LG Frankfurt am Main verurteilt Axa-Versicherung zur Zahlung restlicher fiktiver Reparaturkosten sowie Beilackierungskosten mit Urteil vom 27.9.2012 – 2/23 O 99/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Sonntag geben wir Euch hier ein Urteil  zur fiktiven Abrechnung des LG Frankfurt am Main bekannt. Dieses Mal war es wieder die AXA-Versicherung, die meinte nicht ordnungsgemäß den Schaden ersetzen zu müssen. Wieder einmal wurde die Rechnung ohne das erkennende Gericht gemacht. Die 23. Zivilkammer hat durch die Richterin am Landgericht als Einzelrichterin entschieden, dass im streitgegenständlichen Verfahren die im Gutachten aufgeführten Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer, entsprechend § 249 II 2 BGB verlangen kann. Ebenso kann er die Beilackierungskosten verlangen, die diese zur Beseitigung den Unfallschadens erforderlich sind. Lest selbst das Urteil und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und einen schönen Sonntag
Willi Wacker

2/23 0 99/12                                                                          Lt. Protokoll
Landgericht Frankfurt/M                                                         verkündet am 27.09.2012

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn …

Klägers,

gegen

die AXA Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, Colonia Allee 10-20, 51067 Köln,

Beklagte,

hat die 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/M durch Vorsitzende Richterin am Landgericht … als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.9.2012

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.124,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 14.2.2012 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz aus 8.886,82 EUR zwischen 14.2.2012 und 18.4.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 17 % und die Beklagte 83 % zu tragen.

Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 5 % vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Ansprüche in Zusammenhang mit einem Verkehrsunfalls vom 25.12.2011, wobei die Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig ist.

Der Kläger macht seinen Schaden auf der Basis des Gutachtens des außergerichtlich tätig gewordenen Sachverständigen vom 28.12.2011 geltend. Auf den Inhalt des Gutachtens wird Bezug genommen.

Die Beklagte hat im Laufe des Rechtsstreits an den Kläger 9.421,82 EUR gezahlt, wovon 8.886,82 EUR auf streitgegenständliche Forderungspositionen entfielen, und 455,- auf nicht streitgegenständlichen Nutzungsausfall. Die Parteien haben den Rechtsstreit in Höhe eines Betrags von 8.856,82 EUR übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Kläger meint, er könne auf der Basis des Wiederbeschaffungsaufwands abrechnen. Ihm seien ferner die Kosten einer Nachschau nach durchgeführter Reparatur durch den Sachverständigen zu ersetzen, weil die Nachschau Voraussetzung dafür gewesen sei, daß er den Nutzungsausfalli geltend machen konnte.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 12.523,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 31.1.2011 abzüglich am 19.4.2012 gezahlter 8.856,82 EUR sowie 119,38 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten an den Kläger zu verurteilen,

hilfsweise,

den Kläger in Höhe der Anwaltskosten freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich darauf, daß die vom Sachverständigen festgestellten Reparaturkosten niedriger seien als der Wiederbeschaffungsaufwand, so daß sie lediglich die fiktiven Reparaturkosten erstatten müsse. Sie bestreitet die Erforderlichkeit einer Beilackierung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die noch offenstehende Klageforderung ist teilweise begründet

Der Kläger kann in ausgeurteiltem Umfang eine weitere Forderung gegen die Beklagte geltend machen (§ 249 BGB).

Soweit der Kläger nach Wiederbeschaffungsaufwand abrechnet, ist dies nicht zulässig, weil die Reparaturkosten niedriger sind und der Kläger nur insoweit einen Schaden geltend machen kann, als er die Kosten der günstigsten Art der Restitution zugrunde legt. Anders als der Kläger meint, ist nicht der Bruttobetrag der Reparaturkosten mit dem Wiederbeschaffungsaufwand ins Verhältnis zu setzen. Denn der Wiederbeschaffungsaufwand ist nach einem Wiederbeschaffungswert für das beschädigte Kfz berechnet, in dem seinerseits Steueraufwendungen nicht enthalten sind. Ungeachtet der Frage, ob ein Geschädigter, der fiktiv abrechnet und deshalb gemäß § 249 II BGB keine Umsatzsteuer geltend machen darf, nach einer später ausgeführten Reparatur im Nachhinein doch noch die Umsatzsteuer verlangen könnte, kann der Kläger bei einer fiktiven Schadensgeltendmachung jedenfalls nicht die Bruttoreparaturkosten mit einem Nettowiederbeschaffungsaufwand ins Verhältnis setzen, weil dies zu unangemessenen Ergebnissen führen würde, da die Bezugsgrößen des anzustellenden Vergleichs nicht übereinstimmen. Abgesehen davon ist der vom Kläger ins Feld geführte Fall einer späteren Reparatur vorliegend ohnehin fernliegend, weil der Kläger ja tatsächlich eine Reparatur hat ausführen lassen, nur offenbar eine, deren Kosten unterhalb der Schätzkosten des Sachverständigen lagen. Dies steht ihm selbstverständlich frei, entzieht jedoch der Erwägung, es könne ggf. später noch eine Reparatur ausgeführt werden, für die dann der Umsatzsteueraufwand nachgefordert werden könnte, die Grundlage. Im übrigen hält das Gericht die Annahme, es seien Bruttokosten mit Bruttowiederschaffungsaufwand zu vergleichen, auch wenn bei fiktiver Schadensabrechnung ein Umsatzsteueranteil weder im einen noch im anderen Fall geltend gemacht werden kann, auch aus Rechtsgründen für nicht vertretbar. Diese Annahme – die lt. Kläger von einer nicht näher spezifizierten Rechtsprechung vertreten werde – beruht auf spekulativen Zukunftsverläufen, die nicht als typisch unterstellt werden können.

Lt. Gutachten des Sachverständigen belaufen sich die Nettoreparaturkosten auf insgesamt 9.788,58 EUR. Damit liegen sie unterhalb des Wiederbeschaffungsaufwands von 11.300 EUR, so daß der Anspruch des Klägers auf die Nettoreparaturkosten zu beschränken ist.

Die Kosten der Beilackierung – die im Rechtsstreit als einzige Kostenpositionen von der Beklagten noch bestritten werden – können vom Kläger verlangt werden. Es handelt sich bei dem Klägerfahrzeug um ein auch im Zeitwert noch relativ hochpreisiges Fahrzeug, hinsichtlich dessen etwaige Farbabweichungen nach durchgeführter Reparatur ohne Beilackierung sich wirtschaftlich negativ bemerkbar machen könnten. Der Sachverständige hat eine merkantile Wertminderung durch die Unfallschäden zwar verneint, dabei allerdings eine Reparaturvariante unter Einbeziehung der Lackierungskosten für die linke Tür und den Tankdeckel in seine Schadenskalkulation vorausgesetzt. Das Gericht hält es gemäß § 287 ZPO vor diesem Hintergrund für angemessen, die Beilackierungskosten als erforderlich und damit als Teil des zu erstattenden Schadens anzusehen, im übrigen ist der Vortrag der Beklagten zu den Beilackierungskosten insofern bereits unsubstantiiert, als ohne Vorlage ihre Prüfberichts nicht nachvollziehbar ist, wie sie auf die genannten Abzugsbeträge von 343,- EUR Arbeitslohn und 583,- EUR Lackierkosten kommt. Dies bedarf jedoch keiner weiteren Aufhellung, da der Kläger die vom Sachverständigen berechneten Reparaturkosten ohnehin insgesamt erstattet verlangen kann.

Dem Kläger standen deshalb insgesamt 9.788,58 EUR Nettoreparaturkosten zu, sowie 1.050,37 EUR Sachverständigenkosten und 30,- EUR Pauschale. Hierauf hat die Beklagte 8.888,82 EUR gezahlt. Dies ergibt eine noch offene Restforderung von 1.982,13 EUR. Hinzu kommen die Kosten der Nachschau durch den Sachverständigen. Die Nachschau war erforderlich, um den Nutzungsausfall geltend machen zu können; ihre Kosten sind somit unfallkausal.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 ZPO; Zinsbeginn ist angesichts der der Beklagten zuzugestehenden Prüfungszeit und der Fristsetzung in der Mahnung vom 6.2.2012 der 14.2.2012.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 I, 91 a, 709 ZPO. Ersatz weiterer vorgerichlicher Kosten kann der Kläger nicht verlangen. Das anwaltliche Schreiben vom 6.1.2012 stellt ausweislich seines Inhalts die Erstanmeldung des klägerischen Schadens dar. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Beklagte demnach noch nicht in Verzug. Die Kosten eines Rechtsanwalts sind jedoch nur ersatzfähig, soweit sie durch Verzug mit der Schadensregulierung entstanden sind (§ 286 ZPO); sie sind nicht schon als solche Teil des Schadens gemäß § 249 BGB. Da aber bereits mit dem Schreiben vom 6.1.2012 die anwaltlichen Gebühren angefallen sind, ist durch etwa anzunehmenden späteren Verzug der Beklagten kein Schaden in Gestalt vorgerichtlicher Kosten mehr entstanden.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung u. Reparaturbestätigung” zum Download >>>>>

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1 Antwort zu LG Frankfurt am Main verurteilt Axa-Versicherung zur Zahlung restlicher fiktiver Reparaturkosten sowie Beilackierungskosten mit Urteil vom 27.9.2012 – 2/23 O 99/12 -.

  1. RA Berlin sagt:

    1.
    „Im übrigen hält das Gericht die Annahme, es seien Bruttokosten mit Bruttowiederschaffungsaufwand zu vergleichen, auch wenn bei fiktiver Schadensabrechnung ein Umsatzsteueranteil weder im einen noch im anderen Fall geltend gemacht werden kann, auch aus Rechtsgründen für nicht vertretbar. Diese Annahme – die lt. Kläger von einer nicht näher spezifizierten Rechtsprechung vertreten werde – beruht auf spekulativen Zukunftsverläufen, die nicht als typisch unterstellt werden können“.

    Die „nicht näher spezifizierte Rechtsprechung“ ist BGH, Urteil vom 03.03.2009, VI ZR 100/08:
    Kommt es beim Kraftfahrzeughaftpflichtschaden für den Umfang des Schadensersatzes darauf an, ob die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, ist in der Regel auf die Bruttoreparaturkosten abzustellen.

    2.
    „Die Kosten eines Rechtsanwalts sind jedoch nur ersatzfähig, soweit sie durch Verzug mit der Schadensregulierung entstanden sind (§ 286 ZPO); sie sind nicht schon als solche Teil des Schadens gemäß § 249 BGB. Da aber bereits mit dem Schreiben vom 6.1.2012 die anwaltlichen Gebühren angefallen sind, ist durch etwa anzunehmenden späteren Verzug der Beklagten kein Schaden in Gestalt vorgerichtlicher Kosten mehr entstanden“.

    …. bin sprachlos!

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