OLG Naumburg entscheidet mit lesenswertem und veröffentlichungswürdigem Berufungsurteil zu den rechtswidrigen Kürzungen der Sachverständigenkosten sowie zu den geschäftsschädigenden Äußerungen der HUK-COBURG und verurteilt zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten und zur Unterlassung der geschäftsschädigenden Äußerungen gegenüber ihren HUK-Versicherten zu Lasten des Sachverständigen mit Urteil vom 25.11.2016 – 10 U 33/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wieder einmal müssen wir darüber berichten, dass die HUK-COBURG mit unlauteren Mitteln versucht, ihr unliebsame Kfz-Sachverständige bei ihren Versicherten in Misskredit zu bringen. Ihr Interesse liegt einzig und allein darin, missliebige Sachverständige auszuschalten und diese aus dem Unfallregulierungsgeschäft herauszuhalten. Dabei geht die HUK-COBURG auch über gesetzliche Grenzen hinaus, wie das Berufungsurteil des OLG Naumburg vom 25.11.2016 zeigt, das wir Euch nachfolgend vorstellen. Nur am Rande ging es noch um restliche Sachverständigenkosten, die der klagende Sachverständige aus abgetretenem Recht gegenüber der HUK-COBURG geltend machte, nachdem die HUK-COBURG diese rechtswidrig gekürzt hatte. Schon allein aus den rechtswidrigen Kürzungen durch die HUK-COBURG bestand ein berechtigtes Interesse, gegen das rechtswidrige Kürzungsgeschäft der HUK-COBURG vorzugehen. Die HUK-COBURG kann es einfach nicht lassen, nach wie vor gegen Recht und Gesetz vorzugehen, nur um millionenfachen Gewinn durch das rechtswidrige Schmälern der berechtigten Schadensersatzansprüche der Unfallopfer zu erzielen. Dieses Urteil hätte noch vor dem 30. November veröffentlicht werden müssen. Aber im nächsten Jahr wird es sicherlich im November 2017 noch einmal Thema werden, da sind wir uns sicher! Dieses Urteil des OLG Naumburg ist es auch wert, in juristischen Zeitschriften einem breiten Leserkreis, und damit auch Juristen, zugänglich gemacht zu werden, obwohl auch in diesem Blog Juristen mitlesen. Lest aber selbst das Berufungsurteil des OLG Naumburg vom 25.11.2016  zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht sowie zur Unterlassung geschäftsschädigender Äußerungen der HUK-COBURG gegenüber ihren Kunden zu Lasten des Sachverständigen. Diese geschäftsschädigenden Äußerungen sind für die angeblich größte Versicherung einfach nur peinlich, wie wir meinen. Allerdings zeigen sie, wie sehr der HUK-COBURG Sachverständige, die korrekt vorgehen und die – zu Recht – auch die rechtwidrigen Machenschaften der HUK-COBURG ansprechen und anprangern, ein Dorn im Auge sind. Vielleicht wäre es besser, wenn die Aufsicht der Versicherer einmal mehr ein Auge auf die HUK-COBURG und ihre rechtswidrigen Machenschaften werfen würde? Was meint Ihr? Gebt auch zu diesem lesenserten Berufungsurteil bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne 3. Adventswoche wünscht der Leserschaft
Willi Wacker

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

10 U   33/15 OLG Naumburg                                                           Verkündet am: 25.11.2016
6 O 243/14 Landgericht Halle

In dem Rechtsstreit

… ,

Kläger und Berufungskläger,

gegen

HUK-Coburg Allgemeine Verstcherungs-AG, vertreten durch den Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96442 Coburg,

Beklagte und Berufungsbeklagte,

hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 2016 durch den Richter am Oberlandesgericht H. als Einzelrichter für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 4. August 2015 verkündete Urteil der
6. Zivilkammer des Landgerichts Halle abgeändert und wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 72,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, sowie 5,- € vorgerichtliche Mahnkosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Dezember 2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit der Beauftragung und Abwicklung von Unfallschadensgutachten gegenüber dem eigenen Versicherungsnehmer zu behaupten:

„Das Sachverstandigenbüro des Klägers hat es sich seit geraumer Zeit zum Ziel gemacht, die HUK Coburg bei ihren Versicherungsnehmern in besonderer Weise in Misskredit zu bringen. In dem Schreiben an Sie soll herausgestellt werden, dass die HUK Coburg angeblich dafür bekannt sei, vorsätzlich Schadensfälle im Widerspruch zum geltenden Recht falsch zu regulieren. Die erhobenen Vorwürfe halten einer näheren Überprüfung in keiner Weise stand.“

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 40 % und der Kläger 60 % zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- € abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des von der Beklagten aufgrund des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Stufe bis zu 7.000,- € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger hat die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz in Form des
Ausgleichs einer Honorarrechnung vom 27. Dezember 2011 (Anl. K1, Bl. 5 GA I) in Anspruch genommen, die er für eigene gutachterliche Tätigkeit der Geschädigten eines Verkehrsunfalls gestellt hat, der von einer Versicherungsnehmerin der Beklagten in voller Höhe haftungsbegründend verursacht wurde. Nachdem die Beklagte auf die in Höhe von 710,99 € ausgestellte Rechnung einen Betrag von 638 € gezahlt hatte, weil sie nur diesen Betrag als erforderlich zum Schadensersatz ansah, hat der Kläger die Beklagte auf Ausgleich des Restbetrages von 72,99 € in Anspruch genommen.

Ferner hat der Kläger die Beklagte auf Unterlassung von Äußerungen in Anspruch genommen, die er als kreditschädigend erachtet.

Die Unterlassungsansprüche hat der Kläger zunächst auf ein Schreiben der Beklagten vom 2. Januar 2012 gestützt. In diesem Schreiben, dass die Beklagte nicht nur an den
Kläger, sondern in jener Zeit auch an andere Geschädigte sandte, heißt es:

„Nach dem Urteil des BGH vom 23. Januar 2007 (Az. VI ZR 67/06) kann ein Geschädigter nach § 249 Abs. 2 BGB nur die erforderlichen Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in seiner Lage zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Dabei ist der Geschädigte zwar grundsätzlich nicht zur Marktforschung verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, allerdings verbleibt für ihn das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist.

Für das Einholen näherer Erkundigungen ist insoweit der Geschädigte bzw. aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Abtretung der Rechtsnachfolger darlegungs- und beweispflichtig. Hierzu wurde bislang nichts vorgetragen, so dass wir nicht beurteilen können, inwieweit dem Wirtschaftlichkeitsgebot aus § 249 BGB genügt wurde.“

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das als Anl. K7 vorgelegte Schreiben (Bl. 88 GA I) verwiesen.

Ferner hat der Kläger seine Unterlassungsansprüche auf ein Schreiben der HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse gestützt, das diese im Jahr 2014 an ihre Versicherungsnehmer versandte, wenn sie von einem Unfallgegner in Anspruch genommen wurden, die den Kläger mit Begutachtung ihres Fahrzeugschadens beauftragt hatten. In diesem von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers als Anl. K8 (Bl. 79 GA II) vorgelegten Schreiben heißt es:

„Wir erwarten aufgrund unserer Erfahrung mit diesem Sachverständigenbüro,
dass Sie von ihm unmittelbar angeschrieben werden. Dies entspricht zwar nach unserer Auffassung nicht den üblichen Gepflogenheiten bei der Regulierung von Kfz Schäden, ist aber zulässig.

Das Sachverständigenbüro hat es sich seit geraumer Zeit zum Ziel gemacht,
die HUK-Coburg bei ihren Versicherungsnehmern in besondererweise in
Misskredit zu bringen. In dem Schreiben an Sie soll herausgestellt werden,
dass die HUK-Coburg angeblich dafür bekannt sei, vorsätzlich Schadensfälle
im Widerspruch zum geltenden Recht falsch zu regulieren. Die erhobenen Vorwürfe erhalten aber einer näheren Überprüfung in keiner Weise stand.

Hintergrund der Auseinandersetzungen sind einzelne Rechnungen des Sachverständigenbüros, die von der HUK-Coburg nur teilweise ausgeglichen wurden, wenn diese nach unserer Auffassung den „erforderlichen“ Aufwand zur Schadenbeseitigung gemäß § 249 übersteigen, d.h. zu hoch sind.“

Nachfolgend hat der Kläger ein gleichlautendes Schreiben der Beklagten, das unter dem 21. November 2014 an einen ihrer Versicherungsnehmer gerichtet wurde, als Anlage LS 4 (Bl. 40 ff. GA III) vorgelegt. In einem nachfolgenden Schriftsatz vom 27. Juli 2015 (Bl. 68 ff. GA IM) hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu den Umständen der Versendung dieses Schreibens vorgetragen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

Das Landgericht hat die Beklagte in der Hauptsache verurteilt, an den Kläger 63,05 € zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen.

Die anteilige Abweisung des Leistungsantrages hat das Landgericht damit begründet, dass der Kläger abgerechnete Aufwendungen nicht in voller Höhe beanspruchen könne.

Das gelte für den 2. Fotosatz, der nur mit 12,20 € statt der berechneten 15,84 € in Ansatz gebracht werden könne. Die Position Porto/Telefon könne nur i.H.v. 16,24 € statt der berechneten 20,95 € in Ansatz gebracht werden. Insoweit sei zur Schadensschätzung wie auch zur Ermittlung der ortsüblichen Taxe jeweils auf das arithmetische Mittel der Werte des Korridors KB V aus den BVSK-Befragungen 2010/2011 zurückzugreifen, um sowohl besonders hoher wie auch besonders niedrige Werte in den Angaben der Mehrzahl der befragten Sachverständigen zu vermeiden. Es erscheine nicht gerechtfertigt, auf die Obergrenze der Spanne abzustellen, weil dies keine gleichmäßige Berücksichtigung der der in der Befragung erhobenen Werte ergeben.

Den auf das Schreiben der Beklagten vom 2. Januar 2012 gestützten Unterlassungsanspruch hat das Landgericht im Kern mit der Begründung abgewiesen, dass der Inhalt dieses Schreibens keine Behauptung oder Mitteilung darstelle, die im Sinne von § 824 i.V.m. § 1004 (analog) BGB geeignet wäre, eine Kreditgefährdung des Klägers zu bewirken. Es handele sich um eine Rechtsauffassung zur Beweislastverteilung. Überdies sei das Schreiben nicht mit dem Ziel verbreitet, den Kläger in seinem Kredit zu gefährden. Vielmehr teile es die Gründe mit, aus denen die Honorarrechnung nicht in voller Höhe ausgeglichen werde.

Die auf das Schreiben aus dem Jahr 2014 gestützten Unterlassungsansprüche, gestützt auf Anl. K8 (Bl. 79 GA II), seien ebenfalls unbegründet. Das Schreiben enthalte keine vorsätzlich abgegebenen unwahren oder falschen Tatsachenbehauptungen. Die Formulierung, der Kläger werde sich an den Adressaten wenden, bringe eine Vermutung zum Ausdruck. Insgesamt sei der Inhalt des Schreibens Ausfluss der lOOfachen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits. Die durch den Kläger mit dem Unterlassungsantrag verfolgte Intention, die Beklagte daran zu hindern, bei der Prüfung und Regulierung die in Zusammenhang mit Schadensfällen anfallenden Sachverständigenkosten kritisch zu betrachten, dürfe nicht über vermeintliche Unterlassungsansprüche aus § 824 BGB unterlaufen werden.

Im vorliegenden Fall komme es auf die angestellten Erwägungen gar nicht an. Die vom Kläger in Bezug genommene Anl. K8 stammen nicht von der Beklagten, weshalb es an deren Passivlegitimation fehle.

Mahnkosten könne der Kläger in Höhe von 5,– € verlangen, weil die verzugsbegründende Mahnung nicht ersatzfähig sei.

Gegen dieses ihm am 7. August 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31. August 2015 Berufung eingelegt, die er innerhalb verlängerter Frist am 20. Oktober 2015 begründet hat.

Der Kläger hat zunächst sein erstinstanzliches Ziel in vollem Umfang weiterverfolgt und angekündigt zu beantragen,

1. unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 9,94 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. Januar 2012, sowie weitere Mahnkosten i.H.v. 2,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. März 2012 zu zahlen,

2.  die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit der Beauftragung und Abwicklung von Unfaflschadensgutachten gegenüber Unfallgeschädigten und potentiellen Kunden des Klägers zu behaupten, der Unfallgeschädigte bzw. aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Abtretung der Rechtsnachfolger ist für das Einholen näherer Erkundigungen zur Höhe der Sachverständigenkosten darlegungs- und beweispflichtig,

3.  es zu unterlassen, im Zusammenhang mit der Beauftragung und Abwicklung von Unfallschadensgutachten gegenüber dem eigenen Versicherungsnehmer zu behaupten:

a) Wir erwarten aufgrund unserer Erfahrung mit dem Sachverständigenbüro des Klägers, dass sie von ihm unmittelbar angeschrieben werden.

b) Das Sachverständigenbüro des Klägers hat es sich seit geraumer Zeit zum Ziel
gemacht, die HUK Coburg bei ihren Versicherungsnehmern in besondererweise in
Misskredit zu bringen.

c) In dem Schreiben an Sie soll herausgestellt werden, dass die HUK Coburg angeblich dafür bekannt sei, vorsätzlich Schadensfälle im Widerspruch zum geltenden Recht falsch zu regulieren.

d) Die erhobenen Vorwürfe halten einer näheren Überprüfung in keiner Weise stand.

e) Der Hintergrund der Auseinandersetzungen sind einzelne Rechnungen des Sachverständigenbüros des Klägers, die von der HUK Coburg nur teilweise ausgeglichen wurden, wenn diese nach unserer Auffassung den „erforderlichen“ Aufwand zur Schadensbeseitigung gemäß § 249 BGB übersteigen, d.h. zu hoch sind.

f) Allerdings ist die Rechtsprechung leider nicht einheitlich, so dass es auch zu einem Urteil gegen die HUK Coburg kommen kann.

4. Die Beklagte wird ferner weiter verurteilt, gegenüber ihren angeschriebenen Versicherungsnehmern die vorgenannten unwahren Tatsachen richtigzustellen.

Nachdem der Kläger die Klageanträge zu 3. a), e) und f), sowie den Klageantrag zu 4. zurückgenommen hat und die Parteien den Klageantrag zu 2. übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist im Berufungsverfahren folgendes wesentliches Parteivorbringen noch von Interesse:

Der Kläger hält die anteilige Abweisung des Leistungsantrages für fehlerhaft. Streitgegenstand sei ein abgetretener Schadensersatzanspruch. Daher sei der Prüfungsmaßstab für die Berechtigung der geltend gemachten Forderung nicht die Üblichkeit des abgerechneten Honorars im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB. Vielmehr entfalte die Honorarrechnung eine Indizwirkung für den erforderlichen Herstellungsaufwand. Das Landgericht habe eine detaillierte Preiskontrolle vorgenommen. Dies sei unzulässig, weil die Honorarrechnung nur dann den erforderlichen Herstellungsaufwand nicht widerspiegeln könne, wenn der Geschädigte erkennen konnte, dass der Sachverständige ein überhöhtes Honorar verlangt. Das könne nur anhand einer Gesamtbetrachtung festgestellt werden.

Den Aufwand für die Mahnungen könne der Kläger in voller Höhe verlangen. Er fordere
nicht Ersatz für eine verzugsbegründende Mahnung, sondern begehre 3,75 € für die beiden als Anl. K5 und K6 vorgelegten erst nach Eintritt des Verzuges ausgebrachten Mahnungen.

Die im Berufungsverfahren weiterverfolgten Klageanträge zu 3. b) bis d) verteidigt der Kläger mit der Behauptung, dass er die Versicherungsnehmer der Beklagten zu keiner Zeit angeschrieben habe.

Der Kläger beantragt nunmehr,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 9,94 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. Januar 2012, sowie weitere Mahnkosten i.H.v. 2,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. März 2012 zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit der Beauftragung und Abwicklung von Unfallschadensgutachten gegenüber dem eigenen Versicherungsnehmer zu behaupten:

a) Das Sachverständigenbüro des Klägers hat es sich seit geraumer Zeit zum Ziel gemacht, die HUK Coburg bei ihren Versicherungsnehmern in besonderer Weise in Misskredit zu bringen.

b)  In dem Schreiben an Sie soll herausgestellt werden, dass die HUK Coburg
angeblich dafür bekannt sei, vorsätzlich Schadensfälle im Widerspruch zum geltenden Recht falsch zu regulieren.

c) Die erhobenen Vorwürfe halten einer näheren Überprüfung in keiner Weise stand.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung in dem Umfang, in dem sie Gegenstand des Berufungsverfahrens geblieben ist.

Gegenüber dem Leistungsantrag beruft sie sich insbesondere darauf, dass der Kläger keinen Nachweis für die Entstehung der unter Porto, Fotos und EDV abgerechneten Kosten erbracht habe.

Gegenüber den Klageanträgen zu 3. b) bis d) beruft sich die Beklagte beispielhaft auf gerichtliche Verfahren, die der Kläger gegenüber Unfallbeteiligten angestrengt habe. So habe er nach einem Schadensfall aus Berlin vom 23. September 2014 Klage gegenüber dem Geschädigten erhoben, nachdem der Versicherer des Schädigers die Rechnung nur unvollständig beglichen habe. In einem weiteren Verfahren vor dem Amtsgericht Merseburg habe der Kläger den Versicherungsnehmer in Anspruch genommen. Das vom Kläger beanstandete Schreiben werde der Fürsorgepflicht des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer gerecht.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist im noch rechtshängigen Umfang überwiegend begründet.

1.
Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich auf den Zahlungsantrag in der Hauptsache bezieht, der deswegen zur Klarstellung einheitlich in voller Höhe tenoriert wurde.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars von 72,99 € aus abgetretenem Recht gemäß §§ 389, 823, 249 Abs. 2 S. 1 BGB, 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 PflVG zu. Damit erstreckt sich der Schadensersatzanspruch auch auf den vom Landgericht i.H.v. 9,94 €.

Die Einstandspflicht der Beklagten ist unbestritten. Auch steht die Wirksamkeit der Abtretung in zweiter Instanz nicht mehr im Streit.

Erstreckt sich die Verpflichtung zum Schadensersatz auf den Ersatz von Aufwendungen, die zur Beseitigung des Schadens erforderlich waren, darunter auch auf den Ersatz von Honorar, das zur Ermittlung der Schadenshöhe aufgebracht werden musste, sind nicht nur die Beträge zu erstatten, die der Geschädigte dem Sachverständigen vertraglich schuldet, sondern nur die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten. Denn gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.

Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Rechnung und die vom Sachverständigen berechneten Preise, sofern diese nicht auch für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des Einzelfalles einschließlich der, vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten, beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2014, VI ZR 225/13, NJW 2014, 1947). Verlangt der Sachverständige aber Preise, die für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen.

Der Schädiger hat gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen. Der Geschädigte genügt dabei regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens. Ist dies der Fall, reicht einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe infrage zu stellen. Denn die Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages i. S. v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Bezogen auf die Rechnung eines Sachverständigen ergibt sich aus der zuvor zitierten Rechtsprechung, dass einfaches Bestreiten auch darin liegen kann, dass es allein auf die Unüblichkeit des abgerechneten Honorars gestützt wird. Es reicht nicht aus, nur auf die objektive Erforderlichkeit bestimmter Honorarsätze oder deren Üblichkeit im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB abzustellen. Nicht einmal der Umstand, dass die vom Sachverständigen abgerechneten Beträge die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des geschädigten Zedenten ohne weiteres (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2014, VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151). Vielmehr ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglichenweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGH Urteil vom 11. Februar 2014, VI ZR 225/13).

Gemessen an diesen Vorgaben spiegelt der in der streitgegenständlichen Rechnung des Klägers vom 27. Dezember 2011 (Anl. K1, Bl. 5 GA I) abgerechnete Betrag einschließlich der Nebenkosten den aus Sicht der Geschädigten zur Schadensfeststellung erforderlichen Aufwand wieder. Der Senat folgt der vom Kläger vertretenen Auffassung, wonach die Frage, ob sich der abgerechnete Betrag als erkennbar zu hoch erweist, im Grundsatz an einer Gesamtbetrachtung zu beantworten ist. Die vom Landgericht vorgenommene Kürzung einzelner Positionen folgt einer werkvertraglichen Sichtweise und wird der hier gebotenen Betrachtungsweise, die daraufgerichtet ist, die Rechnung auf erkennbare Überhöhung aus Sicht des mit der Abwicklung von Kraftfahrzeugschäden nicht vertrauten Geschädigten zu überprüfen, nicht gerecht.

Im Rahmen der hier vorzunehmenden Gesamtbetrachtung fällt zunächst ins Gewicht, dass das vom Kläger berechnete Grundhonorar innerhalb des Üblichen liegt. Ausgehend von einem an dem beschädigten Fahrzeug geschätzten Schaden in Höhe von 3.841,35 € netto berechnet der Sachverständige ein Grundhonorar von 466,95 € netto. Dies liegt unterhalb des HB IV-Wertes der BVSK-Befragung 2013 (Anl. K9, Bl. 89 ff. GA III), der für eine Schadenshöhe bis zu 4,000,– € Grundhonorar von 513,– € ausweist. Das Grundhonorar des Klägers liegt innerhalb des HB V-Korridors, der Honorare von 479 € bis 520 € ausweist. Eine Überhöhung des Grundhonorars lässt sich damit nicht feststellen.

Das Landgericht hat die anteilige Abweisung der Klage daraufgestützt, dass der Kläger für den 2. Fotosatz einen unüblich hohen Betrag angesetzt habe. Zutreffend ist daran, dass der für jedes Foto mit 1,98 € angesetzte Betrag über den Beträgen der BVSK Honorarbefragung 2013 liegt, die im HB V Korridor zwischen 1,32 € und 1,67 € ausgewiesen sind. Gleiches gilt für die Position Porto/Telefon, die mit 20,95 € über den Werten des HB V Korridors (14,48 € und 18,17 €) liegt. Dennoch erscheint die in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Kürzung dieser Positionen auf die Mittelwerte des HB V Korridors nicht als angemessene Schätzung im Sinne des § 287 ZPO.

Zunächst steht der Abrechnungsfähigkeit der Position Porto/Telefon nicht entgegen, dass der Kläger konkrete Auslagen in diesem Bereich nicht nachgewiesen hat. Dieser Umstand nimmt der Auslagen Position nicht die Üblichkeit, weil sich aus der BVSK Befragung ergibt, dass die pauschalierte Abrechnung dieser Position von vielen Sachverständigen vorgenommen wird.

lm Übrigen ergibt sich aus der Geringfügigkeit der Überschreitung der vom Landgericht
gekürzten Nebenkosten ein starkes Indiz dafür, dass der Geschädigten die unterstellte Überhöhung der Sachverständigenkosten in diesem Punkt nicht erkennbar sein musste.

2.
Unbegründet ist die Berufung lediglich in Hinsicht auf die Mahnkosten. Zutreffend hat das Landgericht lediglich einen Betrag von 2,50 € für jede einzelne Mahnung für angebracht gehalten. Die Kosten von Mahnschreiben sind etwa mit 1 € bis zu 2,50 € zu veranschlagen (Grüneberg, in Palandt, 75. Aufl., § 286, Rdnr. 45). Verzugszinsen auf die Kosten der beiden Mahnungen kann der Kläger nicht verlangen, weil die Beklagte mit dieser Nebenforderung nicht in Verzug gesetzt wurde. Allerdings stehen dem Kläger gemäß § 291 BGB Prozesszinsen zu, weshalb die Verzinsung seit der am 6. Dezember 2013 eingetretenen Rechtshängigkeit dieses Antrages zuzusprechen waren.

3.
Begründet ist die Berufung auch, soweit sie sich auf den noch rechtshängigen Unterlassungsantrag stützt.

Der Kläger kann die Unterlassung der in den erstinstanzlichen Anträgen zu 3. b) bis d) wiedergegebenen Formulierungen gemäß §§ 824 Abs. 1, 1004 BGB verlangen. Nach diesen Vorschriften besteht ein Unterlassungsanspruch, wenn eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet wird, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen. Diese Voraussetzungen erfüllen die in den erstinstanzlichen Anträgen zu 3. b) bis d) wiedergegebenen Formulierungen, die sich in jeweils drei aufeinanderfolgenden Sätzen des vom Kläger in Bezug genommenen Schreibens der Beklagten finden, in ihrem Zusammenhang. Der Kläger kann deswegen verlangen, dass die Beklagte die beanstandeten Äußerungen in einer Textpassage unterlässt.

Das Schreiben der Beklagten vom 21. November 2014 hat der Kläger bereits erstinstanzlich wirksam eingeführt. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob der Kläger postulationsfähig war, als er dieses Schreiben zunächst als Anlage zu einem persönlichen Schriftsatz vom 9. Januar 2015 vorlegte. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat im nachfolgenden Schriftsatz vom 27. Juli 2015 unter III. zu den Umständen um die Versendung des Schreibens vorgetragen. Er hat sich damit die Anlage LS 4, wie sie zunächst vom Kläger persönlich vorgelegt wurde, zu eigen gemacht. Damit ist das Schreiben auch unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 ZPO wirksam eingeführt.

Die beanstandete Passage stellt eine Tatsachenbehauptung dar. Ist eine Äußerung insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt, weil ihr Tatsachengehalt so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt, liegt eine Meinungsäußerung vor. Ist sie überwiegend durch den Bericht über tatsächliche Vorgänge geprägt und ruft bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervor, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind, handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung (Sprau, in Palandt, BGB, 75. Aufl., § 824, Rdnr. 4).

Die hier beanstandete Passage enthält mit der Bemerkung „das Sachverständigenbüro hat es sich seit geraumer Zeit zum Ziel gemacht, die HUK Coburg bei Ihren Versicherungsnehmern in besonderer Weise in Misskredit zu bringen“, ein Element, das sich als Bewertung darstellt. Diese Bewertung ist jedoch mit Tatsachenstoff begründet. In der Einleitung des Schreibens wird der Leser darauf hingewiesen, dass er ein Schreiben des Klägers zu erwarten habe. Die Einschätzung, der Kläger habe es sich zum Ziel gemacht, die Beklagte in Misskredit zu bringen, wird sodann mit dem Inhalt des zu erwartenden Schreibens begründet. Die Einschätzung wird daraufgestützt, dass in dem Schreiben herausgestellt werden solle, dass die HUK Coburg dafür bekannt sei, vorsätzlich Schadensfälle im Widerspruch zum geltenden Recht falsch zu regulieren. Der Umstand, dass der Leser ein Schreiben mit dem beschriebenen Inhalt zu erwarten habe, ist ein dem Beweis zugänglicher Vorgang und stellt sich als Tatsachenbehauptung dar. Dies verleiht der gesamten Passage, die mit dem abschließenden Satz „die erhobenen Vorwürfe halten aber einer näheren Überprüfung in keiner Weise stand“, einen einheitlichen Sinnzusammenhang bildet, den Charakter der Tatsachenbehauptung.

Die Tatsachenbehauptung ist unzutreffend. Die Beklagte hat ihrerseits kein Schreiben des Klägers vorgelegt, das den Inhalt der beanstandeten Passage rechtfertigt. Sie hat sich darauf berufen, dass der Kläger ihre Versicherungsnehmer gerichtlich auf Ausgleich seiner Honorarrechnung in Anspruch genommen habe und dies an zwei Beispielen verdeutlicht. Das prozessuale Vorgehen des Klägers gegenüber Versicherungsnehmern der Beklagten rechtfertigt den von der Beklagten erhobenen Vorwurf, der Kläger habe es sich zum Ziel gemacht, die Beklagte zu diffamieren, nicht. Dabei mag unterstellt werden, dass die Klageschriften oder weitere Schriftsätze des Klägers in den von ihm angestrengten Prozessen in dem von der Beklagten referierten Sinne streiten, der Kläger also in den Prozessen den Vorwurf erheben mag, die Beklagte reguliere im Widerspruch zum geltenden Recht. Dies trägt jedoch den Vorwurf der Beklagten, es sei die Absicht des Klägers, sie zu diffamieren, nicht. Der Kläger verfolgt ein legitimes Interesse, wenn er innerhalb eines rechtsförmigen Verfahrens seine Argumentation darauf stützt, dass die Beklagte durchaus auch in einer größeren Zahl von Verfahren unterlegen ist und daraus die Schlussfolgerung zieht, dass die Beklagte ihr Regulierungsverhalten auch vorsätzlich der Rechtslage nicht anpasse. Darauf, ob diese Schlussfolgerung zutrifft, kommt es nicht an, solange sie vertretbar erscheint. In einem rechtsförmigen Verfahren vorgebracht, kann sie den Vorwurf der Beklagten, der Kläger diffamiere sie, nicht stützen. Es ist nicht unvertretbar und dem Kläger nicht zu verwehren, aus dem Umstand, dass die Beklagte auch nach Unterliegen in einer Vielzahl von Verfahren (die zwischen den Parteien streitige Frage des Zahlenverhältnisses zwischen Obsiegen und Unterliegen der jeweils anderen Seite kann in diesem Zusammenhang dahinstehen), innerprozessual vorzutragen, dass die Beklagte trotz gegen sie ergangener Entscheidung an ihrer einmal eingeschlagenen Regulierungspraxis festhalte.

Auch die Beklagte verfolgt grundsätzlich mit dem beanstandeten Schreiben ein berechtigtes Interesse. Es verfolgt den Zweck, die Adressaten (die Versicherungsnehmer der Beklagten), sich der Inanspruchnahme durch den Kläger nicht ungeprüft zu fügen und soll sicherstellen, dass die Versicherungsnehmer der Beklagten gem. E2.3 AKB die Prozessführung gegebenenfalls überlassen. Legitim ist daher das Interesse der Beklagten, bereits im Vorfeld an die Versicherungsnehmer heranzutreten. Dabei ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte mit Nachdruck darauf hinweist, (nach wie vor) eine zum Kläger unterschiedliche Auffassung über die Erforderlichkeit des auf ein Sachverstandigenhonorar gestützten Schadensersatzes zu vertreten. An zahlreichen anderen Stellen enthält das Schreiben eine sachliche Darstellung der Meinungsverschiedenheit aus Sicht der Beklagten. Das Schreiben endet mit der Aufforderung, dass der Versicherungsnehmer sich im Falle der vorgerichtlichen oder prozessualen Inanspruchnahme durch den Kläger an die Beklagte wenden möge. Um dieses am Schluss des Schreibens formulierte Ziel zu erreichen, ist es jedoch nicht erforderlich, den Versicherungsnehmern mitzuteilen, dass die zu erwartende Korrespondenz mit dem Kläger Ausfluss von dessen Absicht sei, die Beklagte
bei ihren Versicherungsnehmern in Misskredit zu bringen. Hier überwiegt das Interesse
des Klägers daran, seine Position – auch in pointierter Form – zu vertreten.

Schließlich ist die beanstandete Passage geeignet, das Fortkommen des Klägers zu behindern. Sie ist geeignet, beim Adressaten den Eindruck zu erwecken, dass der Kläger sich grundlos und ohne ausreichende sachliche Argumentation in eine Auseinandersetzung mit der Beklagten begeben hat. Dies kann den Versicherungsnehmer davon abhalten, den Kläger seinerseits mit der Begutachtung künftiger Unfallschäden zu beauftragen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, soweit sie den rechtshängigen Teil des Rechtsstreits betrifft.

Hinsichtlich des Klageantrages zu 2. beruht die Kostenentscheidung auf § 91 a Abs. 1 ZPO. Danach waren die Kosten nach billigem Ermessen zu verteilen. Dies führt hier dazu, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, weil er voraussichtlich unterlegen wäre.

Es mag dahinstehen, ob die in der angefochtenen Entscheidung vertretene Auffassung, das beanstandete Schreiben vom 2. Januar 2012 gebe lediglich eine Rechtsansicht wieder, zutreffend ist. Enthält eine Äußerung einen rechtlichen Fachbegriff, so deutet dies darauf hin, dass sie als Rechtsauffassung und damit als Meinungsäußerung zu qualifizieren ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2004 zu VI ZR 298/03, zitiert nach juris, Rdnr.24). Die beanstandete Äußerung enthält mit den Worten „darlegungs- und beweispflichtig“ einen Rechtsbegriff. Gleichwohl spricht durchaus einiges dafür, dieser Passage auch den Charakter einer Tatsachenbehauptung beizumessen. Sie deutet darauf hin, dass dem Geschädigten in einem möglicherweise zu führenden Prozess der Aufwand obliegen wird, seine Bemühungen, einen wirtschaftlich vertretbaren Sachverständigen zu finden, darzustellen. Dies mag als konkreter in die Wertung eingekleidet Vorgang angesehen werden können.

Die Beklagte hat ihre Schlussfolgerung auf die Rechtsprechung aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom Rhein 20. Januar 2007 (VI ZR 67/06) gestützt und diese Rechtsprechung in der vorangehenden Passage des beanstandeten Schreibens wörtlich zitiert. Der letzte Satz des Rechtsprechungszitates mit dem darin enthaltenen Hinweis auf das Risiko des Geschädigten, ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen zu beauftragen, der sich im Prozess später als zu teuer erweist, lässt die Schlussfolgerung der Beklagten, daraus ergebe sich die von ihr vertretene Beweislastverteilung, nicht als unvertretbar erscheinen. So stützt der Kläger seine Auffassung davon, dass der beanstandete Hinweis auf die Beweislastverteilung gänzlich unvertretbar sei, auf eine Entscheidung, die erst im Jahr 2014 und damit nach der Verwendung des von ihm in Bezug genommenen Schreibens der Beklagten ergangen ist, nämlich das Urteil zu VI ZR 225/13 vom 11. Februar 2014. Erst in dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof in den Randnummern 10 und 11 in der nach juris zitierten Fassung weit deutlicher als zuvor ausgeführt, dass der Geschädigte zu einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot nicht verpflichtet gewesen sei. Es verbleibe dem Schädiger die Möglichkeit darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen habe. Erst auf Grundlage der Ausführungen aus dieser Entscheidung kann die im beanstandeten Schreiben der Beklagten vertretene Rechtsauffassung als kaum noch vertretbar bezeichnet werden, weil diese Entscheidung die Recherche nach einem günstigeren Sachverständigen viel deutlicher als vorangegangene Entscheidungen in den Zusammenhang des § 254 BGB und nicht des § 249 BGB stellt.

Hinsichtlich der Klagerücknahme beruht die Kostenentscheidung auf § 269 Abs. 3 ZPO.

Daraus ergibt sich, orientiert an der Verteilung des Streitwertes auf die einzelnen Klageanträge 1. Instanz (Klageantrag zu 1:   72,99 €, Klageantrag zu 2:   1.000,– € und Klageantrag zu 3:   5.000,– €) die ausgeurteilte Kostenverteilung, weil der Kläger mit dem Klageantrag zu 1 obsiegt, ihm die Kosten des erledigten Klageantrages zu 2 aufzuerlegen sind und der Klageantrag zu 3 mit einem hälftigen Obsiegen des Klägers zu bewerten war.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht
vorliegen.

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7 Antworten zu OLG Naumburg entscheidet mit lesenswertem und veröffentlichungswürdigem Berufungsurteil zu den rechtswidrigen Kürzungen der Sachverständigenkosten sowie zu den geschäftsschädigenden Äußerungen der HUK-COBURG und verurteilt zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten und zur Unterlassung der geschäftsschädigenden Äußerungen gegenüber ihren HUK-Versicherten zu Lasten des Sachverständigen mit Urteil vom 25.11.2016 – 10 U 33/15 -.

  1. virus sagt:

    Hallo Iven, gut gemacht.

    Gruß Virus.

  2. Fred Fröhlich sagt:

    „Der Senat folgt der vom Kläger vertretenen Auffassung, wonach die Frage, ob sich der abgerechnete Betrag als erkennbar zu hoch erweist, im Grundsatz an einer Gesamtbetrachtung zu beantworten ist. Die vom Landgericht vorgenommene Kürzung einzelner Positionen folgt einer werkvertraglichen Sichtweise und wird der hier gebotenen Betrachtungsweise, die daraufgerichtet ist, die Rechnung auf erkennbare Überhöhung aus Sicht des mit der Abwicklung von Kraftfahrzeugschäden nicht vertrauten Geschädigten zu überprüfen, nicht gerecht.“

    Iven, dafür solltest du das Bundesverdienstkreuz erhalten!

  3. Urteilsbeobachter sagt:

    Mit dem OLG Naumburg bestätigt nunmehr ein weiteres Obergericht die vom LG Hamburg bereits seit längerem vertretene Rchtsauffassug, das es nicht auf Einzelposten der Rechnung, sondern nur auf den Gesamtbetrag ankommt.

    Eine Überprüfung der Einzelposten der Rechnung können im Rahmen der werkvetraglichen Überprüfung vorgenommen werden. Im Schadensersatzrecht spielen allerdings werkvertragliche Gesichtspunkte im Rahmen des Erforderlichen m Sinne des § 249 II BGB keine Rolle. Daher hat der BGH auch bereits im VI ZR 67/06 enschieden, dass eine Preiskontrolle zu unterbleiben hat, wenn der Geschädigze den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat.

    In Zukunft ist dem Vorbringen der HUK-COBURG, dass einzelne Rechnungsposten angeblich überhöht seien, das Urteil des OLG Naumburg entgegen zu halten, wonach es nur auf den Gesamtbetrag ankommt. Denn nur so kann den unterschiedlichen Berechnungsweisen der Sachverständigen Rechnung getragen werden.

    Insgesamt eine schöne und ordentlich begründete Entscheidung. Es bleibt abzuwarten, was die versicherungsnahen Blogbetreiber dazu sagen.

  4. Iven Hanske sagt:

    #Virus #Fred Fröhlich
    Es haben viele Anwälte (auch überregional) mitgewirkt und captain-huk.de, mit den vielen guten veröffentlichten Entscheidungen guter Juristen war eine sehr gute Unterstützung, Danke. Der Weg zu dieser Entscheidung, wo es zum Schluss um eigentliche 9 Euro ging, ist mit dem vielen Unsinn vom AG- und LG Halle so zeitraubend, teuer und unglaublich, so dass sich jeder logisch Denkende nur an den Kopf fassen muss. Ich hoffe aber, dass nun, nicht nur durch die vielen Urteile, klar ist, dass ich keine Toleranz zum vorsätzlichen Rechtswidrigen habe und haben werde. Ca. 140 neue Fälle aus dem 3. und 4. Quartal 2013 sind wegen der Verjährung auf dem Weg zum Gericht. Diese Kosten, dieser Personalaufwand (auch der von Steuern bezahlten Gerichte) usw. will keiner außer die agieren und gierigen Vorstände und der Gesetzgeber s c h e i n t machtlos zu sein, aber dazu mehr in meiner Doku in der politischen Sommerpause 2017 (zum Wahlkampf). Aber zum Hiesigen gibt es die Chronologie zum Kopffassen und begreifen in Etappen über die Weihnachtszeit hohoho

  5. Buschtrommler sagt:

    @ Urteilsbeobachter…deshalb hat die HC zwischenzeitlich ein „gerundetes“ und pauschaliertes Tableau entwickelt.
    Einzelpositionen sind nicht mehr.
    Alles unter einen Hut und fertig.
    Besser wird es damit trotzdem nicht.

  6. Willi Wacker sagt:

    Hallo Buschtrommler,
    das Honorartableau der HUK-COBURG bleibt auch in der pauschalierten Form ein selbst erstelltes Honoratableau, das keinerlei rechtliche Außenwirkung entfalten kann. Es ist und bleibt eine „Wunschliste“ der HUK-COBURG.
    Bekanntlich sind Wuschlisten nur für den Weihnachtsmann interessant.

  7. Knurrhahn sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    wie Unfallopfer das Regulierungsverhalten der HUk-Coburg-Versicherung bewerten, ergibt sich aus der uns zugegangenen E-Mail eines Geschädigten, den wir betreuen durften. Er schreibt:

    „Sehr geehrter Herr …………….,
    ich habe nicht an der Rechtmäßigkeit Ihres Honorares gezweifelt. Mein Rechtsanwalt möchte unnötigen Aufwand vermeiden -um es gelinde auszudrücken- darin ist er ein Fachmann. Ich habe deshalb dem Abrechnungsvorschlag der HUK zugestimmt.
    Ich weiß sehr wohl dass die Vorgehensweise der HUK taktisch geprägt ist. Die Sachbearbeiterin hatte mir am Telefon vor zwei Wochen -der Unfall ereignete sich am ……..2016- zu verstehen gegeben, dass es von der „HUK keinen Cent gibt“.
    In einem Gespräch mit der Vorzimmerdame meines RAtes verwies die Frau von der HUK sehr unfreundlich auf den Klageweg. Zusätzlich sandte man mir die Mitteilung zu, dass ich künftig mit einem Eintrag im HIS als potenzieller Versicherungsbetrüger gelistet werde. Die Begründung „Totalschaden, also Abrechnung ohne Reparatur“. Der Name der Dame „Fr. H. “ ist da wirklich Programm. Wohl dem, der sie nicht sein eigen nennt.
    Wenn man in dieser Weise psychologisch zurecht gestutzt wird, ist man letztendlich froh, wenn es nur ein verhältnismäßig kleiner Abzug ist und man überhaupt etwas bekommt. Mein RA hätte Verzugszinsen, den Honorarabzug des Gutachters, einen Nutzungsausfall etc. fordern müssen. Ich konnte ihn telefonsich nicht mal erreichen. Was will man da noch erwarten.

    Ich werde künftig eine geweihte Christofferus Plakette an meinen BUS kleben und beten, dass mir niemand mehr in die Karre fährt. Zumindest niemand der bei der HUK versichert ist, bei der Deutschen Bank sein Konto hat und von Beruf Lehrer ist. Diese drei Faktoren zusammen würden einen Sprung von der Müngstener Brücke rechtfertigen.“

    Knurrhahn

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