AG Weiden: Kfz-Reparatur-Werkstätten sind nicht verpflichtet, eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherern ihre internen Kalkulationen und Fremdrechnungen vorzulegen (Urt. v. 22.2.2011 – 1 C 1310/10 -).

Wer kennt die Situation nicht. Der geschädigte Kfz-Eigentümer bringt seinen verunfallten Wagen in die Reparatur-Werkstatt. Diese verfügt jedoch – wie so häufig – nicht über eine eigene Lackiererei. Die Werkstatt gibt das Fahrzeug zwecks Lackierung „außer Haus“ und vergibt den Lackierauftrag an eine Fremdfirma. Die Fremdfirma berechnet ihre Leistungen gegenüber der Werkstatt. Diese zieht den ihr gewährten Rabatt aus der Rechnung heraus und schlägt einen Zuschlag von 15 % auf und berechnet den Betrag dann gegenüber ihrem Kunden. Dieser macht im Wege des Schadensersatzes diesen Gesamtrechnungsbetrag gegenüber dem eintrittspflichtigen  Kfz-Haftpflichtversicherer geltend. Nunmehr ist den eintrittspdlichtigen Versicherern offenbar eine neue Masche der Leistungsverweigerung eingefallen. Sie verweigern die Erstattung der gesamten Rechnung oder Teile der Rechnung mit dem Argument, die Fremdrechnungen müßten zunächst offen gelegt werden. Darüber hatte nunmehr das Amtsgericht Weiden in der Oberpfalz zu entscheiden. Um es vorwegzunehmen: Der zuständige Amtsrichter der 1. Zivilprozessabteilung des AG Weiden ist der – zutreffenden – Ansicht, dass die Werkstätten nicht verpflichtet sind, ihre internen Kalkulationen oder Fremdrechnungen dem ersatzverpflichteten Versicherer offen zu legen. Nachstehend gebe ich auszugsweise das Urteil des AG Weiden vom 22.2.2011 – 1 C 1310/10 – bekannt:

Aus den Entscheidungsgründen:

Nach § 249 Abs. 1 BGB hat der Geschädigte den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist das beschädigte Fahrzeug , wie im vorliegenden Fall, noch reparabel, so besteht der Schadensersatz in der Wiederherstellung des früheren Zustandes durch Reparatur. Geschuldet werden regelmäßig die zur Herstellung des vollen betriebsfähigen und betriebssicheren Zustandes des Kraftfahrzeuges notwendigen Reparaturkosten, gemessen an dem Maßstab eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümers (BGHZ 162, 161, 164 ff.). Für die erforderliche Lackierung des Fahrzeuges nach der Reparatur im Betrieb der Klägerin, weil diese – was allerdings auch üblich ist – nicht über eine eigene Lackiererei verfügt, wurden 476,56 € netto und damit brutto 567,10 € abgerechnet. Die Lackiererei hat gegenüber der Klägerin einen Betrag von 372,96 € netto bzw. 443,62 brutto berechnet. Ohne Berücksichtigung des der Klägerin gewährten Rabattes beläuft sich der Rechnungsbetrag auf 414,40 € netto und 443,13 € brutto. Die Klägerin hat den ihr gewährten, um den rabattbereinigten Betrag mit einem Zuschlag von 15 Prozent in ihre Rechnung gegenüber dem Kunden eingestellt.

Aufgrund des Umstandes dahingehend, dass bei der Ersatzbeschaffung von Ersatzteilen die Fachwerkstätten üblicherweise ebenfalls Aufschläge, sog. UPE-Aufschläge, tätigen, ist das erkennende Gericht vorliegend der Auffassung, dass auch hinsichtlich der konkret anfallenden Fremdlackierungskosten ein Zuschlag von 15 Prozent ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Diesbezüglich muss Berücksichtigung finden, dass die Klägerin hinsichtlich der fremd vergebenen durchgeführten Arbeiten im Hinblick auf das Verhältnis zum Kunden Gewährleistungsansprüchen bei Schlechterfüllung gegenübersteht und deshalb hier ein entsprechender Zuschlag nicht zu beanstanden ist.

Die vorliegend geltend gemachten 567,10 € sind nach Auffassung des Gerichtes der Höhe nach auch nicht zu beanstanden. Von der beklagten Seite wurde auch nicht eingewandt, dass diese Kosten, die abgerechnet wurden und die vom Schädiger zu erstatten sind, nicht ortsüblich und angemessen seien, weshalb das Gericht vorliegend darauf verzichtet hat, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Das Gericht konnte insoweit den erforderlichen Betrag schätzen gem. § 287 ZPO.

So der zuständige Amtsrichter der 1. Zivilprozessabteilung des AG Weiden.  In der gleichen Richtung hat das AG Weiden mit Urteil vom 23.2.2011 – 2 C 1311/10 – entschieden.  Sobald die Reparaturkostenrechnung vorgelegt wird, rechnet der Geschädigte konkret ab. Der in Rechnung gestellte Betrag ist dann als der zur Wiederherstellung erforderliche Schadensbetrag zu sehen, da dieser Betrag auch tatsächlich angefallen ist. Soweit die Kfz-Versicherungen die Erstattung der Werkstattrechnung von der Offenlegung insgesamt oder bezüglich einzelner Rechnungspositionen abhängig machen, ist dies nicht gerechtfertigt und rechtswidrig. Die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherungen haben nicht das Recht, dass ihnen gegenüber Fremdrechnungen offen gelegt werden. Was ist Eure Meinung?

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2 Antworten zu AG Weiden: Kfz-Reparatur-Werkstätten sind nicht verpflichtet, eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherern ihre internen Kalkulationen und Fremdrechnungen vorzulegen (Urt. v. 22.2.2011 – 1 C 1310/10 -).

  1. Klaus Kannenberg sagt:

    Hi Willi,
    eigentlich hätte sich der Amtsrichter die Sache ganz einfach machen können. Er hätte die beklagte Haftpflichtversicherung nach der Anspruchsgrundlage ihres Zurückbehaltungsrechtes fragen können. Ohne Anspruchsgrundlage kein Rechtsanspruch. Das war schon alte römische Rechtsweisheit: quae sit actio? Auf gut deutsch: Wo ist die Anspruchsgrundlage? Da es weder für die von den Versicherungen immer wieder geforderte Nachbesichtigung grds. keine Anspruchsgrundlage noch für das Begehren auf Offenlegung der internen Kalkulation oder Vorlage der Fremdrechnungen, die in die interne Kalkulation einfließen, es eine Anspruchsgrundlage gibt, wäre das Vorbringen der Beklagten bereits unerheblich gegenüber dem Klagebegehren auf restlichen Schadensersatz. Oder liege ich da falsch? Was sagen die Juristen?
    Grüße
    Klaus

  2. RA Schepers sagt:

    @ Willi Wacker

    In Ihrer Einleitung schreiben Sie, nach Auffassung des Gerichts sei die Reparaturwerkstatt nicht verpflichtet, ihre Fremdrechnungen vorzulegen.
    In dem Urteil führt das Gericht dann aus, daß die Werkstatt von der Lackiererei einen Rabatt erhalten hat. Diesen Rabatt hat die Werkstatt nicht weitergegeben und außerdem noch 15 % draufgeschlagen. Offensichtlich hat die Werkstatt ihre Fremdrechnung jedenfalls im Prozeß vorgelegt.

    @ Klaus Kannenberg
    Hier ist die Werkstatt gegen die Versicherung vorgegangen, ich nehme an aus abgetretenem Recht. Deshalb hat die Werkstatt in die Position des Geschädigten versetzt worden. Dieser hat den konkret entstandenen Schaden durch die Reparaturrechnung belegt. Es drängte sich für den Geschädigten wohl auch nicht auf, daß die Reparaturrechnung offensichtlich überhöht ist. Deswegen sind die Reparaturkosten gemäß Rechnung dem Geschädigten – und wegen der Abtretung – der Werkstatt zu ersetzen.

    Auf irgendwelche Zurückbehaltungsrechte kommt es deshalb zunächst nicht an.

    Man könnte jetzt höchstens den Ansatz wählen, daß die Versicherung im Gegenzug vom Geschädigten etwaige Rechte gegen die Werkstatt abgetreten bekommt (hinsichtlich einer überhöhten Rechnung). Wobei im konkreten Fall, weil die Werkstatt ja selber klagt, diese Rechte von der Versicherung auch unmittelbar (also ohne Abtretung) entgegen gehalten werden dürften.

    Grundsätzlich hat der Auftraggeber der Werkstatt ein Anrecht auf eine nachprüfbare und zutreffende Rechnung. Anderenfalls könnte er die Begleichung der Rechnung wohl zurückhalten nach § 271 BGB.

    Hier ist das Gericht wohl davon ausgegangen, daß die Rechnung prüffähig ist. Jedenfalls hat es detailliert zu den Lackierkosten Stellung genommen.

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