AG Rockenhausen verurteilt HDI-Gerling Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (1 C 134/10 vom 11.05.2010)

Mit Urteil vom 11.05.2010 (1 C 134/10) hat das AG Rockenhausen die HDI-Gerling Firmen und Privat Versicherung AG  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 552,05 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt den Normaltarif der Schwacke-Liste zugrunde und begründet eingehend, aus welchem Grunde es die Fraunhofer-Liste ablehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus dem Unfallereignis vom xx.xx.2009 ein weiterer Scha­densersatzanspruch in der tenorierten Höhe zu, §§ 823 Abs. 1, 249 BGB, 115 VVG.

Nach der ständigen Rechtsprechung des 6. Zivilsenate des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt bspw. BGH, Urt. v. 14. Oktober 2008, VI ZR 308/07, DAR 2009, 29-31 im Anschluss an BGH, BGHZ 160, 377; BGH NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2005, 135; BGH, NJW 2005, 1043; BGH, NJW2005, 1371, BGH, NJW2005, 1371; BGH, NJW 2006, 360; BGH, NJW 2006, 1506; BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2006, 2621), welcher sich das erkennende Gericht vollumfänglich anschließt, kann der Geschädigte von dem gegnerischen Haflpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Meiwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

Der Geschädigte ist dabei – ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst vornimmt – nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Dies bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt nicht nur für Unfallge­schädigte erhaltlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs -inner­halb eines gewissen Rahmens – grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (vgl. bspw. BGH, DAR 2009, 29; BGHZ160, 377; BGH, NJW 2005,1933; BGH, NJW2005, 135; BGH, NJW 2005, 1043; BGH, NJW 2005, 1371, BGH, NJW 2005, 1371; BGH, NJW 2006, 360; BGH, NJW 2006, 1506; BGH, NJW 2005, 2106; BGH, NJW 2006, 2621, BGH, NJW 2008, 1510; BGH, EBE/BGH 2008, BGH-Ls 801/08).

Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht alleinig deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem „Normaltarif“ teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation – etwa der Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen und ähnliches – einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis bei Unternehmen die­ser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters be­ruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehe­bung nach § 249 BGB erforderlich sind (so bspw. BGH, NJW 2005, 51; BGH, NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2006, 2621 [2622]).

Über das objektiv erforderliche Mass hinaus kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den übersteigenden Betrag nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individu­ellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkei­ten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage hin – kein wesentlich günstigerer „Normaltarif“ zugänglich war (vgl. bspw. das LG Bonn, 5. Zivilkammer, Urt. v. 10.10.2007, 5 S 39/07, SVR 2008, 70 unter Hinweis auf BGH, BGHZ 160, 377 [384]; BGH, BGHZ 163, 19 [24 f]; BGH, NJW 2006, 2621).

Da der Kläger hier ausdrücklich nur diesen als „Normaltarif“ bezeichneten Mietpreis geltend macht, kommt es im vorlegenden Fall nicht darauf an, ob der Geschädigte mangels Zugänglichkeit des Normaltarifs in der konkreten Situation einen darüber hinaus gehenden Betrag verlangen könnte (vgl. dazu BGH, NJW 2009, 68, 58; BGH, Beschluss vom 13.01.2009, VI ZR 134/08) oder ob unter diesen Umständen wegen etwaiger unfallbedingter Mehrleistungen ein pauschaler Auf­schlag auf den Normaltarif vorzunehmen wäre (vgl. hierzu jüngst bspw, das LG Kaiserslautem, Beschl. v. 29. Mai 2009, 3 S 169/08 – nicht veröffentlicht, das einen 20%-igen Aufschlag auf den ermittelten „Normaltarif“ ausdrücklich gebilligt hat).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Tatrichter diesen „Nor­maltarif“ gemäß § 287 ZPO schätzen, wobei ihm hierbei eine „besondere Freiheit“ zuzubilligen ist (vgl. zuletzt bspw. BGH, 6. Zivilsenat, Urt. v. 14. Oktober 2008, VI ZR 308/07, DAR 2009, 29-31 im Anschluss an BGHZ 163, 19 [23]; BGH, NJW 2006, 1506; BGH, NJW 2006, 1726; BGH, NJW 2006, 2621; BGH, NJW 2008, 1519; BGH, EBE/BGH2008, BGH-Ls 801/03).

Unter Hinweis auf diese „besondere Freiheit“ des Tatrichters, hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich diverse Ansätze der Instanzgerichte gebilligt und ausdrücklich festgestellt, dass ei­ne Schadensschätzung insoweit insbesondere auch auf Grundlage des sogenannten „Mietpreiss­piegels“ der Firma „Eurotax Schwacke“ (im Folgenden: Schwacke-Liste) möglich ist (so bspw. BGH, NJW 2009, 58; BGH, NJW 2008, 1519 sowie BGH, Beschl. v. 13.012009, VI ZR 134/08; BGH, NJW 2008, 2910).

Unter Bezugnahme hierauf hat auch das erkennende Gericht in Ausübung seines bestehenden tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO den als „Normaltarif“ bezeichneten Mietpreis in stän­diger Rechtsprechung (vgl. bspw. schon das Urt v. 30. September 2008, 3 C 516/08, Verkehrs­recht aktuell 2008, 202) auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels Im Postleitzahlengebiet des Geschädigten geschätzt.

Zwar hat sich seit dem Vorliegen des sogenannten „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008″ des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation in der Rechtsprechung und Literatur ein ausgedehnter Meinungsstreit hinsichtlich der Frage entzündet, ob dieser der Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage vorzuziehen ist:

Während die Erhebungen des Fraunhofer-Instituts insoweit bereits von diversen Obergerichten der Schwacke-Liste als geeignetere Grundlage einer Schätzung vorgezogen wurde (so u. a. das OLG München, r + s 2008, 439; das OLG Köln, r + s 2008, 528 od. das OLG Jena, Urt. v. 27. No­vember 2008, 1 U 555/07), halten andere Obergerichte nach wie vor an einer Schätzung auf Basis der Schwacke-Liste fest (so bspw. das OLG Stuttgart, 3. Zivilsenat, Urt. v. 08. Juli 2009, 3 U 30/09, NJW-Spezial 2009, 570; das OLG Köln, Urt. v. 03. März 2009 – 24 U 6/08, Juris] und jüngst auch das OLG Dresden, Urt. v. 04. September 2009, 8 O 3165/08).

Einen völlig neuen Ansatz wählt aktuell das LG Bielefeld (21. Zivilkammer, Urt v. 09. Oktober 2009, 21 S 27/09, (Juris), indem es die Höhe des Normaltarifes auf der Grundlage des jeweiligen Mittelwertes zwischen der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste ermittelt.

In Anknüpfung an seine bisherige Rechtsprechung zieht das erkennende Gericht – zumindest im Rahmen das hier zur Entscheidung stehenden Falles – eine Schätzung auf Grundlage der Schwacke-Liste einer solchen anhand der Erhebung „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008″ des Fraunhofer Institutes vor:

Denn insoweit erscheint schon im Ansatz zweifelhaft, ob der vorerwähnte Mietpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts eine geeignetere Schätzungsgrundlage bilden kann. Denn das Fraunhofer-In­stitut hat sich bei der Internet-Recherche auf Internet-Portale beschränkt, die eine verbindliche Buchung erlauben, und damit auf die vorhandenen namhaften und großen Anbieter.

Außerdem beschränkt sich diese Untersuchung auf zweistellige, hinsichtlich der telefonischen Erhebung sogar auf einstellige Postleitzahl-Bereiche, sodass die Gefahr besteht, dass regionale Besonderheiten – wie hier – nicht ausreichend berücksichtigt werden.

Denn insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich das Postleitzahlengebiet „6″ von dem Ballungsgebiet 60001 Frankfurt am Main über die gesamte Vorderpfalz bis in den Westrich und das Westpfälzer Bergland erstreckt. Doch selbst von dem zweistelligen Postleitzahlenbereich „67″ werden beispielsweise noch die Städte Ludwigshafen, Bad Dürkheim, Kaiserslautern, Rockenhausen, Kirchheimbolanden, Eisenberg, Frankenthal, Schifferstadt, Speyer, Worms oder aber Neustadt an der Weinstraße umfasst.

Schon dies zeigt die Schwäche der Fraunhofer-Liste als Schätzgrundlage zumindest dann mehr als deutlich auf, wenn der Geschädigte – wie hier der Kläger – in einer völlig ländlich strukturierten Gegend lebt, in dem ihm bestimmte Angebote, wie sie beispielsweise in Ballungsgebieten oder Großstädten erhältlich sein mögen, gerade nicht zugänglich sind.

Es kommt hinzu, dass eine Vorbuchungszeit von einer Woche, die Grundlage der Erhebungen des Fraunhofer-Instituts war, regelmäßig – und so auch hier – bei der Anmietung eines Fahrzeu­ges aus Anlass eines Unfalls nicht eingehalten werden kann und daher in solchen Fällen die Aus­nahme bildet.   

Auch vorliegend ereignete sich der Verkehrsunfall – unstreitig – am xx.xx.2009, wobei der Kläger bereits an diesem Tag ein Ersatzfahrzeug anmietete.

Schließlich handelt es sich aber insbesondere auch um eine von der Versicherungswirtschaft in Auftrag gegebene Studie, deren Unabhängigkeit und Neutralitat zumindest in Frage gestellt wer­den kann (so zuletzt bspw. auch das OLG Stuttgart, 3. Zivilsenat, Urt. v. 08. Juli 2009, 3 U 30/09, NJW-Spezial 2009, 570).

Es bleibt darauf hinzuweisen, dass letztlich aber selbst der Bundesgerichtshof trotz der Beden­ken, die gegen die Zuverlässigkeit des Schwacke-Mietpreisspiegels vor allem unter Hinweis auf den „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008“ des Fraunhofer-Instituts erhoben wurden (vgl. zum damaligen Zeitpunkt bspw. schon OLG München DAR 2009, 36; OLG Köln DAR 2009, 33; Buller, NJW-Spezial 2008, 169; Kertensplees, DAR 2007, 345), auch im Rahmen seiner jüngsten Entscheidungen ausdrücklich daran festgehalten hat, dass das gewichtete Mittel nach der Schwacke-Liste – auch weiterhin – als Schätzungsgrundlage für den Normaltarif Verwendung finden kann (vgl. bspw. BGH, NJW 2009, 58).

Die Einwendungen, die die Beklagten gegen die Zugrundelegung das Schwacke-Mietpreisspiegels erhoben haben, greifen nach Auffassung des erkennenden Gerichtes hier demgegenüber im Ergebnis nicht durch:

Denn die Schwacke-Liste ist aus Sicht des Gerichtes als eine geeignetere Schätzgrundlage in tatsächlicher Hinsicht nicht etwa deshalb zu beanstanden, weil die zugrunde liegenden Daten zu­nächst durch das Unternehmen durch postalische Anfrage eingeholt wurden und die Einfluss­möglichkeiten anschließend durch teils anonyme Nachfragen oder Internetrecherchen verifiziert wurden (vgl. hierzu auch LG Bonn, Urteil vom 21. Juni 2007, 9 O 110/07, [juris]). Denn insoweit vermag der Einwand nicht durchzudringen, der sogenannte „Modustarif“ sei kein Markttarif, son­dern der von den Anbietern ohne Rücksicht auf ihren jeweiligen Marktanteil am häufigsten ge­nannte Tarif. Denn zu der häufig behaupteten Verzerrung der Daten kann es nicht kommen. Denn der „Modus“ stellt lediglich den Wert dar, der von den Vermietern in der Region am häufigsten ge­nannt wurde, insoweit kann es jedoch nicht auf die Marktanteile der Vermieter ankommen, da sich diese – auch nach den (gewerblichen) Anmietungen durch Selbstzahler – bestimmen. Einen Unfallgeschädigten werden diese Erwägungen bei der Einholung des kostengünstigsten Angebotes ohnehin nicht leiten, sofern ihm diese überhaupt bekannt sind, so dass es tatsächlich allein auf den im entsprechenden Postleitzahlengebiet am häufigsten genannten Wert ankommen kann, den ein Unfallgeschädigter bei seinen Erkundigungen in Erfahrung bringen kann. Sofern einzelne Anbieter tatsächlich nur einen einzigen erhöhten Tarif auch für Selbstzahler anbieten sollten, un­terliegen auch diese wiederum marktwirtschaftlichen Kriterien und sind daber uneingeschränkt bei der Ermittlung des Normaltarife zu berücksichtigen (vgl. insbes. BGH, NJW 2006, 2106). Auch bestätigen sich die vielfach behaupteten enormen Preissteigerungen zwischen früheren Erhe­bungsjahren aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht. Denn bei den Tagestarifen sind in einer Vielzahl der Fälle sogar Angebotspreissenkungen zu verzeichnen, weshalb sich der beabsichtigte Schluss, die durch die Schwacke-Liste ausgewiesenen Preissteigerungen seien durch die Auto­vermieter zielbewusst im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung zur Erforderlichkeit von Mietwagenkosten erfolgt, nicht ziehen lässt. Dem Gericht ist aus einer Vielzahl von Verfahren überdies bekannt, dass es sich auch immer um die gleichen Angriffe gegen die Schwacke-Liste handelt, wie beispielsweise, dass Online-Angebote nicht berücksichtigt seien, zu hohe Preisstei­gerungen vorliegen würden weil die Anbieter möglicherweise auf die Nachfrage hin zu hohe Anga­ben gemacht hätten und die Anzahl der Nennungen nicht zu erkennen sei, um die Relevanz der Preise am Markt beurteilen zu können. Möglicherweise beruhen die Preissteigerungen allerdings auch darauf, dass früher die sogenannten Normaltarife unternehmensintern subventioniert waren und sich mittlerweile aufgrund der Rechtsprechung wieder ein wirklicher Marktwert – auch für den Normaltarif ~ herausgebildet hat (vgl. hierzu bspw. das LG Gera, Urt. v. 30. April 2008, 1 S 339/07, [juris]).

Die vorgebrachten Einwendungen, gegen die Grundlagen der tatrichterlichen Schadensbemessung sind ohnehin aber auch nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind, dass heißt es müssen konkrete Tatsachen aufgezeigt werden, dass die geltend gemachten Män­gel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall im Ergebnis auch tatsächlich auswirken (hierzu bspw. BGH, NJW 2008, 2910; BGH, NJW 2003, 1519).

Vorliegend bleibt zu konstatieren, dass sich die Beklagte indes mehr oder weniger pauschal darauf beschränkt, die allgemeinen Vorzüge des „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008″ gegenüber der Schwacke-Llste aufzuzeigen, ohne auch nur annähernd substantiiert darzulegen, dass es dem Kläger in der konkreten Situation tatsächlich möglich gewesen wäre, ein Ersatzfahrzeug zu dem behaupteten Mietpreis für die Dauer von 7 Tagen anzumieten.

Denn insoweit ist insbesondere auch das vorgelegte Angebot der Firma Sixt, wonach eine Anmietung eines Pkw Mercedes-Benz B-Klasse für den Zeitraum von 7 Tagen bereits zu einem Preis von 266,00 € bei sofortiger Zahlung möglich sei (vgl. Bl. 97 GA)f aber auch die Angebote der Firmen Europcar (vgl. BL 93- GA), Hertz (61.95 GA) und AVIS (Bl. 92 GA) im Ergebnis nicht behelflich.

Denn es bleibt bereits zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um sogenannte „Online-Angebo­te“ handelt. Ob derartige „Online-Angebote bei der Bemessung des Normaltarifes aber über­haupt zu berücksichtigen sind, ist schon fraglich und wird in der Rechtsprechung und Literatur höchst kontrovers diskutiert (ablehnend zuletzt bspw. u. a. das LG Bielefeld, 21, Zivilkammer, Urt. v. 09. Oktober 2009, 21 S 27/09, a.a.O, unter Hinweis auf die st. Rspr. der Kammer, bspw. Urt. v. 13. Februar 2008, 21 S 207/07). Denn lnternetangebote setzen insoweit schon grundsätzlich die konkrete Verfügungsmöglichkeit über einen lnternet-Anschluss voraus, weshalb zumindest bezweifelt werden kann, dass es sich hierbei um allgemeine oder – in aller Regel – um in der kon­kreten Unfallsituation zugängliche Angebote handelt.

Auf die Frage, ob es dem Kläger insoweit letztlich überhaupt zumutbar gewesen wäre, eine gege­benenfalls vorhandene Kreditkarte im Rahmen der Anmietung einzusetzen, kann vordem Hinter­grund der obigen Ausführungen insoweit ebenfalte offen gelassen werden. Auch dies erscheint vorliegend jedoch zumindest zweifelhaft, da nach dem Angebot der Firma Avis sogar bis zu zwei Kreditkarten (!) für eine Fahrzeuganmietung erforderlich sein können, wobei ehe davon zwingend eine AMEX oder Diners sein muss, und zudem der  „lokale Anbieter“ nach Maßgabe der Bu­chungsbedingungen unter www.avis.de von Ihrer Kreditkarte ein Bereitstellungsentgeld von 47,60 € abbuchen“ kann (vgl. Bl. 50 d. GA).

Es bleibt anzumerken, dass dem „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008″ des Fraunho­fer-Institute für Arbeitswirtschaft und Organisiation im vorliegenden Falle auch nicht etwa in zeitli­cher Hinsicht der Vorzug zu geben ist, wenn man zur Schadensschätzung die Schwacke-Liste 2008 heranzieht.

Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen berechnen sich die erforderlichen Mietwagenkosten somit nach dem gewichteten Mittel („Modus“) des Schwacke-Mietpreisspiegels 2008 unter Berücksichtigung von einer Wochenpauschale. Der Umstand, dass dieser ermittelte Normal-Tarif 10,79 % unter dem tatsächlich abgerechneten Betrag liegt, ist insoweit nicht zu beanstanden (vgf. LG Kaiserslautem, Beschl. v. 29. Mai 2009, 3 S 169/08 – nicht veröffentlicht).

Neben dem geschätzten Normaltarif auf Grundlage der Schwacke-Liste 2008 sind zugunsten des Geschädigten nach Auffassung des erkennenden Gerichtes dann allerdings nur noch diejenigen Nebenkosten zu berücksichtigen, die tatsächlich angefallen sind.

Weil das Fahrzeug, des Klägers in die Mietwagenklasse 6 des Schwacke-Automietpreisspiegels 2008 einzuordnen ist, ergibt sich auf Grundlage richterlicher Schätzung gemäß § 287 ZPO für einen siebentägigen Anmietzeitraum nach alledem ein weiterer betriebswirtschaftlich gerechtfer­tigter und erforderlicher Ersatzaufwand für das Postleitzahlengebiet von G. in der tenorier­ten Höhe.

Die Nebenforderungen beruhen auf §§ 280, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Soweit das AG Rockenhausen

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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