Amtsrichterin des AG Heinsberg urteilt zu dem Nutzungsausfall und zu den Rechtsanwaltskosten mit Urteil vom 8.2.2008 – 16 C 209/07 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend gebe ich Euch ein Urteil des AG Heinsberg zum Nutzungsausfall und zu den Rechtsanwaltskosten bekannt. Ich gebe zu, dass das Urteil nicht gerade das aktuellste ist. Aber wegen seiner ztutreffenden Feststellungen meint die Redaktion, dass das Urteil hier einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gegeben werden sollte. Während die Ausführungen zum Nutzungsausfall noch überzeugen, sind die Ausführungen zu den Anwaltskosten nicht überzeugend. Lest selbst und gebt Eure Meinungen bekannt.

Viele Grüße
Willi Wacker

16 C 209/07                                             Verkündet am 08.02.2008

AMTSGERICHT HEINSBERG

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

 In dem Rechtsstreit

gegen

hat das Amtsgericht Heinsberg
im schriftlichen Verfahren
aufgrund der bis zum 30.12.2007 eingereichten Schriftsätze
durch die Richterin am Amtsgericht …
für  R e c h t  erkannt:

De Beklagte wird verurteilt,

1. an den Kläger weitere 378,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.04.2007 zu zahlen, sowie

2. den Kläger von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen seiner Prozeßbevollmächtigten wegen deren vorprozessualen Tätigkeiten in der streitigen Verkehrsunfallsache vom 17.02.2007 in Höhe von € 229,55 freizustellen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

E n t  s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist im zuerkannten Umfang begründet, §§ 3 PflVersG, 823, 249 BGB.

Unstreitig hat die Beklagte dem Kläger dessen unfallbedingten Schäden  zu 100% gem. § 3 PflVersG zu erstatten.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 378,00 € zu. Das Fahrzeug des Klägers war infolge des Verkehrsunfalls nicht fahrfähig und nicht verkehrssicher. Die Gesamtkosten zur Wiederherstellung des Fahrzeuges lagen über den Kosten für eine Ersatzbeschaffung. Aus technisch wirtschaftlicher Sicht lag daher ein Totalschaden vor. Mithin steht dem Kläger die der Höhe nach unstreitige Nutzungsaufallentschädigung für die voraussichtliche Wiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen zu.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist bei einem fahrfähigen Fahrzeug die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges keine Voraussetzung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung ( s. u.a. KG NZV 2004, 470; OLG Hamm NJW-RR 1995. Nutzungsausfallentschädigung kann der Geschädigte auch dann verlangen, wenn er sich kein neues Fahrzeug anschafft und das beschädigte Fahrzeug nicht repariert; beides spricht noch nicht gegen Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswillen (s. OLG Düsseldorf NZV 2003, 379) .

Der zuerkannte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 286, 288 BGB.

Ein weiterer Zahlungsanspruch steht dem Kläger indes nicht zu:

Entgegen der Auffassung des Klägers sind etwaige Ummeldekosten nicht abstrakt zu erstatten. Denn die vom tatsächlichen Aufwand unabhängige Ersatzpflicht beschränkt sich auf den unmittelbaren Substanzschaden, erfaßt aber nicht die sog. Begleitschäden, wie z.B. die Finanzierungskosten oder die An- bzw. Ummeldekosten. Diese werden nur ersetzt, wenn sie tatsächlich angefallen sind (s. u.a. Grünberg in Beck´scher Online Kommentar (Hrsg: Bamberger/Roth), Stand 01.04.2004, § 249 BGB Rn. 164 m.w.N.).

Dem Kläger steht auch keine höhere allgemeine Kostenpauschale als € 25,00 zu, § 287 ZPO.

Der Kläger kann indes von der Beklagten die Erstattung bzw. Freistellung von seinen vorprozessual zur Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangen (s. Palandt, 66. Auflage, § 249 BGB, Rn. 38 m.w.N.). Da seine Forderung in Höhe von insgesamt € 1.810,44 begründet war, kann er von der Beklagten unter Berücksichtigung eines entsprechendes Streitwertes Freistellung von der Gebührenforderung seiner Prozeßbevollmächtigten für deren vorprozessuale Tätigkeit verlangen. Die angemessene Geschäftsgebühr für Fälle der vorliegenden Art beträgt grundsätzlich 1,3. Mithin berechnet sich der erstattungsfähige Anteil der Geschäftsgebühr auf  € 229,55 (= € 172,90 zzgl. Postpauschale von € 20,00 zzgl. € 36,65 MwSt). Da der Kläger nicht dargelegt hat, daß er sich mit der Bezahlung der Geschäftsgebühr gegenüber seinen Prozeßbevollmächtigten seit dem 17.04.2007 oder später in Verzug befindet und diesen daher entsprechende Verzugszinsen schuldet, kann er von der Beklagten auch keine Freistellung hiervon verlangen.

Die einheitliche Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 II, 91a ZPO. Insoweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten des Rechtsstreites der Beklagten aufzuerlegen, § 91a ZPO. Denn diese kann sich nicht mit Erfolg auf ein sofortiges Anerkenntnis berufen, da sie Veranlassung zur Klage gegeben hat. Zwar hat der Versicherer ein berechtigtes Interesse daran, eine amtliche Ermittlungsakte einzusehen, bevor er sich über die Ablehnung oder Anerkennung seiner Einstandspflicht schlüssig wird. Eine Veranlassung zur Klageerhebung gibt er daher dann nicht, wenn und soweit er trotz zumutbarer Bemühungen keine Akteneinsicht erhalten hat und aus diesem Grund keine abschließende Erklärung zu seiner Einstandspflicht abgibt (s. OLG Hamm r + s 1988, 31). Ausweislich der beigezogenen Strafakte datiert das erste Akteneinsichtsgesuch der Beklagten jedoch auf den 03.08.2007 (Bl. 62 der beigezogenen Akte), also Monate nachdem der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 02.04.2007 zur Regulierung aufgefordert hatte.  Ihre vorprozessual an den Klägervertreter geäußerte Bitte, dieser möge ihr einen kompletten Aktenauszug beschaffen, entbindet sie nicht von Ihrer Verpflichtung, sich selbst um Akteneinsicht zu bemühen und sich unverzüglich zur Frage ihrer Einstandspflicht zu erklären.

Da die Zuvielforderung des Klägers verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten verursacht hat, waren die Kosten des Rechtsstreits gem. § 92 II ZPO insgesamt der Beklagten aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Streitwert: bis zum 09.10.2007: € 1.930,44
.                 ab dem 10.10.2007: € 498,00

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