AG Saarlouis verurteilt VHV Versicherung zur Erstattung der außergerichlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 21.03.2017 (28 C 1799/16 (70))

Mit Entscheidung vom 21.03.2017 (28 C 1799/16 (70)) wurde die VHV Versicherung durch das Amtsgericht Saarlouis zum Ausgleich der außergerichtlich (willkürlich und rechtswidrig) gekürzten Sachverständigenkosten verurteilt. Das Gericht stützt sich in seiner Begründung auf die BVSK-Honorarbefragung sowie auf die „Rechtsprechung“ des LG Saarbrücken – obwohl eingangs (Punkt 2.) zuerst korrekt begründet wurde.

Letztendlich geht es im Schadensersatzprozess nur darum, ob dem Geschädigten ein  Auswahlverschulden zur Last gelegt werden kann oder ob die SV-Kosten in einem auffälligen Missverhältnis zur erbrachten Leistung stehen. Das war aber offensichtlich hier nicht der Fall, da sich der Sachverständige bei seiner Kostenrechnung wohl an dem „Preisdiktat“ des LG Saarbrücken orientiert hatte. Im Ergebnis also eine positive Entscheidung mit „Luft nach oben“ in der Begründung.

Im Rahmen des Schadensersatzes ist nicht erstattungsfähig, was das LG Saarbrücken ex post – Kraft seiner Wassersuppe – für angemessen erachtet. Erst recht nicht, sofern eine konkrete Rechnung der Schadensersatzforderung zugrunde liegt. Auch dann nicht, wenn der BGH die „Rechtsprechung“ des LG Saarbrücken in seinem „Pinocchio-Urteil“ (rechtsfehlerhaft) gestützt hatte. Aufgabe des Gerichts im Schadensersatzprozess ist nämlich nicht die Ermittlung eines „gerechten Preises“. Und schon gar nicht die Festlegung von Preisdiktaten für freiberufliche und unabhängige Dienstleister. Dabei handelt es sich um einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb des Sachverständigen (Wettbewerbsverstoß) und um eine deutliche Überschreitung der gerichtlichen Kompetenz, sofern sich das Gericht als Gesetzgeber aufspielt, indem es über die Rechtsprechung eine „Gebührenordnung“ für freiberufliche Kfz-Sachverständige einführt. Auch verfassungsrechtlich hat das LG Saarbrücken (mit tatkräftiger Unterstützung des BGH) die Grenze weit überschritten.

Trotzdem sollte zum gegenständlichen Urteil des AG Saarlouis nicht unerwähnt bleiben: Es gibt jede Menge Entscheidungen aus dem Saarland mit deutlich schlechterer Begründung.

28 C 1799/16 (70)

Amtsgericht Saarlouis

U r t e i l

I m    N a m e n    d e s    V o l k e s

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

VHV Allgemeine Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, Constantinstr. 90, 30177 Hannover

Beklagte

wegen vorläufig restlichen Schadensersatzes aus Verkehrsunfall,
restlicher Sachverständigengebühren

hat das Amtsgericht Saarlouis
durch den Richter am Amtsgericht S. im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 ZPO
am 21. März 2017

für Recht erkannt:

1.   Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin 114,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.8.2016 zu zahlen.

2.   Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.   Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.

4.   Das Urteil ist vorläufig voiistreckbar.

Entscheidunhsgründe

(ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO)

Die Klage ist weitgehend begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß §§ 18 StVG, 115 VVG Anspruch auf Schadenersatz, gerichtet auf Ersatz restlicher Gutachterkosten aus einem Unfallgeschehen vom 9.5.2016 in Ensdorf zu, für den die Beklagte als zuständiger Haftpflichtversicherer dem Grunde nach zu 100 % einstandspflichtig ist.

Nachdem die Beklagte außergerichtlich die Honorarrechnung des von der Klägerin beauftragten Sachverständigen … vom 12.07. 2016 über 832,60 € netto lediglich teilweise, nämlich durch Zahlung von insgesamt 714 € ausglich, kann die Klägerin die restlichen Kosten ersetzt verlangen.

1.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie hat die Rückabtretung der geltend gemachten Forderung durch Vorlage der Vereinbarung vom 12.07. 2016 nachgewiesen (143 GA).

2.
Nach § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Hierzu gehören auch angefallene Sachverständigenkosten. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis-und Einflussmöglichkeiten sowie die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH, BGHZ 115, 364). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zur Ausforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, wenn er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist. (BGHZ 163, 362)

3.
Hiervon ausgehend liegt nach der gefestigten Rechtsprechung der zuständigen Berufungskammer eine Erhöhung des berechneten „Grundhonorars“ regelmäßig nicht vor und kann der Geschädigte deshalb von der Erforderlichkeit der angefallenen Sachverständigenkosten ausgehen, wenn diese sich innerhalb des Honorarkorridors bewegen, in dem nach der maßgeblichen BVSK-Honorarbefragung 2015 je nach Schadenhöhe zwischen 40 und 60 % der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen. (Landgericht Saarbrücken, Schaden-Praxis 2012, 335 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Der Sachverständige … hat sich bei der Berechnung seines „Grundhonorars“ an dieser Rechtsprechung orientiert, wobei hierbei entgegen der Auffassung der Beklagten und der von ihr für ihre Rechtsansicht zitierten Rechtsprechung des OLG München nach der vorgenannten Rechtsprechung der zuständigen Berufungskammer die rechte Spalte des Korridors (HB-V) zu Grunde zu legen ist.

4.
Ebenso hat das Landgericht Saarbrücken im Urteil vom 19. Dezember 2014, 13 S 41/13 ausgeführt, dass – mit Ausnahme der Fahrtkosten – das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) im Rahmen der Überprüfung der Erforderlichkeit von tatsächlich entstandenen Nebenkosten privater Sachverständiger als Schätzungsgrundlage im Sinne des § 287 ZPO herangezogen werden kann. Diese Rechtsprechung wurde durch den Bundesgerichtshof bestätigt (BGH Schaden-Praxis 2016, 69).

Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige hält sich auch insofern an diese von ihr zitierte Rechtsprechung, weshalb auch die in Ansatz gebrachten Nebenkosten dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden sind, insbesondere die aufgeführten Nebenkosten neben einem „Grundhonorar“ gesondert in Rechnung gestellt werden können.

Soweit sich die Beklagte demgegenüber gegen die Berechnung der Wegstrecke wendet, ergibt bereits eine einfache Eingabe in „google-maps“, dass die Berechnung der Entfernung vom Wohnsitz des Sachverständigen zum Wohnort des Geschädigten entspricht.

Da die Klägerin lediglich eine Kostenpauschale von 26 € geltend machte, liegt in der Zahlung von 30 € auf diese Schadenposition eine Überzahlung in Höhe von 4 Euro, mit der die Beklagte die Aufrechnung gegenüber der Klageforderung erklären kann.

Verzug ist durch die außergerichtlichen Schreiben der Klägerin eingetreten, wobei die Beklagte bereits Ende Mai 2016 weitere Zahlungen auf die übersandte Sachverständigenrechnung ablehnte, weshalb die Klägerin nicht nur Freistellung, sondern auch Zahlung verlangen kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre gesetzlichen Grundlagen im §§ 708 Nummer 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu AG Saarlouis verurteilt VHV Versicherung zur Erstattung der außergerichlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 21.03.2017 (28 C 1799/16 (70))

  1. R-REPORT-AKTUELL sagt:

    @ Hans Dampf

    schreibt in der Kommentierung überdenkenswerten Klatext:

    „Aufgabe des Gerichts im Schadensersatzprozess ist nämlich nicht die Ermittlung eines „gerechten Preises“.

    Und schon gar nicht die Festlegung von Preisdiktaten für freiberufliche und unabhängige Dienstleister. Dabei handelt es sich um einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb des Sachverständigen (Wettbewerbsverstoß) und um eine deutliche Überschreitung der gerichtlichen Kompetenz, sofern sich das Gericht als Gesetzgeber aufspielt, indem es über die Rechtsprechung eine „Gebührenordnung“ für freiberufliche Kfz-Sachverständige einführt. Auch verfassungsrechtlich hat das LG Saarbrücken (mit tatkräftiger Unterstützung des BGH) die Grenze weit überschritten.“

    R-REPORT-AKTUELL

  2. G.v.H. sagt:

    @ Hans Dampf
    @ R-REPORT-AKTUELL

    Im Zusammenhang mit den rechtswidrigen Kürzungsversuchen ist es immer angebracht den Inhalt der Kürzungsschreiben hinsichtlich ihrer Plausibilität zu untersuchen. Das führt aktuell i.S. VHV-Versicherungen zu folgenden Ergebnissen:

    „Erfolgt die Abrechnung des Sachverständigenhonorars in Abhängigkeit von der Schadenhöhe, ist der zur Erstellung des Gutachtens erforderliche Zeit-und Büroaufwand in der Grundgebühr enthalten.“

    Offenbar will die VHV-Versicherung damit irrtumserregend und irreführend die Existenz einer zu beachtenden „Gebührenordnung“ suggerieren, obwohl es eine solche für diesen Dienstleistungsbereich nicht gibt und was auch mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren wäre.

    Eine solche „Normierung“ steht auch in Widerspruch zu den echten Honorarbefragungen ohne Vorgaben der unabhängigen Berufsverbände, wie z.B. VKS, BVK.

    Honorarbefragungen mit Vorgaben im Nebenkostenbereich sind wettbewerbsrechtlich bedenklich und überdies irreführend, weil damit einem kartellrechtlich nicht vertretbaren Preisunterbietungswettbewerb das Wort geredet würde vor dem Hintergrund beruflicher Verpflichtungen, die ansonsten erheblich gefährdet würden, wie beispielsweise die Verpflichtung zur Unabhängigkeit und zur Erstattung verkehrsfähiger Beweissicherungsgutachten nach den sog. Mindestanforderungen. Hier maßt sich eine zum Schadenersatz gesetzlich verpflichtete Versicherung Kompetenzen an, die dem Gesetzgeber vorbehalten sind, wie auch den Sachverständigen in der Wahl der Kostenzusammenstellung. Allein die Verkennung beurteilungsrelevanter Randbedingungen spricht insoweit für sich, wie es u.a. das AG Saarlouis unmißverständlich formuliert hat:

    „Zunächst einmal ist es ohne einen Kartell- oder monopolrechtlichen Prüfungsauftrag nicht Aufgabe der Gerichte, hinsichtlich der vertraglichen Preisabsprachen von Marktteilnehmern (hier zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen) für eine Vielzahl von Fällen verbindliche Vorgaben zur Honorarstruktur, zur Abrechnungshöhe und zur grundsätzlichen Höhe einzelner Abrechnungsunterpositionen zu machen, solange der Gesetzgeber den Gerichten hierfür keinen gesetzlichen Prüfungsspielraum eröffnet.

    Eine Preiskontrolle hat durch die Gerichte in der Regel nicht stattzufinden (vergleiche BGH NZV 2007, 455 = DS 2007, 144). Eine Störung der Marktkräfte auf dem Markt der Kfz-Sachverständigen ist nicht ersichtlich.

    Dann weiter im Kürzungsschreiben:

    „Zusätzlich(?) in Rechnung gestellte Kosten für
    „Schreibgebühren“,
    EDV,
    Büromaterial,
    Produktion und Archivierung
    sowie die „Gebühren“ zur Ermittlung des Wiederbeschaffungs- und Restwertes
    erstatten wir nicht.“

    Eine solche Hanhabung mit dem Versuch einer unzulässiger Einflussnahme auf die Abrechnungsformen und Abrechnungsinhalte qualifizierter und unabhängiger Dienstleistungen von freiberuflich tätigen Sachverständigen grenzt an Nötigung und wird auch durch unsere Gesetzgebung und das Grundgesetz nicht gedeckt. Im Übrigen werden damit schlichtweg rechtsgültige Honorarvereinbarungen ignoriert.
    Der wiederholte Gebrauch des Begriffs „Gebühren“ soll wohl zudem ständig den Eindruck vermitteln, dass ein Kfz-Sachverständiger unrechtmäßig und übersetzt abrechnen würde, obwohl selbst die solide BGH-Rechtsprechung der Vergangenheit verdeutlicht, dass es sich allenfalls um wenige Ausnahmefälle handelt.
    Deshalb ist das BGH-Grundsatzurteil VI ZR 225/13 ebenso unbeliebt, wie das BGH-Grundsatzurteil Urteil VI ZR 67/06.

    Von einer unrechtmäßigen „zusätzlichen“ Abrechnung kann überhaupt nicht die Rede sein, wie es der Vorstand der VHV-Versicherungen fälschlicherweise interpretiert, denn auch im Nebenkostenbereich werden keine „Gebühren“ abgerechnet und auch keine Leisungsinhalte in Abhängigkeit von der Schadenhöhe.
    Die Widersprüchlichkeit ergibt sich jedoch auch aus der begrenzten Sichtweite mit Beschänkung auf eine werkvertraglich Perspektive, die zudem noch lebensfremd ist.

    So heiß es beispielsweis im Kürzungsschreiben der VHV-Versicherungen weiter:

    „Der Zeitaufwand für die Erstellung und Bearbeitung der Lichtbilder ist im Grundhonorar enthalten.
    Für den Materialaufwand zahlen w i r unter Berücksichtigung der Kosten digitaler Bildbearbeitung maximal 2,00 EUR pro Bild für den ersten und 0,50 € pro Bild für den zweiten Fotosatz.“

    Auch für eine solche Handhabung gibt es keine gesetzlich Grundlage und deshalb sei folgende Anmerkung erlaubt:

    Eine nach dem Wortlaut des Gesetzes gem. § 249 S.1 BGB zum vollständigen Schadenersatz verpflichtete Versicherung bestimmt ex post darüber, wie und was der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige abrechnen darf bzw. was sie nach eigenem Gutdünken als Schadenersatz zubilligen will?

    Allein schon die dargebotene Begründung ist verfehlt, denn ausschließlich das Grundhonorar richtet sich nach dem individuellen Honorartablau und den Honorarbefragungen der unabhängigen Berufsverbände nach der prognostizierten Schadenhöhe. Die Erstellung und der Preis der Lichtbilder richtet sich hingegen nach den idividuellen Erfordernissen des Einzelfalles und unabhängig von der Schadenhöhe nach Anzahl, Größe, Qualität und spätere Auswertungsmöglichkeit für eine evtl benötigte Kompatibilitätsprüfung oder sonstige Unfallrekonstruktion. Die Lichtbilderstellung beinhaltet somit eine besondere Leistungserbringung von erheblicher Bedeutung auf Basis einer beweissichernden Tatsachenfeststellung, was flankierend auch verständlich wird nach gesetzlich begrenzen Abrechnungsmodalitäten nach dem Justizvergütungsgesetz, das einen Materialpreis vorgibt nicht jedoch den Erstellungs- und Bearbeitungsaufwand zur Einbindung in das Gutachten. Das eine mit dem anderen verbunden würde tatsächlich Fotostückpreise ergeben zwischen 6,00 -12,00, was sich auch ein Nichtfachmann leicht ausrechnen kann vor dem Hintergrund, dass selbst ein Passfoto der Größe 3,5 cm x 4,5 cm im Sonderangebot, schon 2,50 € kostet und in der Regel 4 Passfotos ausgeliefert werden zum Preis von 10,00 €. Damit dürften sich selbst aus werkvertraglicher Sichtweite keine ersthaften Infragestellungen mehr erklären lassen, die seitenweise Schriftsätze füllen.

    Ja, und dann sind da schließlich noch die immer wieder arg strapazierten Fahrtkosten. Dazu meinen die VHV-VERSICHERUNGEN:

    „Fahrtkosten erkennen wir ohne genaue Angabe von gefahrenen Kilometern pauschal ohne Nachweis mit
    6,00 € an“.

    Offenbar gibt es da beim Vorstand der VHV-Versicherungen Verständnisprobleme, wenn Fahrtkosten pauschal abgerechnet werden, denn solche Pauschalabrechnungen -selbstverständlich unter Berücksichtigung der Reisezeit – sind zulässig, wenn auch in der Regel nicht kostendeckend, wie Langzeitanalysen zeigen. Für eine Wegstrecke von ca. 12 km für Hin-und Rückfahrt benötige ich in der Regel zwisch 30 und 36 Minuten. Nur mit einem Stundensatz von 100,00 € und o h n e Berücksichtigung von Betriebskosten, die nach Unterlagen des ADAC abgegriffen werden können, ergibt sich so schon ein Kostensatz zwischen 50,00 -60,00 €. Man erkennt leicht, dass lediglich die Abrechnung von Betriebskosten zu einem nicht vertretbaren Verlust führt.

    Es steht zusammengefaßt zu vermuten, dass es sich bei den Provokationen um die Höhe des Sachverständigenhonorars um ein reines Schaulaufen auf Kosten der Versichertengemeinschaft handelt, die tatsächlichen Gründe aber verdeckt bleiben. Schadenersatzrechtlich ergibt sich für solche Infragestellungen
    auch kein begründeter Anlass, wie u.a. das AG Idstein mit mustergültigem Urteil vom 3.11.2015 – 31 C 219/15 (10) wie folgt verdeutlicht hat:

    „Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 61,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.5.2015 zu zahlen.
    Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    ……….
    Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch aus §§ 7, 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB auf Ersatz seines Schadens, wofür die Beklagte nach §115 Abs. 1 VVG unmittelbar einzustehen hat (OLG München v. 18.11.2011 – 10 U 1146/11).

    Dieser Schaden umfasst auch die Auslagen für das Sachverständigengutachten, was zwischen den Parteien im Grundsatz auch unstreitig ist. Soweit die Beklagte die Erforderlichkeit und Angemessenheit der über 684,59 € hinausgehenden Kosten hierfür gemäß § 249 Abs. 2 BGB bestreitet, geht sie nach Auffassung des hier erkennenden Gerichtes von vorneherein von einem falschen Ansatz aus. Die Klägerin will nicht „fiktiv“ abrechnen. Sie verlangte gar nicht „statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag“. Vielmehr will sie gerade die zum Ausgleich ihrer Einbuße – Zahlung der Sachverständigenkosten – tatsächlich entstandenen Kosten gemäß § 249 Abs. 1 BGB.

    Im Übrigen besteht zwischen den Parteien kein Werkvertrag, so dass die Klägerin die Erforderlichkeit und Angemessenheit des Werklohns nachweisen müsste.

    Vielmehr verfolgt sie im Rahmen des Schadensersatzes die zum Ersatz ihres Schadens angefallenen Kosten. Dass diese nicht erforderlich gewesen sein sollen, stellt in der Sache den Vorwurf dar, die Klägerin habe gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen (Staudinger/Schiemann, § 249 Rn. 230).

    Das bloße Bestreiten der Erforderlichkeit, mit welchen Erwägungen auch immer, führt daher nicht dazu, dass der Geschädigte die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Kosten eines Gutachters beweisen müsste. Es bedürfte vielmehr näheren Vortrages dazu, dass die Klägerin als Geschädigte die angeblich deutliche Überhöhung der Sachverständigenkosten, die sich hier ohnehin auf etwa 10% beschränkt, hätte erkennen können (BGH, Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13, S. 7 f.).

    Hierzu fehlt im Beklagtenvorbringen jedes Wort. Eine solche Erkennbarkeit liegt aber nicht schon dann vor, wenn der Geschädigte durch intensive Marktforschungen hätte feststellen können, dass er irgendwo eine billigere Naturalrestitution hätte erlangen können (BGH NJW 1996, 1958, 1959).
    Die begehrten Zinsen kann der Kläger aufgrund der Zahlungsverweigerung aus § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB verlangen.

    G.v.H

  3. Käpt´n Kirk sagt:

    @ Hans Dampf

    „Letztendlich geht es im Schadensersatzprozess nur darum, ob dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last gelegt werden kann oder ob die SV-Kosten in einem auffälligen Missverhältnis zur erbrachten Leistung stehen. Das war aber offensichtlich hier nicht der Fall, da sich der Sachverständige bei seiner Kostenrechnung wohl an dem „Preisdiktat“ des LG Saarbrücken orientiert hatte. Im Ergebnis also eine positive Entscheidung mit „Luft nach oben“ in der Begründung.“

    Hier sieht man wieder einmal deutlich, dass ein Sachverständiger sich an LG Saarbrücken in seiner Abrechnung orientiert hat und seine Abrechnung trotzdem schamlos noch gekürzt wird, weil der VHV selbst das noch nicht genug war, Herr Freymann. Wann wachen einige Gerichte wohl auf und besinnen sich auf das, was nach § 249 S. 1 BGB korrekt an Schadenersatz zu erbringen ist. Die konstruierte und angepasste Scheinbefragung eines Berufsverbandes, der in wesentlichen Fragen der Unabhängigkeit mit der Versicherungswirtschaft kooperiert und sich dennoch dreist als unabhängig ausgibt, ist dann überflüssig, weil überdies ungeeignet. Fachleute/Insider wissen das, Gerichte umfassend wohl noch nicht.-

    Käpt´n Kirk

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