AG Saarlouis verurteilt mit Urteil vom 16.2.2011 – 26 C 1868/10(11) – die HUK-Coburg und Ihre VN zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten.

Hallo Leute, nachfolgend ein Urteil des AG Saarlouis. Allerdings ist dabei zu bemerken, dass sich der erkennende Richter des Amtsgerichtes Saarlouis aufs (werkvertragliche) Glatteis führen ließ.  Kürzungen durch die Hintertür nach Werkvertrag im Schadensersatzprozess (?). Jetzt muss der Geschädigte wohl noch die Seiten nachzählen und wissen, ob Druckseiten der Gutachtenkalkulation zu den Schreibkosten gehören oder nicht?

Amtsgericht Saarlouis                                         Verkündet am:
                                                                             16.02.2011

Aktenzeichen: 26 C1868/10 (11)

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

des Herrn

Kläger

gegen

1. Frau …

2. Firma HUK Coburg Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter a.G., vertr. d. d. Vorstand, Großherzog-Friedrich-Str. 40, 66111 Saarbrücken

Beklagte

hat das Amtsgericht Saarlouis durch den Richter am Amtsgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2011

für Recht erkannt:

1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 640,74 EUR nebst 6 Prozentpunkten Zinsen hieraus seitdem 27,08.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger 1/5 und die Beklagten als Gesamtschuldner 4/5.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
(verkürzt gem. § 313 a ZPO)

I.

Die zulassige Klage hat teilweise Erfolg.

Der Kläger kann von den Beklagten aus Anlass des Verkehrsunfalles vom 31. Juli 2010 in Saarlouis, für dessen Folgen die Beklagten dem Grunde nach in vollem Umfang einstandspflichtig sind, gemäß §§ 7,17,18 StVG, 115 VVG, 249 ff. BGB Zahlung weiterer 540,74 EUR fordern.

In Höhe eines Hauptforderungsbetrages von 27,00 EUR (673,29 EUR abzüglich 640,29 EUR) ist die Klage allerdings mangels Begründung unschlüssig. Denn die Beklagte zu 2) hat außergerichtlich auf das mit 936,28 EUR berechnete Sachverständigenhonorar 290,00 EUR bezahlt, so dass nur ein offener Betrag von 646,29 EUR verbleibt. Zu einer anderen offenen Schadensersatzposition als dem Sachverständigenhonorar hat der Kläger zur Klagebegründung nichts vorgetragen. Die Beklagten haben dies beanstandet.

Ebenso fehlt zu den beanspruchten Mahnkosten In Höhe von 20,00 EUR als Nebenforderung eine Begründung.

Das Sachverständigenhonorar ist in einigen Positionen zu kürzen.

Bei den durch die Beauftragung eines Sachverständigen mit der Schadensermittlung entstehenden Honorarkosten handelt es sich um grundsatzlich erstattungsfähige Kosten der Rechtsverfolgung, da hier offenkundig bei einer Sachschadenshöhe von über 4.000,00 EUR kein Bagatellschäden vorlag, mithin die Beauftragung eines Sachverständigen mit der Ermittlung der unfallbedingten Schäden zur Durchsetzung der Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten erforderlich war.

Das von dem Sachverständigen zur Berechnung seinee Honorares gewählte, an der Schadenshöhe angelehnte Pauschalensystem ist eine in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, des Saarländischen Oberlandesgerichtes, des Landgerichtes Saarbrücken und der Saarländischen Amtsgerichte anerkannte, übliche und daher nicht zu beanstandende Abrechnungsmethode.

Die Auffassung der Beklagten, dass neben einer Grundpauschale keine Nebenkosten abgerechnet werden dürften, wird durch die Abrechnungsvorgaben anderer freier Berufe wie z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Ärzte, widerlegt und ist daher unerheblich.

Diese Vorgehensweise Ist im Übrigen auch im Kfz-Sachveretändigenbereich nicht unüblich.

Die Umrechnung der Vergütung nach Pauschale durch die Beklagte in eine Stundenhonorarvergütung ist deshalb unerheblich, weil hier Apfel mit Birnen verglichen werden. Im Übrigen stellen sich ähnlich erstaunlich hohe Stundenhonorare ein, wenn ein Rechtsanwalt bei hohem Streitwert und damit hohem Honorar seinen Mandanten bei geringem Zeitaufwand mit einem kurzen, aber effizienten Schriftsatz vertritt (z.B., indem er lediglich die Verjährungseinrede erhebt) oder aber bei Massenvorgängen, wie hier, standardisierte Schriftsätze verfasst.

Die Beklagten verkennen hierbei u. a., dass für die Höhe einer Vergütung der mit der Leistungserbringung verbundene Zeitaufwand nur ein Kriterium neben anderen (z. B. Haftungsrisiko, Marktnachfrage, Konkurrenz zu anderen Anbietern, Monopolstellung, Zeitpunkt und Bedeutung der Leistungserbringung etc.) ist.

Daran, dass der Kläger die Honorarvereinbarung mit dem Sachverständigen … getroffen hat, hat das Gericht aufgrund des Umstandes, dass er selbst diese Vereinbarung vorlegt, der Sachverständige für ihn unstreitig tätig war und letzterer gerichtsbekannt nur auf der Basis solcher Vereinbarungen im Kfz-Schadensbereich arbeitet, keine Zweifel.

Ob der Kläger vor Unterzeichnung des Vertragstextes die Vertragsbedingungen gelesen hat oder nicht, spielt für die Wirksamkeit des Vertragsabschlusses keine Rolle.

Es handelt sich hierbei euch nicht um einen Vertrag zu Lasten Dritter, da der Kläger gegen die Beklagten keine vertraglichen, sondern gesetzliche Ansprüche geltend macht.

Insoweit kann er Schadensersatz in Höhe des Sachverständigenhonorares verlangen, das auf dem ihm zugänglichen regionalen Markt nicht in einer für ihn zweifelfrei erkennbaren Weise unüblich hoch oder gar willkürlich gebildet ist.

Zu einer Marktrecherche ist der Geschädigte nach Auffassung des erkennenden Gerichtes insoweit nicht verpflichtet, weil dem Geschädigten als Kfz-Schadenslaien die für einen Preisvergleich notwendigen Eckdaten in der Regel fehlen. Insoweit unterscheidet sich die Schadensposition Sachverständigenhonorar von anderen Schadenspositionen wie z. B. Mietwagenkosten oder – eingeschränkt – Reparaturkostenhöhe.

Zu dem regionalen Preisgefügte des hiesigen Kfz-Sachverständigenhonorarmarktes tragen die Beklagten nichts Konkretes vor. Absprachen zwischen der Beklagten zu 2) und Sachverständigenverbänden sind insoweit als Sonderkonditionen ebenso wie im Mietwagen- oder Reparaturwerkstättenbereich keine prozeestauglichen Vergleichsgrößen.

Das Sachverständigenhonorar ist jedoch in einigen, für den Kläger erkennbar überhöhten, Positionen zu kürzen.

Die Besichtigung des Unfallwagens, der laut Gutachten und Schadensbeschreibung nicht mehr verkehrssicher war, mit der Folge, dass der Sachverständige zum Abstellort hinfahren musste, fand in B. statt. Der Sachverständige hat seinen Sitz in M. . insoweit sind nur 16 km Fahrtkosten (8 km für Hin- und Rückfahrt) stichhaltig begründet. Dies führt zu einer Kürzung dieser Position um 24,20 EUR netto.

Dass 13 Lichtbilder gefertigt wurden, ist nicht zu beanstanden. Der Schaden befand sich auf der linken Seite des Fahrzeuges in Form eines längeren Streifschadens.

Die linke Fahrzeugseite besteht aus 4 Hauptbauteilen (Vorder- und Hinterkotflügel und zwei Türflügeln) sowie den sich hieran anschließenden Ecken zur Vorder- und Hinterstoßstange. Vor dem Hintergrund, dass eine Beweis taugliche und damit detaillierte Fotodokumentation eine der Hauptaufgaben eines Schadenssachverständigen bei der Beschreibung des Schadensbildes ist, tragen die Beklagten noch nicht einmal im Ansatz etwas Erhebliches dazu vor, welches der 13 Bilder für die Begutachtung in einer dem Kläger ohne Weiteres erkennbaren Weise überflüssig gewesen sein soll. Der Ansatz von 2,60 EUR je erstes Bild und 1,90 EUR je zweites Bild der Fotodokumentation ist nicht zu beanstanden.

Die Schreibkosten waren um 18 Seiten zu kürzen. Das Gutachten besteht aus 19 Seiten zuzüglich 1 Blatt Restwertangebote und einem Deckblatt.

Schreibkosten als Vergütung für die Textbearbeitung zumindest teilweise individualisierter Schreibpassagen fallen nicht an für die durch gesonderte Vergütung abgedeckten automatisierten Textausdrucke der Reparaturkostenkalkulation (Blatt 6 bis 12 des Gutachtens), der Gebrauchtfahrzeugbewertung (Blatt 13 des Gutachtens), der standardisierten Darstellung der Grundlage der lnstandsetzungskostenermittlung (Blatt 15 des Gutachtens) und für den Systemausdruck zu dem Restwertangebot aus „Auto Online“. Für die Erstellung der Rechnung, auf die der Kläger einen Anspruch hat, wie auch für den von dem Sachverständigen erstellten Vertragstext ist keine Vergütung geschuldet. Sonstige Schreibkosten sind nicht schlüssig begründet. Mithin sind von den oben erwähnten 21 Seiten 10 Seiten zu streichen, so dass lediglich 11 Seiten bzw. 33,00 EUR berücksichtungsfähig und 54,00 EUR netto bei den Schreibkosten zu kürzen sind. Für die gekürzten 10 Seiten sind lediglich Kopiekosten mit 75 Cent je Blatt zu berechnen. Diese 75 Cent je Blatt sind zwar hoch, gemessen an dem, was von anderen freien Berufen für Kopien gefordert wird, aber nicht in einer dem Kläger ohne weiteres erkennbaren Weise greifbar überhöht.

Die 66 Kopien sind um 14 Kopien zu kürzen (Originalgutachten für Versicherung incl. 10 Kopien, 2 Gutachten-Kopien für den Klägervertreter bzw. den Kläger, ergibt 52 Kopien). Die Notwendigkeit weiterer Kopien ist nicht schlüssig begründet, so dass diese Position um 10,50 EUR netto zu kürzen ist.

Die Portokostenpauschale bewegt sich im Bereich dessen, was andere freie Berufe (z. B. Rechtsanwälte) aber auch andere Kfz-Schadenssachverständige fordern.

Die Vergütungen für Systemabfragen/Online-Recherchen sind gerichtsbekannt üblich.

Hieraus folgt eine Kürzung des Sachverständigenhonorares um 88,70 EUR netto bzw. 105,55 EUR brutto.

Auf die mithin ansatzfähigen 830,74 EUR hat die Beklagte zu 2) außergerichtlich 290,00 EUR gezahlt, so dass noch 640,74 EUR zu bezahlen sind.

Der Verzinsungsanspruch folgt angesichts der Zahlungsaufforderung vom 11.08.2010 (Blatt 26) aus den Verzugsvorschriften. Die Zinshöhe liegt unter der gesetzlichen und ist daher nicht zu beanstanden.

II.

Die Berufung war nicht zuzulassen. Die streitrelevanten Fragen sind durch die Rechtsprechung geklärt, so dass es an einer über den Einzelfall hinausreichenden grundsätzlichen Bedeutung fehlt. Die Entscheidung bewegt sich in der Bandbreite der im Saarland üblichen Rechtsprechung, so dass die Berufungszulassung auch nicht zur Herbeiführung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechtes notwendig wäre.

Sonstige Gründe, die nach den Kriterien des § 611 Abs. 4 ZPO zur Zulassung der Berufung führen können, werden von den Beklagten nicht aufgezeigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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7 Antworten zu AG Saarlouis verurteilt mit Urteil vom 16.2.2011 – 26 C 1868/10(11) – die HUK-Coburg und Ihre VN zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten.

  1. SV m. E. sagt:

    Ein Urteil nach dem anderen und die HUK behauptet, nur 1 % aller Sachverständigen würden gegen die Kürzungen ihrer Rechnungen klagen. Jetzt behauptet auch noch car.tv, dass man mittlerweile von Kundenseite bei zwei von drei Bildern aus Fremdgutachten die Freigabe zum Einstellen in die Plattform erhalte.
    Da die eine wie die andere Aussage nicht mit Zahlen hinterlegt ist, geht meine Frage an die Redaktion, gibt es hier eine Möglichkeit, eine Abfrage zu starten, mit der die oben dargestellten Aussagen überprüft werden können?

  2. DerHukflüsterer sagt:

    @ SV m.e.
    „gibt es hier eine Möglichkeit, eine Abfrage zu starten, mit der die oben dargestellten Aussagen überprüft werden können?“

    Hallo,
    da mittlerweile ca. 90%!!! aller KFZ.-SV für die Versicherungswirtschaft arbeiten und von den restlichen 10%= ca. 800 SV max. 300 Stück ständig klagen ist der angegebene Prozentsatz falsch. Bis ca. 3% der SV klagen weil diese noch nicht abhängig sind.
    Das letztere mit den Restwertbörsen halte ich für ein nicht haltbares Gerücht, das wird mehr ein Wunschdenken sein..

  3. Glöckchen sagt:

    Egal,ob die Behauptungen der huk stimmen,oder nicht.
    Es sind Zuviele,die sich hier an den Taten Weniger bereichern,dies trotz der ständigen Kriegspropaganda!
    Was bringt dir das,lieber SV m.E.,wenn du wüsstest,wieviele,oder wiewenige es sind?
    Neue Männer braucht das Land!
    Klingelingelingelts?

  4. Willi Wacker sagt:

    Hallo SV m.E.,
    die behaupteten Zahlen der HUK mögen geschönt sein. Sie mögen auch nicht der Wahrheit entsprechen. Was kann man der HUK schon glauben? Die behaupteten Zahlen auf jeden Fall nicht, solange sie nicht belegt sind.
    Aber ebenso wenig nützt eine angeregte Abfrage. Was die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Leser betrifft, so müssten jeden zweiten Tag zumindest Urteile an die Redaktion gesandt worden sein. Eine Nachfrage bei der Redaktion ergab eine Fehlanzeige. Also bringt eine entsprechende Abfrage auch nichts.
    Die Sachverständigen müssten nicht ducken, sondern engagierter und intensiver vorgehen. Nicht immer auf die Anwälte schimpfen, sondern an die eigener Nase fassen.
    Sollten die behaupteten Zahlen sich verifizieren lassen, wäre das ein Armutszeugnis für die Sachverständigen.
    Noch einen schönen Sonntag.
    Mit freundl. Grüßen
    Willi Wacker

  5. Glöckchen sagt:

    ….und die,die klagen,sind diejenigen,die ihren Kunden überhöhte Honorare in Rechnung stellen(Zitat Kolhoff)
    ….so,und alle jetzt mal schön kurz aufregen,und dann wieder hinlegen!

  6. Frank sagt:

    Zitat: und die,die klagen,sind diejenigen,die ihren Kunden überhöhte Honorare in Rechnung stellen(Zitat Kolhoff)Z-Ende.

    .und die, die ständig die Honorare kürzen sind die, die sich auf Kosten anderer Bereichern wollen (Zitat eines unbekannten)!

  7. BGH-Urteils-Leser sagt:

    Ach hätte dem Richter in Saarlouis doch der Aufsatz von Imhof und Wortmann schon vorgelegen. Na ja, beim nächsten Mal wird es bestimmt besser.

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