Auch der III. Zivilsenat des BGH unter Mitwirkung des Bundesrichters Galke sieht im § 287 ZPO eine Darlegungs- und Beweislasterleichterung zugunsten des Klägers mit Revisionsurteil vom 22.5.2003 – III ZR 32/02 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

nach dem Schadensersatzurteil, das wir Euch heute vormittag vorgestellt hatten, veröffentlichen wir hier ein weiteres Urteil des BGH zur Darlegungs- und Beweiserleichterung für den Kläger im Rahmen des § 287 ZPO in einer Schadensersatzsache. Auch bei dieser Entscheidung des III. Zivilsenates hat Bundesrichter Galke mitgewirkt, der jetzt Vorsitzender Richter des VI. Zivilsenates des BGH ist, der speziell für Schadensersatz auch aus Verkehrsunfällen zuständig ist. Bundesrichter Galke weiß also sehr genau, wann und wie der § 287 ZPO anzuwenden ist. Nämlich immer nur dann, wenn keine Belege vorliegen, die den Schaden exakt dokumentieren. Und der Freiraum für diese Schätzung greift nur zu Gunsten des Klägers und nicht umgekehrt, wie es der VI. Zivilsenat seit einiger Zeit praktiziert. Bei den Abschleppkosten, Mietwagenkosten, Sachverständigenkosten sowie den Reparaturkosten werden eindeutig konkret angefallene Kosten als Schadensersatz gefordert, die über § 249 Abs. 1 BGB als Kosten der Wiederherstellung in den Zustand vor dem Schadensereignis zu bewerten sind. Daher sind Abschleppunternehmer, Mietwagenunternehmer, Sachverständige und Werkstattinhaber als Erfüllungsgehilfen des Schädigers anzusehen. Für die Werkstatt hat der BGH dies bereits in BGHZ 63, 182 ff. (vgl. dazu auch Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff) bestätigt. Für den Sachverständigen hat das OLG Naumburg in DS 2006, 283 ff. diesen als Erfüllungsgehilfe angenommen. Bereits bei der Beauftragung dieser Erfüllungsgehilfen, die den vormaligen Zustand im Interesse des Schädigers wiederherstellen, geht der Geschädigte eine Zahlungsverbindlichkeit ein, deren Freistellung er vom Schädiger verlangen kann (vgl. Offenloch ZfS 2016, 244, 245). Diese Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung ist als Schaden, der sich aus dem Unfallereignis ergibt, anzusehen und der über § 249 I BGB als unmittelbar mit dem Unfallschaden zusammenhängend als Vermögensnachteil auszugleichen ist. Da gibt es nichts zu schätzen, sofern sich die Kostenrechnungen unterhalb der Wuchergrenze bewegen. Bei vollständigem Schadensausgleich bleibt der Schädiger gleichwohl nicht rechtlos, denn es bleibt ihm, wie der BGH bei den berechneten Reparaturkosten bereits entschieden hat, der Vorteilsausgleich (BGHZ 63, 182 ff.). Umso unverständlicher ist es, dass der VI. Zivilsenat – unter Führung des Bundesrichters Galke – nunmehr in jüngster Rechtsprechung beim § 287 ZPO auf den „besonders freigestellten Tatrichter“ abzielt. Mit der jüngsten Rechtsprechung des VI. Zivilsenates wird die Bedeutung des § 287 ZPO verdreht. Der § 287 ZPO stellt eine Darlegungs- und Beweiserleichterung zugunsten des Klägers dar. Nach Sinn und Zweck des § 287 ZPO soll „der besonders freigestellte Tatrichter“ nicht willkürlich vorgelegte Rechnungen nach § 287 ZPO kürzen dürfen, wie es ihm gefällt. Dies gilt umso mehr, wenn es um Kürzungen auf der Grundlage irgendwelcher zusammengebastelter – nichtamtlicher – Listen, wie z.B. Fraunhofer, Schwacke, BVSK, HUK-Honorartableau usw. geht. Wie hatte schon der VI. Zivilsenat entschieden: Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger oder sein Haftpflichtversicherer noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (BGH VI ZR 211/03; BGH VI ZR 67/06). Auch wenn der Gesetzgeber (noch) keine Notwendigkeit für eine „Gebührenordnung“ für Sachverständige sieht, ist trotzdem kein Gericht berechtigt, eine „Gebührenordnung“ über die Hintertür durch ständige Rechtsprechung einzuführen. Es besteht dafür auch keine Notwendigeit, denn der Gesetzgeber hat gesetzlich den Vorteilsausgleich geregelt, wonach ein Ausgleich für eventuell zu hohe Schadensersatzleistungen aufgrund der Rechnungen der Erfüllungsgehilfen des Schädigers (wie Abschlepper, Mietwagenunternehmer, Sachverständigen und Werkstattunhaber) erfolgen kann. Denn, wie bereits gesagt, die genannten sind sämtlich Erfüllungsgehilfen des Schädigers, so dass deren Fehler zulasten des Schädigers, nicht des Geschädigten gehen. Lest aber selbst das BGH-Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße
Willi Wacker

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

III ZR 32/02                                                                                   Verkündet am: 22. Mai 2003

in dem Rechtsstreit

BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 – III ZR 32/02 – OLG Frankfurt am Main

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2001 wird zurückgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an die Kläger 332.433,50 DM (= 169.970,55 €) zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 19. Januar 1998 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung des Grundstücks Wilhelm-Jost-Ring 24, Flur 14, Flurstück 206 der Gemarkung Bad Nauheim.

Im übrigen wird auf die Revision der Beklagten das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der Anspruchshöhe zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Kläger erheben gegen die beklagte Stadt einen Amtshaftungsanspruch aufgrund folgenden Sachverhalts: Die Beklagte hatte in den Jahren 1982 bis 1985 eine ca. 384.000 m² große Fläche, in der auch ein Grundstück der Kläger belegen war, als Baugebiet überplant. Zur besseren Erschließung des Plangebiets hatte sie ein Umlegungsverfahren durchgeführt. Später stellte sich heraus, daß in diesem Gebiet eine Teilfläche von 27.000 m² durch Altlasten kontaminiert und für Bauzwecke nicht geeignet war. Die Kläger hatten in der Umlegung ein Grundstück erhalten, das sich in der schadstoffbelasteten Teilfläche befand. Sie werfen der Beklagten vor, daß die Schadstofffläche nicht hätte überplant werden dürfen, und machen geltend, sie hätten durch die Umlegung ihr werthaltiges Ursprungsgrundstück eingebüßt und ein wertloses, nicht bebaubares Altlastengrundstück erhalten.

Das Oberlandesgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Kläger 369.750 DM zuzüglich 4 v.H. Zinsen seit dem 19. Januar 1998 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung des den Klägern zugeteilten Altlastengrundstücks. Der Senat hat die Revision der Beklagten nicht angenommen, soweit sie den Anspruchsgrund betrifft. Hinsichtlich der Anspruchshöhe ist die Revision angenommen worden.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht; im wesentlichen bleibt sie jedoch erfolglos.

1. Allerdings ist der noch im Streit befindliche Amtshaftungsanspruch der Kläger gegen die Beklagte (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) dem Grunde nach gerechtfertigt. Das Berufungsurteil ist – soweit es den Anspruchsgrund betrifft -in Rechtskraft erwachsen, nachdem der Senat die Revision der Beklagten insoweit nicht angenommen hat.

2. Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Schadenshöhe halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung überwiegend stand. Lediglich in Randbereichen sind die tatrichterlichen Feststellungen korrekturbedürftig.

a) Der tatsächliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß bei pflichtgemäßem Handeln der Beklagten, d.h. wenn das Ablagerungs-Areal von 27.000 m² aus der Planung ausgeklammert geblieben wäre, das Einwurfsgrundstück gleichwohl in das dann verbliebene restliche Planungsgebiet einbezogen worden wäre und die Kläger dementsprechend ein anderes Grundstück zugeteilt erhalten hätten, hält sich im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würdigung. An die Darlegungslast der Kläger dürfen insoweit keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden; vielmehr kommen ihnen die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO zugute. Das Berufungsgericht hat hinreichend dargelegt, daß das Einwurfsgrundstück der Kläger sich nach seiner topographischen Lage und unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Wohnbebauung für eine Einbeziehung in das Plangebiet anbot. Außerdem hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß das Altgrundstück bebaubar gewesen war.

b) Dementsprechend besteht der Schaden der Kläger darin, daß ihnen statt eines werthaltigen Baugrundstücks ein nicht bebaubares Neugrundstück zugewiesen worden ist. Sie können daher zumindest grundsätzlich beanspruchen, so gestellt zu werden, wie wenn sie ein werthaltiges Grundstück erhalten hätten.

c)  Der Schadensersatzanspruch ist inhaltlich auf Geldersatz gerichtet. Die von den Klägern ursprünglich beanspruchte, jetzt aber nicht mehr im Streit befindliche Naturalrestitution durch Zuweisung eines anderen Grundstücks widerstreitet der Besonderheit des Amtshaftungsanspruchs, die darin besteht, daß er – abweichend vom Grundsatz der Naturalrestitution – in der Regel auf Ersatz in Geld, allenfalls auf Wertersatz, jedoch nicht auf Wiedergutmachung durch eine dem Amt zuzurechnende Handlung geht (GSZ in BGHZ 34, 99, 104 ff; Senatsurteil BGHZ 78, 274, 276; Staudinger/Wurm, 13. Bearb. 2002, § 839 Rn. 247 m.w.N.). Allerdings liegt ein Verstoß gegen diesen Grundsatz nicht schon darin, daß den Klägern hier nicht lediglich die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert des ihnen zuzuteilenden Grundstücks und dem tatsächlichen Restwert des belasteten Grundstücks, sondern der volle Wert Zug um Zug gegen Übertragung des Altlastengrundstücks zuerkannt worden ist. Die personale Konstruktion des Amtshaftungsanspruchs (Senatsurteil BGHZ 146, 385, 388 f) steht dem nicht entgegen.

d) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, selbst dann, wenn das den Klägern hypothetisch zugewiesene bebaubare Grundstück arsenbelastet gewesen wäre und zur Unschädlichmachung dieser möglichen Gefahrenquelle eine Humusschicht hätte aufgebracht werden müssen, wären die dafür anfallenden Kosten so geringfügig, daß sie bei der Schadensberechnung hätten unberücksichtigt bleiben können. Indessen hätte das Berufungsgericht in diesem Punkte den Sachvortrag der Beklagten aus deren Schriftsatz vom 17. Oktober 2001 (Bd. 2 Bl. 291 der Gerichtsakten) nicht übergehen dürfen, daß sich diese Kosten auf 10.353 DM belaufen hätten; dieser Betrag kann nicht mehr als unerheblich angesehen werden.

e) Ebenfalls berechtigt ist die Revisionsrüge, daß die Bodenrichtwerte, an denen sich die Schadensberechnung des Berufungsgerichts – in vom Ansatz her nicht zu beanstandender Weise – orientiert, nur für Grundstücke gelten, für die Erschließungsbeiträge entrichtet sind. Die Erschließungsbeiträge müssen daher von dem den Klägern zugesprochenen Schadensersatz abgezogen werden. Sie belaufen sich nach Berechnung der Beklagten auf insgesamt 29.758,52 DM; diese Berechnung beruht indessen insoweit auf einer unrichtigen Grundlage, als dort die Grundstücksgröße mit 553 m² statt richtigerweise mit 493 m² angenommen worden ist. Der Senat hat daher das von der Beklagten angegebene Zahlenmaterial auf 493 m² umgerechnet; dies ergibt 26.963,50 DM.

3. Dementsprechend besteht zugunsten der Beklagten die Möglichkeit, daß der den Klägern zugesprochene Betrag von 369.750 DM um (10.353 + 26.963,50 =) 37.316,50 DM gekürzt werden muß. Die sachliche Berechtigung dieser Abzüge im einzelnen bedarf noch weiterer tatrichterlicher Aufklärung; insoweit konnte das Berufungsurteil daher keinen Bestand haben. Hinsichtlich des verbleibenden Restbetrages von (369.750 – 37.316,50 =) 332.433,50 DM (= 169.970,55 €) ist der Schadensersatzanspruch der Kläger bereits jetzt begründet. Die Verurteilung der Beklagten Zug um Zug gegen Übertragung des Grundstücks war daher in diesem Umfang zu bestätigen. Die Konsequenz, daß hinsichtlich der möglicherweise noch offenen Restforderung der Zug-um-Zug-Vorbehalt entfällt, wird – wie die Kläger in der mündlichen Revisionsverhandlung auf Anfrage des Senats bestätigt haben – von ihnen hingenommen und gebilligt.

Rinne                                                 Wurm                                               Schlick
.                              Dörr                                                   Galke

Urteilsliste “§ 287 ZPO – Beweiserleichterung” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu Auch der III. Zivilsenat des BGH unter Mitwirkung des Bundesrichters Galke sieht im § 287 ZPO eine Darlegungs- und Beweislasterleichterung zugunsten des Klägers mit Revisionsurteil vom 22.5.2003 – III ZR 32/02 -.

  1. Karlo Kralle sagt:

    @ Willi Wacker
    Herausragende Gesamtbetrachtung, der nichts hinzuzufügen ist.

    Karlo Kralle

  2. Buschtrommler sagt:

    Vom Saulus zum Sauhaufen…?

  3. Lucifer sagt:

    WIR RITTEN NACKT MIT KAVIARVERSCMIERTEN MÜNDERN LACHEND AUF EINEM EINHORN.-

    DOCH DANN……. HABEN SIE UNSERE MEDIKAMENTE ABGESETZT.

    Lucifer

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