AG Traunstein verurteilt Provinzial Rheinland Vers AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 16.10.2012 – 312 C 950/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser ,

im alten Jahr noch ein erfreuliches Sachverständigenkosten-Urteil des Amtsgerichts Traunstein. Die zuständige Amtsrichterin der 312. Zivilabteilung hat zutreffend erkannt, dass es bei einer behaupteten Überteuerung der Sachverständigenkosten nur darauf ankommen kann, ob der Geschädigte diese erkennen konnte.  Es gilt die subjektive Schadensbetrachtung. Dabei war es auch nicht zu beanstanden, dass der Geschädigte einen Sachverständigen beauftragte, der sein Büro  auf dem Weg zur Arbeitsstelle in ca. 67 km Entfernung hatte. Es verbietet sich grundsätzlich, objektiv und ex post zu betrachten, ob die berechneten Sachverständigenkosten überhöht sind oder nicht. Wenn der Unfallgeschädigte nicht alleine in der Lage ist, den Schaden zu beziffern, dann darf er nach der Rechtsprechung des BGH einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen seiner Wahl mit der Feststellung der Unfallschäden und der Fertigung des Gutachtens beauftragen. Die dadurch entstehenden Kosten sind erforderlicher Wiederherstellungsaufwand. Wenn der Schädiger meint, der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige rechne zu teuer ab, muss er sich eventuelle Bereicherungsansprüche aus dem Werkvertrag sich abtreten lassen und sein Recht im Wege der Vorteilsausgleichung suchen. Beklagte Versicherung war übrigens die Provinzial Rheinland Vers. AG. Lest bitte selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

AG Traunstein

Az.: 312 C 950/12

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

1) …

– Beklagter –

2) Provinzial Rheinland Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, Provinzialplatz 1, 40591 Düsseldorf

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Traunstein durch die Richterin am Amtsgericht … am 16.10.2012 auf Grund des Sachstands vom 16.10.2012 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger 389,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.07.2012 zu bezahlen.

2. Die Beklagten haben samtverbindlich die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Mit der Klage verfolgt der Kläger restliche Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der am xx.06.2012 auf der Höhe der Ortschaft Egerer stattfand. Die 100 % Haftung der Beklagten ist unstreitig. Die Beklagten haften dem Kläger aus §§ 7, 17 StVG, 823 BGB. Streit besteht lediglich darüber, in welcher Höhe der Kläger Ersatz für diejenigen Kosten verlangen kann, welche ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Schadensgutachtens für sein bei dem Unfall beschädigtes Fahrzeug entstanden sind.

Angesichts der Höhe des geltend gemachten Schadens (1.750,00 €) sind die Kosten des Sachverständigengutachtens dem Grunde nach grundsätzlich erstattungsfähig. Diese gehören zu dem, mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen.

Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand jedoch nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschens in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gemäß § 249 Abs. 2 BGB sind weder der Schädiger noch das Gericht berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (BGH 2004, 3326 und NJW 2007, 1450). Den Geschädigten trifft zwar eine Schadensminderungspflicht; er ist aber nicht zur Marktforschung verpflichtet, um einen möglicht preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Die Grundsätze, die der BGH zur Höhe der Mietwagenkosten aufgestellt hat, sind auf die Sachverständigenkosten nicht anzuwenden (BGH NJW 2007, 1450).

Grundsätzlich ist die Abrechnung des Sachverständigen nach der Schadenshöhe üblich (BGH a.a.O). Deshalb ist auch ein pauschaliertes Grundhonorar, das sich innerhalb des Rahmens der Tabelle aus der vom Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen (BVSK) vorgenommenen Befragung zur Höhe des üblichen Sachverständigenghonorars bewegt, als zweckmäßig und angemessen anzusehen. Die Beklagten beanstanden, dass vorliegend die zur Herstellung des Gutachtens vom Privatsachverständigen geltend gemachten 789,21 € weit überhöht sind und sich auch nicht innerhalb der Grenzen der BVSK-Honorarbefragung 2011 bewegen würde (Bundesverband der freien und unabhängigen Sachverständigen e.V.). Diesem Einwand ist zuzugeben, dass die streitgegenständliche Rechnung des Privatsachverständigen vorliegend in einigen Positionen die Werte der Honorartabelle der BVSK übersteigt. Insbesondere bewegen sich die geltend gemachten Fahrtkosten sowie die Fotokosten außerhalb des HB V-Korridors. Zudem rechnet der Sachverständige EDV-Kosten in Höhe von 29,00 € ab, die nach der BVSK-Honorartabelle überhaupt nicht erstattungsfähig sind. Ansonsten liegen die Werte jedoch innerhalb des HB V-Korridors. Von einer nicht mehr von 249 Abs. 2 S. 1 BGB gedeckten Überteuerung ist daher nach der freien Überzeugung des Gericht (§ 287 ZPO) nicht auszugehen, so dass die Sachverständigenkosten zu erstatten sind.

Selbst wenn man jedoch davon ausgehen würde, dass diese Kosten objektiv überhöht wären, sind sie bei der gebotenen subjektiven Schadenbetrachtung regelmäßig als der „erforderliche“ Aufwand anzuerkennen. Einwendungen gegen die Höhe des Sachverständigenkosten können dem Geschädigten gegenüber nur dann erhoben werden wenn ihn bezüglich der Auswahl des Sachverständigen ein Verschulden trifft (OLG Düsseldorf I-1 O 246/07). Nur bei einer ihm persönlich ohne weiteres erkennbaren Überteuerung muss sich der Geschädigte Kürzungen gefallen lassen (OLG Düsseldorf a.a.O.). Insbesondere ins Gewicht fallen vorliegend die Fahrtkosten. Hier bemängelt die beklagte Partei, dass der Geschädigte einen Gutachter beauftragt hat, der in einer Entfernung von 67 km (für die einfache Strecke) liegt. Diesbezüglich ist es aus Sicht des Gerichts jedoch nicht zu beanstanden, dass der Kläger im benachbarten Landkreis einen auf seinem Arbeitsweg liegenden Sachverständigen mit der Schadensschätzung beauftragt hat. Eine Entfernung von 67 km ist noch nicht als derart gravierend anzusehen, dass dem Geschädigten ein Auswahlverschulden vorzuwerfen ist. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Kläger eine Unüblichkeit der in Rechnung gestellten Vergütung hätte erkennen können und müssen.

Die Beklagten waren demnach wie tenoriert zu verurteilen.

Die geltend gemachten Zinsen sind ab dem 14.07.2012 als Verzugszinsen erstattungsfähig (§ 286, § 288 I BGB).

II. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 BGB.Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

gez.

Richterin am Amtsgericht

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5 Antworten zu AG Traunstein verurteilt Provinzial Rheinland Vers AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 16.10.2012 – 312 C 950/12 -.

  1. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    AG Traunstein

    Az.: 312 C 950/12 vom 16.10.2012

    Dieses bemerkenswerte Urteil aus dem Süden unserer Bundesrepublik ist wieder einmal beispielgebend für die Beantwortung der Frage, was schadenersatzrechtlich tatsächlich entscheidungserheblich ist.

    Auch die hier zuständige Dezernentin hat es verstanden, mit nachvollziehbarer Klarheit zu verdeutlichen, auf welche Betrachtungsweise es schadenersatzrechtlich nicht ankommt und gleichzeitig die Eckpfeiler der schadenersatzrechtlich relevanten Betrachtung zutreffend in den Focus gestellt, worauf noch einzugehen sein wird.

    Unabhängig davon ist es bemerkenswert, dass hier das eigentlich auch nicht beurteilungsrelevante „Aufwandwandverhältnis“ zwischen den Kosten für das Sachverständigen-Gutachten und der Schadenhöhe bei 45,09 % (!) lag und die Richterin dennoch aus der Sicht des Unfallopfers, also aus seiner Position „ex ante“, keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht gesehen hat.

    Erkennbar wurden in diesem Fall die Kosten für das Gutachten wohl überproportional beinflusst durch den Nebenkostenbedarf. Aber auch das musste dem Auftraggeber des Gutachtens nicht auffallen und selbst die Honorarerhebung eines Berufsverbandes wäre kein ausreichend verbindlicher Maßstab gewesen, für eine „ex post“ verordnete Bemerkbarkeit.

    Vor diesem Hintergrund sah sich die Richterin auch nicht gehalten, auf einer abwegigen Schiene unter hier nicht gefrageten werkvertraglichen Gesichtspunkten Nenbenkostenpositionen hinsichtlich einer „Überhöhung“ zu „überprüfen“ und hat vorsorglich darauf hingewiesen, warum eine solche Überprüfung auch nicht erfolgen darf.

    „Selbst wenn man jedoch davon ausgehen würde, dass diese Kosten objektiv überhöht wären, sind sie bei der gebotenen subjektiven Schadenbetrachtung regelmäßig als der “erforderliche” Aufwand anzuerkennen. Einwendungen gegen die Höhe des Sachverständigenkosten können dem Geschädigten gegenüber nur dann erhoben werden, wenn ihn bezüglich der Auswahl des Sachverständigen ein Verschulden trifft (OLG Düsseldorf I-1 O 246/07). Nur bei einer ihm persönlich ohne weiteres erkennbaren Überteuerung muss sich der Geschädigte Kürzungen gefallen lassen (OLG Düsseldorf a.a.O.).“

    Das Urteil ist damit in der klaren Herausarbeitung der tragfähigen Entscheidungsgründe nicht nur schadenersatzrechtlich bemerkenswert, sondern auch praxisnah verständlich, weil es das Unfallopfer zutreffend nicht degradiert zu einem unvernünftigen und nicht wirtschaftlich denkenden Menschen.

    Entscheidungserheblich ist also auch hier die Lage und Sichtweite des Geschädigten „ex ante“ bei der Beauftragung des Sachverständigen. Diese ist nicht austauschbar gegen eine Sichtweite „ex post“ einer eintrittspflichtigen Haftpflichversicherung, die bekanntlich aus iher täglichen Regulierungspraxis über ganz andere Übersichtsverhältnisse verfügt, was allerdings auch dazu verleiten kann, mit einer darauf gestützten Interprätation eine Vorstellung zu vertreten, die schadenersatzrechtlich nicht tragfähig ist, wie dieses Urteil wieder einmal verdeutlicht.

    Es sei noch herausgestellt, das hier die Richerin des AG Traunstein letzlich auch verdeutlicht hat, das wohl immer nur Honorarbandbreiten in der schadenersatzrechtlichen Betrachtung beurteilungsrelevant sein können, weil gerade der Nebenkostenbedarf individuell von den Erfordernissen des Einzelfalls abhängt, wie auch von der Notwendigkeit, ein qualifiziertes und verkehrsfähiges Beweissicherungs-Gutachten nach den sogenannte Mindestanforderungen zur Verfügung stellen zu müssen. Das ist in der Regel gerade kein „Routinegutachten“, dessen Erarbeitungsaufwand schematisiert bzw. pauschaliert werden könnte, zumal der Nebenkostenbedarf von der Schadenhöhe unabhängig ist.

    Blieb letzlich mal wieder die Frage zu beantworten, was man denn unter der Eigenschaft „weit überhöht“ verstehen darf.

    Mit herzlichen Grüßen
    aus Bochum & Tangendorf
    und zum bevorstehenden
    Jahreswechsel alles Gute
    für das Jahr 2013

    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  2. F-W Wortmann sagt:

    Hallo Herr Dipl-Ing. Rasche,
    besser hätte ich eine Bewertung des Urteils aus Bayern auch nicht abfassen können. Ich finde auch, dass die Traunsteiner Richterin volle Arbeit geleistet hat.
    Auch Ihnen zum Jahreswechsel alles Gute für 2013!
    Ihr F-W Wortmann

  3. Sachbearbeiter sagt:

    Das Urteil ist ein Witz!
    Konkret ging es hier um einen Totalschaden, der Wert des Fahrzeugs wurde mit 1000 EUR taxiert.

    Die Rechnung des Sachverständigen von knapp 800 EUR
    steht in keiner Relation zur Schadenhöhe! Diese Kosten gehen klar zur Lasten der Versicherungsgemeinschaft!

    Desweiteren war es ja nicht so, dass der Geschädigte den Gutachter auf seinem Weg zur Arbeit aufgesucht hat, sondern der Gutachter den ganzen Weg zum Geschädigten gefahren ist. Dabei sind Fahrtkosten enstanden, die völlig unnötig waren. In näherer Umgebung des Geschädigten waren im Übrigen mehrere andere Sachverständige ansässig!

    Ich fahre auch nicht von Düsseldorf bis nach Bonn um einen Gutachter zu beauftragen.

    Wirklich super dass alle wieder an einem Schaden verdienen wollen und die Prämien dadurch ins unermessliche steigen. Danke

  4. Burkhard Bemerode sagt:

    Lieber Sachbearbeiter,

    ich weiß zwar nicht, bei welcher Versicherung du arbeitest, aber das Urteil ist kein Witz. Es verdient es, hier – und anderswo, vielleicht in der Versicherungsrecht – veröffentlicht zu werden.

    Gerade dann, wenn ein Totalschaden vorliegt, war ein qualifizierter Kfz-Sachverständiger einzuschalten, denn nur der kennt den regionalen Markt bezüglich der maßgeblichen Restwerte. Im Kreis Traunstein sind die qualifizierten Kfz-Sachverständige nicht so vielzählig wie z.B. in der Landeshauptstadt München und Umgegend.

    Sogar das Gericht hat festgestellt, dass 67 Km Fahrstrecke nicht so gravierend ist, von unangemessenen Fahrtkosten zu sprechen.

  5. RA Schepers sagt:

    @ Sachbearbeiter

    Diese Kosten gehen klar zur Lasten der Versicherungsgemeinschaft! […]

    Wirklich super dass alle wieder an einem Schaden verdienen wollen und die Prämien dadurch ins unermessliche steigen.

    Soll denn nur die Versicherung dran verdienen?

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