Das LG Dresden verurteilt die Mecklenburgische Versicherung zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars in Höhe von EUR 17.997,65 EUR (10 O 1071/09 vom 28.09.2009)

Mit Entscheidung vom 28.09.2009 (10 O 1071/09) wurde die Mecklenburgische Versicherung a. G. durch das Landgericht Dresden dazu verurteilt, restliches Sachverständigenhonorar in Höhe von EUR 17.997,65 zu erstatten. Es handelte sich hierbei um den Honoraranspruch für ein „Sondergutachten“ (Zweiwege-Unimog). Die Berufung der Mecklenburgischen Versicherung wurde zurückgewiesen.
Erstritten wurde das Urteils durch die Kanzlei Wolfram Wegner in Hennigsdorf.

Aus den Gründen:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.997,65 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2009 zu zahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist für die klagende Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des hieraus zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 17.997,65 EUR

Tatbestand

Die Klägerin fordert von dem Beklagten die Zahlung von Gutachtenkosten in Höhe von 17.997,65 EUR nebst Verzugszinsen.

Die Klägerin ist ein zugelassenes Eisenbahnverkehrsunternehmen. Am 12.09.2008 gegen 02.30 Uhr verursachte der Transporter MZ- der Halterin mit ihrem Fahrer einen Auffahrunfail mit dem Zweiwege-Unimog mit Steiger B- der Klägerin, welcher dabei total beschädigt wurde. Dieser kippte nach dem Auffahren zur Seite und schlitterte 50 m über die Autobahn A4 Eisenach-Dresden bei Kilometerstand 28. Der Beklagte ist die Haftpflichtversicherung der Halterin.

Die Klägerin beauftragte daraufhin am 18.09.2008 den Kfz-Sachverständigen Dipl.-lng. Mirko Schwäblein mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Schadensermittlung. Der Gutachter verfügt über Spezialkenntnisse der Eisenbahnbetriebstechnik bei Hybridfahrzeugen (Fahrzeuge für Straße und Schiene). Der bei dem Unfall beschädigte Unimog der Klägerin ist eine Einzelanfertigung und unterliegt nicht nur der Straßenverkehrszulassungsordnung, sondern unterliegt zugleich als ein abnahmepflichtiges Schienefahrzeug mit Zweiwege-Einrichtung und Steiger (Hebebühne) der Eisenbahnbetriebsordnung (EBO). Insoweit handelt es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um ein spezielles Einsatzfahrzeug. Der Sachverständige Dipl.-Ing. Mirko Schwäblein erstellte bis zum 20.01.2008 sein Gutachten, welches die Klägerin am gleichen Tag abnahm (vgl. Anlagenordner der klagenden Partei). In seinem Gutachten kam der Gutachter zu dem Ergebnis, dass die Nettowiederherstellungskosten 811.223,90 EUR betragen und der Wiederbeschaffungswert netto EUR 620.734,00. Die Wertverbesserung betrug 64.000,00 EUR. Die Wiederherstellungszeit wurde von dem Gutachter mit 700 Kalendertagen angegeben. Das Fahrzeug hatte nach Angaben des Gutachters keinen Restwert. Für seine Tätigkeit rechnete der Gutachter mit Rechnung vom 20.01.2009 gegenüber der klagenden Partei 26.177,20 EUR (brutto) ab (vgl. insoweit Anlagenordner der klagenden Partei). Auf diese Rechnung hin erstattete der Beklagte der Klägerin Gutachtenkosten nur in Höhe von 4.000,00 EUR. Der Sachschaden am o. g. Fahrzeug wurde von der Beklagten in Höhe von … reguliert.

Die Klägerin behauptet, sie könne von der Beklagten weitere 17.997,65 EUR Gutachtenkosten gem. der Rechnung ihres Gutachters Dipl.-Ing. Mirko Schwäblein vom 20.01.2009 verlangen. Zu Unrecht habe die Beklagte den vollen Ausgleich der Gutachterkosten verweigert. Denn der Gutachter habe sein Honorar nach den ortsüblichen Sätzen ermittelt, wobei er die Sätze des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BVSK) auf die Schadenshöhe interpoliert habe. Er habe seinen Stundenaufwand ermittelt und ihn mit einem ortsüblichen Stundensatz von 116,00 EUR ermittelt. Damit sei das von dem Gutachter abgerechnete Honorar nicht überhöht, zumal der Gutachter einen Zeitaufwand von 213,50 Stunden gehabt habe. Die Abrechnung des Gutachters entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach eine Abrechnung nach der Schadenshöhe erfolgen dürfe.

Die Klägerin beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 17.997,65 nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2009 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt:

Die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet zunächst, dass die Klägerin an den Gutachter Dipl.-Ing. Mirko Schwäblein das in Rechnung gestellte Honorar in Höhe von 21.997,65 EUR zzgl. Mehrwertsteuer gezahlt habe. Im Übrigen sei der Rechnungsbetrag des Gutachters für sein Gutachten überzogen. Ein derartiges Unfallgutachten sei mit einem Zeitaufwand von etwa 40 Stunden zu erstellen. Der von dem Gutachter aufgewandte Zeitaufwand von über 200 Stunden für die Erstellung des Gutachtens sei völlig absurd. Ein übliches Stundenhonorar habe auch nur eine Größe von 100,00 bis 120,00 EUR. Im Einzelnen sei nicht nachvollziehbar, wie der Gutachter für die druckfertige Zusammenstellung des Gutachtens 30 Stunden aufgewandet haben will. Für das Anfordern von Fahrzeugdaten seien lediglich 15 Minuten anzusetzen und nicht wie vom Gutachter 1 Stunde. Zweifel am angesetzten Zeitaufwand ergeben sich auch daraus, wenn man berücksichtige, dass der Gutachter 20 Stunden angesetzt habe, um Fahrzeugdaten zu ermitteln, Einsatzgebiete zu erfassen, die Nutzungsabsicht des Halters zu erfragen und dem Halter den Schadensumfang anhand von Fotos zu erklären.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des präsenten Zeugen Dipl.-Ing. Mirko Schwäblein in der mündichen Verhandlung am 07.09.2009.

Wegen der weitergehenden Einzelheiten des beiderseitigen Parteivortrages wird auf die von der klagenden Partei gewechselten Schriftsätze vom 05.05.2009 (Bl. 1 ff. d. A), vom 22.07.2009 (Bl. 21 ff. d. A); die Schriftsätze der Beklagten vom 24.06.2009 (Bl. 17 d. A), vom 08.07.2009 (Bl. 18 ff. d. A), vom 03.09.2009 (Bl. 28 ff. d. A) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2009 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

1. Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin kann von dem Beklagten die Zahlung weiterer Gutachterkosten in Höhe von 17.997,65 EUR gem. §§ 823 Abs. 1, 249 BGB verlangen.

Die Voraussetzungen für den von der klagenden Partei geltend gemachten Schadensersatzanspruch sind gegeben.

Unstreitig ist am 12.09.2008 das Fahrzeug der Klägerin, ein Zweiwege-Unimog mit Steiger beschädigt worden. Die beklagte Versicherung ist die Haftpflichtversicherung der Halterin des den Unfall verursachenden Fahrzeuges.

Gemäß § 249 BGB sind die Kosten der Schadensfeststellung Teil des zu ersetzenden Schadens. Der Schädiger hat daher auch die Kosten vom Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese – wie hier – zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. In der Regel jedoch auch dann, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist und seine Kosten übersetzt sind (vgl. insoweit Palandt-Heinrichs, BGB-Komm, § 249 Rdn. 40).

Die Erstellung des Gutachtens zum Haftpflichtschaden durch den Gutachter Dipl.-Ing. Mirko Schwäblein war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Das Gutachten war auch zur Feststellung der Höhe des Haftpflichtschadens objektiv geeignet. Des Weiteren sind die vom dem Gutachter mit Rechnung vom 20.01.2009 abgerechneten Kosten im Verhältnis zur Höhe des Schadens nicht unverhältnismäßig hoch.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung den von der Klägerin in der Sitzung gestellten Zeugen Dipl.-Ing. Mirko Schwäblein vernommen. Dieser hat zum einen bestätigt, dass die Klägerin seine Honorarrechnung vom 20.01.2009 beglichen hat – was die beklagte Partei zunächst bestritten hatte. Zum anderen hat er auf näheres Befragen auch ausgeführt, dass er für die Erstellung des umfangreichen Schadensgutachten weit mehr als 200 Arbeitsstunden benötigt habe, wobei er seinen Stundenaufwand mit einem ortsüblichen Stundensatz von 116,00 EUR multipliziert habe und sich im Übrigen nach den Sätzen des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständgigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V richte.

Soweit der Kläger in seiner Klageschrift im Einzelnen konkrete Angaben zum Stundenaufwand des Gutachters im Rahmen der Anfertigung des Unfallgutachtens dargelegt hatte, bestätigte der Zeuge Mirko Schwablein die streitigen Angaben des Klägers glaubhaft, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Zudem hat der Zeuge auf Befragen auch angegeben, dass umfangreiche Nacharbeiten und Ergänzungen seines Haftplichtgutachtens aufgrund ergänzender Forderungen der Beklagten sich als erforderlich erwiesen (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 0709.2009, Seite 6).

Unter Berücksichtigung dieses Umstandes – nämlich das auf Veranlassung der beklagten Versicherung der von der Klägerin beauftragte Gutachter weiteren Arbeitsaufwand hatte, erscheint die Weigerung der Beklagten, über den Betrag von 4.000,00 EUR hinausgehende Gutachterkosten zu tragen, treuwidrig nach § 242 BGB.

Der Zeuge Dipl.-Ing. Mirko Schwäblein hat bei seiner Honorarabrechnung ein Stundenhonorar von 116,00 EUR als ortsüblichen Stundensatz angesetzt. Selbst nach dem Vortrag der beklagten Partei – diese ist der Auffassung, dass ein ortsübliches Stundenhonorar eines Gutachters sich im Rahmen von 100,00 bis 120,00 EUR bemisst – ist damit von einem ortsüblichen Stundensatz des Gutachters auszugehen. Zwar hat die beklagte Partei die Ortsüblichkeit des vom Gutachter abgerechneten Honorars bestritten. Dieses Bestreiten ist jedoch nicht ausreichend substantiiert, § 138 ZPO. Im Übrigen hat der Zeuge auf näheres Befragen im Einzelnen ausführlich dargelegt, wie er auf den von ihm abgerechneten Zeitaufwand von über 200 Arbeitsstunden gekommen ist. Damit ist es nach den Ausführungen des Zeugen nicht möglich gewesen, das Unfallgutachten mit einem Zeitaufwand von nur 40 Stunden zu erstellen. Dies beruht im Wesentlichen darauf, dass es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um ein spezielles Einzelfahrzeug handelte. Allein die Dokumentation des beschädigten Fahrzeuges, die der Gutachter zu berücksichtigen hatte, betrug nach seinen Angaben weit mehr als 10 Ringordner. Zudem wurde das erste von dem Zeugen erstellte Gutachten noch zweimal überarbeitet, einmal sogar auf Veranlassung der beklagten Partei.

Die Einwendungen der beklagten Partei gegenüber der Honorarabrechnung des Zeugen Dipl.-Ing. Mirko Schwäblein sind damit nicht rechtlich erheblich.

Zumal nach einem Verkehrsunfall – wie dem vorliegenden – nach der Rechtsprechung des BGH ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB vom Geschädigten erstattet verlangt werden kann (vgl. BGH-Urteil vom 23.01.2007, Az.: VI ZR 67/06). Hiernach sind die von der klagenden Partei geltend gemachten Kosten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Mirko Schwäblein dem Grunde und der Höhe nach erstattungsfähig, denn diese Kosten gehören zu dem mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen. Insbesondere, da vorliegend die eingehende Begutachtung des geschädigten Fahrzeuges seitens des Gutachters zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig war. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte die klagende Partei hier als Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt. Auf eine nachträgliche preisrechtliche Kontrolle des von dem Zeugen Schwäblein mit Rechnung vom 20.01.2009 abgerechneten Honorars in Höhe von brutto 26.177,20 EUR kommt es daher nicht an.

2. Die der klagenden Partei zugesprochene Zinsforderung ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 247 BGB,

II.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §709 ZPO.

III.

Der Streitwert ist gemäß §§ 3 ff. ZPO, 48 Abs. 1 GKG festgesetzt worden.

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8 Antworten zu Das LG Dresden verurteilt die Mecklenburgische Versicherung zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars in Höhe von EUR 17.997,65 EUR (10 O 1071/09 vom 28.09.2009)

  1. Glöckchen sagt:

    Man beachte das göttliche Verhalten dieser Versicherung:
    Wir zahlen 4000.-€ PUNKT!
    Auf dem Rest soll doch das Unfallopfer selber sitzenbleiben!—–kennen wir das hier nicht schon zur Genüge?
    Was treibt eine Versicherung,sich soeine peinliche Schlappe einzufahren? ist es Einfalt,ist es Ignoranz?
    Wieso ist man nicht in der Lage zu erkennen,dass das von der eigenen Argumentation erstrebte Ergebnis unmöglich rechtens sein kann?
    Hätte man aussergerichtlich verhandelt,wäre man vielleicht zu einer vernünftigen Einigung gelangt,anstatt jetzt wie mit offener Hose dazustehen.
    Klingelingelingelts

  2. Friedhelm S sagt:

    Hi Glöckchen,
    nicht nur Ignoranz, sondern auch Arroganz. Bei einer Sachverständigenkostenrechnung von rd. 26.000 Euro lediglich 4000 Euro zu zahlen, und dann auch noch die Stirn zu haben, dies sei ausreichend, ist in meinen Augen arrogant. Es kennzeichnet aber die gesamte Versicherungsbranche. Die Argumentation der Beklagten ist uns doch reichlich bekannt.
    Das Urteil ist ein Armutszeugnis für die Beklagte.

  3. Willi Wacker4 sagt:

    Hallo Glöckchen, hallo Friedhelm S,
    ihr habt ja sooo Recht. Arroganz, Ignoranz, Peinlichkeit das sind die Worte, mit denen dieses Urteil für die Mecklenburgische Versicherung überschrieben werden kann.
    Ich wünsche Euch noch ein schönes Wochenende
    Mit freundlichen Grüßen
    Euer Willi Wacker

  4. Jurastudentin sagt:

    Hallo Redaktion,
    ein interessantes, weil für die Schädigerversicherung kostspieliges Urteil. Man muss allerdings bedenken, dass auch ein Sonderfahrzeug, das sowohl auf Schienen der Bahn als auch auf der Strasse fahren konnte und noch zusätzlich mit einem Hubsteiger versehen war, beschädigt wurde. Der Schadensersatzanspruch war daher bereits erheblich. Entsprechend hoch war auch der Schadensbetrag, den der Gutachter gem. der BGH-Urteile X ZR 122/05 (NJW 2006, 2472) und VI ZR 67/o6 (DS 2007,144) seiner Honorarberechnung zugrunde legen konnte. Damit ist dann auch der hohe Sachverständigenkostenbetrag zu erklären. Da die Kosten des Sachverständigen zu den erstattungspflichtigen Kosten gehören, die von dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung zu ersetzen sind ( § 249 BGB ), konnten diese Kosten in voller Höhe durch den geschädigten geltend gemacht werden und hätten eigentlich auch schon vorgerichtlich durch die Versicherung ersetzt werden müssen, so dass es eigentlich gar nicht mehr zu einer Klage hätte kommen dürfen.
    Nach dem Motto: Wer nicht hören will, muss fühlen und zahlen! muss nun die Versicherung nicht nur die vorgerichtlich nicht regulierten Sachverständigenkosten, sondern auch noch die nicht unerheblichen Gerichts- und Anwaltskosten zahlen.
    MfG Jurastudentin

  5. Glöckchen sagt:

    Hi Leute
    nach der ,von der HUK immer propagierten Rechtsprechung des LG München sind Gutachterkosten,die sich im Rahmen von 10-15% der Schadenssumme halten,nicht zu beanstanden—–
    bei einer Schadenssumme von 811.223,90€ sind das ja dann mindestens 81.122,39 € an gerechtfertigten Gutachterkosten!!!!!
    Meingott ist diese Versicherung hier Billig weggekommen!!!!!!!!!

  6. Andreas sagt:

    Mal ernsthaft, für ein Fahrzeug wie das hier vorliegende Sonderfahrzeug ist eine Zeitabrechnung mit 116,00 Euro auf jeden Fall günstig!

    Und die 200+x abgerechneten Stunden sind schnell aufgebraucht bis allein die technische Dokumentation, verm. auch mehrfache Besichtigung, Schadenanalyse, etc. durchgeführt ist.

    Allein die Argumentation der Versicherung zeigt, dass dort wirklich keiner Ahnung von so einem Gefährt hat. Und beschweren sich dann über den Sachverständigen, der Ahnung hat. Klasse Leistung!

    Immer noch verschneite Grüße

    Andreas

  7. Willi Wacker sagt:

    Hallo Andreas,
    wenn man überlegt, dass im konkreten Fall ein Sonderfahrzeug, das einerseits ein Schienenfahrzeug, andererseits auch ein Straßenfahrzeug mit besonderem Aufbau betroffen ist, erscheint der von dem Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag doch sehr gering. Der in diesem Fall spezialisierte Sachverständige hat m.E. einen – für die Versicherung – günstigen Stundensatz von 116,- Euro angesetzt. Darüber hinaus ist der Sachverständige nach der BGH-Rechtsprechung berechtigt, nach Schadenshöhe abzurechnen. Bei einer Schadenshöhe von über 811.000 Euro sind die von der Versicherung vorgerichtlich gezahlten 4000 Euro meh als lächerlich. Peinlich, peinlich für die Versicherung.
    Übrigens ein derartiges Gefährt, noch mit dem amtlichen Kennzeichen WAT-___ versehen, damaliger Eigentümer eine namhafte Wattenscheider Firma, steht im Eisenbahnmuseum Bochum-Dahlhausen.

    Grüße in den verschneiten Süden
    aus dem ebenfalls verschneiten Westen
    Dein Willi

  8. Jurastudentin sagt:

    Hallo Willi,
    auf deinen Hinweis im Kommentar vom 10.1.2010 will ich noch hinweisen, dass ich selbst das erwähnte Exponat im Museum Dahlhausen gesehen hatte. Nach Angaben des Museums handelt es sich bei dem Exponat um ein Zweiwegefahrzeug der Fa. Nürnberger Bund Wattenscheid, hergestellt als Sonderproduktion von der Fa. Ries/ Bruchsal auf der Basis eines Mercedes Unimog 406 mit hydraulisch gesteuerten Schienenführungsrädern und 300 Tonnen Anhängelast. Schneller Wechsel von Strasse auf Schiene und umgekehrt ist möglich. Ich war von dem Exponat beim Museumsbesuch begeistert. Ich konnte mir damals kaum vorstellen, dass ein derartiges Fahrzeug mit vorne fünf Lampen verunglücken könnte. Aber wie man sieht ist keiner vor Unfällen geschützt.
    MfG
    Jurastudentin

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