AG München verurteilt beklagten Haftpflichtversicherer zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit zutreffendem Urteil vom 7.6.2011 – 331 C 8376/11 – .

Verehrte Captain-Huk-Leser,

von Leipzig wieder zurück nach Bayern und zum AG München. Nachfolgend stelle ich Euch das Urteil der Amtsrichterin der 331. Zivilabteilung des AG München vor. Es ging wieder einmal um restliche Sachverständigenkosten. Bemerkenswert die Feststellung der Richterin mit ihrem Bezug auf das AG Bochum, dass sich der Geschädigte als Kunde des von ihm beauftragten Sachverständigen nicht auf eine Auseinandersetzung mit diesem einlassen muss. Richtig ist auch, dass der Sachverständige nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist, sondern – wie die Werkstatt (BGHZ 63, 162 ff) – Erfüllungsgehilfe des Schädigers. Überteuerungen gehen also zu Lasten des Schädigers.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Euer Willi Wacker

Amtsgericht München

Az.: 331 C 8376/11

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

– Beklagte –

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht … am 07.06.2011 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 303,30 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.06.2011 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 303,30 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang gegründet. Der Kläger kann die restlichen Sachverständigenkosten verlangen.

Der Kläger ist aktivlegitimiert. Die Abtretung ist wirksam erfolgt. Zwar hat der Kläger diese nicht unterschrieben, jedoch ist eine Einigung jedenfalls konkludent zustandegekommen. Einer besonderen Form bedarf es hierfür nicht.

Für einen Anspruch des Klägers aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte ist allein entscheidend, ob dem geschädigten Auftraggeber des Klägers der Anspruch gem. §§ 7, 17 StVG, § 623, 249 Abs.1 BGB, 1, 3 PflichtVG gegen den Beklagten zustand. Es kommt also bei der Beurteilung der Ersatzfähigkeit allein auf das Verhältnis Gutachter-Geschädigter an.

Der Geschädigie kann das Sachverständigenhohorar grundsätzlich als erforderlichen Herstellungsaufwand iSd § 249 Abs. 2 S. 1 BGB geltend machen (BGH NJW 2007, 1450). Hierbei gilt, dass der Geschädigte zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, grundsatzlich nicht verpflichtet ist (BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144). Selbst wenn die Rechnung insgesamt oder in einzelnen Positionen tatsächlich überteuert sein sollte, trägt das Risiko hierfür grundsätzlich nicht der Geschädigte. Auf eine Auseinandersetzung mit dem Gutachter muss er sich insoweit nicht einlassen (vgl. AG Bochum, Urteil vom 6.12.1995 – 70 C 514/95)

Der Gutachter ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten im Sinne des § 254 Abs. 2, 278 BGB, so dass die Sachverständigenkosten selbt bei überhöhter Rechnung erstattungsfähig sind, sofern der Preis nicht erheblich oder offensichtlich über dem Durchschnitt sämtlicher in Betracht kommender Gutacher liegt und dies für den Geschädigten erkennbar war.

Die vorliegende Rechnung ist nicht willkürlich und selbst wenn einzelne Posten überteuert sein sollten, so hat das Gericht Zweifel, ob dies auch einem Laien in diesem Ausmaß auffallen muss. Zweifel gehen vorliegend zugunsten des Geschädigten und damit des Klägers.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 63 Abs. 2 GKG.

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6 Antworten zu AG München verurteilt beklagten Haftpflichtversicherer zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit zutreffendem Urteil vom 7.6.2011 – 331 C 8376/11 – .

  1. K.L. sagt:

    AG München verurteilt beklagten Haftpflichtversicherer zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit zutreffendem Urteil vom 7.6.2011 – 331 C 8376/11 – .
    Samstag, 17.12.2011 um 07:07 von Willi Wacker

    Einen Watschen links und dann noch einen kräftigeren Watschen links, das ist bayrisches Urgestein und dem kann auch eine Lawine nichts anhaben. Solche Richterinnen und Richter braucht das Land. So langsam dürfte der Beklagten damit der Teppich unter den Füßen weggezogen werden. Ob sie den sich ausbreitenden Unmut immer noch nicht merkt ?

    K.L.

  2. B.W. sagt:

    Ehrliche HUK-COBURG – Ein Lichtlein zum 4. Advent

    In den aktuellen Kürzungsschreiben dieser Versicherung liest man einleitend erstaunt:

    „Die Sachverständigenrechnung haben wir „nur teilweise“ ausgeglichen, da das Honorar nach „unserer Auffassung“ den „erforderlichen“ Aufwand zur Schadenbeseitigung gemäß § 249 BGB übersteigt.“

    Der Empfänger eines solchen Schreibens merkt es allerdings auch so, dass hier von einer rechtswidrigen Schadenersatzkürzung die Rede ist und dabei der alleinige Maßstab die abwegige Auffassung der HUK-COBURG (mit Billigung des BVSK ?)ist.Es handelt sich dabei einzig und allein
    um den Versuch einer Rechtfertigung aus selbsgewählten Prämissen. Die Handhabung beschränkt sich auf eine abstrakte Schaden“berechnung“ ex post, bei der undifferenziert von einem Pauschalbetrag ausgegangen wird, den die HUK-COBURG für angemessen bzw. für ausreichend hält. Es handelt sich damit aber auch um eine abstrakt-normative (wertende) Schaden“berechnung“, die einer Nachprüfung allerdings nicht stand hält, denn der Inhalt des Schadenersatzanspruches besteht darin, dass das Unfallopfer Ersatz des ihm entstandenen Schadens vom Schädiger oder dessen Versicherung verlangen darf.

    Dieser Schadenersatzanspruch bezieht sich demnach ausschließlich auf den Ersatz des eingetretenen Schadens.

    Die mißbräuchliche Bezugnahme auf den § 249 BGB zeigt sich bereits in dem Widerspruch, dass die HUK-COBURG selbst verdeutlicht, die dem Unfallopfer entstandenen Kosten für ein Gutachten nur „teilweise“ reguliert zu haben. Es handelt sich demnach gerade nicht um die Herbeiführung des Zustandes, wie vor dem Unfall, sondern um die Herstellung eines anderen Zustandes, von dem im § 249 BGB nicht die Rede ist.

    Zur Frage, in welchen Rechnungspositionen das Honorar denn den „erforderlichen“ Aufwand übersteigt, schweigt sich die HUK-COBURG regelmäßig aus nach dem Motto: „Vom Schweigen schmerzt die Zunge nicht.“ Es ist also nicht mehr als eine Behauptung ins Blaue hinein, die dem Empfänger eines solchen Schreibens angedient werden soll. Eine immer wieder gleichlautende „Begründung“ soll hier ebenso zur Rechtfertigung, wie auch zur rechtswidrigen Ablehnung eines
    berechtigten und überhaupt überhaupt nicht in Frage zu stellenden Schadenersatzanspruches dienen. Die einleitende „Begründung“ erweist sich somit schon ihrem Ansatz nach als verfehlt.

    In Kürze wird das Schreiben der HUK-COBURG weiter kommentiert, denn der Inhalt ist gerade für einen Nichtjuristen unheimlich spannend, aber auch aufschlußreich. Das erspart mir mindestens den Kauf von 3 Krimis und so hat die HUK-COBURG zur Vorweihnachtszeit doch auch etwas Gutes gestiftet.

    MfG

    B.W.

  3. Nena sagt:

    @ B.W.

    Hallo, B.W.,

    wenn das Honorar nach Auffassung der Huk-Coburg den “erforderlichen” Aufwand zur Schadenbeseitigung gemäß § 249 BGB übersteigt und zwar um einen ganz bestimmten Betrag, der nicht reguliert wurde, müsste es doch für die HUK-Coburg sehr leicht sein, sich dazu erklären zu können, welche Leistungsinhalte nicht erforderlich gewesen sein sollen, wie beispielsweise Fahrtkosten, Fotokosten, Schreibkosten, EDV-Kosten als Fremdleistung, anteilige Honorarkosten usw. Wurde das von einem Gericht überhaupt schon einmal hinterfragt ? Andereseits fällt auf, das dann im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung der Begriff „nicht erforderlich“ ganz einfach umgemünzt bzw. ausgetauscht wird mit dem unsubstantiierten Begriff „überhöht“ mit der erkennbaren Absicht, Emotionen zu schüren und vom eigentlichen Thema abzulenken.

    Die zuvor angesprochenen Wertungen sind allerdings begrifflich bzw. inhaltlich deutlich unterschiedlich. Auch dies ist gerichtsseitig bisher wohl noch nie geprüft worden. Wer jedoch abwertend und ersichtlich unzutreffend etwas anderes behauptet, steht m.E. auch in der Verpflichtung, fallbezogen den Beweis dafür anzutreten und es wäre sicher nicht verfehlt, wenn unsere Deutsche Gerichtsbarkeit hier die wilden Behauptungen und Unterstellungen der HUK-Coburg-Anwälte einmal dezidierter hinterfragen würde, um dem Spuk endlich ein Ende zu bereiten.

    Mit freundlichem Gruß

    Nena

  4. RA Schepers sagt:

    @ Nena

    Wer jedoch abwertend und ersichtlich unzutreffend etwas anderes behauptet, steht m.E. auch in der Verpflichtung, fallbezogen den Beweis dafür anzutreten und es wäre sicher nicht verfehlt, wenn unsere Deutsche Gerichtsbarkeit hier die wilden Behauptungen und Unterstellungen der HUK-Coburg-Anwälte einmal dezidierter hinterfragen würde, (…)

    Genau das möchte die Versicherung erreichen. Sie möchte über die Höhe des SV-Honorars diskutieren. Sie möchte das Honorar insgesamt und auch einzelne Positionen des Honorars durch das Gericht überprüft haben.

    (…) um dem Spuk endlich ein Ende zu bereiten.

    Das genaue Gegenteil würde der Fall sein. Die Versicherung würde erst recht jede einzelne Rechnung auseinander nehmen und jede einzelne Position auf ein ihr genehmes Maß runterkürzen. Irgendein Richter findet sich immer wieder, der eine einzelne Position kürzt. Und dann kommen die Urteilssammlungen: Fotos gemäß AG ABC nur 0,07 €, Fahrtkosten gemäß AG DEF nur 0,20 €, und gemäß AG GHI maximal für 20 km, Schreibgebühren gemäß AG JKL gar nicht, sind im Grundhonorar schon enthalten, Kopie des Gutachtens gemäß AG MNO nur für Anwalt oder Geschädigten, nicht für beide, … usw.

    Dann müßten die Versicherungen nicht mehr darum kämpfen, daß das Honorar des Sachverständigen überhaupt der Höhe nach überprüft werden darf. Dann würde in jedem Falle überprüft und diskutiert nur noch über die Höhe. Eine klare Linie wird es nicht geben, stattdessen Streit über geeignete Schätzgrundlagen im Rahmen des § 287 ZPO (vgl. Fraunhofer vs. Schwacke bei Mietwagen). Die Zermürbungstaktik der Versicherungen würde immer weiter Früchte tragen…

    Also, ich finde es ganz gut, wenn die „Deutsche Gerichtsbarkeit“ die wilden Behauptungen und Unterstelllungen nicht dezidiert hinterfragt, sondern stattdessen als irrelevanten Vortrag unberücksichtigt läßt.

  5. Babelfisch sagt:

    @RA Schepers:

    Die wünschenswerte Zurückweisung des Vortrages der Versicherung zur Höhe der SV-Kosten wird leider beiliebe nicht von allen Gerichten berücksichtigt. Statt dessen lassen sich alle möglichen Gerichte in diese unsägliche Diskussion hineinziehen. Dabei ist es doch auch für die Richterschaft der einfachere Weg der Urteilsbegründung! Der ganze Salmon braucht nicht im Einzelnen dargestellt oder diskutiert werden. Allein aus pragmatischen Gründen weg damit!!!

    Dies klarzustellen ist eine wichtige Aufgabe der Geschädigtenanwälte!

  6. Nena sagt:

    @RA Schepers

    „Also, ich finde es ganz gut, wenn die “Deutsche Gerichtsbarkeit” die wilden Behauptungen und Unterstelllungen nicht dezidiert hinterfragt, sondern stattdessen als irrelevanten Vortrag unberücksichtigt läßt.“

    Lieber Herr RA Schepers,

    das, was Sie hierzu artikulieren, finde ich auch ganz gut. Aber um einen irrelevanten Vortrag unberücksicht zu lassen, muss man diesen insoweit zunächst einmal erkennen, um dann entsprechend verfahren zu können. Und hier gelingt es doch den HUK-Coburg-Anwälten bisher immer wieder, die Gerichte zu nasführen,in schadenersatzrechtlich falscher Richtung zu emotionalisieren und auf eine Diskussionsebene festzunageln, die schadenersatzrechtlich ohne jedwede Bedeutung ist. Wie wollen SIE diesen Mißstand denn abstellen?

    Mit freundlichen Grüßen

    Nena

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