AG Pinneberg verurteilt aus abgetretenem Recht die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 16.9.2015 – 61 C 68/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

als Wochenendlektüre geben wir Euch hier noch ein Urteil aus Pinneberg in Schleswig-Holstein zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. Leider hat auch hier das zuständige Gericht wieder eine Angemessenheitsprüfung nach der BVSK-Honorarbefragung vorgenommen, obwohl der Geschädigte BVSK nicht kennen muss und auch nicht deren Honorarbefragung. Wie bereits im Vorwort zu dem heute morgen veröffentlichten Urteil des AG Coburg erwähnt, dient die Honorarbefragung lediglich der Feststellung eines „angemessenen“ Sachverständigenhonorars im Sinne der werkvertraglichen §§ 631, 632 BGB. Das hat aber auch gar nichts mit der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB zu tun. Maßgeblich im Schadensersatzrecht ist einzig und allein der Begriff des „erforderlichen“ Geldbetrages im Sinne des § 249 II 1 BGB. Um Wiederholungen zu vermeiden verweise ich auf das Vorwort zum Urteil des AG Coburg von heute morgen. Daher kann auch hier die Begründung nicht überzeugen. Nur im Ergebnis handelt es sich daher um eine positive Entscheidung. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare auch zu diesem Urteil ab. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon aus 22041 Hamburg.

Viele Grüße und noch ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

61 C 68/15

Amtsgericht Pinneberg

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G., vertreten durch d. Vorstand, Nagelsweg 41 -45, 20090 Hamburg

– Beklagte –

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Pinneberg durch die Richterin R. am 16.09.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 102,38 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.02.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.04.2015 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 102,38 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Die zulässige Klage ist vollumfänglich Umfang begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars in Höhe von 102,38 € aus abgetretenem Recht gemäß der §§ 7, 17 StVG, 249 ff. BGB, 115 VVG i.V.m. § 398 BGB.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte zu 100% für die Folgen des dem Streit zugrunde liegenden Unfallgeschehens vom 23.01.2015 in Pinneberg einzustehen hat.

Aus diesem Unfallgeschehen stand dem Geschädigten gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 499,38 € für ein von dem Kläger erstelltes Sachverständigengutachten zu. Diesen Anspruch hat der Geschädigte wirksam an den Kläger abgetreten (Anlage K1, Bl. 8 d.A.). Die Beklagte zahlte auf diesen Anspruch lediglich einen Betrag in Höhe von 397,00 €.

Die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens sind als Kosten der Schadensfeststellung Teil des nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu ersetzenden Schadens, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind (BGH, NJW 2014, 1947). Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei, er kann jedoch nach § 249 Abs. 2 BGB vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Insoweit ist der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Dabei darf indes nicht das Grundanliegen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB aus den Augen verloren werden, wonach dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (BGH, a.a.O.). Der Geschädigte ist dementsprechend nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, a.a.O.). Vielmehr ist aufgrund einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung zu prüfen, ob sich der Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, und insoweit Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten abzustellen (BGH, a.a.O.).
Dem Geschädigten steht dem folgend ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für ein Schadensgutachten zu, wenn und soweit diese nicht deutlich überhöht sind und dies für den Geschädigten erkennbar ist.

Dabei kommt eine Erstattung ohnehin nur insoweit in Betracht, als der Geschädigte zur Zahlung des Sachverständigenhonorars verpflichtet ist. Insoweit haben die Parteien hier eine Vereinbarung dahingehend getroffen, dass die Abrechnung gemäß einer der Auftragserteilung beigefügten Preisliste erfolgen soll (Anlage K1, Bl. 8f. d.A.). Diese Preisliste entspricht inhaltlich der BVSK Honorarbefragungstabelle HB V Korridor aus dem Jahr 2013 des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V..

Die in Rechnung gestellten Kosten waren nicht für den Geschädigten deutlich erkennbar überhöht. Sie bewegen sich im Rahmen der üblicherweise von Sachverständigen in Ansatz gebrachten Kosten. Das Gericht hält die aufgrund der BVSK-Honorarbefragungen ermittelten Tabellen insoweit für eine geeignete Schätzungsgrundlage. Die hierin enthaltenen Werte beruhen auf einer breiten Erfassungsgrundlage (85% der aktiven BVSK-Mitglieder haben sich beteiligt) und sind als repräsentativ zu betrachten. Der Honorarkorridor HB V enthält Werte, die von über 50% der Verbandsmitglieder als  Honorare berechnet werden. Der Heranziehung der BVSK-Tabelle als Schätzgrundlage steht nicht die Entscheidung des BGH vom 22.07.2014 entgegen (BGH NJW 2014, 3151). In der entsprechenden Entscheidung kam der BGH lediglich zu einer Nichtanwend-barkeit der Befragung, da dem Berufungsgericht aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt war, dass die Abrechnungsmodalitäten im dortigen Gerichtsbezirk stark schwanken und daher von der BVSK-Umfrage nicht verlässlich abgebildet wurden. Es lässt sich der Entscheidung also gerade nicht entnehmen, dass der BGH die BVSK-Umfrage für generell für unanwendbar hält. Vorliegend ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass auch im Bezirk des Klägers die Abrechnungsmodalitäten stark von der Erhebung nach BVSK abweichen.

Bei der Berechnung der geltend gemachten Sachverständigenkosten ist nicht zu beanstanden, dass der Kläger neben seinem Grundhonorar Nebenkosten berechnet. Denn ausweislich der BVSK-Honorarbefragungen und einer Vielzahl dem Gericht bekannter Verkehrsrechtsstreitigkeiten ist eine derartige Abrechnungsweise allgemein üblich. Die von dem Kläger abgerechneten Beträge entsprechen darüber hinaus sämtlich dem Preisrahmen des HB V Korridors der BVSK-Tabelle 2013. Bei den abgerechneten Nebenkosten stellt das Gericht nicht darauf ab, dass es sich bei diesen Kosten nicht um eine Gegenleistung für die Erstattung des Gutachtens, sondern um Aufwendungen handelt, die nur nach ihrem konkreten Anfall abgerechnet werden können. Aus der begleitenden Bemerkung zur BVSK-Honorarbefragung 2013 Ziffer 8. „Nebenkosten“ ergibt sich, dass in der Abrechnungspraxis der Sachverständigen die Ausweisung der Position „Nebenkosten“ lediglich der Transparenz dienen soll, die einzelnen Posten jedoch Gewinnanteile enthalten. Grundsätzlich wird danach der Begriff „Nebenkosten“ nicht im betriebswirtschaftlichen Sinne verwendet.  Da maßgeblich die branchenüblichen Preise sind und sich aus der Anmerkung der BVSK-Umfrage ergibt, dass es üblich ist, die Nebenkosten gerade nicht als tatsächlichen Aufwand abzubilden, kann der Geschädigte allein daraus, dass die Nebenkostenpositionen im Verhältnis zum Aufwand sehr hoch erscheinen, keine relevanten Erkenntnisse ziehen.

Die Fertigung von 11 Lichtbildern ist in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden. Da in vielen Rechtsstreitigkeiten Sachverständigengutachten auf der Basis von Fotos aus Gutachten wie dem vorliegenden erstellt werden, ist es erforderlich, die Beschädigungen aus verschiedenen Winkeln und aus unterschiedlichen Entfernungen zu fotografieren.

Die Anfertigung eines 2. Satzes Lichtbilder ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dieser ist dem Geschädigten für eine angemessene Rechtsverfolgung zuzugestehen.

Die Kommunikationspauschale ist mit 13,43 € jedenfalls nicht deutlich erkennbar überhöht. Gleiches gilt für die Kosten der Restwertanfrage, deren gesonderte Vergütung zwischen dem Geschädigten und dem Kläger wirksam vereinbart worden ist.

Da hier insgesamt nicht von einer deutlich überhöhten Abrechnung durch den Sachverständigen auszugehen ist, geht der sogenannte dolo agit Einwand der Beklagten ins Leere.

Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 280, 286, 288 BGB.

Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen ergibt sich aus den §§ 249, 280, 286, 288, 291 ZPO. Nachdem die Beklagte den vollständigen Ausgleich der Forderung verweigert hatte, war der Kläger berechtigt, einen Anwalt mit der Beitreibung der Forderung zu beauftragen. Die mit 1,3 angesetzte Gebühr ist der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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