AG Saarbrücken spricht im Schadensersatzprozess des Geschädigten gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG nur einen Teil der eingeklagten, von der HUK-COBURG gekürzten, Sachverständigenkosten mit bedenklichem Urteil vom 20.7.2017 – 120 C 184/17 (05) – zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

bevor wir Euch eine interessante Wochenendlektüre zur Darlegungs- und Beweiserleichterung nach Rechtsprechung des IV. Zivilsenates des BGH bekannt geben, stellen wir Euch hier eine mehr als bedenkliche Entscheidung des Dezernenten der 120. Zivilabteilung des AG Saarbrücken vor. Obwohl das erkennende Gericht das BGH-Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – zitiert, prüft es die berechneten Sachverständigenkosten nach § 249 II BGB. Bekanntlich hatte der BGH in der Entscheidung VI ZR 67/06 festgestellt, dass die Sachverständigenkosten zu den mit dem Schaden am Fahrzeug unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören, wenn die Begutachtung zur Geltendmachung der Schadensersatzforderung erforderlich und zweckmäßig ist (BGH VI ZR 67/06 Rn. 11). Weiterhin hat der BGH in der angegebenen Entscheidung festgehalten, dass weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt sind, eine Preiskontrolle der einzelnen Rechnungsposten vorzunehmen, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat (BGH aaO. Rn. 13). Das tut er, wenn er als geschädigter Laie selbst nicht in der Lage ist, den Schaden zu beziffern und zur Schadensfeststellung einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen beauftragt. Ziel der Begutachtung ist es nämlich, den Umfang und die Höhe des Unfallschadens festzustellen. Eine Überprüfung der einzelnen Rechnungspositionen verbietet sich ohnehin, da § 287 ZPO eine Schadenshöhenschätzung darstellt. Es kommt, wenn überhaupt, nur auf den Endbetrag an. Die Prüfung des Zeitaufwandes für die Nachbesichtigung und die Ausführungen zu den Nebenkosten sind daher völlig verfehlt. Das Gericht spielt sich als „Sachverständigenkostenordnungsgeber“ auf – eine Position, die dem erkennenden Dezernenten H. von Gesetzes Wegen nicht zusteht. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, einen „erforderlichen“ Geldbetrag festzusetzen. Aufgrund der fehlerhaften Entscheidung des AG Saarbrücken ist dem Geschädigten damit der vollständige Schadensersatz verwehrt worden und ihm sind auch noch anteilige Verfahrenskosten „aufgebrummt“ worden. Es handelt sich um eine krasse Fehlentscheidung, bei der aber unverkennbar die problematische Rechtsprechung der Berufungskammer des LG Saarbrücken (sog. Freymann-Kammer) erkennbar ist. Auch das zitierte BGH-Urteil VI ZR 357/13, das auf einer Entscheidung der Freymann-Kammer basiert, ist unzutreffend zitiert, denn im Verfahren VI ZR 357/13 ging es um einen abgetretenen Schadensersatzanspruch, während es hier um eine originäre Schadensersatzforderung des Geschädigten ging. Insgesamt ist daher die juristische Leistung als unzulänglich zu bewerten. Lest aber selbst das Urteil des AG Saarbrücken und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.    

Viele Grüße und trotzdem noch einen schönen Freitag.
Euer Willi Wacker

120 C 184/17 (05)

Amtsgericht Saarbrücken

U r t e i l

I m   N a m e n    d e s   V o l k e s

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK Coburg Allgemeine Vers. AG

– Beklagte –

wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall, hier: Sachverständigenkosten

hat das Amtsgericht Saarbrücken ohne mündliche Verhandlung am 20.07.2017 im Verfahren gem. § 495a ZPO durch den Richter am Amtsgericht H. für Recht erkannt:

1.   Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 256,66 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.02.2017 zu zahlen.

2.   Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 77 % und der Kläger 23 %.

3.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist überwiegend begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Sachverständigenkosten in Höhe restlicher 256,66 € aus den §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 249 Abs. 2 BGB. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten ist unstreitig. Zu den ersatzfähigen Kosten gehören auch diejenigen für ein Sachverständigengutachten, soweit dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (Palandt/Heinrichs, 63, Aufl., § 249, Rdnr. 40).

Zu erstatten sind die Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbeseitigung ansehen darf, dabei ist grundsätzlich auf seine spezielle Situation und seine Erkenntnismöglichkeiten Rücksicht zu nehmen (BGH, Urteil vom 23.012007, Az.: VI ZR 67/06).

Grundsätzlich darf der Geschädigte von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen (LG Saarbrücken, Urteil vom 30,05.2008, Az. 13 S 20/08 und Urteil vom 21.02.2008, Az. 11 S 130/07). Erst wenn er erkennen kann, dass der Sachverständige das Honorar willkürlich festsetzt oder Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder der Geschädigte ein Auswahlverschulden zu vertreten hat oder offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung verschuldet oder der Honorarberechnung missachtet, mindert sich sein Erstattungsanspruch (LG Saarbrücken, a.a.O.).

Dem Geschädigten obliegt keine Erkundigungspflicht, er muss nicht mehrere Angebote einholen. Die Berechnung deis Schadens kann nicht von rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeit, also zum Beispiel einer überhöhten Honorarrechnungen des Sachverständigen abhängig gemacht werden (LG Saarbrücken, Urteil vom 21.02.2008, Az. 11 S 130/07).

Der erforderliche Geldbetrag wird aber nicht durch die Rechnung des Sachverständigen festgelegt, auch nicht, wenn der Geschädigte diese gezahlt hat. Allerdings ist der tatsächlich erbrachte Aufwand ein Indiz für die Bemessung des erforderlichen Betrages, jedoch ist der aufgewendete Betrag nicht zwingend identisch mit dem zu ersetzenden Schaden (BGH, Urteil vom 22.07.2014, Aktenzeichen VI ZR 357/13), insbesondere dann nicht, wenn die Preise des Sachverständigen für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen. Dann darf das Gericht den erforderlichen Betrag nach § 287 Abs. 1 ZPO schätzen.

Die Vergütung des Sachverständigen darf sich an der Schadenshöhe orientieren (LG Saarbrücken, Urteil vom 25.09.2003, Az.: 2 S 219/05; Saarl. OLG, Urteil vom 22.07.2003, Az.: 3 U 438/02-46-; so nunmehr auch der BGH, Urteil vom 4.4.2006, NJW 2006, 2472; VersR 2006, 1131). Deshalb überschreitet ein Sachverständiger bei Routinegutachten den ihm eingeräumten Gestaitungsspielraurn bei der Bemessung seines Honorars grundsätzlich nicht, wenn er dieses an der Schadenshöhe orientiert.

Das Gericht legt bei der Berechnung von Sachverständigenhonoraren die Urteile des LG Saarbrücken vom 19.12.2014, Az. 13 S 41/13 und des BGH vom 22.07.2014, Aktenzeichen VI ZR 3 57/13, zugrunde. Demnach kann das Grundhonorar wie bisher entsprechend dem Honorarkorridor HB V der BVSK Honorarbefragurig (hier 2015) geschätzt werden.

Für die Nebenkosten bietet die BVSK Honorarbefragung aber keine taugliche Schätzungsgrundlage. Es ist deshalb auf die vom Landgericht Saarbrücken im Urteil vom 19.12.2014, Aktenzeichen 13 S 41/13 aufgestellten Grundsätze zurückzugreifen.

Zunächst gilt der Grundsatz, dass ein Sachverständiger zum Ausdruck bringt, dass seine Ingenieurtätigkeit mit dem Grundhonorar abgegolten sein soll, wenn er dies mit einem Pauschalbetrag abrechnet und zusätzlich bestimmte Nebenkosten beansprucht. Nebenkosten können dann nur in Höhe der entstandenen Aufwendungen berechnet werden.

Als Aufwendungen können Fahrtkosten, Kosten für das Schreiben, Drucken und Vervielfältigen des Gutachtens, Fotokcsten, Porto-, Versand-und Telefonkosten sowie die EDV-Abrufgebühr und Kosten der EDV- Fahrzeugbewertung angesetzt werden. Diese sind erstattungsfähig, soweit sie erforderlich sind, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Maßgebend ist ob ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch die Kosten als zweckmäßig und notwendig ansehen würde.

Der Geschädigte muss eine Plausibilitäiskontrolle der berechneten Kosten durchführen, um zunächst zu einer eigenen Einschätzung zu kommen, ob die berechneten Nebenkosten angemessen sind. Zur Überprüfung der Angemassenheft im Rahmen des § 287 ZPO darf das Gericht nach dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19.12.2014, Az. 13 S 41/13, auf den Rahmen zurückgreifen, den das Justizvergütungs-und-entschädigungsgesetz (JVEG) für die Entschädigung von Sachverständigen vorgibt.

Für Fahrtkosten gilt dies allerdings nicht Das Landgericht; weist darauf hin, dass der Kilometersatz des § 8 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 JVEG von 0,30 € sich erkennbar an der steuerlichen Abzugsfähigkeit orientiert und nicht den tatsächlichen Kosten entspricht, die das Landgericht in seiner Ausgangsentscheidung mit 0,60 € pro Kilometer ermittelte. Erstattungsfähig ist daher ein Betrag von maximal 0,70 € pro Kilometer. Eine Überschreitung dieses Betrages ist erkennbar überhöht.

Fahrtkosten für eine erforderliche Nächbesichtigung des Fahrzeuges sind erstattungsfähig. Die Beklagte geht fehl in der Annahme, dass in der ursprünglichen Rechnung vom 1.5.02.2016 keine Fahrtkosten für die Nachbesichttgung enthalten seien. Sie sind berechnet, nur nicht ausdrücklich als solche Kosten bezeichnet, aber in der Sache kann es sich nur um diese Kosten handeln. Diese Fahrtkosten sind auch in den weiteren vom Sachverständigen erteilten Rechnungen enthalten, sodass dagegen keine Bedenken bestehen.

Für das Schreiben und den Druck des Originalgutachtens in Schwarz/Weiß sind gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 JVEG 0,50 € für jede Seite und gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG 0,90 € für jede Seite anzusetzlen, also insgesamt 1,40 € für jede Seite. Zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 20 % liegt die Obergrenze hier bei 1,68 €. Wird diese überschritten, ist lediglich der Sockelbetrag von 1,40 € erstattungsfähig.

Für jede weitere gedruckte Seite schwarz-weiß ohne Schreibkosten sowie für jede Kopie schwarz-weiß ohne Schreibkosten sind 0,50 € zu erstatten. Zuzüglich des Sicherheitszuschlages von 20 % liegt die Obergrenze hier bei 0,60 €. Wird diese überschritten, ist lediglich der Sockelbetrag von 0,50 € erstattungsfähig. Grundsätzlich sind über das Originalgutachten hinaus maximal 2 Ausfertigungen erstattungsfähig (für den Geschädigten und dessen Rechtsanwalt). Die 3. Ausfertigung mit einem Umfang von 10 Seiten wurde deshalb gestrichen.

Für eine in Farbe gedruckte Seite des Gutachtens ist 1,00 € zu vergüten, was aber nicht hinsichtlich der Fotos gilt, für die eine Sonderregelung abgreift. Die Obergrenze für Farbausdrucke liegt bei 1,20 €. Wird diese überschritten, ist lediglich der Sockelbetrag von 1,00 € zu erstatten.

Fotokosten sind entsprechend § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG einmalig für das Originaigutachten in Höhe von 2,00 € pro Foto zu erstatten, soweit sie zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderlich waren. Zuzüglich des Sicherheitszuschlages von 20 % liegt die Obergrenze bei 2,40 €. Wird diese überschritten, ist lediglich der Sockelbetrag von 2,00 € erstattungsfähig. Für maximal weitere 2 Fotosätze bei den Ausfertigungen des Gutachtens sind 0,50 € pro Foto zu erstatten. Die Obergrenze liegt hier bei 0,60 €. Sofern diese überschritten wird, sind lediglich 0,50 € zu erstatten.

Für die Porto-, Versand- und Telefonkosten bleibt es bei dem Pauschalbetrag von 15,00 €.

Ferner sind die Kosten der EDV-Abrufgebühr und der EDV-Fahrzeugbewertung ersaättungsfähig, jedenfalls soweit sie jeweils einen Betrag von 20,00, € nicht übersteigen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Kosten konkret anfielen. Auch sonstige Fremdkosten des Sachverständigen sind zu erstatten.

Daraus ergibt sich folgende Berechnung:

.                                      Kostenart                                  Anzahl      Einzelpreis     Gesamtpreis
Grundhonorar bei Schadenshöhe 6.592,10 € netto       pauschal      729,00 €        729,00 €
Fahrtkosten 0,70 € pro Km                                                 16                0,70 €          11,20 €
Schreiben und Druck s/w 1,40 €, max. 1,68 €/Seite           10                1,68 €          16,80 €
Druck s/w ohne Schreiben 0,50 €, max. 0,60 €/Seite                                                   0,00 €
Kopie s/w ohne Schreiben 0,50 €, max. 0,60 €/Seite          20               0,60 €          12,00 €
Druck Farbe 1,00 €, max. 1,20 €/Seite                                                                         0,00 €
Fotos für Original 2,00 €, max. 2,40 €/Stück                        25              2,40 €          60,00 €
Fotos für max. 2 Ausfert. 0,50 €, max. 0,60 €/Stück            50              0,60 €          30,00 €
Porto, Versand, Telefon gem. Rechng., max. 15,00 €                           15,00 €          15,00 €
EDV-Abrufgebühr gem. Rechng., max. 20,00 €                                     20,00 €          20,00 €
EDV-Fahrzeugbewertung gem. Rechng., max. 20,00 €                         20,00 €          20,00 €
Sonstige Fremdkosten nach Anfall                                                         0,00 €            0,00 €

Summe netto                                                                                                          914,00 €
Umsatzsteuer 19%                                                                                                  173,66 €
Summe brutto                                                                                                    1 .087,66 €
bereits gezahlt                                                                                                        831,00 €
Restbetrag zu zahlen                                                                                             256,66 €

Das erst in der letzten Rechnung vom 08.02.2017 enthaltene Zeithonorar des Sachverständigen für die Nachbesichtigung des Fahrzeuges ist nicht erstattungsfähig. Es gilt dasselbe wie bei der Berechnung eines Zeithonorars für die notwendige Fahrzeit, das ebenfalls nicht erstattungsfähig ist, da der Sachverständige nicht nach Zeitbedarf abrechnet, sondern pauschal.

Der Sachverständige kann keine zusätzliche Erstattung der Fahrzeit nach einem Stundensatz verlangen. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 JVEG richtet sich der Fahrtkostenersatz nach § 5 dieses Gesetzes, der jedoch eine Kilometervergütung vorsieht. In § 8 Abs. 2 JVEG ist bestimmt, dass auch Reise- und Wartezeiten vergütet werden, soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist. Daran fehlt es jedoch gerade, da der Sachverständige nicht nach Stundensätzen gem. JVEG abrechnet und vergütet wird, sondern entsprechend der festgestellten Schadenshöhe eine Pauschalvergütung beansprucht.

Die Pauschalvergütung umfasst dann auch eine Nachbesichtigung von einer halben Stunde Dauer.

Der Zinsanspruch folgt aus Verzug.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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5 Antworten zu AG Saarbrücken spricht im Schadensersatzprozess des Geschädigten gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG nur einen Teil der eingeklagten, von der HUK-COBURG gekürzten, Sachverständigenkosten mit bedenklichem Urteil vom 20.7.2017 – 120 C 184/17 (05) – zu.

  1. R-REPORT-AKTUELL sagt:

    Hallo, W.W.,
    der Richter hat sich mit der Länge der Entscheidungsgründe viel Mühe gemacht. Nachfolgende Passagen kann ich allerdings ebenso wenig nachvollziehen, wie die Begründung zur vermeintlichen Notwendigkeit einer Schätzung gem.§ 287 ZPO:

    „Das erst in der letzten Rechnung vom 08.02.2017 enthaltene Zeithonorar des Sachverständigen für die Nachbesichtigung des Fahrzeuges ist nicht erstattungsfähig. Es gilt dasselbe wie bei der Berechnung eines Zeithonorars für die notwendige Fahrzeit, das ebenfalls nicht erstattungsfähig ist, da der Sachverständige nicht nach Zeitbedarf abrechnet, sondern pauschal.

    Der Sachverständige kann keine zusätzliche Erstattung der Fahrzeit nach einem Stundensatz verlangen. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 JVEG richtet sich der Fahrtkostenersatz nach § 5 dieses Gesetzes, der jedoch eine Kilometervergütung vorsieht. In § 8 Abs. 2 JVEG ist bestimmt, dass auch Reise- und Wartezeiten vergütet werden, soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist. Daran fehlt es jedoch gerade, da der Sachverständige nicht nach Stundensätzen gem. JVEG abrechnet und vergütet wird, sondern entsprechend der festgestellten Schadenshöhe eine Pauschalvergütung beansprucht.

    Die Pauschalvergütung umfasst dann auch eine Nachbesichtigung von einer halben Stunde Dauer.“

    Fahrtkosten sind Nebenkosten, die von der Schadenhöhe unabhängig sind und auch vom Grundhonorar.
    Rechnungen von Kfz-Sachverständigen sind überdies keine Pauschalpreisvereinbarungen im eigentlichen Sinne.

    R-REPORT-AKTUELL

  2. Hirnbeiss sagt:

    AG Saarbrücken
    „Die Pauschalvergütung umfasst dann auch eine Nachbesichtigung von einer halben Stunde Dauer.“

    Ja der Sachverständige, der Gehilfe der Gerichte, heisst es. Leider ist aber der Sachverständige der Blödmann der Nation, weil viele unfähige Richter ihre eigene Dummheit im Urteilsspruch als Rechtsprechung deklarieren, wie auch hier!!
    Ja viele Richter/innen, sind Volksschädlinge mit beschränkter Allgemeinbildung, unüblicher Denkweise und allgemein bekannten Größenwahn. Sind sie doch rechtsdogmatisch nicht mehr in der Lage tatsächliches Recht zu sprechen.
    Man spricht immer „im Namen des Volkes“ Urteile und erkennt nicht, dass das Volk wesentlich klüger ist als viele Scharlatane dieser kranken Justiz. Der Großteil unserer Bürger würde sich zu Tode schämen, wenn so ein Nonsens in ihren Namen veröffentlicht würde.

  3. RA. Saarland sagt:

    @ Hirnbeiss

    Es ist vielfach die Bequemlichkeit der Richter/Innen, die sich durch die Schriftsätze der HUK-Anwälte, wie hier, wo es auch um die HUK ging, verleiten lassen, im Sinne der HUK zu entscheiden. Dass das keine saubere Jutisterei ist, ist unbestritten, denn ein gestandener Richter muss unterscheiden können, ob das bloße Bestreiten erheblich ist oder nicht und ob das Vorbringen der HUK gegenüber dem schlüssigen Vorbringen des Klägers erheblich ist. Gerade bei dem Richter H. vom AG Saarbrücken muss gesagt werden, dass er zwischenzeitlich durchaus ordentliche Urteile gesprochen hatte. Vielmehr macht sich die unselige Rechtsprechung der 13 S-Berufungskammer des LG Saarbrücken bemerkbar.

  4. R-REPORT-AKTUELL sagt:

    Das Urteil und die bisherigen Kommentare zeigen aber auch deutlich, dass die HUK-Coburg Vers. den Dünger für diese Auswüchse geliefert hat und insoweit längst überfällige Korrekturen durch das Bundesjustizministerium notwendig gewesen wären. Eine solche Schlechtrechtssprechung zum Schadenersatz „Im Namen des Volkes“ durch den VI. Senat des Bundesgerichtshofes, die als modern und wegweisend verkauft wird, bedarf nachhaltiger Konsequenzen.
    Bisher dachten wir, dass der Herr Bundesjustizminister auch für den Verbraucherschutz verantwortlich zeichnet. Dann sollte ihm eigentlich doch der Raubzug der HUK-Coburg-Versicherung zu Lasten der Geschädigten mit Unterstützung einiger Gerichte bei der Unfallschadenregulierung zu denken geben. Das Instrumentarium der Fehlsteuerung sollte auch für den Herrn Bundesjustizminister überschaubar sein. Oder haben wir möglicherweise schon eingeleitete Verfahren verschlafen?

    R-REPORT-AKTUELL

  5. RA. Saarland sagt:

    Ja, ja, der Amtsrichter H. als Dezernent der 120. C-Abteilung des AG SB. Früher sprach er korrekt Recht. Dann nach den Entscheidungen der für seine Urteile zuständigen 13 S- Berufungskammer unter Vorsitz von Richter Freymann wandelte sich seine Rechtsprechung. Warum ist er sich seiner geraden Linie nicht treu geblieben?

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