BVSK Gebührentabelle stellt keine verbindliche Abrechnungsgrundlage dar! (AG Waiblingen – 8 C 595/07 vom 15.06.2007)

Das Amtsgericht Waiblingen hat durch Urteil vom 15.6.2007 Az. 8 C 595/07 entschieden, dass sich die Württembergische Versicherung AG bei der Abrechnung von Gutachterkosten nicht allgemein an die BVSK Gebührentabelle halten kann. Eine Kürzung von Sachverständigenrechnungen aus diesem Grunde ist unwirksam. Aus abgetretenem Recht wurden dem Sachverständigen weitere 97,50 € zugesprochen. Das Amtsgericht führte insoweit im wesentlichen aus:

Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger den zur Herstellung des Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde, erforderlichen Geldbetrag verlangen. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf die Kosten der Schadensfeststellung. Der Schädiger hat die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Dem Grunde nach sind daher auch die Kosten für das Gutachten erfasst, da diese vorliegend erforderlich waren, um die Höhe des Schadensersatzanspruches zu ermitteln.

Die Kosten für das Gutachten der Klägerin sind auch der Höhe nach von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erfasst. Soweit sich die Bekl. hinsichtlich der Grundlage für die Abrechnung von Gutachterkosten auf die BVSK Gebührentabelle beruft, so stellte diese keine verbindliche Abrechnungsgrundlagen dar, weil die von der Bekl. vorgelegten Gutachten der BVSK zugrunde gelegten Werte sich nicht auf den regionalen Markt beziehen, sondern die Kosten sich anhand eines überregionalen Durchschnittswertes ermitteln. Dies bildet keine geeignete Grundlage für die Bestimmung der Kosten für das Gutachten, da sich diese nach dem dem Geschädigten zugänglichen regionalen Markt zu richten haben (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12.6.2005, BGHZ 163, S. 167).

Vielmehr ist der Geschädigte in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung in dem durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Verbot der Bereicherung durch Schadenersatz gezogenen Grenzen, grundsätzlich frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint, so dass er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH Urteil vom 23.1.2007, die Adria 2007, S. 263 f.). Allerdings ist der Geschädigte dabei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, unter denen zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten wirtschaftlichen Aufwand erfordert, was seinen Niederschlag in Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit in § 249 Abs. 2 S. 1 BGB findet. Er kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Dies wiederum verlangt jedoch nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Vielmehr muss er den wirtschaftlichsten Weg nur im Rahmen seiner individuellen Erkenntnis – und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten wählen. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass der Geschädigte grundsätzlich auch nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet ist, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflicht Versicherung möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH Urteil vom 23.1.2007, D. A. er 2007, S. 263 f.). Diesen Anforderungen hat der Geschädigte vorliegend genügt, indem er einen aus seiner Sicht qualifizierten Sachverständigen mit der Erstellung des Gutachtens beauftragte.

In der Regel hat der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer die Kosten auch dann zu tragen wenn diese übersetzt sind. Etwas anderes gilt allenfalls bei einem Verschulden des Geschädigten, etwa durch falsche Angaben, d.h. wenn dieser gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat, wofür hier keine Anhaltspunkte vorliegen. Dass der Geschädigte sich in irgendeiner Weise einem wirtschaftlichen Weg, der seinen Erkenntnisstand entsprach, verschlossen hat, ist nicht ersichtlich. Unstreitig gibt es im Raum Stuttgart lediglich 4 und im Raum Waiblingen, Weinstadt und Esslingen keine BVSK Mitglieder.

Es ergibt sich vorliegend auch nichts anderes daraus, dass der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch an die Kl. abgetreten hat. Der Umfang des Schadensersatzanspruches bestimmt sich allein nach dem Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger, zwischen welchem der deliktische Anspruch entstanden ist. Die Zession hat auf Inhalt und Umfang der Forderung keine Auswirkung.

Das Gericht verkennt vorliegend nicht das Problem, dass der Geschädigte den Anspruch gerade an den von ihm gewählten Gutachter abgetreten hat. Dies rechtfertigt aber keine andere Beurteilung der Rechtslage. Insoweit ist keine höhere Missbrauchsgefahr durch den Gutachter, etwa durch überhöhte Gebühren, gegeben. Vertragspartner des Gutachters ist und bleibt der Geschädigte, der die Erstellung des Gutachtens in Auftrag gegeben hat. Daher hat der Gutachter auch diesem gegenüber eine Rechenschaftspflicht bezüglich seiner Kostenabrechnung, zumal auch die Möglichkeit besteht, dass der Gutachter die abgetretene Forderung nicht durchsetzen kann und sich an den Auftraggeber als seinen Vertragspartner direkt halten muss soweit der Schädiger im Verhältnis zum Geschädigten übersetzte Kosten eines Sachverständigengutachtens zu tragen hat, besteht für ihn die Möglichkeit im Regressprozess gegen den Sachverständigen den zu viel gezahlten Betrag zurückzufordern. Insoweit muss er sich jedoch gem. § 255 BGB die Ansprüche gegen den Sachverständigen (zum Beispiel aus §§ 812 , 315 Abs. 3 BGB) von dem Geschädigten abtreten lassen. Hierzu wurde von Beklagtenseite nichts vorgetragen.

Über RA Reckels

Fachanwalt für Arbeits- und Verkehrsrecht, Notar Biete Zusammenarbeit von Unfallgeschädigten, Werkstatt, Sachverständigen und Anwalt zur Schadenoptimierung an. Abwicklung der Unfallschäden erfolgt über die Web/Akte, d.h. online. Infos unter www.unfallschaden.tv und unter www.onlineadvokaten.de
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11 Antworten zu BVSK Gebührentabelle stellt keine verbindliche Abrechnungsgrundlage dar! (AG Waiblingen – 8 C 595/07 vom 15.06.2007)

  1. virus sagt:

    Herr Fuchs,
    nun aber ab mit der BVSK-HUK-Coburg Honorarvereinbarung in den Papierkorb.
    Eine neue Honorarbefragung wäre ebenfalls vergeudete Zeit – braucht nach dem Urteil von oben nun auch keiner mehr.

    MfG Virus

  2. downunder sagt:

    hallo herr reckels
    so schon OLG naumburg NJW-RR 2006,1029ff.
    die zusätzlichen argumente des amtsgerichts sind gut belastbar.
    sydney´s finest

  3. Frank sagt:

    Eine Unterlassungsklageandrohung an den BVSK könnte doch von Seiten der RA und SV Verbände auch helfen oder?

    Jedenfalls würde der Fuchs mal eine aufs „Schwänzchen“ bekommen.

    Wieso kann der überhaupt eine Liste aus BVSK Beständen verbreiten und damit alle anderen SV, die nicht im BVSK sind zu einer Honorarangleichung oder einem Honorarkardell nötigen?

  4. F.Hiltscher sagt:

    Frank Mittwoch, 13.02.2008 um 20:24

    Eine Unterlassungsklageandrohung an den BVSK könnte doch von Seiten der RA und SV Verbände auch helfen oder?

    Jedenfalls würde der Fuchs mal eine aufs “Schwänzchen“ bekommen.

    Wieso kann der überhaupt eine Liste aus BVSK Beständen verbreiten und damit alle anderen SV, die nicht im BVSK sind zu einer Honorarangleichung oder einem Honorarkartell nötigen?

    Soll ich Euch das mal so richtig sagen?
    Das ist doch ganz einfach, Ihr SV mit euren Spitzenanwälten habt den BVSK erst hoffähig gemacht, weil dessen „Honorarerhebung“ so falsch sie auch erstellt war, immer als Maßstab vor Gericht angeführt wurde.
    Ich habe diese Art von Honorarschwindel immer dargelegt, aber wie man sieht ohne Erfolg.
    Jetzt müsst

  5. F.Hiltscher sagt:

    F.Hiltscher
    Mittwoch, 13.02.2008 um 21:31
    Fortsetzung:

    Jetzt müsst… Ihr die Früchte ernten, welche Ihr gesät habt.
    Für Eure Dummheit kann der Fuchs mal ausnahmsweise nichts.

  6. Frank sagt:

    Dummheit ist nicht die richtige Bezeichnung.

    IGNORANZ oder Gleichgültigkeit wäre besser weil sich jeder als der größte ansieht und keine Ratschläge annehmen will.

    Aber lieber alles „KOPIEREN“ was andere als scheinbar prima auf den Markt werfen. Hat man ja keine Arbeit mit einer eigenen betriebswirtschaflichen Ermittlung der Firmendaten. Is ja so einfach alles abzuschreiben ohne zu Wissen ob das ok ist oder nicht und welche Folgen sich daraus erwachsen.

    HuK hat geprochen. Die habens gemerkt wies geht.

  7. RA Wortmann sagt:

    Ich habe mir immer die Frage gestellt, weshalb die HUK/BVSK-Tabelle das allein Seligmachende an der Sachverständigenhonorarfrage sein soll. Nur weil es sich bei dem BVSK um den größten Verband handelt, muß dieser nicht unbedingt mit seiner Ansicht und mit der Ansicht seines RA Fuchs absolut richtig liegen. Virus ist im Ergebnis zuzustimmen.
    Ein schönes Wochenende
    RA. Wortmann

  8. Leser sagt:

    Die BVSK-HUK-Absprache wurde von der HUK als Empfehlung des BVSK deklariert. Von dort wurde aber bestritten, dass es sich um eine Empfehlung handelt. Dadurch sollten vermutlich Honorarprozesse bei BVSK-Mitgliedern vermieden werden. Die HUK hat damit eine Preisgrenze eingeführt. Das Ganze geht auf Tabellen von DEKRA , HUK und BVSK seit Anfang der 90er Jahre zurück. Gutachten haben immer wieder ergeben, dass BVSK-Mitglieder höher abrechnen, als die in Tabellen angegebenen Werte.

    Merke!
    Traue keiner Statistik, die du nicht selbst gefälscht hast!

  9. SV sagt:

    Da macht sie nun die Runde, das neuerliche Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg / Bruderhilfe.
    Wer sagt es denn, zwischen 10 und 11 Prozent seien die Honorare erhöht worden. Das „Verkaufsargument“: Zitat: Werden die in der Liste stehenden Honorare nicht überschritten, erfolgt durch die HUK-Coburg unter Bezugnahme auf das Gesprächsergebnis eine unverzügliche Zahlung des Honorars. Berechnet der Sachverständige ein höhres Honorar, wird die HUK-Coburg mit hoher Wahrscheinlichkeit das höhrere Honorar individuell prüfen mit der Gefahr, dass sich der Zahlungsfluss verzögert sowie mit der weiteren Gefahr, dass in vielen Fällen nur eine Klage mit den bekannten Risiken helfen kann.“

    Dann gehen wir jetzt mal das Risiko ein, suchen und finden die Urteilslisten bei CH.

  10. Buschtrommler sagt:

    @Sv…keine Sorge, irgendeinen Grund zum mäkeln findet sich immer seitens der Vs um zum Streichkonzert zu blasen, ob mit oder ohne „Absprachekonsens“…..

  11. Willi Wacker sagt:

    Hallo SV,
    ich habe immer schon gesagt, dass weder der BVSK noch die HUK-Coburg das Maß aller Dinge ist. Das neuerliche „Gesprächsergebnis“ der beiden ist auch nicht das Alleinseligmachende. Es hat keine verbindliche Aussage. Weder SV, die nicht dem BVSK angehören, noch die eigenen Mitglieder noch das Gericht sind an dieses Gesprächsergebnios gebunden. Im Schadensersatzprozess ist es dem Gericht untersagt, eine Preiskontrolle durchzuführen. Es kommt einzig und allein darauf an, was der Geschädigte für erforderlich erachten konnte, und zwar aus der ex-ante Sicht. Ein Gesprächsergebnis, das jedoch keine Verbindlichkeit in sich trägt, ist nichts – noch nicht einmal das Papier – wert.

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