Unfall wurde allein von dem Versicherungsnehmer der Beklagten verursacht.

Bei dem Fahrzeug des Klägers handelt es sich um einen Citroen XM, 2,5 Turbo Diesel, 5-türig, Ausführung Exclusive, 2446 ccm, 95kw, Erstzulassung 31.01.1997.

Für den Zeitraum vom 25.02.10 bis 19.03.10 mietete der Kläger bei der Autovermietung … ein Mietfahrzeug der Gruppe 8 nach der Schwacke-Liste an und legte mit diesem über 1000 km zurück. Hinsichtlich des Inhalts des Mietvertrags wird auf Bl. 16 d. A. Bezug genommen.

Die Autovermietung … stellte hierfür mit Datum vom 22.3.10 insgesamt 5.083,72 € in Rechnung. Für den Inhalt der Rechnung wird auf Bl. 18 d. A. verwiesen.

Die Beklagte zu 2 hat auf die streitgegenständliche Forderung eine Zahlung i. H. v. 2.727,48 € erbracht. Auf das Regulierungsschreiben vom 29.3.10 (Bl. 19d. A.) wird verwiesen.

Der Kläger begrenzt seinen Anspruch auf Freistellung bezüglich der Mietwagenkosten anhand der Schwacke-Liste auf 3.893,54 €, sodass er abzüglich der bereits gezahlten Summe insgesamt Freistellung von der Rechnung der Firma … in Höhe von 1.166,06 € verlangt. Der Kläger hat dabei einen Abschlag von 5% für ersparte Eigenaufwendungen berücksichtigt.

Mit Schreiben vom 16.03.10 wurde der Beklagten zu 2 eine Frist zur Regulierung auch weiterer Positionen zum 25.03.10 gesetzt.

Die Beklagte zu 2 zahlte auf die über die Mietwagenkosten hinausgehende begehrte Pauschale bezüglich der An- und Abmeldekosten in Höhe von 80,- € einen Betrag von 60,- €, auf die begehrte Unkostenpauschale von 30,- € einen Betrag von 25,- €.

Der Kläger trägt vor,

die Beklagten seien verpflichtet, ihn von der streitgegenstandliche Rechnung in geltend gemachtem Umfange freizustellen, da es sich bei den Mietwagenkosten um einen erforderlichen Herstellungsaufwand i. S. v. § 249 BGB handle. Für die Schätzung der Mietwagenkosten sei auf die Schwacke-Liste 2010 zurückzugreifen. Dies gelte auch für die angefallenen Kosten für Winterreifen, Haftungsreduzierung, Zustellung des Mietfahrzeugs und Gebühr für Anmietung außerhalb der Geschäftszeit. Es sei zusätzlich eine Pauschale von 30,- € für das im Tank des verunfallten klägerischen Fahrzeugs verbliebene Benzin anzusetzen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger aus der Mietwagenrechnung der Fa. … vom 22.03.10 in Höhe von weiteren 1.166,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5%- Punkten über dem Basiszinssatz seit 07.04.10 freizustellen,

die Beklagten zu verurteilen, an ihn 55,- € nebst Zinsen in Höhe von 5%- Punkten über dem Basiszinssatz seit 07.04.10 sowie weitere 105,02 € außergerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5%- Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshangigkeit zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor,

eine Zahlungsverpflichtung über den erstatteten Betrag hinaus bestünde nicht. Eine Abrechnung auf der Grundlage der Schwacke-Liste sei unzulässig, da diese auf freien und nicht nachgeprüften Angaben der Autovermieter beruhe und methodische Mängel aufweise. Diese Nachteile vermeide die Liste des Fraunhofer Instituts, die als Schätzungsgrundlage heranzuziehen sei. Nach dieser Liste wären lediglich Kosten in Höhe von 1.619,94 € brutto angefallen. Der vom Kläger vorgenommene pauschale Aufschlag von 20 % könne nicht von den Beklagten ersetzt verlangt werden, da es hierzu an einem schlüssigen Vortrag fehle. Der Aufschlag sei nicht gerechtfertigt. Weiterhin könnten keine Zusatzkosten für Winterreifen verlangt werden. Die Pauschale für An- und Abmeldekosten sei mit 60,- € erfüllt, darüber hinaus gehendes sei konkret nachzuweisen. Gleiches gelte für die Benzinkosten, es werde bestritten, dass sich eine entsprechende Menge Benzin im Tank befunden habe. Die Kostenpauschale sei in Höhe von 25 € nicht zu beanstanden, weswegen dem Kläger kein weiterer Betrag von 5,- € zustünde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch in der Sache Erfolg. Der Anspruch auf Freistellung im Hinblick auf restliche Mietwagenkosten in Höhe von 1.166,06 € ergibt sich aus §§ 7 I StVG, 823 1, 115 VVG.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Der Anspruch besteht auch der Höhe nach.

Die Mietwagenkosten stellen erforderliche Kosten i. S. v. § 249 Abs. 2 BGB dar. Aus dieser Vorschrift folgt, dass der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus denn Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er grundsätzlich – jedenfalls in einem gewissen Rahmen – von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann.

Das Gericht kann für die Schadensberechnung auf die Erleichterungen des § 287 ZPO zurückgreifen. Konsequenz hieraus ist, dass für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs die Kalkulation des konkreten Unternehmens nicht in jedem Falle nachvollzogen werden muss. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt.

Im vorliegenden Fall ist der Aufschlag bei Anwendung dieser Kriterien gerechtfertigt. Der Kläger beruft sich zu Recht auf zusätzlich anfallende Kosten, die es betriebswirtschaftlich rechtfertigen, dass der Unfalltarif über dem Normaltarif liegt. Hierzu zählen insbesondere die vom Kläger angeführter Belastungen wie das erhöhte Forderungsausfallrisiko und etwaige Folgekosten, das erhöhte Unterschlagungsrisiko, die gesteigerten Vorhaltekosten, erhöhte Personal- und Verwaltungskosten und die Mehrwertsteuer-Vorfinanzierung (BGH, NJW 2006, 360).

Das Gericht hat in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO die Höhe des Schadens auf der Grundlage des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ 2010 im Postleitzahlengebiet 768 des Anmietortes ermittelt. Danach sind für ein Fahrzeug der Gruppe 8 im Normaltarif zuzüglich der klägerisch geltend gemachten Zuschläge für den Zeitraum von 22 Tagen insgesamt 3.893,54 € angemessen.

Dabei hat das Gericht auch einen Aufschlag auf den Normaltarif berücksichtigt aufgrund höherer betriebswirtschaftlicher Ausgaben der Autovermieter. Dieser Aufschlag ist nach § 287 ZPO mit 20 % anzusetzen. Zu dem nach § 249 Abs. 2 BGB ersatzfähigen Schaden zählen auch die vom Kläger geltend gemachten Zuschläge für die Haftungsreduzierung, die Winterreifen, die Gebühr für die Anmietung des Fahrzeugs außerhalb der Geschäftszeit und Zustellung des Mietwagens. Diese Kosten sind dem Geschädigten aufgrund des Unfalls kausal entstanden und daher von den Beklagten zu ersetzen. Insbesondere waren die Winterreifen kostenmäßig zu berücksichtigen, da die herangezogene Schwacke-Liste diese zum einen in der Nebenkostentabelle gesondert ausweist und sie nicht im Tarif enthalten sind. Zum anderen hat der Kläger Anspruch darauf, ein verkehrstaugliches Fahrzeug zu nutzen. Gemäß § 2 Abs. 3 a Sätze 1 und 2 StVO sind Winterreifen im Februar erforderlich. Nachdem die Ausrüstung mit Winterreifen gemäß Schwacke-Liste gesondert vergütet wird, bestehen gegen die Geltendmachung keine Bedenken, (vgl. LG Landau, Urteil vom 09.02.10, Az. 1 S 98/09).

Zu berücksichtigen waren ersparte Aufwendungen in Höhe von 5%, wie vom Kläger vorgenommen, da er mit dem Fahrzeug mehr als 1000 Km zurückgelegt hat.

Der Rückgriff auf die Schwacke-Liste zur Schadensschätzung ist nicht unzulässig. Das Tabellenwerk des Schwacke-Mietpreisspiegels ist allgemein anerkannt im Rahmen der Ermessensausübung nach § 287 ZPO (BGH, NJW 2009, 58; BGH NJW 2007, 2758; BGH NJW 2007, 2916). Die Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht.vor.

Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Beklagten dezidiert vortragen würden, weshalb die Grundlage der Schadensschätzung (hier: die Schwacke-Liste) mangelhaft ist und wie sich diese Mängel im konkreten Fall auswirken. Obgleich die Beklagten angegeben haben, der Normaltarif der Schwackeliste liege zu 1.246,21 € über dem Durchschnittswert nach der Fraunhofer-Liste, vermag das Gericht darin keine Gründe erblicken, die die Schwackeliste als Schätzgrundlage verbieten würden. Die Verlässlichkeit des Schwacke-Automietpreisspiegels ist anerkannt; er orientiert sich an tatsächlichen Marktverhältnissen. Das Gericht macht sich insofern die überzeugenden Ausführungen des OLG Köln (NZV 2010, 514) zu eigen. In vorgenannter Entscheidung heißt es: „Weder der Schwacke AMS noch der Fraunhofer MMD gehen methodisch von einem falschen Ansatz aus. Der – nicht unbeachtliche – Umstand, dass dem Schwacke AMS im Gegensatz zum Fraunhofer MMD keine anonymen Befragungen zu Grunde liegen, macht ihn deswegen nicht ungeeignet. Insoweit bietet der Fraunhofer MMD durch seine anonyme Erhebung der Daten durch telefonische Befragung oder per E-Mail zwar einen Vorteil, weist aber andererseits auch Nachteile auf, die in ihrer Gesamtheit dazu führen, dass der Fraunhofer MMD keineswegs als geeignetere oder gar einzig geeignete Grundlage angesehen werden kann. So liegen der Erhebung des Fraunhofer MMD Preise mit einer gewissen Vorbuchzeit zu Grunde, die nicht selten günstiger sind als Soforttarife. Da ein Unfallgeschädigter aber nicht im Vorhinein weiß, wann er einen Unfall haben wird und in der Regel ein kurzfristiger Ersatz notwendig ist, weist diese Erhebung insoweit Schwächen auf. Hinzu kommt, dass der Fraunhofer MMD zum weit überwiegenden Teil nur sechs Internetanbieter erfasst, Darüber hinaus sind die Ergebnisse weniger ortsnah als bei dem Schwacke AMS, weil sich die Ergebnisse auf eine zweistellige Zuordnung von Postleitzahlen beschränken, während dem Schwacke AMS Ermittlungen in dreistelligen Postleitzahlgebieten zugrunde liegen. Gerade dies ist aber auch ein wesentlicher Faktor, wie der BGH (vgl NJW 2006, BGH NJW Jahr 2006 Seite 2320) vergleichbar im Zusammenhang mit der Ermittlung des Restwertes von Unfallfahrzeugen immer wieder betont hat, mit der Folge, dass sich der Geschädigte nur auf den allgemein zugänglichen regionalen Markt verweisen lassen muss. Der Schwacke AMS berücksichtigt im Übrigen alle möglichen Preisbestandteile, also auch Zuschläge bei der Anmietung aus Anlass eines Unfalls, die – gerichtsbekannt – in der Praxis tatsächlich verlangt werden.“

Der Kläger hat nach alledem einen aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigten Unfallersatztarif in Anspruch genommen, von dem die bereits erbrachten 2.727,48 € in Abzug zu bringen sind und somit den ausgeurteilten Betrag ergeben. Nachdem der Kläger nicht behauptet hat, die Rechnung bereits bezahlt zu haben, war die Freistellung auszusprechen.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1. 288 Abs. 1 BGB.

Der Kläger hat indes keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 55,- €. Im Hinblick auf die An-und Abmeldekosten stehen dem Kläger weitere 20,- € nicht zu. Die Beklagten akzeptieren als Kostenpauschale für die Ab- und Anmeldung höchstens 60 €. Die geltend gemachten weiteren 20 € auf diese Schadensposition stehen dem Kläger nicht zu, da eine weitere Pauschale nicht zuzuerkennen ist. In Betracht käme insoweit gemäß §249 BGB nur der konkret dargelegte und – soweit bestritten – nachgewiesene Schaden, (vgl. LG Stade, NZV 2004, 254). Obgleich die Beklagten dies gerügt haben, hat der Kläger keine konkreten Nachweise der An- und Abmeldekosten vorgelegt.

Soweit der Kläger eine Unkostenpauschale von 30,- € für gerechtfertigt hält und somit restliche 5,- € begehrt, war seiner Klage der Erfolg zu versagen. Die Unkostenpauschale erachtet das Gericht mit 25,- € für angemessen und ausreichend, (statt vieler OLG Celle NJW-RR 2004, 1673).

Bezüglich des Restwertes des noch im Tank verbliebenen Benzins ist zwar richtig, dass dieser als Schadensersatzposition geltend gemacht werden kann. Auch eine Schätzung des Wertes durch das Gericht ist hierbei nicht ausgeschlossen. (LG Regensburg NZV 2005, 49). Gleichwohl fehlt es an konkreten Anknüpfungstatsachen für eine Schätzung gemäß § 287 ZPO. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, welche Menge Benzin im Tank verblieb oder zu welchem Preis dieses erworben worden war. Nachdem die Beklagten auch bestritten haben, dass Benzin im Wert von 30,- € im Tank verblieben ist, vermag das Gericht eine Aussage hierüber nicht zu treffen.

Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten steht dem Kläger ebenfalls aus Schadensersatzgesichtspunkten gem. § 249 BGB, allerdings nur in Höhe von 89,55 € zu. Der Kläger hätte ohne das pflichtwidrige Verhalten der Beklagten vorgerichtlich keinen Rechtsanwalt beauftragt, so dass auch die vorgerichtlich angefallenen Anwaltsgebühren in vorgenannter Höhe zu ersetzen sind. Die Gebühren errechnen sich aus dem Gegenstandswert in Höhe der berechtigten Forderung von 1.166,06 €. Die Verzinsung ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. § 92 II Nr.1 ZPO kommt vorliegend nicht in Betracht, da die Zuvielforderung zwar geringfügig i.S.d. Vorschrift war, gleichwohl höhere Kosten verursacht hat, die ihrerseits nicht als geringfügig bewertet werden.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

… Richterin

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.221,06 € festgesetzt.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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5 Antworten zu AG Landau in der Pfalz entscheidet umfassend über Mietwagenkosten, Abmeldekosten, Ummeldekosten und Resttankinhalt mit Urteil vom 26.8.2011 -4 C 236/11- .

  1. Dipl.-Ing. Andreas Hoppe sagt:

    Die Hinweise zum Restkraftstoff sind einleuchtend. Aber wieso ist nicht zumindest die Tankanzeige durch den Sachverständigen fotografiert worden, um zumindest einen Anhaltspunkt zu haben?

    Davon abgesehen, kann übrigens gar kein Benzin (wie es der Richter sagt) im Tank gewesen sein, sofern das Fahrzeug vor dem Unfall noch gefahren ist. Es handelte sich nämlich um ein Fahrzeug mit einem Diesel-Motor… 🙂

    Viele Grüße

    Andreas

  2. G. Gladenbach sagt:

    Hallo Herr Dipl.-Ing. Andreas Hoppe,
    der Richter hat Benzin als Synonym für Kraftstoff gebraucht, was laienhaft ja auch häufiger vorkommt. Ich habe das Augenzwinkern schon verstanden.
    Herzliche Grüße aus Hessen
    Ihr G. Gladenbach

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Andreas,
    dieses Urteil zeigt eindrücklich, dass der Sachverständige im Falle des Totalschadens auch die Tankanzeige zu fotografieren hat, bzw. dokumentiert, wie viel Kraftstoff (Benzin oder Diesel) noch im Tank ist. Diese Angaben des Sachverständigen bzw. das Bild der Tankuhr, können eine
    Bemessungsgrundlage für die Schätzung des Gerichts nach § 287 ZPO sein. Deshalb ist wichtig, dass der SV hier dokumentiert.
    Ansonsten wünsche ich gute Besserung.
    Mit herzlichen Grüßen
    Dein Willi

  4. SV C. aus Z. sagt:

    In unseren Gutachten steht immer (Foto selbstverstänlich in der Hinterhand):

    RESTKRAFTSTOFFTANKINHALT:
    Bei eingeschalteter Zündung zeigt die Kraftstoffanzeige einen 1/8 1/4 3/8 1/2 5/8 3/4 7/8-vollen Tank.

  5. Willi Wacker sagt:

    Hallo SV C. aus Z.,
    genau so kann man es machen und das Bild der Tankuhr mit beifügen. Für das Beweisfoto bekommt man ja auch noch Geld. Und das Foto ist eine echte Beweissicherung. Da zeigt sich, dass das SV-Gutachten ein doppelte Funktion hat, nämlich Nachweis der Höhe des Schadens und Beweisfunktion.

    Problematisch wird es, wenn aufgrund des Unfalles die Elektrik, und damit die Tankanzeige, ausgefallen ist. Dann dürfte eine Messung mit dem Prüfstab vermutlich ausreichend sein, dass man angibt, der Tank ist noch 1/2 , 1/4 oder wie auch immer voll oder leer.

    Mit freundlichen Grüßen nach Z.
    Dein Willi

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