BGH urteilt mit bedenklicher und mehr als kritisch zu betrachtender Begründung erneut im Revisionsverfahren zu den an Erfüllungs Statt abgetretenen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 26.4.2016 – VI ZR 50/15 –

Von einigen Lesern schon seit vielen Wochen sehnsüchtig erwartet: Hier nun die Vorstellung des erneuten Revisionsurteils des VI. Zivilsenates (VI ZR 50/15 vom 26.04.2016) zu dem „Angemessenheitprüfungs-Urteil“ des LG Saarbrücken vom 19.12.2014 – 13 S 41/13 – . Der BGH musste sich hierbei wieder mit einer Berufungsentscheidung des LG Saarbrücken auseinandersetzen, nachdem von dort die Revision erneut zugelassen wurde.

Zur Vorgeschichte:

Nachdem das LG Saarbrücken (13 S 41/13 vom 29.07.2013) zunächst den Versuch unternommen hatte, Beträge an Nebenkosten der Sachverständigenkostenrechnung, welche die Höhe von 100,– € pauschal überschreiten, als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB zu qualifizieren und freihändig auf einen Betrag von 100.– € zu kürzen, wurde diese Entscheidung durch den BGH mit Urteil vom 22.07.2015 – VI ZR 357/13 – aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht in Saarbrücken zurückverwiesen. Die Urteilsbesprechung zu VI ZR 357/13 wurde am 17.08.2014 hier bei CH veröffentlicht.

Das LG Saarbrücken nahm sodann einen zweiten Anlauf und entschied, dass der Geschädigte hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Nebenkosten in der Rechnung des Sachverständigen eine Plausibilitätskontrolle durchführen müsse und diese Nebenkosten die Kosten der tatsächlichen Auslagen nicht übersteigen dürfen (13 S 41/13 vom 19.12.2014). Die Höhe dieser Nebenkosten hat das LG Saarbrücken nach § 287 ZPO an den Kosten zu den Vorschriften des „Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Drittinnen und Dritten“ (kurz: JVEG) gemessen.

Das JVEG regelt nach § 1 – Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte – Abs. 1

die Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, die von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Finanzbehörde in den Fällen, in denen diese das Ermittlungsverfahren selbstständig durchführt, der Verwaltungsbehörde im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder dem Gerichtsvollzieher herangezogen werden;

Weiter heißt es im Gesetz: „Eine Vergütung oder Entschädigung wird nur nach diesem Gesetz gewährt. Der Anspruch auf Vergütung nach Satz 1 Nr. 1 steht demjenigen zu, der beauftragt worden ist; ….“

Allein die Fahrtkosten als Kilomenterpauschale sollen sich an anderen Tabellen wie der ADAC-Autokostentabelle richten. Bei einer Überschreitung von mehr als 20 % der Kosten nach dem JVEG schätzt das LG Saarbrücken dann diese Kosten nicht auf die Werte des JVEG plus 20 %, sondern auf die Tabellenwerte ohne Zuschlag. Schon alleine diese Rechtsansicht begegnet erheblichen Bedenken, da sie rein willkürlich erfolgt ist – insbesondere auch die Begrenzung auf 70 Cent/Kilometer, die z.B. einem Mercedes C 200 Exclusive entsprechen. Kfz-Sachverständige dürfen nach dem Willen des LG Saarbrücken also maximal mit einem Dienstwagen der Klasse Mercedes C 200 Exclusive unterwegs sein. Wer einen E-Klasse Mercedes fährt ist selber schuld? Die ADAC-Autokostentabelle hat übrigens eine Bandbreite von 30 Cent/km – 3,15 EUR/km, gerechnet bei einer Jahresfahrleistung von nur 15.000 km. Auch die Fahrzeit ist in diesen Sätzen noch nicht berücksichtigt. Das Verbot der Willkür bei einer Kürzung auf 70 Cent/km schreit daher förmlich nach verfassungsrechtlicher Überprüfung.

Der BGH hat insbesondere unter dem inzwischen von ihm immer wieder bemühten Aspekt, „der Tatrichter sei bei der Schätzung der Schadenshöhe im Sinne des § 287 ZPO besonders freigestellt“, diese kritisch zu betrachtende Entscheidung des LG Saarbrücken in der Sache bestätigt und ist sogar noch einen Schritt weiter gegangen. Er lies es dahingestellt, ob die Vorschriften des JVEG – eventuell in Analogie – zum Tragen kommen. Der BGH hat mit Zurückweisung der Revision damit entschieden, dass die Nebenkosten in der Höhe auf die tatsächlichen Aufwendungen des Sachverständigen beschränkt sind und nur in dieser Höhe abgerechnet werden dürfen. Trotz intensiver Recherche habe ich keine rechtliche bzw. schadensersatzrechtliche Grundlage für diese Feststellungen des BGH finden können. Bislang ging der BGH von einer gesetzlich geschützten Vertragsfreiheit aus, die nach dieser Entscheidung des BGH im Schadensersatzrecht offensichtlich nicht mehr gelten soll? Damit wird u.a. auch in den grundrechtlich geschützten Bereich des Sachverständigen eingegriffen (eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb des Sachverständigen).

Mit dem Kunstgriff der entsprechenden Anwendung im Rahmen der Schadenshöhenschätzung gestattet der BGH dem LG Saarbrücken eine Preiskontrolle durchzuführen, was bislang vom BGH strikt abgelehnt wurde.

Erneut hat der BGH eine Entscheidung zu Lasten der Geschädigten und zum Vorteil der Versicherungswirtschaft gefällt. Dass dies in einem eklatanten Widerspruch zur Entscheidung des BGH vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06 – steht, stellt der erkennende Senat in Abrede. Ein Blick auf die dort getroffene Berufungsentscheidung des LG Frankfurt/Oder vom 02.03.2006, Az.: 15 S 179/05, zeigt jedoch, dass es zum Thema JVEG sehr wohl um die Fragestellung Grundhonorar und Nebenkosten gegangen ist.

Demzufolge enthält das BGH-Urteil vom 26.04.2016 –  VI ZR 50/15  – eine beweisbare unwahre Behauptung, wenn wie folgt argumentiert wird:

„Der Heranziehung der Bestimmungen des Justizvergütungs­- und -entschädigungsgesetzes als Orientierungshilfe im Rahmen der Schätzung der tatsächlich erforderlichen Nebenkosten steht auch nicht das Senatsurteil vom 23. Januar 2007 (VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 21) entgegen. Soweit der Senat in diesem Urteil die Übertragung der Grundsätze des Justizvergü­tungs- und -entschädigungsgesetzes für die Vergütung gerichtlicher Sachver­ständiger auf Privatgutachter unter Hinweis auf die Entscheidungen des X. Zi­vilsenats vom 4. April 2006 (X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 Rn. 19 und – X ZR 80/05, NJW-RR 2007, 56 Rn. 19) abgelehnt hat, bezog sich dies allein auf die Frage, ob ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenho­norar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB angesehen werden kann oder ob in Anlehnung an § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG nach Zeitaufwand abgerechnet werden muss. Inmitten standen damit lediglich die Kosten für die vom Sachverständigen erbrachte Ingenieurleistung (Grundhono­rar), nicht aber die diesem entstandenen Nebenkosten.“

In der zugrundeliegenden Entscheidung vom 02.03.2006 (15 S 179/05) zu BGH VI ZR 67/06 wurden jedoch explizit das Grundhonorar und die Nebenkosten durch das LG Frankfurt/Oder auf Grundlage des JVEG gekürzt. Der BGH hatte der folgenden Revision des Klägers vollumfänglich stattgegeben und eine Berechnung auf Grundlage des JVEG insgesamt ABGELEHNT. Die Revision hatte also in vollem Umfang Erfolg.

Zitat aus LG Frankfurt/Oder vom 02.03.2006 – 15 S 179/05:

„Der Kläger hat auch Anspruch auf Ersatz von Schreibkosten – die dem Sachverständigen entstanden sind – in Höhe des in § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG geregelten Rahmens zu. Danach kann er 0,75 € je angefangene 1.000 Anschläge ersetzt verlangen. Die Anschläge können auf 20.000 Anschläge geschätzt werden, so dass dem Kläger 15,00 € zu ersetzen sind. Die Beklagte hat bestritten, dass dem Sachverständigen tatsächlich Porto- und Telefonkosten im dem vom Kläger geltend gemachten Umfang entstanden sind. Diese können indes gemäß § 287 BGB auf die geltend gemachten 10,00 € geschätzt werden.
Der Kläger hat dem Grunde nach auch einen Anspruch auf Ersatz der vom Sachverständigen abgerechneten Fotokosten. Dabei bestimmt sich die von der Beklagten zu ersetzende Höhe der Fotokosten nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG. Danach sind für den ersten Abzug 2,00 € und für jeden weiteren Abzug 0,50 € zu berechnen. Der Kläger kann daher für 2 x 9 Fotos einen Betrag in Höhe von 22,50 € (9 x 2,00 + 9 x 0,5) ersetzt verlangen.“

Im laufenden Rechtsstreit zu VI ZR 50/15 wurde diese Problematik mit dem Richter am BGH Wellner in einem seiner Seminare im November 2015 diskutiert, da er dort mitgeteilt hatte, er sei in dem hier gegenständlichen Verfahren zu den Sachverständigenkosten Berichterstatter (=Verfasser des Urteils). BGH Richter Wellner wurde (unter Zeugen) darauf hingewiesen, dass in der Entscheidung des BGH VI ZR 67/06 , die er übrigens selbst mitgetragen hatte, sowohl das Grundhonorar als auch die Nebenkosten umfasst waren. Davon wollte er jedoch partout nichts wissen. Selbst unter Hinweis auf die zugrundeliegende Entscheidung des LG Frankfurt/Oder (15 S 179/05) versuchte er noch, dies zu dementieren. So zumindest die Schilderung von anwesenden Semniarteilnehmern.

Richter Wellner ist übrigens genau der Richter, der sich seit vielen Jahren durch unzählige Seminare im Auftrag versicherungsnaher Unternehmen im Nebenberuf die Taschen vollschaufelt, wobei sich der eine oder andere die berechtigte Frage stellt, ob bei einer deratig massiven Tätigkeit eines BGH-Richters für die Versicherungswirtschaft hier nicht eine deutliche Befangenheit vorliegt? Schon der Anschein reicht wohl aus, um eine Befangenheit zu begründen? So zumindest das Statement des deutschen Richterbundes. Für BGH-Richter gelten in Sachen Befangenheit aber offensichtlich andere Maßstäbe? Umfangreiche (bezahlte) Tätigkeit für eine (potentielle) Prozesspartei reicht hierzu wohl nicht aus? Weitere Enthüllungen zu den „dubiosen Netzwerken“ zwischen Versicherungswirtschaft und (höchstrichterlicher) Justiz sowie Politik wurde auch im ARD Fernsehbeitrag vom 17.08.2015 „Versichert und verloren – Die zweifelhaften Methoden der Versicherer“ thematisiert. BGH-Richter Wellner und sein BGH-Kollege Felsch (IV. Senat = Versicherungssenat) wurden in dem Beitrag sogar namentlich erwähnt.

BGH-Richter Wellner war übrigens vor seiner BGH-Zeit an den Gerichten in Saarbrücken tätig. Ob es nun reiner Zufall ist, dass dieser spezielle Streitfall ausgerechnet mit einem „alten Weggefährten“ aus dem LG Saarbrücken „abgewicklet“ wurde, überlassen ich der Fantasie unserer Leser. Tatsache ist jedoch, dass das LG Saarbrücken zu vorherigen Fällen der 100 Euro-Deckelung die Revision nicht zugelassen hatte und nur bei diesem Fall, bei dem eine Abtretung an Erfüllungs Statt vorlag, den Weg zum BGH geöffnet hatte. Fakt ist auch, dass dem LG Saarbrücken mit der – ebenso umstrittenen – Entscheidung des BGH vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13 – eine „weiche Landung“ bereitet wurde.

Es kommt aber noch besser. In einem Schreiben vom 11.06.2015, das der Redaktion des Captain-Huk-Blogs vorliegt, wurde der im Verfahren VI ZR 50/15 Vorsitzende Richter Galke auch darauf hingewiesen, dass in der BGH-Entscheidung VI ZR 67/06 vom 23.01.2007 das Grundhonorar und die Nebenkosten umfasst waren. Als Nachweis für den Eingang dieses Schreibens erfolgte eine entsprechende Bestätigung des Bundesgerichtshofes am 01.07.2015. Es wäre also ein Leichtes gewesen, die damalige Rechtsprechung aus 2007 noch einmal zu überprüfen. „Nichtwissen“ scheidet demzufolge aus.

BGH-Richter Galke war also definitiv darüber informiert, dass in der Entscheidung vom 23.01.2007 (VI ZR 67/06) sowohl das Grundhonorar als auch die Nebenkosten in Sachen JVEG umfasst waren und setzt dann am 26.04.2016 als Vorsitzender trotzdem das Urteil VI ZR 50/15 mit ab, in dem dann beweisbare Tatsachen aus dem Verfahren zu VI ZR 67/06 frech bestritten werden?

Darüber hinaus entsprechen die wesentlichen Inhalte aus VI ZR 50/15 genau dem Vortrag, den BGH-Richter Wellner in einem seiner Seminare im November 2015 verkündet hatte. Obwohl BGH-Richter Wellner – nach eigenen Angaben – Berichterstatter in dem Verfahren VI ZR 50/15 sei, wurde das Urteil letztendlich nicht von ihm unterzeichnet?! Sofern BGH-Richter Wellner tatsächlich Berichterstatter gewesen sein sollte (was durch entsprechende Verfahrensprotokolle unschwer nachgeprüft werden kann), wäre das Urteil wohl formal unwirksam? Sollte er aber nicht Berichterstatter gewesen sein, wäre er schlicht und ergreifend ein „Seminar-Lügner“ und – abgesehen von der Befangenheit aufgrund der umfangreichen Seminartätigkeit im Auftrag der  Versicherungsbranche – schon von daher untragbar als Richter für das höchste Deutsche Richteramt. Auch die Berufung auf Abwesenheit wg. Krankheit oder Urlaub wäre wenig glaubhaft, da er wohl am selben Tag bei der (verfassungswidrigen) Mietwagenentscheidung (VI ZR 563/15 vom 26.04.2016) beteiligt war.

Interessant war auch der Seminar-Hinweis durch Bundesrichter Wellner, dass die übrigen Senatsmitglieder in der Regel den Ausführungen des Berichterstatters folgen. Für den Fall, dass also tatsächlich nur noch einer die Marschrichtung vorgibt, der dann womöglich noch mit der Versicherungswirtschaft „verbandelt“ ist, verwundert es wohl kaum, dass sich die gesamte BGH-Rechtsprechung der letzten Jahren in Richtung der Versicherungswirtschaft gedreht hat? Insbesondere die Mietwagenrechtsprechung hat sich inzwischen meilenweit vom gesetzlichen Rahmen zum Schadensersatzrecht entfernt. Aber auch die fiktive Abrechnung wurde erheblich vom BGH torpediert, indem man den Geschädigten reichlich Steine in den Weg gelegt hat, wodurch ein entsprechendes Klageverfahren zur Beitreibung des rechtmäßgen Schadensersatzanspruches zum Vabanquespiel verkommen ist. Das Prozessrisiko hat sich durch die versicherungsfreundliche BGH-Rechtsprechung zur fiktiven Abrechnung seit dem 20.10.2009 überproporional erhöht, so dass kaum ein Anwalt seriös ein Klageverfahren führen kann, ohne entsprechende Rückendeckung durch die Rechtsschutzversicherung des Mandanten – sofern überhaupt vorhanden.

Bemerkenswert dabei ist auch die Tatsache, dass just zum Zeitpunkt, nachdem der Vorsitz des VI. Zivilsenats von Frau Dr. Müller an Herrn Galke übergegangen ist – nach über 6 Jahren „Abstinenz“ – eine regelrechte Urteilswelle zur fiktiven Abrechnung losgetreten wurde. Zwischen 2009 und 2015 sind uns mindestens 11 !! Entscheidungen bekannt. Und bei all diesen Entscheidungen wurde sukzessive das Kräfteverhältnis zu Gunsten der Versicherer verschoben. Gab es da vielleicht „Insiderinformationen“, dass es nun wieder „Sinn“ machen könnte, entsprechende Prozesse dem BGH vorzulegen?

Meiner Meinung nach ist BGH-Richter Wellner natürlich kein „Seminar-Lügner“, sondern war im Verfahren VI ZR 50/15 tatsächlich „Berichterstatter“ und wurde lediglich – aufgrund der Angriffe in den Medien – bei diesem hoch umstrittenen Verfahren kurzfristig aus der Schusslinie genommen, damit das Urteil nicht durch den Vorwurf der Befangenheit „gekippt“ werden kann. Trotzdem hat er wohl dann doch noch dieses Urteil als „Ghostwriter“ abgefasst? Diese Vermutung ergibt sich zum einen aus den identischen Inhalten seiner mündlich geäußerten „Rechtsansicht“ in den Seminaren und zum anderen aus der Tatsache, dass das wegweisende Urteil zu den Sachverständigenkosten VI ZR 225/13 nicht im Urteil VI ZR 50/15 erwähnt wurde. Dazu weiter unten mehr.

Dieses Urteil dürfte ein Novum sein, indem der BGH zum einen von seiner eigenen bisherigen Rechtsprechung – ohne jeglichen Hinweis – eklatant abweicht (= 180° Wende u. ggf. ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör – Art. 103 GG!) und darüber hinaus mit bewiesenen Unwahrheiten operiert, über deren Tatsachen er bereits im Vorfeld informiert war. Meiner Ansicht nach ist damit auch der Tatbestand der „vorsätzlichen strafbaren Rechtsbeugung“ erfüllt. Zumindest gegen den Vorsitzenden des VI. Zivilsenats besteht dieser Verdacht?

Abgesehen von diesen formalen und möglicherweise strafrechtlichen Gesichtspunkten begegnet das Urteil allerdings auch zivilrechtlicher und verfassungsrechtlicher Bedenken, wie bereits oben angeschnitten:

Der VI. Zivilsenat des BGH stellt nun darauf ab, dass der Geschädigte im Rahmen des ihn treffenden Wirtschaftlichkeitsgebotes gehalten sei, eine gewisse Plausibilitätskontrolle – zumindest der berechneten Nebenkosten – in der Rechnung des Sachverständigen vorzunehmen (vgl. BGH VI ZR 50/15 Rn. 13). Damit setzt er jedoch automatisch den Geschädigten dem Risiko eines werkvertraglichen Rechtsstreits mit dem Sachverständigen aus, bei dem der Geschädigte dann – nach den bisherigen Rechtsgrundsätzen des X. Zivilsenats – in der Regel den Prozess verliert. Denn der X. kollidiert mit seiner Rechtsauffassung zu den Sachverständigenkosten (bisher) nicht mit dem Grundgesetz.

Zwar ist zutreffend, dass nach der Rechtsprechung des BGH ( BGH NJW 2014, 1947 und BGH NJW 2007, 1450) nur diejenigen Aufwendungen als erforderlich anzusehen sind, die im betreffenden Fall ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Situation des Geschädigten auslösen würde. Gerade bei den Sachverständigenkosten ist jedoch eine Beeinflussung der Kostenhöhe – sowohl beim Grundhonorar als auch bei den Nebenkosten – durch den Geschädigten gar nicht möglich. Bekanntlich richtet sich – entsprechend der BGH-Rechtsprechung – das Grundhonorar nach der Schadenshöhe (vgl. BGH X ZR 122/05 = BGH VersR 2006, 1131; vgl. auch BGH NJW 2007, 1450; OLG München NJW 2010, 1462; OLG Düsseldorf SP 2008, 340; LG Leipzig DS 2007, 318; LG Mannheim SP 2007, 192).
Insoweit kann der Geschädigte gar keine Wirtschaftlichkeitsberechnung anstellen, da die Schadenshöhe bei der Beauftragung ja noch nicht bekannt ist.

Bei der Berechnung der Nebenkosten, die neben dem Grundhonorar immer anfallen, gilt Ähnliches. Bei der Beauftragung des Sachverständigen ist dem Geschädigten nicht bekannt, wie viele Seiten das schriftliche Gutachten umfassen wird, wie viele Bilder der Sachverständige fertigen bzw. bearbeiten muss, um den Schaden dokumentarisch festzuhalten, wie viele Kilometer er fahren muss (Pauschale, km-Abrechnung), ob er Restwertanfragen bei örtlichen Restwertaufkäufern einholen muss usw., usw… .

Unabhängig davon, dass das JVEG weder direkt noch analog auf die Privatsachverständigen anwendbar ist (BGH VI ZR 67/06, BGH X ZR 80/05, BGH X ZR 122/05), ist der laienhafte Geschädigte bei der Beauftragung nicht in der Lage, die noch gar nicht feststehenden Nebenkosten am JVEG zu messen, wie es der besonders freigestellte Tatrichter bei der Ex-post-Betrachtung nun praktizieren soll. Entscheidend kommt es auf die Ex-ante-Sicht des Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigen an (BGH VI ZR 67/06). Im Fall des BGH VI ZR 50/15 war es der Geschädigten, die den klagenden Sachverständigen zur Feststellung des vom Beklagten alleine verursachten Schadens beauftragt hatte, gar nicht möglich, die später im Nachhinein vom LG Saarbrücken im Rahmen der Schadenshöhenschätzung vorgenommene Kürzung der Nebenkosten auf das Niveau des JVEG im Vorhinein auf ihre Plausibilität zu prüfen. Hierzu bedürfte es wohl der Hellseherei? Darüber hinaus müsste ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch das JVEG zuerst einmal kennen. Mir ist kein vernünftiger und wirtschaftlich denkenden Durchschnittsbürger – ohne beruflichen Bezug zum JVEG –  bekannt, der jemals irgend etwas von einem JVEG gehört hat. Sollte sich aber tatsächlich einer finden lassen, dann muss er das JVEG ja auch noch inhaltlich verstehen. Dazu gibt es aber auch schon bei Insidern, die zwangsläufig mit dem JVEG konfrontiert sind (z.B. Juristen u. Sachverständige), schon reichlich „Defizite“. Wie man unschwer erkennen kann, hat der BGH – alleine in Bezug zur JVEG-Argumentation – hier einen „rausgehauen“, der völlig praxisfremd bzw. weltfremd ist.

Mit guten Gründen hat die herrschende Rechtsprechung daher bisher entschieden, dass der Geschädigte vor Beauftragung des von ihm ausgewählten Kfz-Sachverständigen nicht verpflichtet ist, eine Marktforschung nach dem kostengünstigsten Sachverständigen zu betreiben (BGH NJW 2014, 1947 Rn. 7; BGH NJW 2007, 1450; OLG Düsseldorf SP 2008, 340; OLG Nürnberg SP 2002, 358; OLG Hamm NZV 1994, 393; LG Lübeck SP 2005, 427; LG Hagen NZV 2003, 337; AG Nürnberg NZV 2010, 627 j.m.w.N.). Diesen Grundsätzen widerspricht das aktuelle Urteil des BGH, indem es in Rn. 13 revisionsrechtlich unbeanstandet davon ausgeht, dass dem Geschädigten eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten bzw. der später berechneten Preise obliegt. Wie bereits oben dargelegt, kennt er die Preise bei Vertragsabschluss nicht. Lediglich nach Erhalt der Rechnung wäre ihm überhaupt eine Kontrolle nur möglich.

Wenn dem Geschädigten im Rahmen einer Preiskontrolle (die ihm eigentlich nicht obliegt, ebensowenig wie dem Gericht), sofern der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat (vgl. BGH VI ZR 211/03; BGH VI ZR 67/06), auffallen sollte, dass einzelne Rechnungsposten überhöht sein könnten, kann der Schaden nicht von rechtlichen Mängeln der Schadensbeseitigung, z.B. an überhöhten Sachverständigenkosten, abhängig gemacht werden. Denn der vom Geschädigten zur Schadensbeseitigung hinzugezogene Sachverständige ist nach herrschender Rechtsprechung nicht dessen Erfüllungsgehilfe, sondern Erfüllungsgehilfe des Schädigers (OLG Naumburg DS 2006, 283; AG Nürnberg NZV 2010, 627; Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff). Mögliche Fehler des Sachverständigen – auch bei der Berechnung seiner Kosten – gehen daher zu Lasten des Schädigers (AG Unna SP 2004, 205 f.; AG Nünberg SP 2008, 306). Soweit der BGH daher anführt, dass der Geschädigte das Risiko trägt, einen Sachverständigen zu beauftragen, der überhöhte Kosten berechnet, ist im Rahmen des § 278 BGB unzutreffend, denn der Schädiger trägt das Prognoserisiko. Für das Werkstattrisiko bei angeblich überhöhten Werkstattpreisen hat der BGH bereits entschieden, dass diese zu Lasten des Schädigers gehen (BGHZ 62, 381 ff; Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff.). Nichts anderes kann bei den Sachverständigen gelten, denn auch hier handelt es sich um eine gleichwertige Schadensposition. Daher ist der Schädiger grundsätzlich verpflichtet, bei voller Haftung auch vollen Schadensersatz gemäß § 249 BGB zu leisten, denn der Streit über die Sachverständigenkosten darf nicht auf dem Rücken der Geschädigten ausgetragen werden (vgl. OLG Naumburg aaO.). Gleichwohl ist der Schädiger und dessen Versicherer nicht rechtlos gestellt, denn sie können sich im Wege des Vorteilsausgleichs schadlos halten.

Insoweit ist festzuhalten, dass die neuerliche Entscheidung des BGH die Stellung des vom Geschädigten eingeschalteten Sachverständigen als Erfüllungsgehilfe des Schädigers völlig ignoriert. Sofern der eintrittspflichtige Versicherer der Auffassung sein sollte, die SV-Kosten seien überhöht, muss er sich an den Sachverständigen als dessen Erfüllungsgehilfe halten und nicht an den Geschädigten. Bekanntlich handelt es sich bei dem Vertrag zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen um einen (Werk-) Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Schädigers bzw. seiner Versicherung, so dass der Versicherer ggf. direkten (vertraglichen) oder aber zumindest abgetretenen Anspruch gegenüber dem Sachverständigen geltend machen kann.

In den Urteilsgründen unter Rn. 14 nimmt der BGH nun eine unzulässige Preiskontrolle vor und setzt an die Stelle der Preisgestaltung durch den Sachverständigen seine eigenen Preise und kürzt damit eigenmächtig die vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Preise. Hiermit setzt sich der VI. Zivilsenat in Widerspruch zu seiner eigenen bisherigen Rechtsprechung. Noch in der Entscheidung vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13 blieben z.B. höhere Nebenkosten unbeanstandet, die nun als angeblich „überhöht“ hochgespielt wurden (Lichtbilder EUR 2,45 jetzt zu 2,80 dort, Fahrtkosten EUR 1,05 jetzt zu 1,80/km dort). Zudem hat der Senat in dem Grundsatzurteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – zutreffend ausgeführt, dass weder der Schädiger (respektive sein Versicherer) noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt ist, eine Preiskontrolle vorzunehmen, sofern der Geschädigte den Rahmen des Erforderlichen bei der Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes wahrt. Um den vorherigen Zustand wiederherstellen zu können, ist die Einholung des Schadensgutachtens mit seiner beweissichernden Funktion erforderlich und zweckmäßig, denn der Geschädigte selbst ist nicht in der Lage, den Schaden hinsichtlich der Höhe zu beziffern bzw. den genauen Schadensumfang zu ermitteln und zu dokumentieren. Dementsprechend wahrt der Geschädigte den Rahmen des Erforderlichen, wenn er einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen (seines Vertrauens!!) mit der beweissichernden Begutachtung beauftragt. Sofern den Geschädigten kein Auswahlverschulden trifft, ist daher eine Preiskontrolle nicht angezeigt, was selbstverständlich auch für die Sachverständigenkosten gilt. Die revisionsrechtlich nicht beanstandete Preiskontrolle des LG Saarbrücken nebst willkürlicher Kürzung der Nebenkosten widerspricht daher der bisherigen BGH-Rechtsprechung. Ohne Hinweis an die Prozessparteien auf die beabsichtigte Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Senats dürfte außerdem ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vorliegen (Art. 103 GG).

Nicht umsonst hat der VI. Zivilsenat bereits in seinem Urteil vom 23.1. 2007 – VI ZR 67/06 – eine Preiskontrolle der Sachverständigenkosten definitiv verneint, weil er ansonsten auch in den grundgesetzlich geschützten Bereich des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes des Sachverständigen eingegriffen hätte (Art. 14 GG). Aufgrund des Grundrechts ist der Sachverständige, da eine gesetzliche Regelung zur Kostenbestimmung nicht existiert, bei der Gestaltung seiner Kosten einschließlich der Nebenkosten frei und kann diese entsprechend den wirtschaftlichen Bedürfnissen seines Gewerbebetriebes kalkulieren (Art. 12 GG). Diesen (vom Grundgesetz geschützen) werkvertraglichen Anspruch im Rahmen der Schadenserstattung abzuschneiden ist rechtsmissbräuchlich. Man mag das Fehlen einer verbindlichen Kostenordnung für Sachverständige bedauern oder nicht; Tatsache ist jedoch, dass eine gesetzliche Regelung (Kostenordnung) für Privatgutachter nicht existiert. Mithin kann jeder Sachverständige frei kalkulieren, wie er es für seinen Betrieb notwendig und zweckmäßig erachtet. Demzufolge ist es keiner staatlichen Gewalt – auch nicht dem BGH – gestattet, in den Kernbereich (und damit in das Eigentum) des eingerichteten und ausgeübten Gewerbetriebes einzugreifen, da es sich um ein nach dem Grundgesetz geschütztes Recht handelt. Ein solcher Eingriff wäre auch ein Verstoß gegen das Willkürverbot gem. Art. 3 GG.

Da der Geschädigte grundsätzlich das freie Wahlrecht hinsichtlich des von ihm einzuschaltenden Sachverständigen (seines Vertrauens) hat (vgl. BGH VI ZR 67/06), kann er grundsätzlich auch die von dem Sachverständigen berechneten Kosten als erforderlichen Herstellungsaufwand erstattet verlangen. In der Rechnung des Sachverständigen schlagen sich nämlich die besonderen Umstände des Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten nieder (vgl. BGH VI ZR 471/12 Rn. 26; BGH  VI ZR 528/12 Rn. 27; BGH VI ZR 67/06 Rn. 13; BGHZ 61, 346, 347 f:). Insoweit bilden die berechneten Kosten ein Indiz für die Erforderlichkeit des Herstellungsaufwands und sind daher zu erstatten (BGH VI ZR 225/13 Rn. 8). Dieses Indiz wird – entgegen der Auffassung des BGH – auch nicht dadurch erschüttert, dass die berechneten Kosten (noch) nicht beglichen sind. Zum einen verkennt der Senat, dass überwiegend ein Teil der berechneten Sachverständigenkosten durch den Versicherer des Schädigers erstattet werden und nur ein Teil, nämlich die gekürzten Sachverständigenkosten, gerichtlich noch anhängig sind. Aber auch dann, wenn nur auf die restlichen, von der Versicherung gekürzten Sachverständigenkosten abgestellt wird, kann die Begleichung nicht entscheidendes Kriterium sein, denn der Zahlung  steht die Verbindlichkeit mit einer Zahlungsverpflichtung gleich. Es kann keinen Unterschied machen, ob eine Schuld eine logische Sekunde vor oder nach Rechtshängigkeit erfüllt wird – oder nicht. In beiden Fällen ist das Vermögen des Schuldners belastet. Das gilt insbesondere bei einer Abtretung erfüllungshalber, denn in diesem Fall bleibt der Kostenschuldner immer noch Schuldner des Gläubigers, sofern durch die Abtretungsvereinbarung der geschuldete Betrag nicht erzielt werden konnte.

Außerdem führt der BGH mit der angeblichen „Indizwirkung“ einer bezahlten bzw. unbezahlten Rechnung eine Zweiklassengesellschaft in die Schadensregulierung ein, und zwar zwischen dem reichen Teil der Gesellschaft und dem armen Teil. Wirtschaftlich gut gestellte Geschädigte, die die Sachverständigenkosten aus eigenen Mitteln vorverauslagen (können), erhalten demnach vollständigen Schadensersatz. Bei Geschädigten, die ggf. nicht über die Mittel zur Vorverauslagung verfügen – jedoch mit einer werkvertraglichen Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Sachverständigen belastet sind – sei das Gericht nun berechtigt, den Schadensersatz nach eigenem Gusto willkürlich zu verkürzen (natürlich stets unter dem Deckmantel des § 287 ZPO – der aber paradoxerweise zu Gunsten des Geschädigten anzuwenden ist)? Im Falle „reich“ gibt es dann den vollständigen Schadensersatz und im Falle „arm“ muss der Geschädigte die Differenz aus eigenen Mittel aufbringen = 1. eine Riesensauerei und 2. kein vollständiger Schadensausgleich gemäß § 249 BGB. Was das Bundesverfassungsgericht wohl von dieser Zweiklassengesellschaft des BGH hält?

In dem Rechtsstreit, der der BGH-Entscheidung VI ZR 50/15 zugrunde lag, ging es übrigens um eine Abtretung an Erfüllungs Statt. Im 1. Urteil dieser Episode (=VI ZR 357/13) hatte der Senat dies wohl übersehen und ging von einer Abtretung nach § 398 BGB aus, während in Wirklichkeit eine nach § 364 BGB vorgelegen hatte. Durch die Abtretung an Erfüllungs Statt tritt in der Tat – anders als bei § 398 BGB – eine Erfüllungswirkung ein. Der Zahlungsverpflichtung aus dem Werkvertrag zwischen Geschädigtem und Sachverständigen steht die Erfüllung nach § 364 BGB gleich, denn es macht keinen Unterschied, ob eine Forderung durch Zahlung des vereinbarten oder berechneten Preises erfüllt wird oder durch Abtretung eines entsprechenden Schadensersatzanspruchs an Erfüllungs Statt. Insofern hat der Geschädigte durch Abtretung an Erfüllungs Statt – gleich einer Bezahlung – die Zahlungsforderung erfüllt. Eine andere Betrachtung verstößt meiner Ansicht nach ebenfalls gegen das Willkürverbot gem. Art. 3 GG.

Darüber hinaus spielt die Form der Abtretung keine Rolle. Schadensersatz bleibt Schadensersatz. Ob erfüllungshalber abgetreten (§ 398 BGB) oder an Erfüllungs Statt (§ 364 BGB). Die Abtretung hat lediglich eine Sicherungsfunktion. Die Quasie-Überführung einer Schadensersatzforderung in eine werkvertragliche Forderung mit anschließender werkvertraglicher Aufarbeitung – wie hier geschehen – ist schlicht und ergreifend unzulässig. Würde man dem BGH folgen, könnten sämtliche Factoring-Unternehmen dicht machen.

Sofern der VI. Zivilsenat unter Rn. 20 der Auffassung ist, bei der Heranziehung der Bestimmungen des JVEG im Rahmen der Schadenshöhenschätzung stehe das Grundsatzurteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – nicht entgegen, so irrt der Senat! Wie bereits weiter oben schon erläutert, vertritt der Senat in dem Urteil VI ZR 50/15 doch allen Ernstes die Auffassung, dass das Urteil VI ZR 67/06 nur das Sachverständigenhonorar, also das Grundhonorar, betroffen habe. Diese Annahme ist nachweislich falsch, denn mit dem Revisionsurteil VI ZR 67/06 wurde das Urteil des LG Frankfurt/Oder zu dem Verfahren vom 02.03.2006 – 15 S 179/05vollumfänglich aufgehoben. In dem landgerichtlichen Verfahren war eindeutiger Streitgegenstand sowohl das Grundhonorar als auch die Nebenkosten. Denn das Landgericht hatte auch die Schreibkosten und die Fotokosten auf Grundlage des JVEG gekürzt (s.o.).

Diese Tatsache kann man auch unschwer im CH-Beitrag vom 07.03.2015 nachvollziehen.

Die eintrittspflichtige Versicherung lehnte im Verfahren beim LG Frankfurt/Oder den Ausgleich der kompletten Sachverständigenkostenrechnung ab. Insoweit waren – entgegen der Darstellung des VI. Zivilsenats im Urteil VI ZR 50/15 Rn. 20 – nicht nur das Grundhonorar, sondern auch die Nebenkosten betroffen. Bekanntlich hatte der Senat mit dem Grundsatzurteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – aufgrund der Revision das gesamte Urteil abgeändert, da es (insgesamt) revisionsrechtlicher Überprüfung nicht standgehalten hatte. Ansonsten hätte der BGH das Urteil des LG Frankfurt/Oder nur anteilig zur Position „Grundhonorar“ aufheben dürfen. Jegliche anderweitigen Erklärungsversuche hierzu sind grotesk.

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass das Urteil VI ZR 50/15 nicht nur gegen  vom Senat selbst aufgestellte Grundsätze verstößt. Auffallend ist auch, dass der Senat das eigene (schadensersatzrechtlich völlig korrekte) Grundsatzurteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – mit keiner Silbe in VI ZR 50/15 erwähnt. Aus welchem Grund wird gerade dieses wichtige Urteil zu den Sachverständigenkosten nicht zitiert? Zum einen wohl, weil der Verfasser des neuen Pamphlets natürlich sehr genau weiß, dass die aktuelle Entscheidung im völligen Widerspruch zur Entscheidung aus 2014 steht. Vielleicht liegt es aber auch daran, dass Bundesrichter Wellner in einem seiner Seminare – kurz nach Veröffentlichung des Urteils VI ZR 225/13 – bereits angekündigt hatte, dieses Urteil, an dem er selbst nicht mitgewirkt hatte, mit nachfolgender Rechtsprechung zu relativieren – was ja nun deutlich sichtbar vollzogen wurde?

Fazit:

Das Gesetz zum Schadensersatz diente ja ursprünglich einmal dazu, dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers die Möglichkeit zum vollen Ersatz seines Schadens einzuräumen (vgl. BGH VI ZR 225/13 Rn. 7; Steffen NZV 1991, ders. NJW 1995, 2057, 2062). Das ist bei dem gegenständlichen BGH-Urteils VI ZR 50/15 jedoch nicht (mehr) der Fall, wenn das Gericht dem Geschädigten nun – trotz voller Haftung des Schädigers – Schadensbeträge verweigert, obwohl der Geschädigte aus werkvertraglichen Gründen gem. §§ 631, 632 ff. BGB verpflichtet ist, die Kosten des von ihm beauftragten Sachverständigen in vollem Umfang auszugleichen. Er würde daher auf einem Restschaden sitzen bleiben, obwohl der Schädiger das Prognoserisiko trägt, dass der Sachverständige eventuell überhöhte Kosten fordert, was der Geschädigte aber nicht als deutlich erkennbar überhöht feststellen kann. Auch das Willkürverbot und die berufliche Freiheit des Sachverständigen dürften hierbei betroffen sein.

Das gegenständliche Entscheidung führt also zu folgendem grotesken Ergebnis:

1. Das Unfallopfer bekommt nach dem aktuellen BGH-Urteil vom 26.04.2016 (VI ZR 50/15)  – entgegen VI ZR 225/13 vom 11.02.2014 und VI ZR 67/06 vom 23.01.2007 – die Nebenkosten aus der Sachverständigenrechung nur noch nach den Entschädigungssätzen auf Grundlage des JVEG erstattet bzw. max. 20% darüber.

2. Das Unfallopfer muss aber gemäß BGH gleichzeitig vollständigen Werklohn dem beauftragten Sachverständigen zahlen (X ZR 42/06 vom 10.10.2006, X ZR 80/05 vom 04.04.2006, X ZR 122/05 vom 04.04.2006), obwohl es bis zur Entscheidung vom 26.04.2016 VI ZR 50/15 ständige Rechtsprechung beim BGH war, dass sich die Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten nicht nach dem JVEG richtet (vergl. BGH vom 25.1.2007 VII ZB 74/06 und vom 23.01.2007 VI ZR 67/06).

Wie kann man diesem „BGH-Fehlschuss“ begegnen, der ja nun mal in der Welt ist?

Bis auf Weiteres sollten Kfz-Sachverständige die Kostenrechnung nach der rechts- und verfassungswidrigen „Gebührenordnung“ des LG Saarbrücken gestalten, damit es im Falle möglicher Honorarstreitigkeiten kein böses Erwachen bei Gericht gibt. Bei Einhaltung dieser Kriterien ist man derzeit auf der sicheren Seite und kann (mit dem BGH-Urteil im Rücken) vorerst wohl kaum einen Prozess um die Sachverständigenkosten verlieren? Das ist die positive Botschaft aus der Entscheidung und wohl auch einer der Gründe, warum dieses BGH-Urteil seitens der Versicherungswirtschaft bisher kaum thematisiert wurde? Darüber hinaus wird eine flächendeckende Abrechnung analog LG Saarbrücken die Sachverständigenkosten insgesamt erhöhen, da es wohl eine gewisse Anzahl von Kfz-Sachverständigen gibt, die bisher unterhalb LG Saarbrücken abgerechnet haben => ein weiterer logischer Grund für das Schweigen der Versicherer.

Nachdem diverse BGH-Urteile der Vergangenheit mit Namen „aufgehübscht“ wurden (Porsche-Urteil, VW-Urteil usw.) habe ich versucht, auch für dieses Urteil einen entsprechenden Namen zu finden. Passend hierzu erschien mir die Bezeichnung

Pinocchio-Urteil.

Die Entscheidung VI ZR 50/15 des BGH zu den Sachverständigenkosten ist nach meiner Auffassung in vielen Punkten erheblich kritikwürdig und meiner Ansicht nach auch verfassungswidrig. Einige Punkte hierzu wurden oben aufgezeigt. Daher soll die Veröffentlichung des folgenden Urteils die – sachliche – Diskussion eröffnen, bei der ich auf rege Beteiligung hoffe.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

VI ZR 50/15                                                                                          Verkündet am: 26. April 2016

BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15 – LG Saarbrücken
.                                                                         AG Lebach

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterinnen Dr. Roloff und Müller

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Dezember 2014 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger, ein Kfz-Sachverständiger, nimmt die Beklagte aus abgetre­tenem Recht der Frau R. auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 20. Dezember 2012 in Anspruch, bei dem der Pkw der Frau R. durch ein von der Beklagten geführtes Fahrzeug beschädigt wurde. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht zwischen den Parteien außer Streit.

Frau R. beauftragte den Kläger mit der Begutachtung ihres beschädigten Fahrzeugs. Der Kläger ermittelte voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von 3.326,66 € inklusive 19 % Mehrwertsteuer, eine merkantile Wertminderung von 250 € sowie einen Wiederbeschaffungswert von 8.000 € inklusive 2,5 % Mehr­wertsteuer. Für seine Tätigkeit stellte er Frau R. insgesamt 787,01 € inklusive 19 % Mehrwertsteuer in Rechnung. Davon entfielen 434 € netto auf das Grund­honorar und insgesamt 227,35 € netto auf einzeln ausgewiesene Positionen wie die EDV-Abrufgebühr, Porto, Telefon, Fahrzeugbewertung, Fotos, Fahrtkosten, Schreibgebühren und Fotokopien. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten zahlte hierauf vorprozessual 252,50 €.

Mit der Klage begehrt der Kläger, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse, die Zahlung weiterer 534,51 €. Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 502,77 € verurteilt, der sich aus dem Grundhonorar und sämtlichen einzeln ausgewiesenen Positionen mit Ausnah­me der Fahrtkosten zusammensetzt. Den weitergehenden Zahlungsantrag hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagen hat das Landgericht das amts­gerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger das Grundhonorar und Nebenkosten in Höhe von 100 € nebst Mehrwertsteuer abzüglich erbrachter 252,50 €, d.h. insgesamt 382,96 €, zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Beru­fung des Klägers hat es zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der Senat das landgerichtliche Urteil insoweit aufgehoben, als die Klage auf Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von 119,81 € abgewiesen und die Beru­fung des Klägers gegen die Abweisung der Klage in Höhe von weiteren 31,74 € zurückgewiesen worden ist. Auf die Anschlussrevision der Beklagten hat der Senat das landgerichtliche Urteil aufgehoben, soweit die Beklagte zum Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von mehr als 324,65 € verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung hat der Senat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Mit Urteil vom 19. Dezember 2014 hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Beklagte un­ter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 429,01 € zu zah­len. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision ver­folgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte greift das Urteil mit ihrer Revision an, soweit sie zum Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von mehr als 324,65 € verurteilt worden ist.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger, dem die Ge­schädigte R. ihren Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten aus § 18 Abs. 1 Satz 1 StGV, § 249 BGB wirksam abgetreten habe, von der Beklagten Ersatz des von ihm abgerechneten Grundhonorars in Höhe von 434 € zuzüglich Mehrwertsteuer verlangen. Da aufgrund der getroffenen Honorarvereinbarung die Ingenieurleistungen des Klägers durch das Grundhonorar abgegolten seien, könne er im Rahmen von Nebenkosten nur Ersatz tatsächlich angefallener Aufwendungen beanspruchen. Welche Nebenkosten im Einzelfall zum erforder­lichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gehörten, sei ge­mäß § 287 ZPO zu schätzen. Dem Geschädigten stehe ein Anspruch auf Er­satz der tatsächlichen entstandenen Nebenkosten zu, wenn und soweit sie nicht deutlich überhöht seien und dies für den Geschädigten erkennbar sei. An­hand der tatsächlich erhobenen Nebenkosten der privaten Kfz-Sachverständigen lasse sich allerdings kein aussagekräftiger Durchschnittswert von Nebenkosten auf dem im Streitfall betroffenen regionalen Markt ermitteln, der dem Geschädigten als verlässlicher Anhaltspunkt für die Überhöhung der Nebenkostenabrechnung dienen könnte. Die vom gerichtlichen Sachverständi­gen Dipl.-Ing. Dr. P. in mehreren Parallelverfahren durchgeführte Befragung habe gezeigt, dass Kfz-Sachverständige auf dem hiesigen regionalen Markt mit zu unterschiedlichen Preisansätzen abrechneten und auch in der Summe die Angaben der Sachverständigen zu unterschiedlich seien, als dass hieraus ein aussagekräftiger Durchschnitt gebildet werden könne. Die Begutachtung sei u.a. im Verfahren 13 S 26/11 durchgeführt worden, an dem sowohl der Kläger persönlich, sein Prozessbevollmächtigter als auch der Beklagtenvertreter und der hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherer beteiligt gewesen sei­en. Es unterliege keinem Zweifel, dass der gerichtliche Sachverständige die Abrechnungspraxis der Kfz-Sachverständigen auf dem regionalen Markt zu klä­ren im Stande gewesen sei. Das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten des Dipl.-Ing. (FH) H. ändere hieran nichts. Er habe bereits keine auf den maßgebli­chen hiesigen regionalen Markt ausgerichtete Befragung durchgeführt. Abge­sehen davon zeigten die Ergebnisse seiner Begutachtung ebenfalls eine erheb­liche Bandbreite von zu erwartenden Nebenkosten. Danach sei in einem ver­gleichbaren Fall je nach Sachverständigen mit Nebenkosten zwischen 0 und 266,22 € zu rechnen. Dies bestätige die Feststellung einer zu uneinheitlichen Abrechnungspraxis.

Maßstab für eine Überhöhung der Nebenkosten sei zunächst die eigene Einschätzung des Geschädigten von den bei der Begutachtung zu erwartenden Aufwendungen. Ungeachtet der Berechnung durch den Sachverständigen dürfe und müsse er im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes eine Plausibilitätskontrolle durchführen. Daneben habe der Gesetzgeber mit dem Justizvergütungs- ­und -entschädigungsgesetz (JVEG) eine Orientierungshilfe geschaffen, die bei der Bemessung der Angemessenheit von Nebenkosten auch im Rahmen der Überprüfung von Nebenkostenabrechnungen privater Sachverständiger heran­gezogen werden könne. Zwar habe der Bundesgerichtshof die Übertragbarkeit des für gerichtliche Sachverständige geltenden Justizvergütungs- ­und -entschädigungsgesetzes auf private Sachverständige wiederholt abge­lehnt. Hiervon sei aber lediglich die Abrechnung der Ingenieurleistung, mithin das Grundhonorar, betroffen. Für die Nebenkostenabrechnung enthalte das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz indes eine allgemeine, nicht auf gerichtliche Sachverständige beschränkte Bewertung der Angemessenheit des Aufwendungsersatzes. Die Festlegung der Nebenkostenvergütung in diesem Gesetz beruhe auf einer breiten tatsächlichen Untersuchung, in die auch die Abrechnungspraxis der privaten Sachverständigen miteingeflossen sei. Die Ab­rechnungsstruktur von gerichtlichen und privaten Sachverständigen sei im Be­reich der Nebenkosten vergleichbar, weil es sich in beiden Fällen um eine Ver­gütung für tatsächlich entstandene Aufwendungen handle. Es liege deshalb nahe, dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz eine Orientierungsfunktion zuzusprechen. Da das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz für jedermann mühelos zugänglich sei, bilde es zugleich einen Rahmen dafür, welche Nebenkosten für einen Geschädigten im Einzelfall erkennbar überhöht seien. Ein Geschädigter dürfe im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle Neben­kosten eines Kfz-Sachverständigen jedenfalls dann nicht mehr für erforderlich halten, wenn die hierfür vorgesehene Vergütung nach den Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes um mehr als 20 % überschrit­ten werde. Liege eine entsprechende Überschreitung vor, sei der Geschädigte grundsätzlich auf die Geltendmachung der angemessenen Nebenkosten im Rahmen der Wertansätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes beschränkt. Eine Ausnahme gelte lediglich für die Beurteilung von Fahrtkosten eines Sachverständigen. Die Regelung in § 8 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 JVEG, wonach lediglich 0,30 € pro Kilometer vorgesehen seien, orientiere sich nicht an den tatsächlich entstandenen Kosten, sondern an der Höhe der steuerlichen Anerkennung privat genutzter Fahrzeuge. Anhand der von verschiedenen An­bietern erstellten Autokostentabellen -etwa der ADAC-Auto­kostentabelle – schätze die Kammer die tatsächlich entstandenen Kosten auf einen Kilometersatz von 0,70 €. Erstattungsfähig seien darüber hinaus Fremd­leistungen, die der Sachverständige selbst in Anspruch genommen habe und die ihm seinerseits in Rechnung gestellt worden seien. Dementsprechend seien auch Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Dritten wie z.B. die „EDV-Abrufgebühr“ und die „Fahrzeugbewertung“, soweit sie unstreitig oder nach­weislich tatsächlich angefallen seien, als erforderlich anzusehen. Die im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vorgesehenen Beträge für die Anferti­gung von Fotos decke nicht nur die Kosten für das Aufnehmen der Lichtbilder, sondern auch die Kosten für deren Verwertung im Gutachten und deren Aus­druck/Kopie ab. Für die mit Fotos bedruckten Seiten des Gutachtens fielen deshalb zusätzliche Schreibkosten nicht an. Nach diesen Grundsätzen könne der Kläger die Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von 18,90 € (27 km x 0,70 €), Druckkosten mit Schreibkosten in Höhe von 16,80 € (12 Seiten x 1,40 €), Kopierkosten ohne Schreibkosten in Höhe von 18 € (36 Seiten x 0,50 €), Fotokosten in Höhe von 24 € (12 Fotos x 2 €), Kosten für die Anferti­gung eines 2./3. Fotosatzes in Höhe von 6 € (12 Fotos x 0,50 €), die Kosten­pauschale für Porto/Versand und Telefon in Höhe von 15 €, die EDV-Abrufgebühr in Höhe von 20 € sowie die Kosten für die EDV-Fahrzeugbewertung in Höhe von 20 € netto verlangen. Ein Anspruch auf Ersatz von Fahrtkosten scheitere nicht daran, dass das beschädigte Fahrzeug fahrbe­reit und verkehrssicher gewesen sei, so dass die Geschädigte selbst zum Klä­ger hätte fahren können. Denn diese habe als Laie nicht verlässlich einschätzen können, ob und inwieweit die Unfallbeschädigung die Verkehrssicherheit ihres Fahrzeugs tatsächlich beeinträchtigt habe.

II.

Diese Erwägungen halten den Angriffen beider Revisionen stand.

  1. Zutreffend und von den Revisionen nicht angegriffen hat das Beru­fungsgericht angenommen, dass Frau R. dem Grunde nach ein Anspruch ge­gen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengut­achtens aus § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG zustand, der durch Abtretung gemäß § 398 BGB auf den Kläger übergegangen ist.

2. Die Revisionen wenden sich ohne Erfolg gegen die vom Berufungsge­richt angenommene Höhe der für die Begutachtung des beschädigten Fahr­zeugs erforderlichen Kosten.

a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vor­bringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Scha­densbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 5. März 2013 – VI ZR 245/11, VersR 2013, 730 Rn. 14; vom 8. Mai 2012 – VI ZR 37/11, VersR 2012, 917 Rn. 9 mwN).

b) Derartige Rechtsfehler sind vorliegend nicht gegeben. Das Berufungs­gericht ist bei seiner Schadensbemessung insbesondere zutreffend von den Grundsätzen ausgegangen, die der Senat in seinem ersten Urteil in dieser Sache aufgestellt hat (Senatsurteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141; vgl. auch Senatsurteile vom 15. September 2015 – VI ZR 475/14, VersR 2015, 1522 Rn. 16 – 19; vom 9. Dezember 2014 – VI ZR 138/14, VersR 2015, 503 Rn. 13 -16). Auf die entsprechenden Ausführungen in Rn. 14 -17 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht der Höhe der vom Kläger erstell­ten Rechnung bei der Schadensschätzung keine Indizwirkung für die Erforder­lichkeit der geltend gemachten Kosten beigemessen. Denn die Rechnung wur­de von der Geschädigten R. nicht bezahlt. Nicht die Höhe der vom Sachver­ständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffe­nen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (Senatsurteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 16, 19; vgl. auch Senatsurteile vom 15. September 2015 – VI ZR 475/14, VersR 2015, 1522; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13; vom 6. November 1973 – VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.). Der Grund für die Annahme einer Indizwirkung des vom Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwands bei der Schadensschätzung liegt darin, dass bei der Be­stimmung des erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicher­weise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten, zu berücksichtigen sind. Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als sol­cher (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 – VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 3471; vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 16, 19). Dies wird durch die im Streitfall gegebene Fallkonstellation verdeutlicht, in der die Geschädigte dem Sachverständigen am Tag der Auftragserteilung ihren gegen die Beklagte gerichteten Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten an Erfüllungs statt abgetreten hat und ihr damit – anders als in den Fällen, in denen der Geschädigte die ihm gestellte Rechnung bezahlt hat – kein Kostenaufwand ent­standen ist.

bb) Der Kläger wendet sich mit seiner Revision ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dem Geschädigten obliege im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten (bzw. später berech­neten) Preise. Zwar ist der Geschädigte grundsätzlich berechtigt, einen qualifi­zierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Der Geschädigte ist auch grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und des­sen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 18 mwN; vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 14). Dabei verbleibt für ihn allerdings das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2005 – VI ZR 132/04, BGHZ 163, 362, 367 f.; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 17; vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 15). Denn gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderli­chen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Stand­punkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig er­scheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wäh­len, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kos­ten beeinflussen kann. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die – für den Geschädigten erkennbar – deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen. Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat (vgl. Senatsur­teile vom 09. Dezember 2014 – VI ZR 138/14, VersR 2015, 503 Rn. 16 a.E.; vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 14, 17).

cc) Wie der Senat im ersten Urteil in dieser Sache bereits ausgeführt hat, ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die vom Kläger zur Berechnung seines Anspruchs auf Ersatz ihm entstandener Aufwendungen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgesetzten und in seiner Honorarrechnung ausgewiesenen Pauschbeträge – nämlich das Kilometergeld von 1,05 €/km, die Kosten von 2,45 € pro Foto bzw. von 2,05 € pro Foto für den 2. Satz, Schreibkosten von 3 € und Kopierkosten von 1 € pro Seite – als erkennbar deutlich überhöht gewertet hat (vgl. Senatsurteil vom 22, Juli 2014 – VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 19). Dabei kann dahinge­stellt bleiben, ob die Geschädigte, wie das Berufungsgericht meint, die Überhöhung der vom Kläger verlangten Pauschbeträge aufgrund der Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) erkennen konnte, die jedermann mühelos zugänglich seien. Denn sowohl bei den Aufwendungen für Fahrten mit dem Auto als auch denen für Fotos, Kopien und Druck handelt es sich – auch wenn sie im Rahmen eines Geschäftsbetriebs angefallen sind – um Kosten des täglichen Lebens, mit denen ein Erwachsener üblicher­weise im Alltag konfrontiert ist und deren Höhe er typischerweise auch ohne besondere Sachkunde abschätzen kann. Er kann allein deshalb erkennen, dass die vom Kläger berechneten Pauschbeträge – das Kilometergeld von 1,05 €/km, die Kosten von 2,45 € pro Foto bzw. von 2,05 € pro Foto für den 2. Satz, Schreibkosten von 3 € und Kopierkosten von 1 € pro Seite – den tatsächlich er­forderlichen Aufwand deutlich überschreiten.

dd) Der Kläger wendet sich mit seiner Revision auch ohne Erfolg gegen die – der Bemessung der tatsächlich erforderlichen Kosten zugrunde liegende – Beurteilung des Berufungsgerichts, die tatsächliche Abrechnungspraxis der pri­vaten Kfz-Sachverständigen sei zu uneinheitlich, als dass sich daraus ein aus­sagekräftiger Durchschnittswert von Nebenkosten ermitteln ließ. Zwar rügt die Revision zu Recht, dass das Berufungsgericht – erneut – die in verschiedenen Parallelverfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. P. bei sei­ner Beweiswürdigung verwertet hat, ohne sie ordnungsgemäß in das Verfahren einzuführen. Es ist weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus dem Sit­zungsprotokoll noch aus dem gerichtlichen Hinweis vom 4. November 2014 er­sichtlich, dass das Berufungsgericht die Parteien zuvor darauf hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gegeben hätte, dass es die von ihm für entscheidungsrelevant gehaltene Frage, ob sich anhand der tatsächlich erhobenen Nebenkosten der privaten Kfz-Sachverständigen auf dem regionalen Markt ein aussagekräftiger Durchschnittswert von Nebenkosten ermitteln lässt, mit Hilfe der vom Sachverständigen Dr. P. in verschiedenen Parallelverfahren eingeholten Gutachten zu klären beabsichtige (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 20 mwN).

Das Berufungsurteil beruht indes nicht auf diesem Verfahrensfehler. Es fehlt an den erforderlichen Darlegungen zu den Auswirkungen der Rechtsver­letzung auf das angefochtene Urteil. Zwar hat der Kläger mit der Revision gel­tend gemacht, dass er bei einem rechtzeitigen Hinweis des Berufungsgerichts über das beabsichtigte Verfahren die Anhörung des Sachverständigen Dr. P. beantragt hätte, um ihm das Privatgutachten des Dipl.-Ing. (FH) H. zum Zwecke der Stellungnahme vorzuhalten. Die Revision zeigt aber nicht auf, dass das Berufungsgericht ohne den Verfahrensverstoß zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Allerdings begründet ein Verfahrensfehler die Revision bereits dann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die angefochtene Entscheidung ohne den Fehler anders ausgefallen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 26. April 1989 – 1 ZR 220/87, NJW 1990, 121, 122; vom 20. März 1995 – II ZR 198/94, NJW 1995, 1841, 1842; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 13. Aufl., § 545 Rn. 11). Ergibt sich aus dem Prozessvorgang, in dem der Verfahrensverstoß liegt, aber nicht ohne weiteres die mögliche Kausalität der Verfahrensverletzung für das Urteil, so müssen in der Revisionsbegründung die Tatsachen angegeben wer­den, die die Möglichkeit begründen, dass das Berufungsgericht ohne die Ver­fahrensverletzung anders entschieden hätte (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1960 – VIII ZR 169/59, MDR 1961, 142; Krüger in MünchKomm/ZPO, ZPO, 4. Aufl., § 551 Rn. 22; Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 551 Rn. 7).

So verhält es sich im Streitfall. Vorliegend besteht die Besonderheit, dass die Angaben des Privatgutachters Dipl.-Ing. (FH) H. zu der vom Berufungsge­richt für entscheidungserheblich gehaltenen Frage, ob sich anhand der von den privaten Kfz-Sachverständigen erhobenen Nebenkosten ein aussagekräftiger Durchschnittswert von Nebenkosten ermitteln lässt, in tatsächlicher Hinsicht nicht im Widerspruch zu den Angaben des in den Parallelverfahren beauftrag­ten Sachverständigen Dr. P. stehen, sondern diese vielmehr bestätigen. Wie das Berufungsgericht – von der Revision nicht angegriffen – zutreffend ausge­führt hat, weist auch das Gutachten des Dipl.-Ing. (FH) H. eine erhebliche Bandbreite von zu erwartenden Nebenkosten aus. Danach existiere ein ortsüb­liches Honorar bei Kfz-Sachverständigenhonoraren nicht. Es seien Bandbreiten zu erwarten, die sich über einen Bereich von mehreren hundert Euro erstreck­ten. In einem vergleichbaren Fall würden je nach Sachverständigem Nebenkos­ten zwischen 0,00 € und 266,22 € anfallen. Die Revision zeigt auch keinen Wi­derspruch zwischen den gutachterlichen Äußerungen auf, die durch Anhörung des Sachverständigen Dr. P. aufgeklärt werden könnten. Bei dieser Sachlage ist es weder ersichtlich noch dargetan, dass das Berufungsgericht ohne den oben dargestellten Verfahrensfehler möglicherweise zu einer anderen Ent­scheidung gelangt wäre. Es erscheint vielmehr ausgeschlossen, dass das Beru­fungsgericht anders entschieden hätte, wenn es den Sachverständigen Dr. P. angehört und ihm die gutachterliche Stellungnahme des Dipl.-Ing. (FH) H. vor­gehalten hätte.

ee) Entgegen der Auffassung des Klägers ist es revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Rahmen der Schätzung der tatsächlich erforderlichen Nebenkosten mit Ausnahme der Fahrtkosten ge­mäß § 287 ZPO die Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBI. I S. 718, 776) in der bis 31. Juli 2013 geltenden Fassung vom 22. März 2005 als Orientierungshilfe herangezogen hat. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz sei im Streitfall nicht anwendbar. Zwar regelt dieses Gesetz lediglich das dem gerichtlichen Sachverständigen zustehende Honorar; eine Übertragung dieser Grundsätze auf die Vergütung privater Sachverständiger kommt nicht in Betracht (BGH, Urteile vom 4. April 2006 – X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 Rn. 19 und – X ZR 80/05, NJW-RR 2007, 56 Rn. 19). Das Berufungs­gericht hatte vorliegend aber nicht über die dem Kläger als Sachverständigen gemäß § 632 BGB zustehende Vergütung zu entscheiden. Maßgeblich war vielmehr, ob der in der Person der Frau R. entstandene Schadensersatzan­spruch aus § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG die vom Kläger in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten in voller Höhe umfasst. Dies hängt davon ab, ob sich die vom Kläger berechneten Nebenkosten nach schadensrechtlichen Grundsät­zen im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB halten (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 14). Das Berufungsgericht hat die Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes dementsprechend nicht unmittelbar oder analog angewendet, sondern lediglich als Schätzungsgrundlage bei der Schadensbemessung nach § 287 ZPO herangezogen. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. § 287 ZPO gibt die Art der Schätzungsgrundlage nicht vor. Soweit es sich um typische Fälle handelt, ist bei der Schadensbemessung das Interesse gleichmäßiger Handhabung mit in den Blick zu nehmen. Dement­sprechend ist es anerkannt, dass sich der Tatrichter in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung im Rahmen der Schadensschätzung gesetzlich geregelter oder in anerkannten Tabellen enthaltener Erfahrungswerte bedienen kann (vgl. Senatsurteile vom 23. November 2004 – VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 17. November 2009 – VI ZR 64/08, VersR 2010, 268 Rn. 20; vom 18. Dezember 2012 – VI ZR 316/11, VersR 2013, 330 Rn. 10, jeweils mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 – I ZR 62/14, AfP 2016, 35 Rn. 27; Beschlüsse vom 10. März 2010 – IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891 Rn. 6; vom 21. August 2014 – VII ZR 144/13, NJW-RR 2014, 1319).

Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, beruhen die Regelungen über die Vergütung von Sachverständigen im Justizvergütungs­- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 auf einer umfangreichen Untersu­chung, im Rahmen derer nicht nur die Entschädigung, gerichtlicher Sachver­ständiger, sondern auch die Vergütung privater Sachverständiger ermittelt wur­de (vgl. BT- Drucks. 15/1971, S. 142; Hommerich/Reiß, Justizvergütungs­- und -entschädigungsgesetz, Evaluation und Marktanalyse, hrsg. vom Bundes­ministerium der Justiz, 2010, S. 25, 27). Mit dem Erlass des Justizvergütungs­- und -entschädigungsgesetzes sollte das den heutigen Verhältnissen nicht mehr entsprechende Entschädigungsprinzip bei Sachverständigen, Dolmetscherin­nen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern durch ein neues leis­tungsgerechtes Vergütungsmodell ersetzt werden, das an dem Bild der selbstständig und hauptberuflich Tätigen orientiert ist (BT- Drucks. 15/1971, S. 2). Zu diesem Zweck wurde vor der Verabschiedung des Gesetzes die marktübliche Vergütung von Sachverständigen durch eine umfangreiche schriftliche Befra­gung ermittelt. Gegenstand der Befragung waren die im Rahmen außergericht­licher Beauftragung erzielten Stundensätze sowie die Art der gesondert abge­rechneten Nebenkosten. Die Ergebnisse der Befragung flössen in die Regelun­gen über die Vergütung der Sachverständigen im Justizvergütungs­- und -entschädigungsgesetz ein (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 142; Hommerich/Reiß, aaO, S. 25, 27, vgl. auch BT-Drucks. 17/11471, S. 133, 145 f., 259). Mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz wurden die Vergütungen und Entschädigungen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz an die wirtschaftliche Entwicklung angeglichen (BT-Drucks. 17/114711, S. 133). Dabei wurden insbesondere die Regelungen über den Aufwendungsersatz der technischen Entwicklung und der daraus resultierenden Preisentwicklung angepasst (BT-Drucks. 17/11471, S. 146). Hinzu kommt, dass – wie das Berufungs­gericht zutreffend ausgeführt hat – die Abrechnungsstruktur im Bereich der Ne­benkosten bei gerichtlichen Sachverständigen einerseits und im vorliegenden Fall andererseits vergleichbar ist. In beiden Fällen geht es um den Ersatz tat­sächlich entstandener Aufwendungen (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 4, §§ 7, 12 JVEG so­wie BT-Drucks. 17/114711, S. 146, 259).

Der Heranziehung der Bestimmungen des Justizvergütungs- ­und -entschädigungsgesetzes als Orientierungshilfe im Rahmen der Schätzung der tatsächlich erforderlichen Nebenkosten steht auch nicht das Senatsurteil vom 23. Januar 2007 (VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 21) entgegen. Soweit der Senat in diesem Urteil die Übertragung der Grundsätze des Justizvergü­tungs- und -entschädigungsgesetzes für die Vergütung gerichtlicher Sachver­ständiger auf Privatgutachter unter Hinweis auf die Entscheidungen des X. Zi­vilsenats vom 4. April 2006 (X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 Rn. 19 und – X ZR 80/05, NJW-RR 2007, 56 Rn. 19) abgelehnt hat, bezog sich dies allein auf die Frage, ob ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenho­norar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB angesehen werden kann oder ob in Anlehnung an § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG nach Zeitaufwand abgerechnet werden muss. Inmitten standen damit lediglich die Kosten für die vom Sachverständigen erbrachte Ingenieurleistung (Grundhono­rar), nicht aber die diesem entstandenen Nebenkosten.

Konkrete Anhaltspunkte, die eine von den Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes abweichende Beurteilung gebieten würden, sind weder ersichtlich noch dargetan. Die Revision des Klägers rügt ohne Erfolg, der Kläger habe die Fotokopierkosten im Einzelnen dargelegt. Sie zeigt keinen von den Tatsacheninstanzen übergangenen konkreten Sachvor­trag auf.

ff) Die Beklagte wendet sich mit ihrer Revision ohne Erfolg gegen die Bemessung der Kosten für die Anfertigung von Fotos und Fotokopien. Sie ver­sucht insoweit lediglich in revisionsrechtlich unbeachtlicher Weise, die tatrichter­liche Schadensschätzung durch ihre eigene zu ersetzen, ohne durchgreifende Rechtsfehler aufzuzeigen. Soweit sie geltend macht, der gesonderte Ausdruck der Fotos sei nicht notwendig, zeigt sie nicht auf, dass sie einen entsprechen­den Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen gehalten hat und dieser übergan­gen worden ist. Entgegen ihrer Auffassung hat sich das Berufungsgericht für die Bemessung der Kosten für die Anfertigung von (Digital)Fotos auch zu Recht an 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG und nicht an der – Kopien und Ausdrucke betreffenden – Regelung in § 7 Abs. 3 JVEG orientiert (vgl. OLG Hamburg, MDR 2007, 867; KG, KGR 2008, 358; OLG Zweibrücken, OLGR 2006, 88; Binz in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl., JVEG § 7 Rn. 7, § 12 Rn. 11). Die Berücksichtigung von Kosten für den 2. und 3. Fotosatz scheitert entgegen der Auffassung der Beklagten nicht daran, dass Auf­wendungen für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken nach § 7 Abs. 2 JVEG zuerkannt wurden. Die entsprechende Einschränkung in § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG, wonach derartige Aufwendungen nur ersatzfähig sind, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Abs. 2 JVEG), wurde erst aufgrund des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes mit Wirkung vom 1. Au­gust 2013 in die Bestimmung aufgenommen (vgl. BT-Drucks. 17/11471S. 261). In der zum Zeitpunkt der Erstattung des streitgegenständlichen Gut­achtens geltenden und deshalb vom Berufungsgericht zu Recht als Orientie­rungshilfe herangezogenen Fassung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 war diese Einschränkung dagegen nicht ent­halten.

gg) Es ist revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Beru­fungsgericht bei der Schadensschätzung die vom Kläger geltend gemachten Kosten für eine Fahrzeugbewertung berücksichtigt hat. Nach den Feststellun­gen des Berufungsgerichts sind dem Kläger insoweit Aufwendungen für die In­anspruchnahme von Fremdleistungen entstanden. Die Beklagte rügt ohne Er­folg, der Kläger habe die Inanspruchnahme einer solchen Fremdleistung gar nicht vorgetragen. Wie sie selbst in der Revisionsbegründung ausführt, hat der Kläger im Schriftsatz vom 16. Juli 2012 behauptet, bei den geltend gemachten Kosten für die Fahrzeugbewertung handele es sich um Fremdkosten, also um Kosten, die der Sachverständige im Zuge der Erstellung seines Gutachtens an Dritte habe verauslagen müssen. In diesem Vortrag ist die Behauptung enthal­ten, der Kläger habe eine Fahrzeugbewertung durch Dritte veranlasst. Soweit die Revision geltend macht, eine Fahrzeugbewertung sei tatsächlich nicht er­folgt, zeigt sie nicht auf, dass die Beklagte die entsprechende Behauptung des Klägers in den Tatsacheninstanzen bestritten hat und ihr Bestreiten übergangen worden ist. Die Bezugnahme auf das als Anlage zum Schriftsatz vom 3. Juni 2013 vorgelegte und in einem anderen Rechtsstreit erstattete Gutachten des Sachverständigen D. genügt hierfür nicht. Ein Bestreiten der Behauptung des Klägers ist dem Gutachten von vornherein nicht zu entnehmen. Der Sachver­ständige führt lediglich aus, die Fahrzeugbewertung sei in dem zugrunde lie­genden Verfahren „eigentlich nicht notwendig“ gewesen, da es sich um einen eindeutigen Reparaturschaden gehandelt habe. Abgesehen davon hatte die Beklagte das Gutachten lediglich zum Beweis für ihre Behauptung vorgelegt, der Zeitaufwand für die Erstellung des vom Kläger erstellten Gutachtens belau­fe sich allenfalls auf 70 Minuten, nicht aber als Beleg für Vortrag zu den geltend gemachten Kosten einer Fahrzeugbewertung. Damit hat sie die die Fahrzeugbewertung betreffenden Angaben des Sachverständigen nicht ordnungsgemäß in den Rechtsstreit eingeführt. Denn die Partei kann den erforderlichen Sach­vortrag nicht durch die bloße Vorlage von Anlagen ersetzen; sie darf lediglich zur Ergänzung ihres Vorbringens konkret auf Anlagen Bezug nehmen.

hh) Ohne Erfolg greift die Beklagte mit ihrer Revision auch die Feststel­lung des Berufungsgerichts an, dem Kläger seien Fremdkosten für einen EDV-Abruf entstanden. Diese Rüge ist bereits nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Die Beklagte zeigt nicht konkret auf, dass sie die entsprechende Behauptung des Klägers in den Tatsacheninstanzen bestritten hat und ihr Bestreiten übergangen worden ist. Rügt die Revision die Übergehung von Sachvortrag oder von Be­weisantritten, so müssen diese unter Angabe der Fundstelle in den Schriftsät­zen der Tatsacheninstanzen genau bezeichnet werden (BGH, Urteil vom 8. Juli 1954 – IV ZR 67/54, BGHZ 14, 205, 209 f.; Krüger in MünchKommZPO/Krüger, aaO, § 551 Rn. 22; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 13. Aufl., § 551 Rn. 11). Dement­sprechend hätte die Revision auf die entsprechenden Blattzahlen der von der Beklagten vorgelegten Schriftsätze hinweisen müssen, die ihr Bestreiten enthal­ten sollen. Hieran fehlt es vorliegend.

ii) Die Beklagte beruft sich auch ohne Erfolg darauf, dass die Fahrzeug­bewertung und der EDV-Abruf durch das vom Kläger berechnete Grundhonorar abgegolten seien, weil er sein Gutachten unter Verwendung modemer EDV-Programme erstellt habe, die den Fahrzeugwert und die weiteren erforderli­chen Informationen berechneten und ausdruckten. Die Revision zeigt nicht auf, dass entsprechender Sachvortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen übergangen worden ist.

jj) Beide Revisionen beanstanden auch ohne Erfolg, dass sich das Beru­fungsgericht hinsichtlich der Fahrtkosten an den von verschiedenen Anbietern erstellten Autokostentabellen, etwa der ADAC-Autokostentabelle (vgl. https://www.adac.de/__mmm/pdf/autokostenuebersicht__47085.pdf – abgerufen am 18. April 2016) orientiert und im Rahmen der Schadensschätzung einen Kilometersatz von 0,70 € als erforderlich im Sinne des 249 Abs. 2 Satz 1 BGB angesehen hat. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht dabei unter anderem berücksichtigt, dass der Mediän der von den Kfz-Sachverständigen erhobenen Fahrtkosten nach den Erhebungen der Hommerich Forschung, die im Jahr 2009 im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz zwecks Überprüfung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine umfangreiche Marktanalyse durchgeführt hat (vgl. BT-Drucks. 17/11471, S. 145), bei 0,60 € (bei Abrechnung nach Stundensatz) bzw. 0,65 € (bei teilweise pauschaler Abrechnung) liegt (Hommerich/Reiß, Justizvergü­tungs- und -entschädigungsgesetz, Evaluation und Marktanalyse, hrsg. vom Bundesministerium der Justiz, 2010, S. 423). Die Revision der Beklagten beruft sich auch ohne Erfolg auf das Senatsurteil vom 17. November 2009 (VI ZR 64/08, VersR 2010, 268 Rn. 19). Dass der Senat in dieser Entscheidung die tatrichterliche Schätzung der dem Geschädigten selbst entstandenen Fahrtkos­ten in Anlehnung an § 9 Abs. 3 Nr. 2 ZSEG revisionsrechtlich nicht beanstandet hat, bedeutet nicht, dass die Schätzung der – im Rahmen der Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs erforderlichen – Fahrtkosten durch das Berufungsge­richt im Streitfall rechtsfehlerhaft wäre. Insoweit können verschiedene Orientie­rungshilfen sachgerecht und revisionsrechtlich hinzunehmen sein. Die Revision der Beklagen macht auch ohne Erfolg geltend, die Verursachung von Fahrtkos­ten sei nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gewesen, weil die Geschädigte ihr fahrbereites und verkehrssicheres Fahrzeug selbst zum Kläger hätte fahren können. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, konnte die Geschädigte als Laie nicht verlässlich einschätzen, ob und wie weit die Verkehrssicherheit ihres Fahrzeugs infolge des Unfalls beeinträchtigt war.

Galke                                             v. Pentz                                             Offenloch

.                           Roloff                                                  Müller

Vorinstanzen:
AG Lebach, Entscheidung vom 22.02.2013 – 14 C 43/12 (20) –
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 19.12.2014 – 13 S 41/13 –

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52 Antworten zu BGH urteilt mit bedenklicher und mehr als kritisch zu betrachtender Begründung erneut im Revisionsverfahren zu den an Erfüllungs Statt abgetretenen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 26.4.2016 – VI ZR 50/15 –

  1. Willi Wacker sagt:

    @ Virus

    Der Art. 2 GG steht unter Gesetzesvorbehalt. Dass Personen oder Personengruppen reglementiert werden können, zeigt sich an verschiedenen Gesetzen. So ist es nicht jeder Person frei gestellt, wie er auf bundesdeutschen Straßen fahren will. Es gelten Regeln, die einzuhalten sind. Das gilt auch bei Honoraren. So hat der Gesetzgeber verschiedene „Gebühren-“ bzw. Kostenordnungen erlassen, die den freiberuflich tätigen Personen vorschreiben, wie sie ihre Honorare zu berechnen haben. Das gilt für Ärzte, Notare, Anwälte, Architekten etc. Auch gerichtliche Sachverständige sind in ihren Kostennoten reglementiert. Ich verweise auf die Regelungen im Justitvergütungsgesetz bei vom Gericht oder von der Staatsanwaltschaft bestellten Sachverständigen.

    Es ist durchaus möglich, wenn der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung wünscht, eine „Kostenordnung für Sachverständige“ zu erlassen. Also so pauschal, wie Du das schreibst, sollte man das hier nicht kommentarlos stehen lassen.

    Trotzdem noch ein schönes Wochenende
    Willi Wacker

  2. Iven Hanske sagt:

    Wellner und Versicherungsco, verändert sich nun BGB 249 (der Schadensersatz) durch Abtretung erfüllungshalber (Geschädigter bleibt in Haftung) oder nicht? Gibt es aus Abtretung erfüllungshalber noch eine Indizwirkung der Rechnung (als Beweislast) oder nicht und ist nun JVEG für den freien Sachverständigen (mit Haftungsrisiko) 1:1, in einzelnen Rechnungspositionen anwendbar oder nicht, ist der Vorteilsausgleich noch ein Thema und wie soll der Geschädigte Kenntnisstand erlangen? Die gekaufte Interressenrechtsprechung des 6. Senat geht mir in seiner Wischiewaschie Argumentation auf die Nerven!!! Wir brauchen wieder ehrliche Robbenträger die mit Charakter für Sicherheit sorgen!!! Der 6. Senat macht unser Grundgesetz, in seiner Lebenszeit, kaputt!!! Kein Wunder wenn das Vertrauen in das Gesetz zerbrochen und politische Bewegungen gegen diese angebliche Rechtstaatlichkeit die Oberhand bekommen. Könnte Kotzen, wenn ich an die Gründe dieser Gekauften denke, die diesen arschlosen und gesellschaftlichen Unsinn eigennützig provozieren. Rede Klartext 6. Senat und seid nicht feige vor Verantwortung zum §249 BGB, denn ihr macht in unserer Gesellschaft so viel kaputt….

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