Das AG Cham verurteilt die tschechische Haftpflichtversicherung zur Zahlung restlichen Schadensersatzes nach tschechischem Recht mit Urteil vom 1.3.2010 (9 C 0032/08).

Der Amtsrichter der 9. Zivilabteilung des AG Cham (Bayern) hatte über einen Verkehrsunfall zu entscheiden, der in der tschechischen Republik statt gefunden hat und bei dem ein bundesdeutscher Bürger geschädigt wurde. Auf Grund der Rechtsprechung des EuGH ist eine Klageerhebung in der Bundesrepublik möglich. Hier das Urteil des Amtsgerichtes Cham vom 1.3.2010 ( 9 C 0032/08 ) :

AMTSGERICHT CHAM

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

Kooperativa pojistovna a. s….  101 00 Prag (Tschechien)

-Beklagte

wegen  SCHADENSERSATZ

erlässt das Amtsgericht Cham durch den Richter am Amtsgericht D. folgendes

ENDURTEIL

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.419,15 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 3 0.10.2007 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Beschlüsse

Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.434,15 Euro.

Tatbestand:

Die Parteien streiten wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls vom 21.08.2007 gegen 10.35 Uhr in Domazlice, tschechische Republik, an dem beteiligt war der Kläger mit seinem Pkw Daimler Benz, amtl. Kennzeichen CHA-M …, wobei an einer Lichtzeichenanlage der Lkw Iveco, amtliches Kennzeichen 2 S 02814, der bei der Beklagten haftpflichtversichert ist und von Z. F., gefahren wurde, auf den klägerischen Pkw auffuhr.

Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.

Der Kläger begehrt – nach Teilzahlung der Beklagten in Höhe von insgesamt 5.297,63 Euro – die Begleichung des restlichen Wiederbeschaffungsaufwands in Höhe von 1.419,15 Euro.

Die Klage wegen restlicher Pauschalunkostendifferenz in Höhe von 15,00 Euro hat er mit Schriftsatz vom 27.07.2009 zurückgenommen .

Der Kläger macht geltend, sein Wiederbeschaffungsaufwand bemesse sich gemäß des außergerichtlich erholten Gutachtens des Kfz.-Sachverständigen  Z. vom 20.09.2007 wie folgt (Anl. Kl):

Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs
(steuer-neutral)                                                       7.200,–Euro
abzüglich Restwert (incl. MWSt)                           2.000,–Euro
Summe                                                                    5.200,–Euro

abzüglich des hierauf durch die Beklagte bezahlten Teilbetrages in Höhe von                                                  3.780,85 Euro verbleibt der Klagebetrag von 1.419,15 Euro.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.419,15 Euro nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 3 0.10.2007 zu bezahlen .

Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.

Die Beklagte wendet ein, dem Kläger stehe nur zu Anspruch auf Erstattung der fiktiven Reparaturkosten, da diese richtigerweise netto niedriger seien als die Wiederbeschaffungskosten. Nach dem anzuwendenden tschechischen Zivilrecht sei nämlich ein angemessener Abzug Neu für Alt hinsichtlich der Reparaturkostenkalkulation des außergerichtlichen Sachverständigen Z. veranlasst. Weiterhin seien die Verbringungskosten, die mit 87,60 Euro netto angesetzt wurden, nicht zu berücksichtigen. Darüber  hinaus seien  nicht erstattungsfähig,  in dem Gutachten Z. aufgeführt, die Ersatzteile Kombiinstrument Aus-Ein Lenkrad in Höhe von 29,20 Euro, Lenkrad Aus-Ein in Höhe von 29,20 Euro, Kombi-Instrument Tauschen in Höhe von 14,60 Euro sowie Instrumentengehäuse in Höhe von 110,35 Euro jeweils netto. Die Vornahme eines Abzugs auf die Ersatzteile sei im Rahmen des Abzugs Neu für Alt mit 50 % angemessen, da der Pkw des Klägers zum Unfall-Zeitpunkt bereits 12 Jahre alt war bei einer Laufleistung in Höhe von 216.868 Kilometern. Entsprechend reduziere sich der Gesamtbetrag der fiktiven Nettoreparaturkosten gegenüber dem Gutachten von Z. von 4.444,80 Euro auf 3.780,85 Euro, gemäß außergerichtlichem DEKRA-Gutachten, Prag vom 21.08.2007 (Anl. B2).

Insofern stehe dem Kläger kein Anspruch auf Ersatz der – der Höhe nach unbestrittenen – Wiederbeschaffungskosten zu; vielmehr beschränke sich der klägerische Anspruch auf die fiktiven Reparaturkosten, die mit 3.480,85 Euro in vollem ünfang bereits durch die Beklagte beglichen seien.
Zu den Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Parteivorbringen Bezug genommen.

Es wurde Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 24.11.2008 i.V.m. den Beweisanordnungen vom 23.03.2009 und 13.07.2009 durch schriftliches Rechtsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H. vom 04.07.2009 (Bl.86 ff.d.A.) mit ergänzender Stellungnahme vom 18.10.2009 (Bl. 154 ff. d.A.), sowie dessen Vernehmung und Vernehmung des Sachverständigen Dipl-Ing. L. in Verbindung mit informatorischer Anhörung von Herrn Dr.-Ing. P.

Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll vom 12.10.2009 (Bl.149 ff.d.A.).

Der Beklagte beantragte die Erholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zum Beweis für die Richtigkeit des außergerichtlichen Gutachtens der DEKRA-Prag.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und in vollem Umfang begründet.

Nach dem nicht angegriffenen Rechtsgut achten des Prof Dr. H. ist gem. Artikel 40 Abs. 1 Satz 1 EBGB tschechisches „Tatortrecht“ anzuwenden.

Wie im Einzelnen in dem Rechtsgutachten aufgezeichnet wurde, richtet sich die Schadensersatzverpflichtung hierbei nach §§ 429 ff. TschechBGB, vergleichbar dem Deutschen Recht nach §§ 1249 ff.BGB. Allerdings stellte der Sachverständige Prof. Dr. H. fest, dass hierbei nach der Rechtsprechung der tschechischen Republik ein Amortisationsabschlag von 5 % pro Jahr der vergangenen Laufzeit des beschädigten Fahrzeugs grundsätzlich stattfindet, insbesondere entsprechend bei Einbau von Neuteilen ein Abzug Neu für Alt vorgenommen wird.

In der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen wird i.V.m. den mündlichen Ausführungen durch Dr.-Ing. P. aber klar  gestellt, dass  es hier  nach neuer Rechtsprechung beim Kraftfahrzeughaftpflichtschaden für den Umfang des Schadensersatzes darauf ankommt, ob die vom Kfz.-Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, wobei hierbei grundsätzlich auf die Bruttoreparatur-kosten abzustellen ist, dies also auch gilt hinsichtlich des MWSt-neutralen Betrages, wie er in dem unstreitigen Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs des Klägers in Höhe von 7.200,00 Euro durch den außergerichtlichen Sachverständigen Z. festgestellt wurde und durch den gerichtlichen Sachverständigen Dipl.Ing. L. bestätigt wurde. Damit besteht eine Angleichung an die höchstrichterliche deutsche Rechtsprechung (vgl. dazu BGH DAR 2009, 323 ff.). Diese Rechtsprechung beruht darauf, dass es hierbei um eine wertende Betrachtung geht, unter welchen Umständen eine Reparatur des total beschädigten Fahrzeugs des Klägers noch als ausreichend wirtschaftlich angesehen werden kann, damit dem Schädiger eine Belastung mit den Kosten zuzumuten ist (vgl. BGH a.a.O.). Demnach liegt hier, ausgehend von dem außergerichtlichen Gutachten Z., ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, da hiernach die Bruttoreparaturkosten mit 5.646,31 Euro den Wiederbeschaffungsbetrag von 5.200,00 Euro klar übersteigen. Zwar ergibt die von der Beklagten vorgelegte alternative Berechnung der DEKRA Prag nur einen Bruttoreparaturbetrag von fiktiv 4.499,21 Euro. Die dabei getroffenen Abzüge für Amortisation von netto 693,00 Euro sind aber nach dem Gutachten des Dipl.-Ing. L. i.V.m. der sachkundigen Darstellung durch Dr.-Ing. P. nicht begründet. Hiernach war kein Abzug Neu für Alt im vorliegenden Fall veranlasst hinsichtlich der Karosserieersatzteile. Aber auch die in der DEKRA-Berechnung aus Prag vorgenommenen weiteren Abzüge sind gem. den gerichtlich technischen Sachverständigengutachten nicht berechtigt, auch wenn der Sprung in der Armaturenscheibe kaum zu erklären ist durch die Kollision, eher schon aber der Fehler in der Lichtanlage als empfindlichem Bauteil. Es musste nämlich auf jeden Fall das gesamte Teil ausgetauscht werden, wie der Sachverständige  L. eingehend  und überzeugend erläuterte (vgl. Seite 4 des Protokolls vom 12.10.2009). Dem Antrag der Beklagten auf ein weiteres technisches Sachverständigengutachten war insoweit nicht stattzugeben (§ 412 Abs. 1 ZPO; vgl. Thomas-Putzo ZPO, 28. Auflage, § 412 Rdn. 3).

Hinsichtlich der Verbringungskosten wurde die Notwendigkeit ebenso bestätigt, insbesondere i.V.m. mit der informatorischen Anhörung von Dr.-Ing. P.. Dass dieser die Verbringungskosten insofern in der tschechischen Republik auf niedriger mit ca. 30-40,–Euro ansetzte, ist für die Entscheidung nicht erheblich hinsichtlich des gesamten Vergleiches der Bruttoreparaturkosten und des Wiederbeschaffungsaufwandes, nachdem sie für Deutschland vom Sachverständigen Z. mit einkalkuliert wurden, wobei wegen der fiktiven Reparatur in Deutschland im Übrigen auch insofern angemessene entsprechende Verbringungskosten in Deutschland gerechtfertigt sind. Dass die Autopreise und Reparaturpreise in der tschechischen Republik insgesamt wesentlich niedriger sind als in Deutschland, wie Dr.-Ing. P. hierzu überzeugend erläuterte, wurde zutreffend außer Betracht gelassen auch bei der übrigen Reparaturkostenbestimmung. Der Sachverständige Dipl.-Ing. L. bestätigte hierzu, dass die Verbringungskosten aus technischer Sicht zuzusprechen sind, entsprechend dem außergerichtlichen Gutachten des Sachverständigen Zistler, auch bei Berücksichtigung des Fahrzeugsalters.

Hinzukommt, dass der Kläger zwischenzeitlich tatsächlich eine Ersatzbeschaffung vorgenommen hat, die wirtschaftlich durchaus dem bisherigen gutachtlichen Kostenansatz entspricht. Der Sachverständige Prof. Dr. H. führte hierzu in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 18.10.2009 im Anschluss an die neue obergerichtliche und verfassungsgerichtliche Rechtsprechung der tschechischen Republik überzeugend aus, dass es gerade  auch nach tschechischen Recht um die Feststellung des wirklichen Schadens geht im Rahmen einer wertenden Betrachtung, d.h. dass im vollen Umfang der Vermögensschaden kompensiert werden soll, wie es auch der Rechtsprechung des BGH entspricht (vgl. ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. H., Seite 7 i.V.m. mit BGH a.a.O.).
Damit erweist sich die Klage in vollem Umfang als begründet.

Zinsen: §§ 286, 288 BGB. Kosten: § 91 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO.

So das Urteil des AG Cham (Bayern).

Nunmehr sind hier drei Urteile mit der Anwendbarkeit ausländischen Rechts eingestellt worden, und zwar mit französischem Recht, mit niederländischem Recht und jetzt mit Recht der tschechischen Republik.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu Das AG Cham verurteilt die tschechische Haftpflichtversicherung zur Zahlung restlichen Schadensersatzes nach tschechischem Recht mit Urteil vom 1.3.2010 (9 C 0032/08).

  1. Peter Pan sagt:

    Hallo Willi
    die Kooperativa hat da wohl auf´s falsche Pferd gesetzt.
    DEKRA -„Prüfung“ -nach Vorgabe der Versicherung-für die Tonne-Prozess verloren-Kostendesaster perfekt!
    Könntest du den Kostenfestsetzungsbeschluss auch noch bekannt geben?
    MfG.Peter

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Peter Pan,
    schön auch mal wieder was von Dir zu lesen. Ich kann dazu nur sagen, dass die Kooperativa mit den RAen BLD gut (oder vielleicht doch nicht gut!) beraten waren. Sobald mir der KFB vorliegt, werde ich den hier bekannt geben. Teurer Spass für den tschechischen Versicherer.
    Mit freundlichen Grüßen
    Dein Willi

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