AG Nürnberg verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf der Basis der Schwacke-Liste

Mit Datum vom 26.07.2011 (15 C 1328/11) hat das Amtsgericht Nürnberg den bestehenden Vollstreckungsbescheid gegen die HDIVersicherung bestätigt, mit der diese zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 186,93 € zzgl. Zinsen verurteilt wurde. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde. Wegen der Vollkaskoversicherung hat das Gericht jedoch nicht den Punkt getroffen!

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Nach der vorgelegten Anlage K 10 hat die Fa. A. ihre Ansprüche hinsichtlich der Mietwagenkosten am xx.xx.10 an die Klägerin abgetreten. Im Übrigen hat die Beklagte vorgerichtlich Zahlungen hinsichtlich der Mietwagenkosten an die Klägerin selbst geleistet, ohne die Wirksamkeit der Abtretung zu rügen. Die Berufung auf die fehlende Abtretung ist ihr daher nach § 242 BGB verwehrt.

Das Gericht schätzt die erforderlichen Mietwagenkosten nach § 287 ZPO auf Basis der Schwacke-Mietpreisliste zum Anmietungszeitraum. Zugrunde zu legen war die Schwacke-Liste 2010.

Hierbei war von Gruppe 7 als anzumietende Klasse auszugehen, da das beschädigte Fahrzeug unbestritten in diese Mietwagenklasse einzuordnen war. Abzuziehen war eine Eigenersparnis von 3 %. Das Gericht legt das „Nahe Mittel“ zugrunde. Zudem waren die Haftungsbeschränkungskosten zu 50 % zu berücksichtigen. Abzuziehen waren bezahlte 339 EUR.

Die Schwacke-Mietpreisliste weist gesonderte Beiträge für Haftungsbefreiungskosten aus. Diese sind daher gesondert entsprechend den Vorgaben der Schwacke-Liste als Sonderleistung hinzuzurechnen.

Das Bestehen einer Vollkaskoversicherung hat die Klägerin nicht nachgewiesen. Daher sind nur 50% der Haftungsbefreiungskosten erstattungsfähig.

Unter Zugrundelegung einer erforderlichen Anmietdauer von 4 Tagen ergibt sich auf Basis der Schwacke-Liste 2010 für das PLZ-Gebiet 905 (Fahrzeugübergabe in S.) bei Fahrzeuggruppe 7 daher folgende Abrechnung:

1-Tagestarif                                            122,00 €

1 x 3-Tagestarif                                      366,00 €

1x Wochenpauschale

Zwischensumme                                     488,00 €

abzüglich 3% Eigenersparnis                   14,64 €

Mietwagengrundkosten                          473,36 €

Haftungsbefreiungskosten                       52,57 €

(78,54 +26,60 € = 105,14 € : 2)

Erstattungsfähige Mietwagenkosten      525,93 €

abzüglich gezahlter                                 399,00 €

Endsumme                                               186,93 €

Die Klage ist daher vollumfänglich begründet.

Kosten: § 91 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 713 ZPO.

Soweit das AG Nürnberg.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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