LG Zweibrücken ändert Urteil des AG Landstuhl ab und verurteilt die HUK-Coburg und ihren VN als Gesamtschuldner zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 643,01 € nebst Zinsen ( LG Zweibrücken Berufungsurteil vom 18.10.2011 – 3 S 3/11 -). –

Und wieder einmal musste ein Unfallopfer wegen nicht vollständig regulierter Sachverständigenkosten gerichtliche Hilfe gegen den Unfallverursacher und dessen Kfz-Haftpflichtversicherer in Anspruch nehmen. Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung handelt es sich – der Leser wird es schon ahnen – um die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. mit Sitz in Coburg. Mit diesem Berufungsurteil hat bereits die 34. ( in Worten: vierunddreißigste!!) Berufungskammer in Deutschland gegen die Argumente der HUK-Coburg und ihres Kölner Rechtsanwaltes und für die Rechte der Geschädigten entschieden. Man muss sich das mal vorstellen: 34 unterschiedliche Berufungskammern, verstreut über ganz Deutschland, geben den unsinnigen Argumenten der HUK-Coburg eine eindeutige Absage. Mit den urteilen der 34. Berufungskammern ist auch bewiesen, dass die HUK-Coburg flächendeckend rechtswidrig die Sachverständigenkosten reguliert. Wegen der besonderen Bedeutung des Urteils sollte dieses Urteil auch über diesen Blog hinaus der breiteren juristischen Leserschaft bekannt gegeben werden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat das Urteil bereits dem Verlag für die juristische Zeitschrift Versicherungsrecht   zugesandt. Mal sehen, ob das Urteil dort veröffentlicht wird. Es lohnt sich auf jeden Fall, das Urteil auch anderen Verlagen einzureichen. Der Autor wird sich darum kümmern, dass das Urteil auch im C.H.Beck-Verlag mit seinen juristischen Zeitschriften veröffentlicht wird.

Ansonsten bietet das Berufungsurteil einen ordentlichen Marsch durchs Schadensersatzrecht, insbesondere das Schadensersatzrecht bezüglich der Erstattung der Sachverständigenkosten. Die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten, die Abrechnungsweise des Sachverständigen nach Schadenshöhe und die Verneinung der vorvertraglichen Erkundigungspflicht sind Themen dieses Urteils. Die Beklagten hatten zur Angemessenheit und Erforderlichkeit ein Privatgutachten vorgelegt, das angeblich die Angemessenheit und Erforderlichkeit der berechneten Sachverständigenkosten bestreitet. Darauf ist die Kammer insoweit eingegangen, dass sie meint, die Schadenshöhe gemäß § 287 ZPO schätzen zu können. Eines Gutachtens bedarf es nicht, da der besonders frei gestellte Tatrichter seine Schätzung zur Schadenshöhe auch auf Tabellen und Listen stützen kann. Insoweit liegt die erkennende Berufungskammer auch voll auf der Linie der BGH-Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten. Was aber für die Mietwagenkosten gilt, gilt auch für die Schätzung der Höhe der Sachverständigenkosten. Insoweit schätzt die Berufungskammer anhand der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009. Das ist ein zulässiger Schätzmaßstab.

Das Urteil wurde erstritten und dem Autor übersandt durch Herrn RA. Lutz Imhof aus Aschaffenburg. Lest selbst und gebt möglichst vielzählig Eure Kommentare ab.

Viele Grüße

Euer Willi Wacker


Aktenzeichen:
3 S 3/11
3 C 454/10 AG Landstuhl

Verkündet am 18.10.2011

Landgericht
Zweibrücken

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

1. A. G.aus B.-M.

– Beklagter und Berufungskläger –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. M. aus  K.

2. HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., vertreten durch d. Vorstand, Willi-Hussong-Straße 2, 96442 Coburg.

– Beklagte und Berufungsklägerin –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. M. aus  K.

gegen

V. W. aus  B-M

– Kläger und Berufungsbeklagter –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. I. u. P. aus A.

wegen Schadenersatzes aus Verkehrsunfall

hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Landgerichts … , die Richterin … und den Richter am Landgericht … am 18.10.2011 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Landstuhl vom 30.12.2010, Az. 3 C 454/10, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an den Kläger 643,01 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinsatz seit dem 04.02.2010 zu zahlen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 673,01 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe:

(gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO ohne Tatbestand)

Die zulässige Berufung der Beklagten ist ganz überwiegend unbegründet. Lediglich in Höhe von 40,- € hat die Berufung Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der weiteren Sachverständigenkosten in Höhe von 643,01 € gemäß den §§ 7 Abs. 1,17 Abs. 2 StVG, 115 VVG. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1.

Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten für die dem Kläger unfallbedingt entstandenen Schäden steht zwischen den Parteien außer Streit,

2.

Wie die Erstrichterin zu Recht festgestellt hat, kann der Geschädigte die Aufwendungen für ein Sachverständigengutachten ersetzt verlangen, die zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, § 249 Abs. 2 S. 1BGB.

2.1.

Sachverständigenkosten sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom Schädiger zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und damit als Begieitkosten zur Herstellung des Zustandes, der ohne Schädigung bestehen würde, erforderlich sind (vgl. BGH VersR 2005, 380; VersR 2007, 560). Ob und in welchem Umfang Herstellungskosten – und damit auch Sachverständigenkosten – erforderlich sind, richtet sich danach, ob sie Aufwendungen darstellen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH VersR 2007, 560 m.w.N.). Der Geschädigte ist dabei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (BGHZ 132, 373, 376 m.w.N.). Aus dem Grundanliegen des § 249 BGB den Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers einen möglichst vollständigen Schadensausgleich zukommen zu lassen, folgt für die Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, dass eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen ist, d.h. es ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten nehmen, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten (vgl. BGHZ 132, 373, 376/377; 163, 362, 365 jew. m.w.N.).

Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Zwar verbleibt ihm das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. BGH VersR 2007, 560). Weil es jedoch im Gegensatz etwa zu dem Bereich des Mietwagengeschäfts bei Sachverständigengutachten an einheitlichen

Abrechnungsmodalitäten, geschweige denn an allgemein zugänglichen Preislisten, die einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen würden, mithin an verbindlichen Richtgrößen für die Honorarbemessung fehlt (vgl. Roß NZV 2001, 321, 322 m.w.N), wird der Geschädigte in aller Regel von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen. Erst wenn für ihn als Laie erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet, kann er vom Schädiger nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung verlangen (OLG Hamm NZV 2001, 433; DAR 1997, 275; OLG Nürnberg OLGR 2002, 471; LG Berlin NZV 2004, 635, 637; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., 3. Kap. Rdn. 121, jew. m.w.N.).

3.

Unter Beachtung dieser Grundsätze steht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz der restlichen streitgegenständlichen Sachverständigengebühren zu. Das an den Sachverständigen gezahlte Honorar hält sich im Rahmen des zur Wiederherstellung (hier zur Begutachtung des Fahrzeugs) Erforderlichen; es ist insbesondere nicht erkennbar willkürlich festgesetzt oder überhöht. Es liegen keine Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden des Klägers bei der Beauftragung des Sachverständigen vor. Auch steht, die Höhe des geltend gemachten Honorars nicht derart in einem Missverhältnis zur Schadenshöhe oder zur Höhe der späteren Reparaturkosten in Höhe von 4.915,08 €, dass dem Kläger ein offenkundiges Missverhältnis hätte auffallen müssen.

3.1.

Der Umstand, dass sich die Abrechnung an der Schadenshöhe orientiert und ohne Rücksicht auf den Zeitaufwand erfolgt ist, ist unbedenklich. Eine solche an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars trägt nämlich dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGH VersR 2007, 560).

Im Rahmen der gemäß § 287 ZPO vorzunehmenden Schadensschätzung orientiert sich die Kammer deshalb bei der Überprüfung der Angemessenheit der Kosten an der vom dem BVSK (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen) vorgenommenen Befragung zur Höhe des üblichen Sachverständigenhonorars 2008/2009, und zwar an dem Honorarkorridor (HB III), innerhalb dessen je nach Schadenshöhe 40 % und 60 % der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen (Urteil der Kammer vom 22.02.2011, 3 S 95/10; so auch LG Dortmund, NJW-RR 2011, 321 f.).

3.2.

Soweit die Beklagten die Ergebnisse der BVSK Befragung 2008/2009 in Frage stellt und sich auf das Gesprächsergebnis BVSK 2009 – Versicherung (HUK) bezieht, hat dies vorliegend keine Aussagekraft. Schadensrechtlich entscheidend ist nämlich, was von dem Schadenssachverständigen tatsächlich verlangt und mit ihren Kunden vereinbart wird, während das „Gesprächsergebnis“ nach der Beurteilung der Kammer lediglich diejenigen schwankenden Beträge wieder gibt, für die die Versicherung zugesagt hat, auch Sachverständigenrechnungen, die unterhalb dieser Werte bleiben, generell zu akzeptieren und gegenüber dem Geschädigten voll zu regulieren (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 12.04.2010, 21 S 21/09, zitiert nach juris).

3.3.

Soweit die Beklagten auf das beigefügte Gutachten vom 29.10.2003 (Privatgutachten …) abstellen und insoweit zum Beweis, dass die von dem Kläger geltend gemachten Kosten nicht angemessem und erforderlichen waren, die Einholung eines Sachverständigengutachtens anbietet, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 287 ZPO das Gericht über die Höhe des Schadens unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden hat. Dabei bleibt es dem Ermessen des Gerichts auch überlassen, ob es über die Schadenshöhe überhaupt ein Sachverständigengutachten einholt (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 12.04.2010, 21 S 21/09, zitiert nach juris). Nach Auffassung der Kammer ist weiterhin daran festzuhalten, dass die Gutachterkosten unter Berücksichtigung der BVSK-Befragung 2008/2009 gemäß § 287 ZPO zu schätzen sind und es insoweit nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf. Zwar hat die Berufungskammer des Landgerichts Saarbrücken in den Verfahren 13 S 98/10, 13 S 109/10 und 13 S 144/10 – in Abkehr ihrer ständigen Rechtsprechung – nunmehr Zweifel, dass zur Erkennbarkeit einer willkürlichen Honorarfestsetzung, auf den Honorarkorridor (HBIII) der BVSK-Befragung 2008/2009 abgestellt werden kann; insoweit wurde über die Frage der Angemessenheit des geltend gemachten Sachverständigenhonorars Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Diesen Verfahren liegt jedoch der Umstand zugrunde, dass der beauftragte Sachverständige bei seiner Honorarforderung sowohl im Bereich der Grundgebühr als auch im Bereich der Gesamtnebenkosten jeweils am oberen Ende der BVSK-Erhebung lag.

Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Die geltend gemachten Gesamtnebenkosten bewegen sich eher im unteren bis mittleren Bereich der BVSK-Erhebung (untere Spanne Nebenkosten gesamt = 301,69 €; geltend gemachte Nebenkosten gesamt = 320,25 €; obere Spanne Nebenkosten gesamt = 425,98 €); entsprechendes gilt auch für die geltend gemachte Grundgebühr (untere Spanne = 461,– €; geltend gemachte Grundgebühr = 489,-€; obere Spanne = 533,- €).

3.4.

Die Gegenüberstellung des geltend gemachten Honorars mit der BVSK-Befragung 2008/2009 belegt, dass der Kläger von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen durfte. Danach ergibt sich bei einer Schadenshöhe i.H.v. 4.915,06 € sowie Wertminderung i.H.v. 400,– € folgende Gegenüberstellung:

Honorar des Klägers                                         BVSK 2008/2009

Grundhonorar                       489,- €                 461,– bis 533,- €

Nebenkosten/Porto/Telefon    15,- €                 13,26 bis 23,12 €

Fotos 12 St. x                         2,50 €                    1,96 bis 2,46 €

Fahrtkosten 98 km x                 1,- €                    0,96 bis 1,18 €

Schreibgebühren 19 Seiten x    3,- €                    2,19 bis 3,40 €

Fotokopien 75 Seiten x           0,75 €                    1,02 bis 1,71 €

Fotokosten 2. Satz 12 St. x       2,- €                     1,06 bis 2,07 €

EDV-Abrufgebühr                     20,- €

Fahrzeugbewertung                20,- €

Die Gegenüberstellung belegt, dass sich der Sachverständige lediglich im Rahmen der Nebenkosten – 1. Fotosatz – um 0,04 € außerhalb des Honorarkorridors bewegt. Dieser Umstand hat jedoch vorliegend außer Betracht zu bleiben, da sich die geltend gemachten Gesamtnebenkosten sowie die Grundgebühr im unteren bis mittleren Bereich der BVSK-Erhebung bewegen (vgl. oben). Bei einer solcher Sachlage ist zu vermuten, dass der mit der Rechnung eines Sachverständigen geltend gemachten Betrag dem angemessenen Marktpreis entspricht und damit dieser Betrag auch im schadensrechtiichen Sinne „erforderlich“ war (vgl. Anm. von Göbel zu BGH NZV 2007, 455). Veranschaulicht wird dies auch dadurch, dass sämtliche seitens des Sachverständigen geltend gemachten Positionen sich auf insgesamt 809,25 € netto belaufen; hätte sich der Sachverständige an den jeweiligen Höchstsätzen orientiert, hätte er einen Honoraranspruch i.H.v. 920,69 € netto geltend machen können. Selbst wenn der Sachverständige sich jeweils im unteren Bereich des ermittelten Honorarrahmens bewegt hätte, hätte der Honoraranspruch 722,69 € netto betragen. Im Hinblick hierauf erscheint das geltend gemachte Honorar von 809,25 € netto nicht unangemessen hoch. Danach sind die geltend gemachten Sachverständigenkosten zu ersetzen, da sie nicht erkennbar unbillig oder gar willkürlich erscheinen.

4.

Dass der Sachverständige Leistungen in Rechnung gestellt hätte, die er tatsächlich nicht erbracht hat, ist ebenfalls ganz überwiegend nicht dargetan.

4.1.

Zwar haben die Beklagten mit Nichtwissen bestritten, dass bei der Erstellung des Gutachtens Porto und Telefonkosten in Höhe von 15,- € angefallen seien. Darauf kommt es indes nicht an, weil der Sachverständige für Nebenkosten/Porto/Telefon eine Pauschale in Höhe von 15,- € erhoben hat, die nicht überhöht ist und sich im unteren Rahmen der Honorarbefragung der BVSK 2008/2009 ermittelten Durchschnittswerte (HB III) bewegt.

4.2.

Soweit die Beklagten erstinstanzlich insbesondere die Fahrtkosten für 98 angefallene Kilometer bestritten sowie die Erforderlichkeit in Frage gestellt haben, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20.12.2010 substantiiert dargelegt, dass im Rahmen der Sachverständigenbegutachtung eine Besichtigung des Kfz stattgefunden habe, wobei der Sachverständige von seinem Geschäftssitz nach …  fahren musste. Dass für diese Fahrt insgesamt 98 km angefallen sind, ist für das Gericht ohne Weiteres nachvollziehbar. Die Beklagten haben diesen substantiierten Sachvortrag aus dem Schriftsatz vom 20.12.2010 auch nicht mehr bestritten. Im Übrigen hat der Kläger auch dargelegt, dass er den Sachverständigen beauftragt habe, weil ihm dieser aus einem früheren Auftragsverhältnis bereits bekannt gewesen sei. Im Hinblick hierauf sieht die Kammer die geltend gemachten Kilometer von 49 Km – einfache Strecke – als noch erstattungsfähig an.

4.3.

Hinsichtlich der Notwendigkeit des 2. Fotosatzes hat der Kläger substantiiert vorgetragen, dass der 2. Fotosatz erforderlich gewesen sei, weil die Beklagte zu 2) diee eingereichten Schadensgutachten einscanne und im unmittelbaren Anschluss an den Einscann-Vorgang vernichte. Er selbst habe daher auch einen 2. Fotosatz benötigt, damit er bei später auftretenden Einwendungen Art und Umfang des Schadens beweisen könne. Die Beklagten haben diesen substantiierten Sachvortrag aus dem Schriftsatz vom 20.12.2010 im Folgenden auch nicht mehr bestritten.

4.4.

Erstattungsfähig sind auch die geltend gemachten 75 Seiten Fotokopiekosten. Zwar haben die Beklagten die Fertigung der Kopien bestritten. Der Kläger hat aber nunmehr mit Schriftsatz vom 28.07.201.1 substantiiert vorgetragen inwieweit und weshalb 75 Seiten Fotokopiekosten angefallen sind. Im Hinblick auf den substantiierten Vortrag des Klägers genügte das bloße Bestreiten der Kopierkosten durch die Beklagten nicht.

4.5.

Demgegenüber hat der Kläger – trotz Hinweises der Kammer – die Positionen EDV-Abrufgebühr in Höhe von 20,- sowie die Fahrzeugbewertung in Höhe von 20,– € nicht nachvollziehbar dargelegt. Auch auf Grundlage des erstatteten Gutachtens und der Erläuterungen des Sachverständigen … ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese Positionen vorliegend angefallen sein sollten.

5. DerZinsanspruch beruht auf §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist § 708 Nr. 10 ZPO entnommen.

7. Gründe die Revision zuzulassen sind nicht gegeben.

So das Berufungsurteil des LG Zweibrücken in Rheinland-Pfalz, auf das ich in meinem heutigen Kommentar zum Urteil des AG Regensburg bereits hingewiesen hatte. Jetzt bitte auch hier Eure Kommentare. 

Urteilsliste “ SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Erfreuliches, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

31 Antworten zu LG Zweibrücken ändert Urteil des AG Landstuhl ab und verurteilt die HUK-Coburg und ihren VN als Gesamtschuldner zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 643,01 € nebst Zinsen ( LG Zweibrücken Berufungsurteil vom 18.10.2011 – 3 S 3/11 -). –

  1. Benno sagt:

    Die Euphorie zu dem Urteil kann ich leider nicht teilen.
    Bis zu Punkt 3. jede Menge korrekte Ausführungen zur Erforderlichkeit. Ab 3.1 kommt dann der Schwenk zur Angemessenheit und plötzlich ist erforderlich, was nach der BVSK-Liste angemessen ist? Bis hin zur Thematisierung von 4 Cent Unterschied bei den Fotokosten?
    So nebenher dann noch der Hinweis dass man zur Zeit beim LG Saarbrücken ja auch die Angemessenheit, dort sogar mit Sacherständigengutachten, überprüft?
    Und zu guter letzt werden dann noch willkürlich 40 Euro abgezogen, weil angeblich nicht entsprechend vorgetragen wurde?
    Haaaalloooooo, Schadensersatzprozess!!!
    Das Ding ist nichts weiter, als ein typisches Angemessenheitsurteil im Schadensersatzprozess. Das würde ich nicht an die große Glocke hängen. Und die Bastelliste des BVSK wurde wieder einmal mehr geadelt. Die kennt ja auch jeder Geschädigte bei der Auftragserteilung?

  2. Fritz sagt:

    dabei stellt der bvsk bestenfalls die meinung von maximal rund 10% – 12% aller in deutschland tätigen kfz-sachverständigen dar. wie kann eine solche minderheitenmeinung immer öfter und offensichtlich mangels einarbeitungswille so mancher richter zum maßgeblichen baustein unserer rechtssprechung werden? liebe richter, meinen sie nicht auch, dass damit in der deutschen rechtssprechung mittlerweile etwas gehörig schief läuft ?!
    und übrigens … ich habe das so verstanden, dass es hier doch wohl in erster linie um einen schadenersatzanspruch eines unfallopfers und nicht etwa um einen Zahlungsanspruch eines helfers des unfallopfers geht! echt tolle richter im armen deutschland … scheins ist es höchste zeit, dass auf einigen unis wieder ein nc in rechtswissenschaften eingeführt wird 😀 mfg, ein angehender Betriebswirt im 2. semester (fu berlin)

  3. H.U. sagt:

    Hallo, Benno,

    Deine kritische Bewertung ist ebenso verständlich, wie zutreffend, denn nicht allein das Ergebnis zählt, sondern auch der Weg, der zu diesem Ergebnis geführt hat. Und hier ist mal wieder einiges unverständlich, wenn eingangs schadenersatzrechtlich völlig zutreffend argumentiert wird, dann aber ein Schwenk erfolgt und unter werkvertraglichen Gesichtspunkten eine Überprüfung erfolgt, welche der BGH unmißverständlich und mit guten Gründen gerade als nicht veranlaßt angesehen hat. Diese Handhabung entwertet das Urteil dann doch leider erheblich.

    Der Geschädigte wird dann auch noch dafür bestraft, dass er sich eines Sachverständigen bedient hat und mit einem Eigenanteil zur Kasse gebeten, obwohl doch wohl die Beweispflicht auf der Seite der Beklagten liegen dürfte.

    Kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht, weil keine Überprüfungsmöglichkeit gegeben.

    Kein Auswahlverschulden bei der Beauftragung des Sachverständigen.

    Und schließlich die Schadenersatzpflicht zur Herstellung eines ganz bestimmten Zustandes und nicht Herstellung eines anderen Zustandes gemäß § 249 BGB. Genau das ist hier mit einer Selbsbeteiligung des Unfallopfers aber geschehen.

    Gruß

    H.U.

  4. Benno sagt:

    Hallo Fritz,
    der Anteil der BVSK-Mitglieder liegt irgendwo zwischen 5-8% aller in Deutschland tätigen Kfz-Sachverständigen. Die Bezeichnung Minderheit ist deshalb durchaus angebracht.

  5. Ra Müller - L. sagt:

    @ Kollege Wacker
    Vielen Dank für deine unermüdliche Arbeit und für dieses immerhin fast ganz hervorragende Urteil!
    Wer den Gesamtüberblick besitzt,der kann leicht über den kleinen Schönheitsfehler dieses Urteils und auch über manchen einfältigen Kommentar dazu hinwegsehen.
    Ich finde,dass mittlerweile 34 Berufungskammerurteile eine beachtliche Hausnummer darstellen.
    Ich kann mich noch an Zeiten erinnern,da vermied die HUK tunlichst jedes Berufungsurteil durch Rechtsmittelrücknahme schon bei dem leisesten Verdacht,sie könnte verlieren.
    Diesem Internetportal und der unermüdlichen Arbeit einiger Weniger ist es zu verdanken,dass die HUK hier resignieren muss und auf haltlos verlorenem Posten steht.
    Wo wären die Gutachter,wenn es das hier nicht gäbe und wenn hier nicht ständig Urteil auf Urteil erstritten und eingestellt werden würde?
    Die,die am lautesten kritisieren und nichts ausser ihren dauernden Maximalpositionen zum Besten geben,wären längst ruiniert!
    Wichtig ist doch,dass mit diesem Urteil immerhin ca.99% aller Argumente des lieben Herrn M.aus K.in die Tonne gehauen wurden.

  6. Benno sagt:

    @RA Müller -L.
    Wenn grundsätzlich falsche Urteile nur Urteile mit kleinen Schönheitsfehler sind, dann hatte AG Regensburg 5 C 2290/11 und alle anderen Schrotturteile auch nur einige kleine Schönheitsfehler. Wenn ein Anwalt dann aber auch noch sagt, dass ein falsch begründetes Urteil fast ganz hervorragend ist, dann braucht man sich nicht mehr zu wundern, wenn auch Richter solche Böcke schießen? Werkvertragliche Gesichtspunkte haben im Schadensersatzprozess nichts zu suchen. So zumindest predigt immer Willi Wacker, dem übrigens auch meinerseits für seine hervorragende Arbeit herzlichst gedankt sei.

  7. Christiane sagt:

    Guten Morgen, Herr Rechtsanwalt Müller-L.

    Ihre Sichtweite könnte mich ins Grübeln bringen, weil sie erschreckend deutlich macht, was IHNEN offenbar genügt, um das hier eingestellte Urteil zu bewerten.Ihre artikulierte Kritik ist offenbar das Ergebnis zwanghafter Erwartungen.

    Das ist allerdings zu wenig, um sich damit näher zu befassen. Aber wenn Sie Ihre Neugier nach dem „WARUM“ verloren haben, kann es auch in diesem Fall mit Ihrem Interesse und Ihrem Respekt an unserer Rechtsordnung nicht all zu gut bestellt sein. Ein Fünkchen Mißtrauen an der Aufrichtigkeit Ihrer lobenden Worte haben Sie bei mir überdies auch noch hinterlassen.-

    Dennoch ein schönes Wochenende

    Christiane

  8. Ra Müller - L. sagt:

    @Benno
    Ihre Rechtsansicht ist extremistisch.
    Derweil versuchen Juristen die nachdenken können den „Risikohalbsatz“ in BGH VI ZR 67/06 so zu interpretieren,wie er wahrscheinlich vom BGH gemeint war.
    Helfen Sie doch bitte dabei mit!
    Also:Nach BGH verbleibt beim Geschädigten das Risiko,dass sich sein SV im Nachhinein als zu teuer erweist.
    Und jetzt?
    Nach Ihrer Meinung soll man diese Aussage einfach übergehen und ausblenden?
    Warum?,wieso?
    Meinen Sie,die Richter am BGH seien des Schreibens oder Lesens nicht mächtig?
    Wie soll man nach Ihrer Ansicht diesen Halbsatz im BGH-Urteil verstehen?
    Die Richter am LG Zweibrücken haben von diesem Halbsatz ein Verständnis entwickelt,welches der Position des Geschädigten am Wenigsten schadet.
    Was ist daran nach ihrer Meinung falsch?
    Sie haben zu „liefern“,also bitteschön;ich warte!

  9. Benno sagt:

    @Ra Müller -L.
    1. Muss ich gar nichts. Weder Rechtsanwälte an die Grundsätze des Schadensersatzrechtes erinnern = VOLLSTÄNDIGER Schadensersatz gemäß § 249 BGB oder irgend etwas liefern, was dem Selbstverständnis des § 249 BGB entspricht.
    2. Wird der genannte Halbsatz nur von Versicherungsanwälten als Einzelstück ausgeschlachtet, ohne die folgenden Abschnitte zu erwähnen. Dort ist alles erklärt. Stichwort Unfallersatztarif. Wenn Tendenzen zu überzogenen Unfallersatztarifen bei Sachverständigenhonoraren sichbar werden, liegt irgendwann ein Auswahlverschulden vor. Genau da liegt das Risiko, dass sich der Sachverständige mit offensichtlich überzogenem Honorar im Prozess als zu teuer erweist. Der Weg ist also nicht Betrachtung des Honorars nach werkvertraglichen Gesichtspunkten es post, wie z.B. beim LG Zweibrücken, sondern zu überprüfen, ob für den Geschädigten ex ante ein subjektiv überzogenes Gesamthonorar festgestellt werden konnte = Auswahlverschulden. Wenn ja, dann ja, wenn nein, dann nein = Ende der Prüfung. Nicht mehr aber auch nicht weniger. Damit ist der Halbsatz ausreichend definiert. Dieser Hinweis im BGH-Urteil sollte wohl eher eine Warnung für Sachverständige sein, den Bogen nicht zu überspannen, wie z.B. bei den Mietwagenkosten (Kartellpreisen) in der Vergangenheit geschehen.
    Eine Prüfung nach werkvertraglichen Gesichtspunkten gemäß BVSK ist analog nämlich nichts anderes, als die Prüfung der Mietwagenkosten nach Schwacke oder Fraunhofer. Sollte der BGH mit einer Angemessenheitsprüfung tatsächlich seine eigene Rechtsprechung damit revidieren, dass Sachverständigenkosten nicht mit den Mietwagenkosten vergleichbar sind? Nicht zuletzt, da die Kosten für ein Sachverständigengutachten, im Unterschied zu den Mietwagenkosten, bei Auftragserteilung überhaupt noch nicht bestimmbar sind = fehlende Abrechnungsgrundlage, da Schadenshöhe noch nicht bekannt. Kann man übrigens in einer Vielzahl von korrekten Urteilen genau so nachlesen, z.B. LG München 1, LG Regensburg, AG Leipzig, AG Nürnberg, AG Straubing usw…..
    Warum nun gerade dieses schadensersatzrechtliche Fehlurteil von hier aus einer größeren Öffentlichkeit zugeführt werden soll, bleibt deshalb ein Rätsel?
    3. Versicherungsfreie Juristen, die den Halbsatz nun auch isoliert geschluckt haben, wie die Versicherer es gerne hätten, sind wohl am Ende des Weges angekommen. Wer komplette BGH-Urteile lesen kann, ist da klar im Vorteil.
    4. Die Richter am LG Zweibrücken haben den Halbsatz genauso isoliert betrachtet und haben wohl deshalb ein falsches ex post Urteil nach werkvertraglichen Gesichtspunkten zusammen geschustert wie beim AG Regensburg u.a..
    5. Ist Willi Wacker doch derjenige, der schon seit Jahren predigt, dass werkvertragliche Gesichtspunkte im Schadensersatzprozess nichts zu suchen haben? Wo er Recht hat, hat er Recht!
    6. Rechtstreue Bürger als Extremisten zu bezeichnen, dürfte wohl eine Auszeichung sein?

  10. virus sagt:

    Benno ist uneingeschränkt zuzustimmen, bis Punkt 3 ist das Urteil völlig in Ordnung:

    „3.

    Unter Beachtung dieser Grundsätze steht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz der restlichen streitgegenständlichen Sachverständigengebühren zu. Das an den Sachverständigen gezahlte Honorar hält sich im Rahmen des zur Wiederherstellung (hier zur Begutachtung des Fahrzeugs) Erforderlichen; es ist insbesondere nicht erkennbar willkürlich festgesetzt oder überhöht. Es liegen keine Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden des Klägers bei der Beauftragung des Sachverständigen vor. Auch steht, die Höhe des geltend gemachten Honorars nicht derart in einem Missverhältnis zur Schadenshöhe oder zur Höhe der späteren Reparaturkosten in Höhe von 4.915,08 €, dass dem Kläger ein offenkundiges Missverhältnis hätte auffallen müssen.“

    Der Richter gelangte doch während des geführten Prozesse eindeutig zu der Erkenntnis, dass sich das in Rechnung gestellte Honorar nicht als „zu teuer“ erweist. Es war daher, so wie von Benno bereits zurecht bemängelt, eben gerade keine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO durch die Kammer vorzunehmen.

    Es bleibt daher im Ergebnis festzuhalten, dass den BGH-Richtern es nicht mal gelungen ist, ihre Urteilsbegründung derart klar zu formulieren, dass diese für die an den unteren Instanzen arbeitenden Richterinnen und Richter fehlerfrei interpretiert und umgesetzt werden (können). Dementsprechend schlecht ist es um die Anwaltschaft, insbesondere der „Hobby-Verkehrssrechtler“, der sich um Rechtsprechung wenig kümmernden Sachverständigen und erst recht für jeden Anspruchsteller bestellt.

    Warum aber die Objektivität von Willi Wacker bei diesem Urteil hinsichtlich der Überprüfung des Richters anhand der BVSK-Befragung derart auf der Strecke blieb, ist schwer nachvollziehbar. Für Veröffentlichungen in einschlägigen Fachzeitschriften bieten sich doch die in der Urteilsliste „Sachverständigenhonorar-HUK-Coburg“ als besonders Lesenswert gekennzeichneten Urteile an, welche da u.a. wären:

    LG München I Az.: 19 S 7874/11 vom 01.09.2011* (CH, 23.10.2011) ***
    LG Regensburg Az.: 2 S 60/11 vom 12.07.2011* (CH, 21.07.2011) (CH, 10.10.2011) ***
    LG Regensburg Az.: 2 S 279/10 vom 08.03.2011* (CH, 01.04.2011) ***
    *(Bestätigung des Urteils AG Cham Az.: 9 C 362/10 vom 13.10.2010)
    LG Regensburg Az.: 2 S 249/10 vom 01.02.2011* (CH, 09.02.2011) ***
    AG Bergen auf Rügen Az.: 2 C 12/11 vom 27.04.2011 (CH, 11.05.2011) ***
    AG Berlin-Mitte Az.: 20 C 3024/11 vom 27.05.2011 (CH, 03.06.2011) ***
    AG Berlin-Mitte Az.: 19 C 3101/10 vom 09.03.2011 (CH, 14.03.2011) ***
    AG Berlin-Mitte Az.: 113 C 3156/10 vom 20.01.2011 (CH, 18.02.2011) ***
    AG Berlin-Mitte Az.: 3 C 3354/10 vom 18.01.2011 (CH, 26.01.2011) ***
    AG Berlin-Mitte Az.: 114 C 3307/10 vom 08.12.2010 (CH, 13.12.2010) (RDG)² ***
    AG Bühl Az.: 7 C 305/10 vom 26.10.2010 (CH, 23.08.2011) ***
    AG Cham Az.: 1 C 479/11 vom 14.07.2011 (CH, 09.08.2011) ***
    AG Cham Az.: 7 C 1065/10 vom 31.03.2011 (CH, 18.04.2011) ***
    AG Cham Az.: 8 C 1164/10 vom 02.03.2011 (CH, 18.03.2011) ***
    AG Cham Az.: 1 C 847/10 vom 04.10.2010 (Verfügung) (CH, 15.10.2010) (CH, 09.11.2010) ***
    AG Cham Az.: 9 C 362/10 vom 04.08.2010 (Hinweisverfügung) (CH, 19.08.2010) ***
    AG Cham Az.: 1 C 680/09 vom 09.07.2010 (CH, 25.08.2010) ***
    AG Chemnitz Az.: 13 C 25/10 vom 19.05.2010 (CH, 29.05.2010) ***
    AG Coburg Az.: 14 C 1634/09 vom 15.02.2010 (CH, 07.03.2010) ***
    AG Coburg Az.: 14 C 481/09 vom 01.02.2010 (CH, 11.02.2010) ***
    AG Diez Az.: 4 C 105/11 vom 20.07.2011 (CH, 03.08.2011) ***
    AG Diez Az.: 3 C 86/11 vom 20.07.2011 (CH, 02.08.2011) ***
    AG Forchheim Az.: 70 C 505/11 vom 31.08.2011 (CH, 07.09.2011) ***
    AG Germersheim Az.: 1 C 266/11 vom 19.08.2011 (CH, 27.09.2011) ***
    AG Germersheim Az.: 3 C 639/10 vom 11.02.2011 (CH, 19.03.2011) ***
    AG Gifhorn Az.: 2 C 865/10 (IV) vom 19.04.2011 (CH, 11.05.2011) ***
    AG Gronau Az.: 1 C 7/07 vom 16.04.2007 (CH, 20.06.2007) ***
    AG Haldensleben Zweigst. Wolmirstedt Az.: 17 C 897/10 vom 03.02.2011 (CH, 26.03.2011) ***
    AG Haldensleben Zweigst. Wolmirstedt Az.: 17 C 1174/09 vom 23.09.2010 (CH, 16.11.2010) ***
    AG Halle (Saale) Az.: 93 C 3741/10 vom 10.11.2011 ***
    AG Halle (Saale) Az.: 93 C 1239/11 vom 23.09.2011 (CH, 26.09.2011) ***
    AG Halle (Saale) Az.: 93 C 3925/10 vom 02.05.2011 (CH, 13.05.2011) (RDG)² ***
    AG Halle (Saale) Az.: 93 C 810/10 (093) vom 02.08.2010 (CH, 26.01.2011) ***
    AG Homburg Az.: 7 C 298/10 (17) vom 29.06.2011 (CH, 12.09.2011) ***
    AG Lahnstein Az.: 20 C 465/10 vom 15.11.2010 (CH, 05.12.2010) ***
    AG Lahnstein Az.: 2 C 222/07 vom 19.07.2007 (CH, 09.04.2010) ***
    AG Landshut Az.: 1 C 946/09 vom 23.03.2010 (CH, 05.06.2010) ***
    AG Leipzig Az.: 118 C 5852/11 vom 14.10.2011 (CH, 02.11.2011) ***
    AG Leipzig Az.: 115 C 5889/11 vom 06.10.2011 (CH, 25.10.2011) ***
    AG Leipzig Az.: 109 C 3549/11 vom 14.09.2011 (CH, 04.11.2011) ***
    AG Leipzig Az.: 105 C 667/11 vom 18.08.2011 (CH, 07.09.2011) ***
    AG Leipzig Az.: 109 C 2108/11 vom 27.07.2011 (CH, 10.08.2011) ***
    AG Leipzig Az.: 106 C 668/11 vom 16.06.2011 (CH, 07.07.2011) ***
    AG Leipzig Az.: 114 C 1171/11 vom 26.05.2011 (CH, 24.06.2011) ***
    AG Leipzig Az.: 108 C 826/11 vom 24.05.2011 (CH, 18.06.2011) ***
    AG Leipzig Az.: 107 C 410/11 vom 13.05.2011 (CH, 17.06.2011) ***
    AG Leipzig Az.: 113 C 548/11 vom 04.05.2011 (CH, 09.06.2011) ***
    AG Leipzig Az.: 113 C 475/11 vom 04.05.2011 (CH, 01.06.2011) ***
    AG Leipzig Az.: 118 C 1173/11 vom 21.04.2011 (CH, 18.05.2011) ***
    AG Leipzig Az.: 111 C 1576/11 vom 21.04.2011 (CH, 19.05.2011) ***
    AG Leipzig AZ.: 111 C 1070/11 vom 21.04.2011 (CH, 20.05.2011) ***
    AG Leipzig Az.: 109 C 8821/10 vom 20.04.2011 (CH, 03.06.2011) ***
    AG Leipzig Az.: 109 C 1035/11 vom 20.04.2011 (CH, 16.06.2011) ***
    AG Leipzig Az.: 109 C 422/11 vom 20.04.2011 (CH, 15.06.2011) ***
    AG Leipzig Az.: 111 C 8948/10 vom 31.03.2011 (CH, 14.04.2011) ***
    AG Leipzig Az.: 111 C 6497/10 vom 13.01.2011 (CH, 03.02.2011) ***
    AG Leipzig Az.: 107 C 5961/10 vom 07.01.2011 (CH, 22.08.2011) ***
    AG Leipzig Az.: 118 C 7067/10 vom 17.12.2010 (CH, 21.01.2011) ***
    AG Montabaur Az.: 19 C 117/11 vom 19.07.2011 (CH, 11.08.2011) ***
    AG Neubrandenburg Az.: 16 C 388/11 vom 16.09.2011 (CH, 12.10.2011) ***
    AG Neunkirchen Az.: 14 C 266/10 vom 03.09.2010 (CH, 23.11.2010) (RDG)² ***
    AG Neunkirchen Az.: 13 C 264/10 vom 02.09.2010 (CH, 20.11.2010) (RDG)² ***
    AG Nürnberg Az.: 23 C 2630/11 vom 21.07.2011 (CH, 01.08.2011) ***
    AG Nürnberg Az.: 23 C 7752/10 vom 20.01.2011 (CH, 08.02.2011) ***
    AG Nürnberg Az.: 35 C 9064/10 vom 05.01.2011 (CH, 17.01.2011) ***
    AG Nürnberg Az.: 31 C 8164/10 vom 28.12.2010 (CH, 10.01.2011) ***
    AG Nürnberg Az.: 18 C 6099/10 vom 26.11.2010 (CH, 30.11.2010) ***
    AG Nürnberg Az.: 31 C 6151/10 vom 27.10.2010 (CH, 03.11.2010) ***
    AG Nürnberg Az.: 31 C 1188/10 vom 28.07.2010 (CH, 20.08.2010) ***
    AG Nürnberg Az.: 25 C 6520/09 vom 02.02.2010 (CH, 13.02.2010) ***
    AG Nürnberg Az.: 18 C 5643/09 vom 30.10.2009 (CH, 13.11.2009) ***
    AG Stendal Az.: 3 C 16/10 (3.1) vom 15.04.2010 (CH, 04.05.2010) ***
    AG Stendal Az.: 3 C 993/07 (3.3) vom 27.03.2009 (CH, 18.04.2009) ***
    G Stralsund Az.: 5 C 515/10 vom 01.11.2010 (CH, 28.04.2011) ***
    AG Straubing Az.: 005 C 730/11 vom 19.09.2011 (CH, 04.10.2011) ***
    AG Straubing Az.: 003 C 1523/09 vom 23.03.2010 (CH, 18.04.2010) ***
    AG Straubing Az.: 002 C 96/10 vom 17.02.2010 (CH, 05.04.2010) ***
    AG Straubing Az.: 002 C 11/10 vom 29.01.2010 (CH, 29.03.2010) ***
    AG Straubing Az.: 002 C 1531/09 vom 27.01.2010 (CH, 24.03.2010) ***
    AG Straubing Az.: 2 C 1191/09 vom 28.12.2009 (CH, 08.03.2010) ***
    AG Straubing Az.: 2 C 1080/09 vom 09.12.2009 (CH, 08.03.2010) ***
    AG Straubing Az.: 2 C 1079/09 vom 09.12.2009 (CH, 09.03.2010) ***
    AG Straubing Az.: 2 C 789/09 vom 03.08.2009 (CH, 09.03.2010) ***
    AG Straubing Az.: 2 C 383/09 vom 29.05.2009 (CH, 13.03.2010) ***
    AG Straubing Az.: 2 C 197/09 vom 29.04.2009 (CH, 12.03.2010) ***
    AG Straubing Az.: 2 C 241/09 vom 09.04.2009 (CH, 12.03.2010) ***
    AG Straubing Az.: 2 C 163/09 vom 23.03.2009 (CH, 05.03.2010) ***
    AG Ulm Az.: 3 C 242/10 vom 17.03.2011 (CH, 26.04.2011) ***
    AG Waiblingen Az.: 7 C 1142/09 vom 22.02.2010 (CH, 03.03.2010) ***
    AG Wolfach Az.: 1 C 122/10 vom 12.11.2010 (CH, 02.02.2011) ***
    AG Wolfsburg Az.: 12 C 395/10 vom 18.05.2011 (CH, 04.06.2011) (RDG)² ***

  11. Willi Wacker sagt:

    Hallo Benno, Fritz, H.U. und virus,
    das Urteil des LG zweibrücken ist nach wie vor beachtenswert, weil es das 34. Berufungsurteil bundesweit ist, dass der HUK-Coburg bescheinigt, dass sie rechtswidrig Schadensersatz leistet und hat damit die Rechte der Unfallopfer gestärkt. Sicherlich kann Kritik geübt werden. Jedes Urteil ist kritikwürdig, weil dem einen oder anderen irgend ein Punkt oder Komma am urteil nicht gefällt. Immerhin ist jedes Urteil auch nur Menschenwerk. Selbst die BGH-Urteile rufen Kritik hervor. Jedem ist aber der ominöse Halbsatz im Sachverständigenkosten-Urteil des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – bekannt. Jedem ist auch bekannt, dass der besonders frei gestellte Tatrichter die Schadenshöhe gem. § 287 ZPO schätzen kann. Dabei darf er sich auch der Listen und Tabellen bedienen. Wenn manche Kommentatoren in Anbetracht dieser BGH-Rechtsprechung meinen, jede Sachverständigenkostenrechnung sei vom Schädiger als erforderlicher Herstellungsaufwand zu erstatten, auch wenn kein Auswahlverschulden vorliegt, hat die BGH-Rechtsprechung nicht verstanden. Auch wenn kein Auswahlverschulden vorliegt, ist nicht jede Sachverständigenkostenrechnung uneingeschränkt zu ersetzen. Im Rahmen des § 287 ZPO hat der besonders frei gestellte Tatrichter zu schätzen, ob der Schadensbetrag ( -> Summe der Sachverständigenkosten) in der berechneten Höhe erforderlicher Herstellungsaufwand ist. Dabei ist der Richter ermessensfehlerfrei auch in der Lage, das Honorar der Höhe nach, also auch in den einzelnen Nebenkostenpositionen anhand von Tabellen oder Listen zu schätzen. Zwar kann der Geschädigte ex prae von der Erforderlichkeit der Herstellungskosten „Sachverständigenkosten“ ausgehen, aufgrund des Bestreitens der Beklagtenseite müßte das Gericht eigentlich Beweis erheben, weil einerseits schlüssig, andererseits erheblich seitens der Parteien vorgetragen wurde, auf den Beweis kann das Gericht aber verzichten, wenn es die Höhe des Schadens schätzt. Nichts anderes hat das LG zweibrücken getan. Dass dabei die EDV-Kosten und Kalkulationskosten über Bord fielen, ist leider ein Schönheitsfehler, zugegebenermaßen. Das ist aber gemessen am Gesamtergebnis hinnehmbar. Wie gesagt. ein perfektes Urteil gibt es nicht. Und wenn ich noch die Kommentare von virus richtig im Kopf habe, dann kritisiert dieser doch alle BGH-Urteile seit dem Porsche-Urteil.

    Wo sind denn die mustergültigen Urteile? Die Kommentatoren müssten doch ihre Anwälte, da doch vornehmlich mit Abtretungsvereinbarungen gearbeitet wird, bestens informiert haben, so dass bei den Kommentatoren, die sich hier so kritisch zu Wort gemeldet haben, nur „mustergültige“ Urteile ergehen. Wo sind sie, die Urteile? Der Redaktion oder mir sind sie nicht eingereicht worden.

    Hallo Ra. Müller-L.
    Völlig richtig, den ominösen Halbsatz in dem BGH-Urteil vom 23.1.2007 kann und darf man nicht ignorieren. Ich selbst muss gestehen, dass ich zunächst von einem redaktionellen Versehen ausgegangen bin. Ich meine aber, dass der VI. Zivilsenat sich schon was dabei gedacht hat. Nämlich, dass nicht uferlos Sachverständigenkosten als erforderlicher Herstellungsaufwand angesehen werden kann. Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist auf jeden Fall zu beachten, zumal dieser Halbsatz auch unter dem Abschnitt mit der Prüfung der Wirtschaftlichkeit steht ( vgl. BGH Urt. v. 23. 1.2007 – VI ZR 67/06 – Rdnr. 17 = BGH DS 2007, 144, 145). Die wirtschaftlichkeit ist auf Seiten des Geschädigten nach BGH-Rechtsprechung auf jeden Fall zu beachten. Wohin schrankenlose Berechnung von Folgeschadenspositionen führen und geführt haben, zeigt die BGH-Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten. Die Schätzgrundlagen, die der BGH für die Mietwagenkosten aufgestellt hat, gilt auch für die Herstellungskosten „Sachverständigenkosten“. Denn nach ständiger BGH-Rechtsprechung kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand gem. § 249 II BGB nur die Kosten ersetzt verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen ( so: BGH NJW 1992, 302; BGH NJW 2005, 51; BGH DS 2006, 193; BGH DS 2007, 144, 145).

    Mithin ist der Tatrichter im Rahmen der Schadensschätzung durchaus berechtigt, die einzelnen Nebenkostenpositionen auf ihre Zweckmäßigkeit und Angemessenheit i.S.d. BGH-Rechtsprechung zu untersuchen. Insoweit erfährt der Halbsatz dann auch eine inhaltliche Auffüllung, mag sie dem einen oder anderen Kommentator oder Sachverständigen gefallen oder nicht.

    Die von einzelnen mir gegenüber geäußerte Kritik trifft mich insoweit nicht, da ich mich auch weiterhin für die Rechte der Unfallopfer einsetzen werde. Insofern ist es schon richtig, dass ich Arbeit und Mühen in diesen Blog inverstiere. Aber das nur am Rande.

    Noch ein schönes Wochenende
    und freundliche Grüße
    Willi Wacker

  12. Benno sagt:

    @Willi Wacker
    Bin ich hier eigentliich noch bei Captain HUK oder im falschen Film? HUK Argumente von Willi Wacker?
    Bei allem Respekt.
    Dieser Kommentar ist entweder ein Rechtsschwenk um 180 Grad zur bisherigen Rechtsmeinung oder geht es hier vielleicht gar nicht so sehr um die Rechtsgrundlage, sondern nur noch um Eitelkeiten? Größe ist, wenn man einen Fehler eingesteht und ihn nicht noch potenziert. Der Jubel um das Urteil war ein Fehler. Mit dem letzten Kommentar wurde er nur noch potenziert.
    Das Urteil ist in der Begründung nach Punkt 3 grottenfallsch. Da beißt die Maus keinen Faden ab. Wenn ein Urteil bei VersR veröffentlicht wird, dann das obige. Darauf kann man wetten.

  13. Willi Wacker sagt:

    Hallo Benno,
    ob Du im falschen Film bist, weiß ich nicht. Ich bin nicht im Kino. Bei mir auf dem Bildschirm läuft gerade eine Show ab, die ich nicht mehr verstehe. Wollen die Kommentatoren, die ich in meinem vorigen Kommentar aufgeführt hatte, hinzu kommt noch Christiane, denn die Augen vor der Rechtsprechung des BGH verschließen? Das kann man natürlich und alle BGH-Urteile seit dem Porsche-Urteil negieren. Nur das ist in meinen Augen der falsche Weg.
    Es sind auch nicht die Eitelkeiten, die verletzt sind. Es sind schlicht und ergreifend Argumente. In meinem vorstehenden Kommentar habe ich im wesentlichen Argumente aus BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann entnommen. Diese jetzt als HUK-Argumente zu bezeichnen, finde ich unpassend.
    Das wars dann aber auch.
    Willi Wacker

  14. Christiane sagt:

    Hallo, virus,

    Deine Beurteilung halte ich für zutreffend und damit sollten wir unsere Sinne dann auch wieder für andere Aufgabenstellungen zu schärfen versuchen. JEDER hat zu diesem Thema doch letztendlich einen nützlichen Beitrag geliefert und den Baum der Erkenntnis erneut zum Blühen gebracht. Das ist doch schon mal wieder in jedweder Weise nützlich und es zeugt doch nur von einer großen Neugier und einem großen Engagement, wenn die Gemüter in der Sache noch so aufflammen können. Wir sollten dafür Sorge tragen, dass diese Flamme nie ausgeblasen wird.

    Gruß

    Christiane

  15. Benno sagt:

    @Willi Wacker
    Wenn ein Herr Wortmann in Bezug zu BGH DS 2007, 144 schon damals der Meinung war, im Schadensersatzprozess sei die Angemessenheit des Sachverständigenhonorars nach werkvertraglichen Gesichtspunkten ex post zu überprüfen, wie beim LG Zweibrücken geschehen, dann wundert es schon, warum Willi Wacker bis gestern genau die gegenteilige Meinung vertreten hat. So weit ich mich entsinne, stand so ein Unsinn aber nicht in den zitierten Anmerkungen. Aber seis drum. Bei so einem Knüller Urteil, das das LG Zweibrücken hier abgeliefert hat, muss man die bisherige Rechtsmeinung natürlich komplett revidieren und noch eine Potenz draufsetzen. Unfassbar, enttäuschend, Kopfschüttel!!

  16. Andreas sagt:

    Bis drittens sind sich alle einig, ist das Urteil in Ordnung.

    Nur dann vergaloppiert sich der Richter, denn jetzt werden werkvertragliche Dinge in einem schadenersatzrechtlichen Prozess geprüft.

    Hilfsweise mag das noch angehen, wenn richtig geprüft werden würde. Denn eines stimmt auf jeden Fall: was bei nachträglicher Betrachtung in Ordnung ist, kann zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht falsch gewesen sein. Man mag davon halten was man will (ich halte davon nichts), dieses Vorgehen ist häufiger anzutreffen und scheint so eine Art Hilfskonstrukt zu sein, wenn sich der Richter wohl nicht ganz sicher ist.

    Aber leider vergaloppiert sich der Richter nicht nur schadenersatzrechtlich, sondern auch werkvertragrechtlich! Da stellt er fest, dass das vom SV verrechnete Honorar (einschl. der später gekürzten zwei Positionen) sich innerhalb der durch die BVSK-Befragung gegebenen Bandbreite bewegt und trotzdem wird gekürzt! Warum?

    Da berechnet der SV ein Honorar, das sich keinesfalls am oberen Ende der Latte bewegt und somit werkvertraglich völlig in Ordnung geht. Und dann kürzt er im schadenersatzrechtlichen Prozess.

    Der Richter macht also zwei Fehler zu Ungunsten einer Partei. Er geht den falschen Weg des Hilfskonstruktes und wendet dieses auch noch falsch an.

    Lieber Willi, lieber RA Müller-L., dieses Urteil leidet an Mängeln. Das sollte nicht außer Frage stehen. Es geht auch nicht um ein überhöhtes Honorar, weil es sogar den (schärferen) werkvertraglichen Gesichtspunkten genügt. Und dennoch wird gekürzt.

    Das arithmetische Mittel der beiden BVSK-HB III-Werte beträgt 821,69 Euro. Verrechnet wurden weniger, nämlich 809,25 Euro. Und der Richter spricht nur 769,25 Euro zu. Er geht also deutlich Richtung unteres Ende.

    Das ist weder verständlich noch ordentlich begründet. Und daran leidet das Urteil. Das einzig gute an dem Urteil ist die Bestätigung eines weiteren LG, dass nach Schadenhöhe abgerechnet werden kann. Aber das tröstet nur teilweise über den Rest hinweg.

    Viele Grüße

    Andreas

  17. Christiane sagt:

    Andreas
    Samstag, 12.11.2011 um 22:31

    „Bis drittens sind sich alle einig, ist das Urteil in Ordnung.“

    Jetzt will ich doch noch einen Nachschlag anbringen. Auch Deine Sichtweite, Andreas, ist eine vorzügliche Ergänzung zu dem, was virus hierzu angemerkt hat. Danke.-

    Vielleicht sollte man beim Einstellen von Urteilen zukünftig auf das „Vorwort“ ganz einfach verzichten, denn es verleitet offensichtlich doch zu Kommentaren, die sicher entbehrlich sind.

    Mit freundlichen Grüßen

    Christiane

  18. Willi Wacker sagt:

    Wenn alle Kommentatoren von A bis V, also von Andreas über Benno und Christiane bis virus, wissen, wie ein perfektes Urteil aussehen muss, warum kommen keine Urteile dieser perfekten Form zur Veröffentlichung? Diese Kommentatoren müssten doch ihre Rechtsvertretungen entsprechend informiert haben, die dann auch entsprechend bei Geericht vortragen. Demzufolge müssten massenhaft richtige Urteile in der Welt sein. Nur leider wird keines hier veröffentlicht.
    Zu Sache selbst ist noch auf die BGH-Entscheidung vom 23.1.2007 zu verweisen. Der BGH selbst hat bereits in diesem Urteil die Schadensschätzung nach § 287 ZPO angesprochen. (Vgl.BGH Urt. v. 23.1. 2007 – VI ZR 67/06 – Rdz. 13). Dort ist folgendes aufgeführt:
    “ [13] a) Nach 3 249 II BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiedererforderlichen Geldbetrages zu erstatten (vgl. Senat BGHZ 61, 56 [58] = NJW 1973, 1647; BGHZ 61, 346 [347f.] = NJW 1974, 34; BGHZ 63, 182 [184] = NJW 1975, 160). Der tatsächliche Aufwand bildet freilich (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages i.S. von § 249 II 1 BGB…“
    Also hat der BGH bereits mit diesem Urteil eine Schadensschätzung durch den besonders freigestellten Tatrichter zugelassen. Im Rahmen der Schadenshöhenschätzung ist der besonders freigestellte Tatrichter in die Lage versetzt, die nach schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten ex ante zu bemessenden Sachverständigenkosten der Höhe nach an den ex post berechneten Kosten zu messen, wobei der Richter auch auf Listen und Tabellen zurückgreifen kann.
    Nur dann, wenn der Schädiger den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. Senat NJW 2004, 3326 = VersR 2004, 1189 [ 1190f.]). Das gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorares (vgl. AG Essen VersR 2000, 68 [69]; AG Siegburg ZfS 2003, 237 [238]; Roß NZV 2001, 321 [323]). So wieder der VI. Zivilsenat des BGH in dem Urteil vom 23.1.2007 VI ZR 67/06 – Rdz. 13.

    Also nur dann, wenn der Geschädigte unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten sich im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen hält, ist weder der Schädiger noch das Gericht zur Preiskontrolle berechtigt. Es kommt also darauf an, ob sich der GEschädigte im Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen Rahmens hält. Und in diesem Rahmen ist eine Schadensschätzung zulässig.

    Ich gebe allerdings zu, dass das BGH-Urteil auf den ersten Blick widersprüchlich erscheint. Aber wenn man das Urteil Satz für Satz analysiert, kommt man zu dem obigen Schluß. Ich weiß, dass ich jetzt wieder Prügel einstecken muss. Aber berechtigte Kritik an manchen Kommentaren muss eben auch sein. Ich bin ja froh, dass es seit 1990 bundesweit möglich ist, die Meinung frei zu vertreten.
    Noch einen schönen Sonntag
    Willi Wacker

  19. joachim otting sagt:

    Richter machen gelegentlich – wie alle Menschen – Fehler. Das ist normal und vom System vorhergesehen. Deshalb haben wir drei Instanzen.

    Im Prinzip ist das hier diskutierte Urteil richtig, im Detail hat es Schwächen. Der wegen der Schwächen abgewiesene Teil ist eine Petitesse.

    Bei dem ganzen Palaver um das Urteil ist eines aus dem Auge geraten: Die Versicherung hat gründlich auf die Ohren gekriegt, der abgewíesene Teil war so geringfügig, dass er sich noch nicht einmal bei der Kostenverteilung bemerkbar gemacht hat.

  20. Simon Sauer sagt:

    Hallo Christiane,
    @ Vielleicht sollte man beim Einstellen von Urteilen zukünftig auf das “Vorwort” ganz einfach verzichten, denn es verleitet offensichtlich doch zu Kommentaren, die sicher entbehrlich sind.

    Da bin ich anderer Ansicht. Ich finde es schon gut, dass mit dem „Vorwort“ auf das Urteilsthema hingeführt wird. Manches Urteil ist ohne begleitende juristische Anmerkungen kaum verständlich. Ich als juristischer Laie bin froh, wenn die Urteile bereits im Vorwort erläutert werden. Aber, wie gesagt, jeder kann da eine andere Meinung haben.

  21. Dipl.-Ing. Rasche sagt:

    joachim otting

    Sonntag, 13.11.2011 um 11:23

    Richter machen gelegentlich – wie alle Menschen – Fehler. Das ist normal und vom System vorhergesehen. Deshalb haben wir drei Instanzen.

    Im Prinzip ist das hier diskutierte Urteil richtig, im Detail hat es Schwächen. Der wegen der Schwächen abgewiesene Teil ist eine Petitesse.

    ***

    Lieber Herr Otting,

    aus dem „pro und contra“ habe ich jetzt zumindest mitbekommen, was das Fremdwort Petitesse alles bedeuten kann und welchen Ursprung es hat. Das war hochinteressant.

    Ansonsten glaube ich, dass sich die Gemüter an der Frage erhitzt haben, ob die Entscheidungsgründe stimmig sind, andere haben in erster Linie wohl eher- so wie Sie jetzt, dem Ergebnis ein besonderes Augenmerk gewidmet. Beide Perspektiven stehen in einer Beziehung zum Ganzen und damit sollte es jetzt aber auch genug sein, wenn wir uns als bekannt immer wieder vergegenwärtigen, dass Nichtverstehen ein Normalzustand ist.

    Mit sonntäglichem Gruß
    aus Tangendorf & Bochum

    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  22. Benno sagt:

    So liebe Freunde.
    Alle meine obigen Argumente nebst Rechtsauffassung kann man unschwer in der DS, herausgegeben vom C.H. Beck Verlag, nachlesen. Und zwar in dem Aufsatz von Imhof und Wortmann, DS 2011, 149. Wenn das obige Urteil des LG Zweibrücken nun so bahnbrechende Änderungen für die gesamte Rechtsprechung, = Erforderlichkeit einer Angemessenheitsprüfung, gebracht hat, dass sogar Willi Wacker seine bisherige Rechtsauffassung zu diesem Thema komplett in Frage stellt, dann kann man auch den Aufsatz in der DS in die Tonne treten. Willi Wacker war es übrigens selbst, der bei Captain HUK auf den, seiner Ansicht nach, lesenswerten Aufsatz hingewiesen hatte.

    U.A. wäre dann auch der Willi Wacker Beitrag vom 04.07.2011 nur noch Schnee von gestern.

    Außerdem braucht man sich dann auch nicht weiter über den folgenden Textbaustein in den Anschreiben der HUK aufregen.

    „Nach dem Urteil des BGH vom 23.01.2007 (Az. VI ZR 67/06) kann ein Geschädigter nach § 249 Abs. 2 BGB nur die erforderlichen Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in seiner Lage zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Dabei ist der Geschädigte zwar grundsätzlich nicht zur Marktforschung verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, allerdings verbleibt für ihn das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist.
    Für das Einholen näherer Erkundigungen ist insoweit der Geschädigte bzw. auf Grund einer rechtsgeschäftlichen Abtretung der Rechtsnachfolger darlegungs- und beweispflichtig. Hierzu wurde bislang nichts vorgetragen, sodass wir nicht beurteilen können, inwieweit dem Wirtschaftlichkeitsgebot aus § 249 BGB genügt wurde.

    Das passt doch wohl genau zu der hier geäußerten Rechtsauffassung von Willi Wacker und RA Müller -L.? Denn wenn die Prüfung der Angemessenheit des Sachverständigenhonorars ex post im Prozess legitim ist, dann muss der Geschädigte, um keine Nachteile bei der Regulierung zu riskieren, auch bereits vor Auftragserteilung die Angemessenheit detailliert prüfen und der Versicherung ggf. be- bzw. nachweisen? Viel Spaß bei der Umsetzung. Damit wären wir wieder bei den Mietwagenregeln angelangt, die ja, nach Aussagen des BGH, nicht analog anwendbar sind.

    @Joachim Otting
    müsste dann wohl zwangsläufig auch der Meinung sein, dass der Aufsatz von Imhof und Wortmann in der DS pure Zeitverschwendung war? Vielleicht wollte er aber auch nur Öl ins Feuer gießen? Denn das Urteil ist nicht im Prinzip richtig, sondern grottenfasch. Auch wenn die Versicherung im Ergebnis ordentlich auf die Ohren bekommen hat, ist es doch ein Sieg für die Versicherung, wenn man, auf lange Sicht gesehen, bei einem Gericht wieder die Angemessenheitsprüfung durchgesetzt bzw. schriftlich fixiert hat. Für dieses Geschenk sind die Kosten für einen verloren Prozess nur Peanuts. Steter Tropfen höhlt den Stein!

  23. Willi Wacker sagt:

    Benno hat es immer noch nicht kapiert. Angemessenheit des Sachverständigenhonorares ist werkvertragliche Seite und Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten ist schadensersatzrechtlicher Gesichtspunkt. Bei mir werdet ihr nicht lesen „Angemessenheit des Sachverständigenhonorars“.
    Bei der schadensersatzrechtlichen Betrachtung geht es um die Schadensposition der Sachverständigenkosten. Auch der BGH benutzt das Wort „Sachverständigenkoste“ in seinem Urteil vom 23.1.2007.
    Also sollte man diese Begriffe, die nicht identisch sind, nicht vermischen.
    Das war es dann aber auch wirklich.
    Im übrigen möchte ich Benno mit auf den Weg geben, dass der Aufsatz von Imhof und Wortmann in DS 2011, 149 durchaus Beachtung gefunden hat, und zwar auch außerhalb dieses Blogs. Ganz so verkehrt können die Ausführungen daher nicht gewesen sein.
    Benno hat mir aber auch einen Bärendienst erwiesen. Letzten Endes wurde er doch erschossen.

  24. Franz Erdmann sagt:

    Hallo Leute,
    eins verstehe ich nicht. Da wird hier auf den Gaul eingedroschen, der den Karren zieht. Haut noch weiter drauf bis er zusammenbricht. Dann steht ihr mit eurem Karren da, aber ihr müsst ihn selber ziehen.
    Denkt mal nach.

  25. Andreas sagt:

    Hallo Willi,

    von mir kommen keine richtigen, bzw. sogar keine Urteile mehr, weil die HUK mittlerweile alles vorgerichtlich bezahlt.

    Ich habe zur Zeit nur noch zwei, drei streitige Fälle.

    Viele Grüße

    Andreas

  26. Willi Wacker sagt:

    Hallo Andreas,
    das freut mich, dass Du den Stress mit der gerichtlichen Geltendmachung der (abgetretenenen) Sachverständigenkosten gegen die HUK-Coburg aus dem Kopf hast. Also hat sich die HUK-Coburg bei Dir die Zähne ausgebissen. Prima.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi

  27. Franz sagt:

    @Andreas
    „Hallo Willi,

    von mir kommen keine richtigen, bzw. sogar keine Urteile mehr, weil die HUK mittlerweile alles vorgerichtlich bezahlt.

    Ich habe zur Zeit nur noch zwei, drei streitige Fälle.“

    Oh Schande,welch ein Dilemma!
    Was machst Du nun mit der überschüssigen Kapazität?
    Evtl. Berater für HUK-Geschädigte SV?

    Man spürt erkennbar wie dieser Blog fruchtet.
    Eine Handvoll RA u. SV zeigen der HUK-Coburg ihre Grenzen der Legalität auf, trotz einer nicht zu messenden finanziellen Übermacht.
    Besten Dank an alle Mitstreiter, Redaktion und insbesondere meinen ungeteilten Respekt an den unermüdlichen und fachlich hervorragenden Willi Wacker.
    MfG
    Franz

  28. Willi Wacker sagt:

    Hallo Franz,
    vielen Dank für Dein Lob. Ist auch mal schön, nicht nur Prügel einzustecken, sondern auch mal Lob zu hören.
    In der Sache selbst bin ich bei Dir. Dieser Blog hat schon viel erreicht. Er muss so weitermachen. Dann erreicht er noch mehr. Denn immer mehr Sachverständige, Geschädigte, Unfallopfer lesen diesen Blog.
    Vor der Negativliste, die die HUK.-Coburg so vollmundig angekündigt hatte, spricht schon keiner mehr. In Anbetracht der über 1500 hier gelisteten Urteile allein gegen die HUK-Coburg-Group hat eine Negativliste auch keine Chance.
    Was mich schon als Kind beeindruckt hat, war der Kampf des David gegen den Goliath. Nichts anderes läuft hier ab. Und deshalb arbeite ich bei diesem Blog mit. Das rechtswidrige Verhalten der Versicherer, allen voran der HUK-Coburg, muss an den Pranger gestellt werden. Dies muss auch wirksam in dem Medium Fernsehen erfolgen. Sendungen wie Frontal 21, Wiso, Report, Monitor und Panorama sind da bestens geeignet. Hoffentlich finden sich Geeignete, das rechtswidrige Verhalten darzustellen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Dein Willi Wacker

  29. joachim otting sagt:

    …siehste Willi,

    immer nach dem Motto leben „Was stört es eine deutsche Eiche, wenn eine Sau sich daran kratzt…“ (und dann noch eine anonyme!),

    dann macht es Spaß, zu seiner Meinung zu stehen (erst recht, wenn sie richtig ist, aber danaben liegen kann Jeder mal).

  30. Andreas sagt:

    „Oh Schande,welch ein Dilemma!
    Was machst Du nun mit der überschüssigen Kapazität?
    Evtl. Berater für HUK-Geschädigte SV?“

    Tja, Franz, was osll ich da machen, den entgangenen Zinsen nachweinen. 🙂

    Oder aber mehr Stellungnahmen zu CE-Prüfberichten schreiben und dabei auch noch Geld verdienen… Oder mich mit einigen SV der Allianz streiten, ob ein Radlager bei eindeutigem Anstoß gegen das Rad zu erneuern ist, oder nicht.

    Es wird also nicht langweilig. Mitleid ist somit nicht nötig. 🙂

    Trotzdem danke und viele Grüße!

    Andreas

  31. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Otting,
    Danke für die aufmunternden Worte. Aber die Aufmunterung brauche ich nicht.
    Irren soll manchmal auch männlich sein.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert