Das AG Oberkirch entscheidet zur Verzinsung verauslagter Gerichtskosten (1 C 183/12 vom 18.04.2013)

Nachstehend das Urteil des Amtsgerichts Oberkich vom 18.04.2013 zum Aktenzeichen 1 C 183/12 mit dem das AG die Verzinsung der verauslagten Gerichtskosten zugesprochen hat. Im Rechtsstreit um das Sachverständigenhonorar wurde die VN der zahlungsunwilligen Versicherung verklagt. Nach Zustellung der Klage wurde das Honorar durch die Versicherung ausgeglichen und der Rechtsstreit wurde nicht aufgenommen.
Nun war noch über die Verzinsung der einbezahlten Gerichtskosten zu entscheiden.

Aktenzeichen:
1 C 183/12

Amtsgericht Oberkirch

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte D I & P, Adresse, Gz.: xyz

gegen

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigter:

Rechtsanwalt M. W. S., Adresse, Gz.: zyx

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Oberkirch durch den Richter … am 17.04.2013 nach dem Sach- und Streitstand vom 11.04.2013 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO

für Recht erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten von 75,00 Euro Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 01.08.2012 bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 241,41 € festgesetzt.

Tatbestand
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Die Parteien stritten vorliegend um restliche Schadensersatzansprüche betreffend die Sachverständigenkosten aus einem Unfall vom xx.yy.2010 in Oberkirch zwischen der Beklagten und Herrn … .

I. Die zulässige Klage ist, soweit sie nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, begründet.

Die Klägerin beantragte zuletzt noch die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz für die Zeit vorn Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.

1. Es besteht ein Feststellungsinteresse, da die insoweit verlangte Verzinsung nicht mit der Kostenfestsetzung erlangt werden kann, da die Verzinsung dort gem. § 104 ZPO erst ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrages möglich ist.

2. Der – derzeit noch nicht vollständig bezifferbare – Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs.2, 286 Abs.1 BGB.

Die Beklagte befand sich mit der unstreitig begründeten Klagforderung seit dem xx.yy.2010 in Verzug. Die vollständige Haftung der Beklagten für alle aus dem streitgegeständlichen Verkehrsunfall entstandenen Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig. Unstreitig ist weiterhin, dass Herr … zur Ermittlung des Schadens die Klägerin mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragte. Die Erforderlichkeit dieses Sachverständigengutachtens und die Höhe der angefallenen Sachverständigenkosten in Höhe von 374,91 Euro sind ebenfalls unstreitig. Herr … trat seine insoweit entstandene Schadensersatzforderung unstreitig an die Klägerin ab. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten zahlte an die Klägerin zunächst 160,50 Euro auf die Sachverständigenkosten, woraufhin die Klägerin bezüglich des Restbetrages an die Beklagte wandte. Diese ließ eine ihr zum xx.yy.2010 eingeräumt Zahlungsfrist ungenutzt verstreichen. Verzug trat mithin am xx.yy.2010 ein. Die Beklagte haftet der Klägerin mithin für alle seit dem xx.yy.2010 kausal infolge des Verzugs entstandenen Schäden. Davon umfasst ist auch der Zinsschaden, der der Klägerin durch die Entrichtung des Gerichtskostenvorschusses entstanden ist. Die Einreichung einer Klagebegründung unter Zahlung des entsprechenden Gerichtskostenvorschusses war geboten, nachdem die Beklagte gegen den, am aa.bb.2010 beantragten und am cc.dd.2010 erlassenen, Mahnbescheid Widerspruch eingelegt hatte.

Bei der Schadensbemessung kann nicht auf die abstrakte Regelung des § 288 Abs.1 S.2 BGB zurückgegriffen werden. Die Klägerin begehrt die Feststellung von angefallenen Verzugszinsen nicht auf die verzugsauslösende Geldschuld, sondern für Geldaufwendungen die sie getätigt hat, um mit gerichtlicher Hilfe die Geldschuld durchzusetzen. Unmittelbar schadensbegründend ist nicht die Unterlassung der rechtzeitigen Zahlung der Geldschuld, sondern die Notwendigkeit zur Inanspruchnahme fremder Geldmittel gegen Entgelt. Der Schaden kann daher nur in einer konkreten Aufwendung von Zinsen, etwa durch Kreditaufnahme oder Kontoüberziehung, für den als Gerichtskosten eingezahlten Geldbetrag liegen. Unstreitig nimmt die Klägerin aber bei der Sparkasse ein variables Darlehen bis zum Höchstbetrag von 30,000.00 Euro in Anspruch, für das ein Zinssatz von 7,75 % p. a. berechnet wird. Aus diesem hat die Klägerin die Gerichtskosten verauslagt. Unerheblich ist, ob dieses Darlehen konkret für die auszulegenden Gerichtskosten im zugrundeliegenden Rechtsstreit vereinbart wurde. Ausreichend ist im Falle eines variablen Darlehens oder eines Überziehungskredits, wenn eine (Teil-)Inanspruchnahme aufgrund der auszulegenden Gerichtskosten erfolgt. Der notwendige Kausalitätszusammenhang besteht in diesem Fall. Die Teilinanspruchnahme eines zuvor vereinbarten variablen Darlehens hat letzlich dieselbe Wirkung wie der Abschluss eines neuen Darlehensvertrags über den in Anspruch genommenen Teilbetrag. Dass die Klägerin sich in vorausschauender Weise für eine einfach zu handhabende Möglichkeit entschieden hat kurzfristig auf Fremdgeld zurückzugreifen, kann ihr im konkreten Einzelfall nicht zum Nachteil gereichen.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1, 91a Abs.1 ZPO. Bezüglich des Feststellungsantrags ist die Beklagte unterlegen. Bezüglich des Zahlungsantrags wurde der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte den Restbetrag von 241,41 Euro nebst Zinsen nach Zustellung der am tt.mm.2012 beim Amtsgericht Oberkirch eingegangenen Klagebegründung bezahlt hat. Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten bezüglich dieses Teils des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann. Die Klage war bezüglich des Zahlungsantrags schlüssig. Vortrag der Beklagtenseite, der zur Verteidigung gegen den Zahlungsantrag geeignet gewesen wäre, erfolgte nicht. Stattdessen wurde die Forderung beglichen.

Die Beklagte wäre daher bezüglich des Zahlungsantrags voraussichtlich unterlegen.

III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.11, 713 ZPO.

IV. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs.4 ZPO nicht vorliegen. Eine Zulassung der Berufung nach § 511 Abs.4 S.1 ZPO war nicht angezeigt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Nachdem zu der maßgeblichen Rechtsfrage auch bereits eine Entscheidung des zuständigen Oberlandesgerichts ergangen ist, ist auch keine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

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2 Antworten zu Das AG Oberkirch entscheidet zur Verzinsung verauslagter Gerichtskosten (1 C 183/12 vom 18.04.2013)

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Andreas,
    eine schöne Entscheidung. Das badische Gericht in Oberkirch hat verstanden, worum es geht, nämlich um die Verzinsung des Geldbetrages auf der Gerichtsklasse, den der Kläger oder die Klägerin dort einzahlen muss, damit die Klage überhaupt bearbeitet wird und eine beglaubigte Kopie der Klage an die Beklagtenseite zugestellt wird. Dieser Geldbetrag wird gesetzlich gem. § 104 ZPO aber erst ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrags verzinst. Deshalb ist die Ansicht des AG Oberkirch m. E. völlig richtig.
    Ich wünsch Dir schöne Pfingsttage.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi

  2. RA Roman Pusep sagt:

    Hallo,

    das AG Oberkirch steht mit seiner Entscheidung zur Verzinsung von Gerichtskosten nicht allein. Zum Thema „Verzinsung von Gerichtskosten“ gibt es bereits Entscheidungen von Land- und Oberlandesgerichten. Diesen Themenkomplex haben wir in einem Artikel aufgearbeitet und auch einen Klageantrag (inkl. Begründung) erarbeitet.

    Näheres hier: http://www.werner-ri.de/rechtsnews/news/news/verzinsung-des-gerichtskostenvorschusses/

    Gruß, RA Roman Pusep

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